Muss ich auch den vollen Unterhalt zahlen, wenn sich das Kind regelmäßig bei mir aufhält?

Damit ein Kind auch nach der Trennung und Scheidung den notwendigen Kontakt zu beiden Eltern behält, einigen sich diese häufig darauf, dass das Kind sich an bestimmten Tagen der Woche bei einem Elternteil und den Rest der Woche beim anderen Elternteil aufhält.

Kinderbetreuung innerhalb und außerhalb des Umgangsrechts

Wenn einer der Elternteile nur jedes Wochenende sein Umgangsrecht wahrnimmt, hat er die Kosten des Umgangs selbst zu tragen. An der Höhe des zu zahlenden Kinderunterhalts an den betreuenden Elternteil ändert sich damit nichts.

Allerdings gibt es auch Fälle, in denen das Kind von beiden Ehegatten versorgt wird. Beide Elternteile betreuen das Kind an unterschiedlichen Tagen. Jeder Elternteil kocht, kauft ein, wäscht etc. für das Kind. Damit spart der sonst betreuende Elternteil erhebliche Kosten für das Kind ein.

Expertentipp:

Da der Kindesunterhalt nicht für die Eltern, sondern für das Kind gedacht ist, wäre es also ungerecht, wenn Sie als zahlungspflichtiger Elternteil trotzdem den kompletten Kindesunterhalt an Ihren Ehegatten zahlen müssten, wenn Sie das Kind mehr im Rahmen Ihres Umgangsrechts betreuen.

Unterhaltsberechnung, wenn sich das Kind weniger als die Hälfte beim anderen Elternteil aufhält

Wenn sich das Kind zwar nicht zur Hälfte, aber deutlich weniger als vier bis fünf Tage gemäß des Umgangsrechts beim zahlungspflichtigen Elternteil aufhält, handelt es sich nicht um das sogenannte Wechselmodell.

Der andere Elternteil muss sich deshalb zwar nicht am zu leistenden Barunterhalt für das Kind beteiligen, aber der zahlungspflichtige Elternteil darf den Barunterhalt eventuell kürzen, weil der andere Elternteil dadurch spart.

Voraussetzung dafür ist, dass der zahlungspflichtige Elternteil das Kind länger als die üblichen vier bis fünf Tage gemäß seinem Umgangsrecht betreut. Dann könnte der Zahlungspflichtige einen allerdings sehr kleinen Betrag für die darüber hinaus liegenden Tage abziehen. Höhere Abzüge sind hingegen möglich, sofern der zahlungspflichtige Elternteil sich noch darüber hinaus an den Betreuungskosten wie z.B. Kleidung beteiligt.

Expertentipp:

Sie können als zahlungspflichtiger Elternteil aber nur dann Betreuungskosten gegenüber Ihrem Ehepartner geltend machen, wenn Sie den Kauf der Kleidung für Ihr Kind vorab mit Ihrem Ehepartner abgesprochen haben und Sie sich über deren Anschaffung einig waren. Andernfalls tätigen Sie diese Anschaffungen für Ihr Kind freiwillig und können keinen Abzug vom Unterhalt geltend machen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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