Elternunterhalt

Wenn die gesetzliche Pflegeversicherung einen Heimaufenthalt oder eine häusliche Pflege im Alter finanziell nicht vollständig abdeckt, muss der Differenzbetrag aus eigener Tasche bezahlt werden. Wenn sich die Eltern diese Zuzahlung nicht leisten können, springen im Regelfall die Sozialleistungsträger ein, mit der Konsequenz, dass der Sozialleistungsträger versucht, die Kinder der Pflegeperson in Regress zu nehmen. Dies allerdings erst ab einem Einkommen über 100.000 EUR, denn das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1.1.2020 entlastet Kinder von Regressforderungen des Sozialhilfeträgers. Bevor die Kinder Elternunterhalt zahlen müssen, muss der Elternteil sämtliche Einkünfte und sein Vermögen verwerten. Gibt es Geschwister, haften alle Geschwister im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit anteilig für den Elternunterhalt.

Das Wichtigste

  • Sie sind den Behörden gegenüber zur Auskunft über Ihr Einkommen verpflichtet, wenn Sie dazu aufgefordert werden.
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihren eigenen Kindern und gegenüber Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner haben Vorrang.
  • • Der Elternunterhalt berechnet sich nach Ihrem „bereinigten“ Nettoeinkommen. Von dem sich ergebenden Betrag müssen Sie die Hälfte als Elternunterhalt zahlen, sofern Ihr Einkommen den Selbstbehalt übersteigt. n.

Relevante Statistik für den Elternunterhalt

Vielen Rentnern reicht die Rente nicht zum Leben. Im Jahr 2013 erhielten in Deutschland 370.000 Personen Sozialhilfe zum Lebensunterhalt. Ihre Zahl war im Vergleich zum Vorjahr um 8,1 Prozent gestiegen (Quelle: Statistisches Bundesamt). 67 % dieses Personenkreises lebten in Einrichtungen wie Wohn- oder Pflegeheime, 33 % lebten außerhalb solcher Einrichtungen, überwiegend in Einpersonenhaushalten. 2013 gab es 36 % mehr Leistungsbezieher als 2005. Damit waren 2013 5 von 1 000 Einwohnern auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen. Da die Tendenz insgesamt stark steigend ist und die Rentenleistungen immer weiter zurückgefahren werden, dürfte die Problematik des Elternunterhalts zunehmend in den Blickpunkt nachfolgender Generationen rücken.

Im Jahr 2016 wurden in Pflegeheimen 750.000 pflegebedürftige Personen vollstationär betreut. Gegenüber dem Vorjahr ergab sich damit eine Steigerung von 2,9 % (Quelle: Statistisches Bundesamt). Da die Menschen fortlaufend älter werden, ist die Tendenz stark steigend.

Wenn Sie bedenken, dass ein Heimaufenthalt in der Pflegestufe III im Jahr 2013 mit durchschnittlich ca. 3.000 EUR im Monat zu Buche schlägt, die Pflegeversicherung aber in Pflegestufe III nur 1.612 EUR an Pflegehilfe monatlich zuschießt, ergibt sich, dass die Pflegeperson 1.400 EUR aus der eigenen Tasche bezahlen muss, was sich bis heute nicht geändert hat. Diese Zuzahlung können Eltern nur leisten, wenn sie eine private Pflegezusatzversicherung besitzen oder eigene entsprechende Einkünfte oder ein entsprechendes Vermögen haben. Fehlt es an diesen Gegebenheiten, springen im Regelfall die Sozialleistungsträger ein, mit der Konsequenz, dass der Sozialleistungsträger versucht, die Kinder der Pflegeperson in Regress zu nehmen.

Informationen über Elternunterhalt schützen vor dem Regress

Kündigt der Sozialleistungsträger den Regress an oder liegt der Bescheid bereits in Ihrem Briefkasten, müssen Sie sich auf eine schwierige Auseinandersetzung einstellen, insbesondere dann, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie finanziell gar nicht in der Lage sind, Elternunterhalt in der geforderten Höhe zu zahlen. Erfahrungsgemäß sind viele Forderungen überzogen und berücksichtigen nicht in ausreichendem Maße die finanzielle Leistungsfähigkeit eines wegen Elternunterhalts beanspruchten Kindes.

Expertentipp:

Nicht verunsichern lassen

Richtschnur muss sein, dass Ihr eigener Lebensunterhalt gewährleistet bleiben muss und Sie in der Lage sein müssen, Ihre eigene Familie zuverlässig zu versorgen. Dazu müssen Sie wissen, dass eine Regressforderung als solche zunächst nicht zwangsweise gegen Ihre Person vollstreckt werden kann. Vielmehr ist der Sozialleistungsträger darauf angewiesen, die Unterhaltsforderung vor Gericht gegen Sie einzuklagen. Erst ein entsprechendes Urteil, in dem Sie zur Zahlung von Elternunterhalt verurteilt werden, wäre zwangsweise vollstreckbar. Bis es dazu kommt, ist es aber regelmäßig ein weiter Weg.

Lassen Sie sich also keineswegs einschüchtern, wenn Sie Post vom Sozialamt erhalten und aufgefordert werden, Ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen oder gar Zahlungen zu leisten. Für Sie ist es wichtig, zu wissen, welche Stationen unterwegs wichtig sind und wie Sie die Weichen richtig stellen können. Umgekehrt können Sie sich unnötige Auseinandersetzungen ersparen, wenn Sie die Situation einschätzen können und feststellen, dass Sie – ungeachtet Ihrer vielleicht moralischen Verbundenheit zu Ihrem Elternteil - um den Elternunterhalt nicht herumkommen.

Elternunterhalt (Überblick)

Voraussetzung des Verwandtenunterhalts ist allgemein, dass nur derjenige unterhaltsberechtigt ist, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und derjenige, der unterhaltspflichtig ist, in der Lage ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts seinem Verwandten Unterhalt (hier speziell Elternunterhalt) zu gewähren.

Wer haftet für Elternunterhalt?

Gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Verwandte in gerader Linie sind direkt voneinander abstammende Blutsverwandte, also im Fall des Elternunterhalts Kinder gegenüber ihren beiden Elternteilen, unter Umständen aber auch Enkelkinder gegenüber ihren Großelternteilen.

Wurden Sie adoptiert, stehen Sie einem leiblichen Kind gleich und haften für Elternunterhalt. Gegenüber Ihren leiblichen Eltern sind Sie hingegen nicht mehr unterhaltspflichtig. Mit Adoption ist nämlich Ihr Verwandtschaftsverhältnis zu Ihren leiblichen Eltern erloschen.

Expertentipp:

Schwiegerkinder

Schwiegertöchter und Schwiegersöhne sind nicht zum Elternunterhalt verpflichtet. Als solche sind Sie nicht mit dem Elternteil Ihres Ehepartners verwandt. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Einkommen bei der Beurteilung der Einkommenssituation Ihres Ehepartners berücksichtigt wird und Sie dadurch indirekt dennoch als Schwiegerkind für den Schwiegerelternteil haften.

Was bedeutet Bedürftigkeit?

Bedürftigkeit bedeutet das Unvermögen, sich selbst zu unterhalten. Damit ist Voraussetzung, dass der betroffene Elternteil weder aus zumutbarer Arbeit noch aus Vermögenseinkünften, noch aus der zumutbaren Verwertung seines Vermögensstammes, noch aus sonstigen Einkünften seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten kann.

Expertentipp:

Verwirkung von Elternunterhalt

Sie können sich nur in absoluten Ausnahmefällen damit zur Wehr setzen, dass es grob ungerecht wäre, Sie auf Elternunterhalt in Anspruch zu nehmen, weil Ihr Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht habe (Fälle der „Verwirkung“ nach § 1611 BGB). Solche Fälle sind absolute Ausnahmefälle. Selbst in einem Fall, in dem seit 40 Jahren kein Kontakt zwischen Vater und Kind bestanden hatte und der Vater sein Kind durch Testament enterbt und auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt hatte, musste das Kind Elternunterhalt leisten.

Andererseits stellt § 1618a BGB klar, dass Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schulden. Hat ein Elternteil den Kontakt mit dem Kind verweigert, kommt durchaus ein Verstoß gegen das Beistands- und Rücksichtsgebot in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Eltern oder der Elternteil schutzwürdige Belange des Kindes tiefgreifend beeinträchtigt haben. Daran fehlt es zumindest dann, wenn die Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes ihre elterlichen Pflichten erfüllt und erst danach die Kontakte abgebrochen haben.

Was bedeutet Leistungsfähigkeit?

Leistungsfähigkeit bedeutet, dass Sie ohne Ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, in der Lage sein müssen, Ihrem Elternteil Elternunterhalt zu bezahlen. Seit der Reform gilt eine Einkommensgrenze von 100.000 EUR. Ihren Vermögensstamm brauchen Sie nur anzugreifen, soweit es Ihnen möglich bleibt, Ihren eigenen angemessenen Unterhalt aus dem verbleibenden Vermögen dauerhaft zu befriedigen. Dabei ist auch Ihr Interesse an einer angemessen eigenen Altersvorsorge zu berücksichtigen. Insbesondere können Sie einen persönlichen Selbstbehalt geltend machen und brauchen nur die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens für den Elternunterhalt einzusetzen. Verdienen Sie als unterhaltspflichtiges Kind mehr als 100.000 EUR im Jahr, entfällt der Anspruch Ihres Elternteils auf Grundsicherung. Das Gesetz vermutet zunächst zu Ihren Gunsten, dass Ihr Einkommen diese Grenze nicht überschreitet. Allerdings kann der zuständige Träger der Sozialhilfe Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Ihnen verlangen. Sie sind dann verpflichtet, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Unter Umständen kann es insoweit günstiger sein, auf eine Gehaltserhöhung zu verzichten, als mehr zu verdienen und den Mehrverdienst in den Elternunterhalt investieren zu müssen. Statt einer Gehaltserhöhung wäre über Sachleistungen des Arbeitgebers nachzudenken.

Elternunterhalt aus Sicht der Eltern

Welchen Anspruch auf Elternunterhalt haben Eltern?

Nach § 1610 BGB bestimmt sich das „Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen“. Der Unterhaltsanspruch eines Elternteils hängt also nicht davon ab, was er ursprünglich einmal im Beruf verdient hatte, sondern richtet sich nach seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen. Die Untergrenze für den angemessenen Lebensbedarf liegt auf dem Niveau des Existenzminimums und beträgt derzeit 800 EUR. In diesem Betrag sind die Kosten der Unterkunft und Nebenkosten in Höhe von 360 EUR enthalten, nicht aber die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Welchen Anspruch auf Elternunterhalt haben Großeltern?

Auch Großeltern können Anspruch auf Elternunterhalt haben. Es gelten die gleichen Grundsätze wie im Verhältnis Eltern zu Kindern. Der Anspruch richtet sich zunächst vorrangig gegen die eigenen Kinder. Sind die eigenen Kinder nicht leistungsfähig, können die Großeltern auch die Enkelkinder auf Elternunterhalt beanspruchen. Hilft der Sozialleistungsträger aus, werden die Enkelkinder jedoch nicht zum Regress herangezogen.

Muss Ihr Elternteil in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden, wird die Grundsicherung durch die Hilfe zur Pflege ergänzt. Erst wenn beide Hilfen nicht ausreichen, die Unterbringungskosten abzudecken, übernimmt der Sozialhilfeträger den Rest und nimmt die Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in Anspruch.

Elternunterhalt aus Sicht der Kinder

Der Elternunterhalt berechnet sich nach Ihrem „bereinigten“ Nettoeinkommen. Von dem sich ergebenden Betrag müssen Sie die Hälfte als Elternunterhalt zahlen. Dieser Betrag kennzeichnet Ihre Leistungsfähigkeit. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen setzt sich zusammen aus Ihren Einkünften abzüglich Ihrer Ausgaben.

Welches Einkommen ist maßgebend?

Zunächst werden Ihre sämtlichen verfügbaren Einkommen zusammengerechnet. Im Detail:

  • Sind Sie Arbeitnehmer, errechnet sich Ihr Einkommen nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate. Erfasst werden auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Bonuszahlungen.
  • Sind Sie Selbstständiger, errechnet sich Ihr Einkommen nach Ihren durchschnittlichen Einkünften der zurückliegenden 3 bis 5 Jahre.
  • Haben Sie nur in einigen Monaten Einkommen erzielt, ist dieses Einkommen in ein fiktives Jahreseinkommen hochzurechnen.
  • Mieteinnahmen
  • Kapitaleinkünfte
  • Wohnwert einer eigenen Immobilie als „fiktive Mietersparnis“

Vermögen im Ausland

Wenig empfehlenswert ist es, wenn Sie Ihre Einkommen verschleiern oder Vermögenswerte im Ausland verstecken. Sie sind gegenüber dem Sozialleistungsträger zur Auskunft verpflichtet. Mit falschen Angaben riskieren Sie, dass Sie strafrechtlich verfolgt werden. Anders stehen die Dinge, wenn Sie Ihren Wohnsitz tatsächlich im Ausland haben. In diesem Fall müsste die Behörde den Elternunterhalt gegen Ihre Person im Ausland einklagen. Wegen der damit verbundenen Bürokratie ist der Aufwand (je nachdem, auch wo Sie leben) enorm und wenig erfolgversprechend.

Welche Abzüge können Sie geltend machen?

Steht Ihr Einkommen fest, dürfen Sie bestimmte Abzüge vornehmen. Ihr Bruttoeinkommen wird „bereinigt“. Im Detail:

  • Lohnsteuer, Kirchensteuer
  • Sozialversicherungsabgaben
  • Werbungskosten als berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten)
  • Kosten Ihrer Krankenversicherung sowie eventuelle krankheitsbedingte Aufwendungen
  • Ihre private Altersversorgung wird mit bis zu 5 % Ihres Bruttoeinkommens angerechnet, bzw. Beträge bis ca. 100.000 EUR je nach Bundesland.
  • Zins- und Tilgungszahlungen aus Darlehensverbindlichkeiten (vor allem für Ihre eigene selbstgenutzte Immobilie)
  • Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtungskosten) für regelmäßige Besuche Ihres Elternteils
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihren eigenen Kindern und gegenüber Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Diese Unterhaltsverpflichtungen haben gegenüber dem Elternunterhalt Vorrang und vermindern deshalb Ihr Bruttoeinkommen.
  • Kinderbetreuungskosten

Nicht berücksichtigungsfähig sind:

  • Ihre Miete und Mietnebenkosten bis zu 480 EUR (plus Pauschalwert Ehegatte 380 EUR). Zahlen Sie mehr, müssen Sie die Mehraufwendungen nachweisen und können den überschüssigen Betrag dann ebenfalls abziehen. Sie brauchen also nicht damit zu rechnen, dass Sie Ihre Wohnung aufgeben müssen, nur weil Sie eine besonders teure Wohnung bewohnen.

Ihr Selbstbehalt sichert Ihre eigene Existenz

Steht Ihr bereinigtes Nettoeinkommen fest, können Sie zusätzlich einen Selbstbehalt abziehen. Zurzeit beträgt dieser 2.000 EUR. Sind Sie verheiratet oder verpartnert, ergibt sich ein Familienselbstbehalt von insgesamt 3.600 EUR monatlich. Hinzu kommen die Unterhaltsfreibeträge für Ihre eigenen Kinder gemäß Düsseldorfer Tabelle.

Leben Sie ohne Trauschein mit einem Partner zusammen und sind Sie nicht verheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, können Sie den Familienselbstbehalt nicht beanspruchen.

Zins- und Tilgungsleistungen vermindern allerdings die fiktive Mietersparnis. Ihre Tilgungszahlungen dienen zwar der Vermögensbildung, stellen aber auch eine sinnvolle Altersvorsorge dar und werden als Belastung anerkannt.

Der Wohnwert wird „subjektiv“ ermittelt. Ansatz ist der Mietzins, den Sie zahlen müssten, wenn Sie eine Ihren Lebensverhältnissen entsprechende Wohnung anmieten wollten. Der subjektive Wohnwert ist nicht unbedingt gleichzusetzen mit der Miete, die Sie tatsächlich zahlen müssten.

Praxisbeispiel:

Wird Ihr „subjektiver“ Wohnwert auf 650 EUR beziffert und müssen Sie für Zins- und Tilgungsleistungen 350 EUR aufwenden, übersteigt der Wohnwert Ihre Belastungen um 300 EUR. Ihr anzurechnendes Bruttoeinkommen erhöht sich dann um 300 EUR. Zahlen Sie hingegen für Zins und Tilgung 800 EUR, übersteigen die Belastungen den Wohnwert um 150 EUR. Ihr anzurechnendes Bruttoeinkommen vermindert sich um diese 150 EUR.

Auch Ihre Geschwister müssen Elternunterhalt zahlen

Haben Sie Geschwister, haften alle Geschwister im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit anteilig für den Elternunterhalt. Zahlen Sie zunächst den Elternunterhalt allein, obwohl auch ein Geschwisterteil leistungsfähig wäre, können Sie einen anteiligen finanziellen Ausgleich fordern. Geschwister sind einander auskunftspflichtig.

Elternunterhalt ist eine steuerlich außergewöhnliche Belastung

Unterhaltszahlungen sind, soweit Ihr Elternteil in Ihrem Haushalt lebt, bis zu einem Höchstbetrag von 9.744 EUR absetzbar und vermindern Ihr Einkommensteuerlast. Eigenes Einkommen Ihres Elternteils ist auf den Unterhaltshöchstbetrag anzurechnen, soweit es 624 EUR übersteigt. Außerdem müsste der Elternteil das eigene Vermögen verwerten, sofern es nicht geringfügig ist. Dabei bleibt ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, die der Elternteil selbst bewohnt, als Vermögen außer Betracht.

Alternative zum Elternunterhalt: Pflege im eigenen Haushalt

Die Eltern müssen jedoch nicht in einem Pflegeheim untergebracht werden. Pflegen Sie Ihr Elternteil in Ihrem eigenen Haushalt, können Sie Pflegehilfe erhalten. Die Pflege kann unter Umständen günstiger und für den Elternteil vorteilhafter sein, als dass Sie regelmäßig Elternunterhalt zahlen müssen. Bislang richtet sich die Einstufung in eine der 5 Pflegestufen, welche vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vorgenommen wird.

Beispielrechnung für Elternunterhalt

  • Sie sind verheiratet und verdienen 120.000 EUR brutto.
  • Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt monatlich 5.000 EUR.
  • Abzug Selbstbehalt in Höhe von 3.600 EUR
  • Einkommen 1.400 EUR
  • Hälfte * ½
  • Elternunterhalt = 700 EUR

Autor:  Volker Beeden

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