Muss der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte jede Erwerbstätigkeit annehmen?

Der geschiedene Ehegatte ist also grundsätzlich verpflichtet, nach der Scheidung wieder zu arbeiten. Er ist hierbei aber nur verpflichtet, eine angemessene Tätigkeit auszuüben.

Kriterien für eine angemessene Erwerbstätigkeit sind:

  • die Ausbildung
  • die Fähigkeiten
  • das Lebensalter
  • der Gesundheitszustand
  • die ehelichen Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung von Ehedauer und Kindesbetreuung

Weiterhin muss für eine zumutbare Erwerbstätigkeit festgestellt werden, ob eine reale Beschäftigungschance besteht. Dies hängt davon ab, wie viele Jahre der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr erwerbstätig war und ob er dadurch den beruflichen Anschluss verloren hat.

Eine Verpflichtung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist bis zum Alter von 65 Jahren gegeben.

Praxisbeispiel:

Heike Fröhlich ist 58 Jahre alt und seit 24 Jahren mit ihrem Mann Bernd verheiratet. Während der Ehe hat sich Heike um die inzwischen volljährigen Kinder gekümmert. In diesem Jahr wurde die Ehe nach 24 Jahren geschieden.

Frau Fröhlich weiß, dass sie nach der Scheidung verpflichtet ist, sich wieder selbst zu unterhalten. Vor der Ehe vor 24 Jahren hatte sie als Steuerfachangestellte gearbeitet. Die ambitionierte Hausfrau bemüht sich nun sehr, eine Anstellung zu finden. Sie meldet sich beim Arbeitsamt, bewirbt sich pro Tag auf drei Stellenanzeigen, gibt selbst eine Stellenanzeige in einer regionalen Tageszeitung auf etc. Trotz dieser umfassenden Bemühungen bleibt die Jobsuche erfolglos. Sie erhält stets die Mitteilung, dass sie für die Arbeitsstelle schon zu alt sei. Weiterhin hätte sich in den letzten 20 Jahren im Steuerbereich so viel geändert, dass ihre Kenntnisse praktisch wertlos wären.

Nach der Scheidung kann Heike Fröhlich zugemutet werden, an einer Umschulung oder Fortbildung teilzunehmen. In Anbetracht des für sie in Frage kommenden Arbeitsangebotes ist es jedoch gerade unter Berücksichtigung ihres Alters äußerst fraglich, ob sie wieder eine Arbeitsstelle finden kann. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Fähigkeiten muss sie z.B. keine Tätigkeit als Putzhilfe annehmen, nur um eine Arbeitsstelle zu bekommen. Solange sie keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, kann sie von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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