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Corona-Sozialschutz-Paket und Familienrecht

 
 

Corona-Sozialschutz-Paket hört sich vielversprechend an. Dabei geht es um den leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Corona-Virus. Das Paket soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Wir erläutern, was im Paket drin ist (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 28.3.2020).

Entschädigungsanspruch von Eltern bei Kinderbetreuung

Betreuen Sie Ihr Kind bis zum 12. Lebensjahr oder ein Kind mit Behinderung, erhalten Sie zum Ausgleich von Einkommenseinbußen eine Entschädigung, wenn Sie Ihr Kind aufgrund der Schließung von Kindergarten oder Schule selbst betreuen müssen und Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können. Voraussetzung ist, dass es keine anderweitige zumutbare Betreuung gibt, insbesondere die Betreuung durch den anderen Elternteil oder eine Notbetreuung in einer Einrichtung nicht zur Verfügung steht.

Der Entschädigungsanspruch besteht aber nicht, wenn Sie beispielsweise durch den Abbau von Zeitguthaben keinen Verdienstausfall erleiden oder Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Anpassung des Kinderzuschlags

Um den Kinderzuschlag zu beantragen, wird nur noch auf Ihr aktuelles Einkommen abgestellt, das sich daraus ergibt, dass Sie Kurzarbeit leisten, Arbeitslosengeld beziehen oder nur noch geringere Einnahmen haben. Dadurch soll Ihre krisenbedingte Lebenslage besser erfasst werden. Maßgebend ist jetzt nur das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung. Eventuelle Vermögenswerte werden ausnahmsweise nicht mehr berücksichtigt. Für Bestandsfälle wird eine einmalige Verlängerung des höchstmöglichen Kinderzuschlags eingeführt.

Erleichterung des Zugangs in die Grundsicherungssysteme

Haben Sie Einkommenseinbußen oder verdienen überhaupt kein Geld mehr, sichert die Grundsicherung für Arbeitssuchende den Lebensunterhalt. Leistungen der Grundsicherung sollen schneller und unbürokratischer zugänglich gemacht werden. Für die Bewilligungszeiträume vom 1.3.2020 bis 30.6.2020 werden daher eventuell vorhandene Vermögenswerte ausnahmsweise nicht berücksichtigt, Ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden als angemessen anerkannt und voll übernommen und Ihr eventuell noch vorhandenes Einkommen wird weniger streng angerechnet.

Da die Einkommenseinbußen auch ältere und zeitlich befristete oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen betreffen, wird ein vereinfachter Zugang für weitere existenzsichernde Leistungen gewährt. Die Maßnahmen, die für erwerbsfähige Personen gelten, werden auch diesem Personenkreis gleichfalls gewährt.

Zuverdienst bei Kurzarbeit

Leisten Sie Kurzarbeit, sind Sie möglicherweise auf einen Nebenverdienst angewiesen. Um Arbeitskräfte zu motivieren, im Gesundheitswesen oder in der Landwirtschaft auszuhelfen, wird der Nebenverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Nebenverdienst in einem systemrelevanten Bereich erzielt wird.

Um Probleme bei der Saisonarbeit (u.a. Landwirtschaft) zu entschärfen, werden die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung auf eine Höchstdauer von 5 Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet.

Leitfaden: "Rechtliche Informationen zum Coronavirus" geschrieben von Volker Bellaire. Stand:

Rechtliche Informationen zum Coronavirus

Ausweitung des Arbeitszeitgesetzes

Die Corona-Pandemie zwingt viele Arbeitnehmer zu Überstunden. Gerade, wenn es um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht oder das Gesundheitswesen und die Pflege betroffen ist sowie im Lebensmittelhandel, werden im Arbeitszeitgesetz bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften ermöglicht. Arbeitskräfte können dadurch länger arbeiten.

Auch Rentner werden gebraucht

Beziehen Sie eine Altersrente, dürfen Sie statt wie bisher 6.300 EUR nunmehr bis zu 44.590 EUR hinzuverdienen, ohne dass Ihre Altersrente gekürzt wird. Damit sollen Rentner motiviert werden, trotz Rente ihre Arbeitskraft und ihre beruflichen Erfahrungen in den Arbeitsmarkt einzubringen.

Soziale Dienstleister erhalten Sicherstellungsaufträge

Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge werden zur Existenzsicherung finanziell unterstützt, indem die öffentliche Hand einen Sicherstellungsauftrag gewährt. Voraussetzung ist, dass ein Beitrag zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise geleistet wird, indem die Dienstleister Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Als Dienstleister kommt jeder in Betracht, der soziale Arbeit leistet, z.B. Wohlfahrtsverbände, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen. Deren Beschäftige sollen jetzt in der Krise aushelfen.

Fazit

Der Gesetzgeber zeigt sich in der Krise extrem kreativ und konstruktiv. Soweit eine der vorgenannten Vergünstigungen auf Ihre Situation zutrifft, sollten Sie sich im Detail informieren. Vieles, was in Anbetracht der Kürze als komplex daherkommt, dürfte erst bei näherer Betrachtung Ergebnisse zeigen.

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