Ausbildung und nachehelicher Unterhalt (Ausbildungsunterhalt)

Nach einer Scheidung wird das Leben nicht unbedingt leichter. Sind Sie aufgrund Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse bedürftig und können sich nicht selbst unterhalten, haben Sie zumindest Anspruch darauf, dass Ihr geschiedener Ex-Ehepartner Ihnen eine Ausbildung ermöglicht und bezahlt. Um nicht von vornherein in eine Sackgasse hinein zu steuern, sollten Sie wissen, worauf es dabei ankommt. Pauschale Aussagen sind nicht möglich. Es kommt immer auf Ihre individuelle Situation an und wie Sie Ihren Anspruch begründen.

Das Wichtigste

  • Sie haben Anspruch auf Ausbildungsunterhalt und können verlangen, dass Ihnen Ihr geschiedener Ehepartner eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung bezahlt, wenn Sie aus Anlass Ihrer Heirat oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen haben oder sich zum Ausgleich ehebedingter Nachteile fortbilden oder umschulen lassen wollen.
  • Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts als auch im Rahmen des Trennungsunterhalts im Zeitraum Ihrer Trennung.
  • Wichtig ist, dass Sie die Ausbildung möglichst schnell nach der Scheidung beginnen und nachvollziehbar darlegen können, dass Sie nach Abschluss der Ausbildung eigenes Geld verdienen können.
  • Ihr Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht nur für die übliche Dauer einer Ausbildung und begründet keinen Anspruch für eine Zweitausbildung.
  • Der Unterhaltsanspruch hängt mithin von der finanziellen Leistungsfähigkeit Ihres Ex-Partners ab.

Ehegattenunterhalt nach der Scheidung: Was Sie vorab wissen müssen

Nach Ihrer Scheidung sind Sie dem Grundsatz nach erst einmal selbst dafür verantwortlich, Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Das Eherecht stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten in den Vordergrund. Dabei kommt es nicht darauf an, wer dafür verantwortlich ist, dass die Ehe gescheitert ist. Sie haben nur dann Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, wenn Sie einen der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände erfüllen. Einer dieser Unterhaltstatbestände ist „Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung“ (§ 1575 BGB). Nur dann, wenn Sie die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen, ist Ihr Ehepartner verpflichtet, Ihnen den Kostenaufwand für eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu finanzieren. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, sind Sie für sich selbst verantwortlich.

Wann habe ich Anspruch auf Ausbildungsunterhalt?

Als geschiedener Ehegatte haben Sie einen Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, wenn Sie entweder:

  • Im Hinblick auf die bevorstehende Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen haben oder
  • während Ihrer Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen haben oder wenn Sie
  • sich zum Ausgleich ehebedingter Nachteile fortbilden oder umschulen lassen.

Zweck dieser Vorschrift ist der Ausgleich von Nachteilen, die Sie in Ihrem beruflichen Fortkommen mit Rücksicht auf die Ehe auf sich genommen haben. Deshalb können Sie auch dann Ausbildungsunterhalt einfordern, wenn Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit eigentlich finden könnten, stattdessen aber dort anknüpfen, wo Sie im Hinblick auf Ihre Ehe Ihre ursprüngliche berufliche Qualifikation gestoppt haben. Diese allgemeinen Voraussetzungen sind im Gesetz noch näher ausgestaltet und von der Rechtsprechung konkretisiert worden.

Praxisbeispiel:

Sie haben Ihr Lehramtsstudium aufgegeben, um zu Ihrem Ehepartner zu ziehen. Nach Ihrer Scheidung möchten Sie Ihr Studium fortsetzen. Ihr Partner meint, Sie könnten auch im Bürobereich jederzeit eine Arbeit finden und sich selbst versorgen. Außerdem gebe es genug Lehrer, so dass Sie aller Voraussicht nach arbeitslos wären. Im Ergebnis dürfen Sie zu Ende studieren, da es nicht angeht, dass Ihr Partner die Tatsache für sich ausnutzt, dass Sie im Hinblick auf Ihre Heirat Ihr Studium aufgegeben haben.

Welche Voraussetzungen muss ich noch berücksichtigen?

In allen drei Fällen fordert das Gesetz, dass Sie:

  • eine Aus- oder Fortbildung anstreben und
  • diese so schnell als möglich beginnen und
  • eine den Lebensunterhalt zumindest zu einem erheblichen Teil sichernde Erwerbstätigkeit zu erwarten ist.

Sie müssen darlegen und beweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt sind. Sie müssen also nachweisen, dass Sie nach Vorbildung, Fähigkeit, Alter, Gesundheitszustand und Arbeitsmarktverhältnissen für die vorgesehene Ausbildung geeignet sind. Ziel der Ausbildung muss eine angemessene Erwerbstätigkeit sein, mit der Sie Ihren vollen Unterhalt nachhaltig sichern können. Demzufolge haben Sie keinen Ausbildungsunterhaltsanspruch, wenn Sie Ihre Ausbildung nicht zur wirtschaftlichen Existenzsicherung, sondern zum reinen Vergnügen betreiben. Je länger und aufwendiger die ins Auge gefasste Ausbildung ist, umso höher sind die Anforderungen an den Nachweis, dass die Ausbildung angemessen und erfolgversprechend ist.

Eine Ausbildung, die Sie beispielsweise wegen mangelnder Eignung, wegen des problematischen Arbeitsmarktes, wegen Krankheit oder wegen eines im Hinblick auf den Ausbildungsabschluss zu hohen Alters beanspruchen und die Ihre Arbeitschancen aller Voraussicht nach nicht verbessert, begründet keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

Praxisbeispiel:

Nach Ihrer Scheidung möchten Sie Philosophie studieren. Da der Arbeitsmarkt für Philosophen ausgesprochen beschränkt ist und Sie somit kaum Aussichten haben, mit einem Philosophiestudium Ihren Lebensunterhalt zu verdienen, braucht Ihr Ex-Partner keinen Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Gleiches gilt, wenn Sie nach der Scheidung älter als beispielsweise 50 Jahre alt sind und Medizin studieren wollen. Da Sie nach Abschluss der Ausbildung um die 60 Jahre alt sind, werden Sie aller Voraussicht nach kaum eine Chance haben, irgendwo als Arzt eingestellt zu werden oder eine wirtschaftlich überlebensfähige Praxis eröffnen zu können.

Muss ich nach der Scheidung direkt jedwede Arbeit annehmen?

Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer Heirat oder Ihrer Ehe eine Schul- und Berufsausbildung nicht begonnen oder abgebrochen, brauchen Sie nach der Scheidung nicht jedwede Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie haben vielmehr nach der Scheidung die Möglichkeit, Ihre berufliche Qualifikation nachzuholen. In der Zeit Ihrer Ausbildung ist Ihr Ex-Partner unterhaltspflichtig. Dieser Ausbildungsunterhaltsanspruch steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und sich nach der Scheidung fortbilden oder umschulen lassen, um ehebedingte berufliche Nachteile auszugleichen.

Praxisbeispiel:

Als Sie nach Ihrer Heirat schwanger geworden sind, haben Sie Ihre Lehre als Bürokauffrau bei einem Steuerberater abgebrochen. Nach der Scheidung verlangt Ihr Ehegatte, dass Sie als Hilfskraft im Büro arbeiten. Dazu sind Sie aber nicht verpflichtet. Sie dürfen vielmehr Ihre Lehre als Bürokauffrau fortsetzen und verlangen, dass Ihr Ex-Partner Ihnen die Ausbildung finanziert.

Welche Ausbildung begründet den Unterhaltsanspruch?

Haben Sie vor der Heirat eine Ausbildung abgebrochen, müssen Sie nachweisen, dass der Abbruch durch die geplante Heirat veranlasst war. Die Heirat muss allerdings nicht der einzige Grund dafür gewesen sein. Erfolgt der Abbruch während der Ehe, ist das Motiv für den Abbruch unerheblich. Deshalb könnten Sie, wenn Sie unglücklich Jura studiert haben und wegen Ihrer eintretenden Schwangerschaft froh waren, das frustrierende Studium an den Nagel hängen zu können, von Ihrem geschiedenen Ehegatten eine Berufsausbildung fordern. Sie brauchen nicht das gleiche Studienfach weiter zu studieren, sondern können die Finanzierung einer anderen gleichwertigen Ausbildung verlangen. Dabei müssen Sie darauf achten, dass Sie nur eine Ihren ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Ausbildung verlangen können. Haben Sie sich ursprünglich als Bürokauffrau ausbilden lassen, können Sie nicht fordern, dass der Ex-Partner Ihnen ein BWL-Studium finanziert.

Eine Fortbildung muss Ex-Partner nur bezahlen, wenn Ihre Ehe für die fehlende Weiterbildung ursächlich war

Eine Fortbildung muss Ex-Partner nur bezahlen, wenn Ihre Ehe für die fehlende Weiterbildung ursächlich war

Zweck der Ausbildung muss es sein, dass Sie später in diesem Beruf erwerbstätig sein und Ihren Lebensunterhalt verdienen können. Ein Studium aus Prestigegründen oder aus Gründen der Selbstverwirklichung braucht der Ex-Partner nicht zu finanzieren. Eine Fortbildung muss Ex-Partner nach abgeschlossener Berufsausbildung nur bezahlen, wenn Ihre Ehe für die fehlende Weiterbildung ursächlich war. Eine Altersgrenze besteht insoweit nicht.

Praxisbeispiel:

Nach Ihrer Heirat wird Ihr Ehepartner aus beruflichen Gründen nach München versetzt. Sie geben deshalb Ihre Ausbildung als Bürokauffrau auf. Nach 20 Jahren Ehe werden Sie geschieden. Sie möchten jetzt Heilpraktikerin werden und verlangen, dass Ihr Ehegatte die Ausbildung finanziert. Der Anspruch lässt sich insoweit begründen, als Sie möglichst sofort damit anfangen und nachvollziehbar belegen können, dass Sie als Heilpraktikerin künftig nachhaltig Geld verdienen können. Am einfachsten wäre es natürlich, wenn Sie Ihre ursprüngliche Ausbildung als Bürokauffrau beenden würden.

Wie lange besteht mein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt?

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht nur für die übliche Dauer einer Ausbildung. Der Anspruch endet nach dieser üblichen Dauer unabhängig davon, ob Ihre Ausbildung beendet ist. Als Langzeitstudent haben Sie also keine Zukunft. Aus diesem Grund kann der Unterhalt von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden.

Habe ich Anspruch auf eine Zweitausbildung?

Eine zweite Ausbildung, die Sie etwa nach Abbruch oder Scheitern der ersten Ausbildung aufnehmen, braucht der Ex-Partner nicht zu finanzieren. Finden Sie hingegen keinen Ihrem erhöhten Ausbildungsstand entsprechenden Arbeitsplatz und beanspruchen deshalb Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, können Sie sich gegenüber dem Ex-Partner nicht auf Ihre jetzt verbesserte Qualifikation berufen. Vielmehr müssen Sie sich auch auf eine geringwertige Tätigkeit verweisen lassen mit der Konsequenz, dass Sie keinen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit haben.

Wie hoch ist mein Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung?

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich Ihrer Mehrkosten für Schul- oder Berufsausbildung. Mithin richtet sich die Höhe danach, inwieweit Ihr Ex-Partner im Hinblick auf sein Einkommen und seine Vermögensverhältnisse leistungsfähig ist. Grundlage dafür ist sein sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen. Der Anspruch beinhaltet auch die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung.

Was ist, wenn ich nach der Ausbildung arbeitslos bin?

Finden Sie nach Abschluss Ihrer Ausbildung keinen Arbeitsplatz, können Sie nur dann Unterhalt verlangen, wenn Sie auch keine Ihrem Ausbildungsstand entsprechende Stelle finden.

Praxisbeispiel:

Sie waren Lehrer an einer Grundschule und haben sich zum Privatdozenten für Kunstgeschichte fortbilden lassen. Dann müssen sie nach der üblichen Bewerbungsdauer wieder in der Grundschule Zipfelmützen unterrichten und können sich nicht arbeitslos melden und Arbeitslosenunterhalt verlangen. Lediglich dann, wenn Sie auch in der Grundschule nicht mehr beschäftigt werden können und auch sonst keine halbwegs angemessene Arbeit finden, können Sie von Ihrem ehemaligen Partner Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder Aufstockungsunterhalt beanspruchen. Dafür gelten wieder besondere Anforderungen (§ 1573 BGB).

Kann ich den Ausbildungsunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festschreiben?

Sie können in der Scheidungsfolgenvereinbarung alles vereinbaren, was Ihnen angemessen erscheint

Sie können in der Scheidungsfolgenvereinbarung alles vereinbaren, was Ihnen angemessen erscheint

Der Ausbildungsunterhalt hat regelmäßig seine Ursache in ehebedingten Umständen. Typische Fälle sind, dass ein Ehepartner die Kinder aufzieht oder Angehörige pflegt. Kommt es dann zur Scheidung, wirken sich diese Umstände nachhaltig aus. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung möglichst zu vermeiden, können Sie mit Ihrem Ex-Partner eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen und den Ausbildungsunterhalt darin festschreiben. Im Idealfall wäre es so gewesen, dass sich Ihr Ex-Partner verpflichtet hätte, im Hinblick auf eine anstehende Schwangerschaft, mit der Sie Ihre Berufstätigkeit beendet oder aufgehoben haben, eine Fortbildungsmaßnahme für den Fall der Scheidung zu finanzieren. Sie können in der Scheidungsfolgenvereinbarung alles vereinbaren, was Ihnen angemessen erscheint. So könnte sich der Partner beispielsweise verpflichten, Ihnen als gelernter Krankenschwester das Medizinstudium zu finanzieren, auch wenn er nur eine Fortbildung zur Fachkrankenschwester geschuldet hätte.

Wie ist das mit dem Ausbildungsunterhalt im Trennungsjahr vor der Scheidung?

Der Unterhaltstatbestand des Ausbildungsunterhalts bezieht sich auf den Zeitraum nach der Scheidung. Idealerweise beginnen Sie Ihre Ausbildung möglichst bald nach der Trennung, um die Voraussetzungen zu schaffen, dass Sie für sich selbst sorgen können. In der Trennungszeit haben Sie formal Anspruch auf Trennungsunterhalt und können von Ihrem nunmehr von Ihnen getrenntlebenden Ehepartner den nach Ihren Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Näheres sagt das Gesetz dazu nicht. Trennungsunterhalt hat eigentlich nur das Ziel, dass Sie Ihren bisherigen Lebensstandard aufrechterhalten können. Im Gesetz findet sich kein Hinweis, dass Sie auch Anspruch darauf haben, dass Ihr Partner Ihnen eine Ausbildung bezahlt.

Um diese Lücke zu füllen, zieht die Rechtsprechung aber die Tatbestände über den nachehelichen Unterhalt als Maßstab heran (BGH FamRZ 2001, 351). Dabei sollten Sie darauf achten, dass Sie bereits in der Trennungszeit zur Aus- und Fortbildung verpflichtet sein können, wenn davon auszugehen ist, dass Ihre Ehe gescheitert ist und Sie sich aller Wahrscheinlichkeit nach dauerhaft um eine Wiedereingliederung in das Berufsleben bemühen müssen.

Fazit

Das Unterhaltsrecht stellt vornehmlich auf die Eigenverantwortung der Ehepartner nach der Scheidung ab. Je früher Sie sich darauf einstellen, desto mehr sind Sie auf der sicheren Seite und wissen, woran Sie sind. Unterhaltsstreitigkeiten sind immer komplexe Angelegenheiten. Ausbildungsunterhalt hat zwar relativ klare Voraussetzungen, hängt im Einzelfall aber davon ab, ob und inwieweit Sie die Voraussetzungen dafür nachweisen können. Um nicht im Nebel zu argumentieren, sollten Sie sich unbedingt juristisch beraten lassen und erst nach einer eingehenden Beratung und Analyse Ihrer Situation Ihren Anspruch gegenüber Ihrem Exgatten geltend machen.

Autor:  Volker Beeden

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