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DEFINITION

Was ist der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Entlastung für Familien und kann alternativ zum Kindergeld genutzt werden. Die Entscheidung wird nach der Günstigerprüfung gefällt. Je mehr die Eltern verdienen und je höher ihr Steuersatz ansteigt, desto geringer wird die Differenz zwischen dem Kindergeld und dem Steuervorteil. Verheiratete Eltern haben gegenüber dem Kindergeld erst ab einem zu versteuerndem Einkommen von ca. 80.000 EUR und alleinstehende Elternteile ab einem zu versteuerndem Einkommen von ca. 40.000 EUR einen Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Aktuell liegt der Kinderfreibetrag insgesamt bei 9.312 EUR für verheiratete zusammenveranlagte Eltern. Dabei entfallen 6.384 EUR auf den Kinderfreibetrag und 2.928 EUR auf einen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
  • Nach der Trennung erhält jeder Elternteil die Hälfte des Kinderfreibetrags. In bestimmten Fällen kann die Hälfte des einen auf den Alleinerziehenden übertragen werden, sodass der betreuende Elternteil vom vollen Freibetrag profitiert.
  • Der Kinderfreibetrag wird so lange gewährt, wie sonst das Kindergeld ausgezahlt wird. Also in der Regel bis zum 18. Geburtstag und darüber hinaus bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind noch studiert oder eine Ausbildung macht.

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Aktuell beträgt der Kinderfreibetrag 9.312 EUR. Zum Vergleich lag der Kinderfreibetrag in den vorigen Jahren bei:

Jahr

Höhe des Kinderfreibetrags

2014

7.008 EUR

2015

7.152 EUR

2016

7.248 EUR

2017

7.356 EUR

2018

7.428 EUR

2019

7.620 EUR

2020

7.812 EUR

Er setzt sich für das Jahr 2024 zusammen aus

  • 2.928 EUR als Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (Erziehungsfreibetrag)
  • 6.384 EUR für das Existenzminimum des Kindes.

Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag?

Eltern können für jedes Kind den Kinderfreibetrag für den Monat beanspruchen, in dem das Kind geboren wird. Er besteht solange, wie der Anspruch auf Kindergeld besteht. Es gelten die gleichen Altersgrenzen.

Der Kindergeldanspruch und damit der Anspruch auf den Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht

  • bis zum 18. Lebensjahr eines Kindes
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet,
  • über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten.

EXPERTENTIPP

#VAR1 = (9.312 EUR/12)*4

Im 1. Lebensjahr werden Kindergeld oder Kinderfreibetrag nur anteilig gewährt

Wird das Kind im Laufe des Kalenderjahres geboren, können die Eltern Kindergeld oder Kinderfreibetrag nur anteilig beanspruchen.
Kommt das Kind im September 2024 zur Welt, besteht für vier Monate Anspruch:
9.312 EUR Kinderfreibetrag / 12 Monate * 4 Monate = #VAR1 EUR  

„Günstigerprüfung“: Kindergeld oder Kinderfreibetrag

§ 31 EStG bestimmt, dass im laufenden Kalenderjahr zunächst für alle Eltern das Kindergeld gezahlt wird. Erst dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft das Finanzamt von sich aus für das abgelaufene Kalenderjahr, ob es günstiger ist, den Eltern das Kindergeld zu gewähren oder alternativ den steuerlichen Kinderfreibetrag zugutekommen zu lassen. Dieses Verfahren ist die sogenannte „Günstigerprüfung“.

 

Die Eltern haben also keine Wahlmöglichkeit zwischen Kindergeld oder Kinderfreibetrag und brauchen den Freibetrag auch nicht eigens zu beantragen. Eltern profitieren dann vom eben diesem, wenn sie eine gewisse Einkommenshöhe aufweisen, so dass es für sie günstiger ist, aus steuerlichen Gründen den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen.

 

Im Gegensatz zum direkt zur Auszahlung kommenden Kindergeld, ist der Freibetrag nur ein steuerlicher Freibetrag, der sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt und die Steuerlast reduziert. Das Kindergeld ist daher als Vorauszahlung auf den Steuervorteil zu verstehen.

 

So wird geprüft, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger ist:

 

  • Die Eltern müssen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Die Erklärung bietet sich unter anderem an, wenn zu erwarten ist, dass es aufgrund des hohen Einkommens günstiger erscheint, statt des Kindergeldes den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen.
  • Das Finanzamt ermittelt die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen.
  • Das zu versteuernde Einkommen wird um den Freibetrag vermindert.
  • Das zu versteuernde Einkommen und die sich daraus ergebende Einkommensteuer werden auf der Grundlage der neuen Bemessungsgrundlage erneut ermittelt.
  • Ergibt sich bei beiden Berechnungen eine Differenz der Einkommensteuer, die die Höhe des Kindergeldes übersteigt, ergibt sich ein Steuervorteil.
  • Die Grenze, ab denen der Steuervorteil greift, liegt im Jahr 2024 bei: 12 x 250 EUR = ###ERG EUR
  • Dies bedeutet: Liegt die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag höher als das Kindergeld, ist es für die Eltern günstiger, den Freibetrag zu wählen.Ist die steuerliche Entlastung niedriger als das Kindergeld, verbleibt es beim Kindergeld. Der Kinderfreibetrag bleibt unberücksichtigt, da er sich nicht zum Vorteil der Eltern auswirkt.
  • Erweist sich der Kinderfreibetrag als günstiger, wird das bereits ausgezahlte Kindergeld auf den Steuervorteil aus dem Freibetrag angerechnet.
  • Da vor Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht unbedingt erkennbar ist, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag sich als günstiger erweisen werden, ist es wichtig, dass die Eltern vorsorglich immer Kindergeld beantragen.

Muster

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Formular

Antrag auf Kindergeld

Möchten Sie Kindergeld beantragen, halten Sie den Antrag und die Steuer-ID bereit. Ggf. benötigen Sie weitere Nachweise.

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Allerdings ist es unbeachtlich, ob die Eltern Kindergeld tatsächlich beantragt haben. Auch wenn es nicht beantragt wurde, wird zumindest der Freibetrag gewährt. Im ungünstigsten Fall kann sich dieser als niedriger erweisen als das nicht gezahlte Kindergeld.

Praxisbeispiel

Kindergeld oder Freibetrag?

Ein Ehepaar bezieht für sein Kind aktuell im Jahr 12 x 250 EUR= ###ERG1EUR Kindergeld. Die Einkommensteuerveranlagung ergibt unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrages eine Einkommensteuerentlastung von 1.500 EUR. Da der Betrag des Kindergeldes höher ist als die Steuerentlastung, ist es für das Ehepaar günstiger, das Kindergeld zu beziehen. Die Differenz verbleibt dem Ehepaar als freiwillige staatliche Leistung zur Familienförderung.

Wann genau ist der Kinderfreibetrag günstiger als das Kindergeld?

Je mehr die Eltern verdienen und je höher ihr Steuersatz ansteigt, desto geringer wird die Differenz zwischen dem Kindergeld und dem Steuervorteil durch die steuerlichen Kinderfreibeträge. Statistisch ist es so, dass nur besser verdienende Eltern von den Kinderfreibeträge wirklich profitieren. Im Regelfall ergibt die Günstigerprüfung, dass das Kindergeld höher ist als die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge.

Ab welcher Einkommenshöhe der Steuervorteil durch die Kinderfreibeträge höher ist das Kindergeld hängt ab von

  • der Anzahl der Kinder
  • der Höhe des Kindergeldes für das einzelne Kind und
  • der Höhe des persönlichen Steuersatzes der Eltern.

Grob lässt sich sagen, dass der Freibetrag günstiger ausfällt als das Kindergeld bei einem zu versteuernden Einkommen von

  • ca. 40.000 EUR bei Alleinstehenden
  • ca. 80.000 EUR bei Verheirateten

EXPERTENTIPP

Kinderfreibetrag mindert Kirchensteuer

Der Kinderfreibetrag wird bei der laufenden Lohnzahlung nicht berücksichtigt. Er mindert also nicht die vom Arbeitgeber an den Fiskus abzuführende Lohnsteuer. Allerdings wird der Freibetrag für jedes Kind auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Daraus errechnet sich lediglich eine Minderung der Kirchensteuer.

Aufteilung der Kinderfreibeträge auf die Elternteile nach Trennung

Für jedes leibliche und adoptierte Kind sowie für Pflegekinder gibt es die vollen Kinderfreibeträge. Die Eltern teilen sich diese Freibeträge (Halbteilungsprinzip). Je nach familiärer Situation sind verschiedene Fallgestaltungen denkbar:

  • Sind die Eltern verheiratet und werden steuerlich gemeinsam veranlagt, erhalten sie für ihr gemeinsames Kind den vollen Freibetrag.
  • Werden die Eltern getrennt veranlagt, steht jedem Elternteil jeweils der halbe Freibetrag zu.
  • Sind die Eltern geschieden oder nicht miteinander verheiratet, erhält jeder Elternteil den halben Freibetrag. Nur für den Fall, dass ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, kann der andere Elternteil verlangen, ihm den halben Freibetrag zu übertragen.
  • Ist ein Elternteil verwitwet, steht ihm ab dem Monat des Todes des anderen Elternteils der volle Freibetrag zu. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern nicht verheiratet waren.
  • Ist der Wohnsitz eines Elternteils unbekannt oder ist der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar, steht dem anderen Elternteil der volle Freibetrag zu.
  • Lebt ein Elternteil im Ausland, kann der in Deutschland lebende Elternteil für die Zeit des Auslandsaufenthalts den vollen Freibetrag geltend machen.

Voller Kinderfreibetrag für Alleinerziehende

Das Finanzamt prüft bei der getrennten steuerlichen Veranlagung für jeden Elternteil gesondert, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld. Insoweit ist es möglich, dass der gut verdienende Elternteil den halben Freibetrag erhält, während der weniger verdienende Elternteil das Kindergeld bezieht.

 

Leben die Eltern getrennt, fordert meist der betreuende Elternteil, dass ihm der volle Freibetrag übertragen wird. Voraussetzung dafür ist:

 

  • Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht, in der Regel dadurch, dass er das Kind betreut. Dazu muss das Kind bei ihm einwohnerrechtlich mit Wohnsitz gemeldet sein.
  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 %.
  • Der betreuende Elternteil beantragt in der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Kinder“, dass ihm der volle Kinderfreibetrag übertragen wird. Dazu muss er entsprechende Nachweise führen, beispielsweise ein Unterhaltsurteil beifügen und die Unterhaltszahlungen auflisten oder erklären, dass er keine Unterhaltsleistungen für das Kind erhalten hat.

 

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verbleibt es dabei, dass jeder Elternteil den halben Kinderfreibetrag erhält, unabhängig davon, wie hoch er durch das Kind tatsächlich belastet ist.

Rechenbeispiele nach dem Einkommensteuertarif

Folgende Beispiele gehen von verheirateten Eltern mit einem Kind aus. Die Einkommensteuer wird nach Splittingtabelle kalkuliert.

Beispiel 1: Bei niedrigen Einkommen eher Kindergeld

 

#VAR2 = 25000 - 9.312 EUR

 
ohne Freibetrag
mit Freibetrag
Zu versteuerndes Einkommen
25.000 EUR
25.000 EUR
Kinderfreibetrag
-
9.312 EUR
Bemessungsgrundlage
25.000 EUR
 #VAR2EUR
Einkommensteuer
264 EUR
0 EUR
Differenz Einkommensteuer: 264 EUR
 
 

Ergebnis:

Die Eltern profitieren, wenn sie statt des Kinderfreibetrages das Kindergeld in Anspruch nehmen, da 264 EUR weniger ist als das jährliche Kindergeld.

Beispiel 2: Bei mittlerem Einkommen eher Kindergeld

#VAR3 = 50000 - 9.312 EUR

#VAR4 = 50000*0,1223

 

ohne Freibetrag

mit Freibetrag

Zu versteuerndes Einkommen

50.000 EUR

50.000 EUR

Kinderfreibetrag

-

9.312 EUR

Bemessungsgrundlage

50.000 EUR

#VAR3 EUR

Einkommensteuer

#VAR4 EUR

#VAR3*0,0907 EUR

Differenz Einkommensteuer: #VAR4-(#VAR3*0,0907) EUR

  

Konsequenz:

Die Eltern profitieren, wenn sie das Kindergeld in Anspruch nehmen, die Differenz der Einkommenssteuer in Höhe von #VAR4-(#VAR3*0,0907) EUR niedriger ist als das jährliche Kindergeld in Höhe von 12*250 EUR = ###ERG EUR. 

Beispiel 3: Bei hohem Einkommen eher Kinderfreibetrag

#VAR5 = 85000 - 9.312 EUR

#VAR6 = 85000*0,1956

 
ohne Freibetrag
mit Freibetrag
Zu versteuerndes Einkommen
85.000 EUR
85.000 EUR
Kinderfreibetrag
-
9.312 EUR
Bemessungsgrundlage
85.000 EUR
#VAR5 EUR
Einkommensteuer
#VAR6 EUR
#VAR5*0,1799 EUR
Differenz Einkommensteuer: #VAR6-(#VAR5*0,1799) EUR
 
 

Konsequenz:

Die Eltern profitieren, wenn sie den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen, die Differenz der Einkommenssteuer in Höhe von #VAR6-(#VAR5*0,1799) EUR höher ist als das jährliche Kindergeld in Höhe von 12*250 EUR = ###ERG EUR. 

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Klingt immer noch kompliziert? Keine Sorge! Letztlich ist es so, dass das Finanzamt im Rahmen eines von den Eltern eingereichten Einkommensteuerantrages von Amts wegen aufgrund der „Günstigerprüfung“ ausrechnet, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ausfallen.

 

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