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Definition - Unterhalt und Sorgerecht nach Scheidung der Adoptiveltern

DEFINITION

Unterhalt und Sorgerecht nach Scheidung der Adoptiveltern

In Deutschland wurden im Jahr 2022 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 3850 Kinder und Jugendliche adoptiert. Lässt sich das Adoptivelternpaar scheiden, kann allenfalls bei einer schwerwiegenden Störung in der Beziehung zu einem Elternteil das Annahmeverhältnis nur zu diesem Elternteil aufgehoben werden. Ansonsten verbleibt es nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht und einem Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils. Das Adoptivkind hat im Übrigen die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes, ist zum Beispiel genauso unterhaltsberechtigt.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Ein Pflegekind ist noch kein Adoptivkind. Da eine vorübergehende Pflege Voraussetzung für eine Adoption ist, werden Pflegekinder häufig auch adoptiert. Ähnlich ist die Situation bei Stiefkindern im Verhältnis zu einem Stiefelternteil.
  • Lassen sich die Adoptiveltern scheiden, ergeben sich im Hinblick auf das adoptierte Kind die gleichen Konsequenzen wie bei einem leiblichen Kind.
  • Bei einem Stiefadoptivkind ergeben sich Besonderheiten, wenn der leibliche Elternteil erneut heiratet. Im Ausnahmefall kann das Adoptivverhältnis zum Adoptivstiefelternteil aufgehoben werden.

Welche Konsequenzen hat die Adoption?

Haben Sie ein Kind adoptiert, hat die Adoption zwei entscheidende Konsequenzen:

 

  • Volle Integration in die Adoptivfamilie
    Das Adoptivkind wird in Ihre Familie integriert. Es wird Ihr Kind. Als Adoptiveltern erhalten Sie die rechtliche Stellung leiblicher Eltern. Mit dieser Rechtsstellung sind alle Rechte und Pflichten verbunden, die auch Kinder leiblicher Eltern haben. Zugleich wird das Adoptivkind mit allen Ihren Familienangehörigen verwandt, ohne dass diese Angehörigen das zu ihnen entstehende Verwandtschaftsverhältnis abwehren können. Ihre eigene Mutter wird also, ob sie das will oder nicht, rechtliche Großmutter des Adoptivkindes.
  • Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zu den leiblichen Eltern
    Die zweite Konsequenz der Adoption besteht darin, dass das Kind aus seiner früheren natürlichen Familie herausgelöst wird. Sein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zu seinen bisherigen Verwandten erlischt. Gleiches gilt, wenn das Adoptivkind später selbst eigene Kinder bekommt. Auch diese Kinder und damit Ihre Enkelkinder sind mit den bisherigen Verwandten des Kindes nicht mehr verwandt. Es gibt aber Ausnahmen.

 

Diese Volladoption bewirkt, dass das Adoptivkind wie Ihr leibliches Kind behandelt wird. Dieses Verständnis ist wichtig, um alles zu beurteilen, was während Ihrer bestehenden Ehe aus familiärer Sicht zu beurteilen ist und welche Konsequenzen Ihre eventuelle Scheidung nach sich zieht.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.
Otto von Bismarck (1815 - 1898)

Welcher Zusammenhang besteht zwischen Pflegekind und Adoptivkind?

Ein Pflegekind ist ein Kind, das Sie in Pflege genommen haben. Ein Pflegekind ist nicht adoptiert. Solange ein Pflegekind nicht adoptiert ist, bleibt es immer Mitglied seiner Herkunftsfamilie und behält deren Familiennamen. Die Pflegschaft ist eine vorübergehende Maßnahme, um ein Kind zu versorgen, weil die leiblichen Eltern aus persönlichen Gründen das Kind aktuell nicht angemessen versorgen können. Im Regelfall soll das Kind in absehbarer Zeit wieder bei seinen leiblichen Eltern leben können.

 

Natürlich können Sie nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen ein Pflegekind später adoptieren und zu Ihrem eigenen Kind machen. Beabsichtigen Sie eine Adoption, erwartet der Gesetzgeber, dass Sie das Kind ohnehin vorher eine gewisse Zeit in Pflege gehabt haben. Damit sollen sich potentielle Eltern und Kind aneinander gewöhnen und prüfen, ob sie miteinander auskommen. Ziel ist, mögliche Fehlentwicklungen im Eltern-Kind-Verhältnis frühzeitig aufzudecken, da eine spätere Aufhebung der Adoption nur unter sehr engen Voraussetzungen noch möglich ist. Eine Pflegezeit entfällt, wenn es sich um Ihr Stiefkind handelt und seit Ihrer Heirat bereits eine gewisse Zeit vergangen ist.

Was passiert mit dem Pflegekind nach der Scheidung der Pflegeeltern?

Haben Sie ein Kind in Pflege genommen, ohne das Kind zu adoptieren, ruht die elterliche Sorge der leiblichen Eltern einschließlich des Rechts zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Die gesetzliche Vertretung des Pflegekindes liegt bei einem bestellten Vormund oder beim Jugendamt. Lediglich die elterliche Sorge in täglichen Angelegenheiten obliegt den Pflegeeltern.

 

Scheitert die Adoption, weil Sie sich scheiden lassen, wird das Familiengericht dem Elternteil, dessen elterliche Sorge aufgrund des Pflegschaftsverhältnisses ruhte, die elterliche Sorge wieder übertragen, wenn und soweit dies dem Kindeswohl entspricht (§ 1751 Abs. III BGB). Soweit die leiblichen Eltern nicht in der Lage sind, das Kind zu versorgen, käme auch in Betracht, dass Sie als Pflegeelternteil die Pflege des Kindes trotz Ihrer Scheidung zumindest vorübergehend fortführen. Die Beurteilung richtet sich danach, was dem Wohl des Kindes am besten dient. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre familiären, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse die ordnungsgemäße Pflege des Kindes tatsächlich auch gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, wird der gesetzliche Vertreter das Pflegekind anderweitig unterbringen.

Was passiert mit unserem Adoptivkind nach unserer Scheidung?

Ihr Adoptivkind ist Ihr gemeinsames Kind. Es hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind. Zugleich haben Sie als Adoptivelternteile die gleichen Rechte und Pflichten wie leibliche Eltern. Das Adoptivkind bleibt auch nach Ihrer Scheidung Ihr Kind. Die Scheidung ändert nichts daran, dass Sie das Kind adoptiert und Verantwortung für dieses Kind übernommen haben. Diese Verantwortung setzt sich auch nach Ihrer Scheidung fort. Lassen Sie sich also scheiden, ergeben sich im Hinblick auf Ihr Adoptivkind folgende Konsequenzen:

CHECKLISTE

Wie können wir die Trennung & Scheidung für unsere Kinder gestalten?

Die Scheidung ist insbesondere für die Kinder belastend. Wie können Sie als Eltern Ihre Kinder entlasten?

Checkliste

Trennung und Scheidung mit Kind

Auf diese Aspekte sollten Sie bei einer Trennung und Scheidung mit Kind achten.

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Gemeinsames Sorgerecht

Als Ehepaar konnten Sie ein fremdes Kind als Adoptivkind nur gemeinschaftlich annehmen. Das während Ihrer Ehe bestehende gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile besteht auch nach Ihrer Scheidung unverändert fort. Das gemeinsame Sorgerecht entfällt im Ausnahmefall nur dann, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt und das Familiengericht das alleinige Sorgerecht aus nachvollziehbaren Gründen einem Adoptivelternteil überträgt. Es entfällt auch ausnahmsweise dann, wenn das Adoptionsverhältnis im Verhältnis zu einem Adoptivelternteil aus begründetem Anlass aufgehoben werden sollte. Details regeln § 1760, 1763 BGB.

Umgangsrecht

Betreut ein Elternteil das Adoptivkind nach der Scheidung in seinem Haushalt, hat der andere, nicht betreuende Elternteil ein gesetzliches Umgangsrecht. Zugleich hat auch das Kind ein gesetzliches Umgangsrecht mit dem nicht betreuenden Elternteil. Zugleich haben die Großeltern und Geschwister, die durch die Adoption des Kindes mit dem Kind verwandt geworden sind, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

GUT ZU WISSEN

Wann das Umgangsrecht des Adoptivelternteils entfällt

Sollte das Adoptionsrecht im Verhältnis zu einem Adoptivelternteil nachträglich aufgehoben werden, entfällt das Umgangsrecht des Adoptivelternteils. Gleiches gilt auch für die Geschwister und Großeltern dieser Linie. Anders ist es bei sonstigen Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben. Diesen Personen kann im Einzelfall ein Umgangsrecht zustehen. Als solche Person kommen dann auch die Großeltern in Betracht, nur mit dem Unterschied, dass das Umgangsrecht auf einer sozial-familiären Beziehung beruht (§ 1685 Abs. II BGB).

Unterhaltspflicht

Schaubild

Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Betreuen Sie das Adoptivkind nach der Scheidung in Ihrem Haushalt, leisten Sie den Unterhalt dadurch, dass Sie das Kind betreuen, verköstigen und Logis gewähren. Der nicht betreuende Elternteil ist verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Orientierung hierzu bietet die Düsseldorfer Tabelle.

 

Durch die Adoption ist das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptivkindes zu seinen leiblichen Eltern erloschen. Konsequenz ist, dass auch die unter Verwandten gesetzlich bestehende Unterhaltspflicht entfallen ist. Soweit das Adoptivkind von seinem leiblichen Elternteil Kindesunterhalt bezogen hat, erlischt der Unterhaltsanspruch durch die Adoption. Die Unterhaltspflicht obliegt dann in vollem Umfang den Adoptiveltern.

 

Diese Unterhaltspflicht lebt auch nicht wieder auf, wenn sich die Adoptiveltern scheiden lassen. Die leibliche Mutter oder der leibliche Vater sind dann nicht unterhaltspflichtig, auch dann nicht, wenn das Kind wirtschaftlich notleidend ist und auf Unterhaltszahlungen angewiesen wäre. Soweit der Elternteil beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt, kann auch das Jugendamt den leiblichen Elternteil nicht in Regress nehmen. Als Adressat kommt lediglich der geschiedene Adoptivelternteil in Betracht.

 

Ansprüche des Kindes jedoch, die bis zur Adoption entstanden sind, werden durch die Adoption nicht berührt. Dies gilt insbesondere für Renten, Waisengeld und andere entsprechend wiederkehrenden Leistungen (§ 1755 Abs. II S. 2 BGB). Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht allerdings nicht fort.

Erbrecht

Ihr Adoptivkind ist Ihr gesetzlicher Erbe. Verstirbt ein Adoptivelternteil, erbt das Adoptivkind wie ein leibliches Kind. Das Erbrecht des geschiedenen Adoptivelternteils ist jedoch spätestens mit der Scheidung erloschen. Soweit Sie neben dem Adoptivkind noch leibliche Kinder haben, erben alle diese Kinder gleichberechtigt nebeneinander den Nachlass. Es gilt die gesetzliche Erbfolge.

 

Sie können diese gesetzliche Erbfolge abändern, indem Sie beispielsweise Ihr Adoptivkind oder ein anderes leibliches Kind als Ihren alleinigen Erben bestimmen. Die Kinder, die Sie durch Ihr Testament dann faktisch enterbt haben, haben einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Soweit Sie Ihren Ehepartner testamentarisch bedacht hatten, empfiehlt sich, nach der Trennung und spätestens im Hinblick auf die Scheidung die Erbfolge neu zu bedenken.

Welche Besonderheiten bestehen bei der Scheidung im Hinblick auf ein Stiefadoptivkind?

War das Kind das leibliche Kind Ihres Ehepartners und damit Ihr Stiefkind, konnten Sie das Kind alleine als Ihr Adoptivkind annehmen. Das leibliche Kind Ihres Ehepartners erwirbt dann die gleichen Rechte und Pflichten, als wenn es Ihr eigenes leibliches Kind wäre. Werden Sie geschieden, ergeben sich etwas komplexere Konsequenzen. Im Detail:

Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zum leiblichen Elternteil

Haben Sie das Kind Ihres Ehepartners adoptiert, während der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt, so erlöschen nur die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem außenstehenden leiblichen Elternteil und zu dessen Familie. Das Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrem Ehepartner bleibt, da das Kind dessen Adoptivkind ist, selbstverständlich fortbestehen.

Wiederheirat nach der Scheidung

Heiratet Ihr Ehepartner nach der Scheidung erneut, so kann der neue Ehepartner das Kind annehmen. Aber auch für unverheiratete Paare ist die Stiefkindadoption nach § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) möglich. Bei beiden Varianten wird vorausgesetzt, dass Sie als Adoptivelternteil in diese Adoption einwilligen. In diesem Fall hat die erneute Adoption des Kindes durch den nachfolgenden Ehepartner die Konsequenz, dass das durch die erste Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrer Person erlischt. Dies wiederum führt dazu, dass Sie auch das Umgangsrecht mit Ihrem ursprünglichen Stiefadoptivkind verlieren. Ob dies dem Kindeswohl entspricht, steht auf einem anderen Blatt. Ihr Umgangsrecht könnte sich dann aber immer noch aus einer sozial-familiären Beziehung begründen lassen (§ 1685 Abs. II BGB).

Aufhebung der Adoption

In begründeten Ausnahmefällen kann bei einer schwerwiegenden Störung der Beziehung des Adoptivkindes zu einem Elternteil das Annahmeverhältnis nur im Verhältnis zu diesem Elternteil aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass der verbleibende Ehepartner als Elternteil bereit und in der Lage ist, die Pflege und Erziehung des Kindes in eigener Verantwortung zu übernehmen und dies dem Wohl des Kindes entspricht (§ 1763 Abs. III BGB). Auch hier kommt der Fall in Betracht, dass ein geschiedener Adoptivelternteil erneut heiraten und dessen neuer Ehepartner das Adoptivkind als eigenes Kind annehmen möchte.

In der kleinen Welt, in welcher Kinder leben, gibt es nichts, dass so deutlich von ihnen erkannt und gefühlt wird, als Ungerechtigkeit.

Charles Dickens (1812 - 1870)

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Ein adoptiertes Kind ist wie ein leibliches Kind. Insoweit ergeben sich bei der Scheidung der Adoptiveltern keine Besonderheiten. Dennoch gebieten die Lebensverhältnisse Ausnahmen. Diese beurteilen sich nach dem Maßstab dessen, was das Wohl des Kindes im Einzelfall gebietet.