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Scheidung: Trennungsjahr ist Pflicht

 
 

Für Paare, bei denen die Fortführung ihrer Ehe für keinen der Partner eine unzumutbare Härte bedeutet, führt kein Weg am Trennungsjahr vorbei. Das gilt auch dann, wenn beide Partner bereits neu verliebt sind. Das stellte das Oberlandesgericht Köln am 07.12.2012 in einem Urteil fest (Az: 4 UF 182/12).

Ein Mann hatte vor dem Amtsgericht Bonn die Scheidung seiner Ehe gefordert, die er im Mai 1994 geschlossen hatte. Dabei begründete er das Scheitern seiner Ehe zunächst damit, dass er und seine Frau seit mehr als einem Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen würden. Diese Ansicht stützte er auf folgende Punkte.

  • Seine Frau habe seit Ende 2010 und er seit Mai 2012 eine neue Beziehung
  • Seine Frau liebe ihn nicht mehr
  • Es gebe keine gemeinsamen Aktivitäten mehr
  • Seine Frau komme ihren Haushaltspflichten nicht mehr nach, wobei er aber zugab, dass sie sich nach wie vor ums Waschen und Bügeln und um die Befüllung des gemeinsamen Kühlschranks kümmere
  • Seine Frau habe ihn gedemütigt

Gleichzeitig räumte der Mann aber ein, dass er und seine Frau nach wie vor im selben Bett schlafen würden, auch wenn sie keinen sexuellen Kontakt mehr zueinander hätten. „Für eine Trennung reiche es aus“, so seine Argumentation,  „wenn man im Schlafzimmer nebeneinanderliege, weil sonst das Wohnzimmer seine Funktion verlöre.“

Für den Fall, dass das Gericht die Wahrung des Trennungsjahres nicht anerkennen sollte, verwies er auch auf die Zerrüttung der Ehe und auf seine schwere Erkrankung.

Nach wie vor gemeinsamer Haushalt

Seine Frau wollte den Antrag hingegen zurückweisen. Sie war der Meinung, dass sie und ihr Mann nicht voneinander getrennt leben würden. Auch liege kein Fall unzumutbarer Härte vor, denn die Krankheit ihres Mannes führe nicht dazu, dass die Ehe für ihn unzumutbar sei. Das Amtsgericht sah das genauso, nicht zuletzt, weil sich die beiden nach wie vor ein Schlafzimmer teilen und einen gemeinsamen Haushalt führen würden, und wies den Antrag zurück.

Der Mann legte dagegen Beschwerde ein. In seiner Beschwerde führte er an, dass ihn seine Frau am Tag seines zwischenzeitlichen Auszugs im November 2012 geschlagen habe. Begleitet von dem Vorwurf, dass er ihr Geschirr entwenden würde. Seitdem verlange sie immer wieder telefonisch von ihm, dass er für sie und den älteren Sohn Lebensmittel einkauft. Bei der Betrachtung der Schlafverhältnisse habe das Amtsgericht außerdem übersehen, dass die Kinder das Wohnzimmer verloren hätten, wenn er dort geschlafen hätte. Er könne nicht verstehen, dass er als betrogener Ehemann und als gesundheitlich angeschlagener Mensch seiner Frau das Schlafzimmer überlassen müsse, um geschieden werden zu können.

Waschen für den Liebhaber

Beim Waschen und Bügeln kümmere sich die Frau zudem auch um die Wäsche ihres Liebhabers und für die Kinder würde sie nicht kochen, da sich diese selbst versorgen. Vor allem betonte er aber, dass er wegen ihres Verhaltens nicht glaube, dass seine Frau zu ihm zurückkehren wird. Eine Zerrüttung der Ehe ließe sich nicht leugnen.

Aus Gründen, die in der Person seiner Frau lägen, sei eine Fortsetzung der Ehe für ihn eine unzumutbare Härte: Sie habe wegen des Erbes auf seinen Tod gehofft, liebe ihn nicht mehr und sei an einen Anderen gebunden. Auch habe sie ihrem Freund ohne seine Zustimmung eine Wohnung im gemeinsamen Mietshaus vermietet.

All diese Argumente nützten aber nichts. Das Oberlandesgericht hielt die Zurückweisung des Scheidungsantrags für richtig. Ehegatten müssten mindestens ein Jahr getrennt sein, wovon hier nicht ausgegangen werden könnte. Weder eine räumliche Trennung noch ein Getrenntleben in derselben Wohnung bestehe seit einem Jahr.  Dass beide andere Partner haben, spiele keine Rolle. Die Haushaltsführung gleiche noch der von Ehegatten. Man teile sich noch ein Schlafzimmer, ganz gleich, ob es noch zu Geschlechtsverkehr käme. Auch das Argument, dass der Mann seinen Kindern nicht ihr Wohnzimmer nehmen wolle, gelte nicht. Er hätte es nach dem Schlafen allmorgendlich aufräumen können.

Lieblosigkeit im normalen Rahmen

Auch eine unzumutbare Härte konnte das Gericht nicht feststellen. Die Krankheit des Mannes sei überwunden. Weiterhin habe seine Frau zwar ihre Pflicht zur ehelichen Treue verletzt, aber mit dem neuen Lebenspartner lebe sie nicht zusammen und dieser sei in der Regel auch nur im Haus gewesen, wenn der Ehemann nicht zu Hause war. Die Lieblosigkeit der Frau ist im normalen Rahmen einer Beziehungskrise gewesen und immerhin habe sie ihn weiterhin versorgt und seine Anwesenheit im Ehebett geduldet. Darüber hinaus seien die Beeinträchtigungen für den Antragsteller seit seinem Auszug aus der Ehewohnung nicht mehr im selben Maße gegeben.

Quelle: OLG Köln

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