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Trennungsjahr während Corona-Krise

 
 

Trennen Sie sich vom Ehepartner, können Sie auch während des Lockdowns erst nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragen. Während der Corona-Krise kann das Trennungsjahr unter den geltenden Beschränkungen und Schutzmaßnahmen eine besondere Herausforderung darstellen. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, können Sie die Scheidung jedoch auch in Corona-Zeiten einreichen. Jetzt ist strategisches Denken und Handeln angesagt.

Wie läuft das Trennungsjahr im Normalfall ab?

Im Normalfall vollziehen Sie die Trennung vom Ehepartner, indem Sie beide die eheliche Wohnung aufgeben oder zumindest ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung auszieht. Sie vollziehen damit die Trennung „von Tisch und Bett“. Es ist dann offensichtlich, dass Sie sich getrennt haben. Ziehen Sie in eine andere Wohnung, sollte es im Normalfall zu bewerkstelligen sein, eine neue Wohnung anzumieten oder vielleicht bei den Eltern einzuziehen. Während der Corona-Krise wird der Normalfall zum Ausnahmefall.

Auf jeden Fall ist das Trennungsjahr Voraussetzung dafür, dass Sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen können. Vor Ablauf des Trennungsjahres würde das Gericht Ihren Scheidungsantrag gebührenpflichtig als unzulässig zurückweisen müssen.

Wie verläuft das Trennungsjahr während der Corona-Krise?

Auch in der Corona-Krise lassen sich Trennungen nicht vermeiden. Teilweise kommt es gar zur Trennung wegen Corona, wenn durch die Beschränkungen in der häuslichen Enge bestehende Konflikte geschürt oder neue Streitigkeiten ausgelöst werden. Schließlich ist das öffentliche Leben auf ein Minimum heruntergefahren. Sie müssen den Kontakt zu anderen Personen außerhalb des Kreises Ihrer Haushaltsangehörigen möglichst meiden und verlassen kaum noch Ihre Wohnung.  Schließlich geben Sie dadurch Ihre häusliche Isolation auf und riskieren den Kontakt mit anderen Personen. Zwangsläufig erhöhen Sie das Infektionspotential. Genau diese Situation will der Gesetzgeber vermeiden. Die genauen Einschränkungen variieren von Bundesland zu Bundesland.

Bundesweit gilt jedoch einheitlich: Hat Sie die Gesundheitsbehörde unter Quarantäne gestellt, dürfen Sie Ihre Wohnung nicht verlassen. Sie müssen wohl oder übel ausharren und für den Zeitraum der Quarantäne auf einen Umzug verzichten. Stehen Sie selbst unter Quarantäne, sind davon auch Ihr Ehepartner und Ihre Kinder betroffen. Damit scheitert normalerweise auch Ihre häusliche Trennung– für die Dauer der Quarantäne müssen Sie in der Regel weiter unter einem Dach leben.

Darf ich derzeit überhaupt umziehen?

Ansonsten besteht kein grundsätzliches Verbot, innerhalb des Bundesgebiets umzuziehen. Ein Umzug ins Ausland könnte allerdings schwierig werden, da viele Staaten für einreisende ausländische Staatsangehörige Einreisebeschränkungen bestimmt haben.  Sofern eine Einreise überhaupt möglich ist, verlangen viele Länder einen negativen Corona-Test.  Rechnen Sie außerdem damit, dass Sie sich direkt nach der Ankunft für bis zu 14 Tage in Quarantäne begeben müssen. Je nach Zielland können weitere Besonderheiten gelten. Dies sollten Sie in Ihrer Planung berücksichtigen.

Kann ich mir beim Umzug helfen lassen?

Umzugsunternehmen bieten nach wie vor ihre Dienste an. Das Kontaktverbot besteht nämlich nicht, wenn es sich um beruflich veranlasste Arbeiten handelt. Die Hygienemaßnahmen wurden auch hier angepasst, um bestmöglichen Schutz zu gewährleisten.

Sind Sie auf private Hilfe angewiesen, ist der persönliche Kontakt auf Personen aus dem eigenen Haushalt sowie maximal eine weitere Person beschränkt. Die Anzahl der Kontakt-Haushalte sollte möglichst konstant und klein sein. Je nach Bundesland können weitere Besonderheiten gelten, insbesondere wenn der so genannte Inzidenzwert von 200 in einer Kommune nach wie vor überschritten ist. Die Kontaktbeschränkungen gelten auch bei einem Umzug, sodass gerade bei größeren Vorhaben ein professioneller Umzugsservice zu empfehlen ist, da private Hilfe aus dem Familien- und Freundeskreis nicht wie gewohnt möglich ist. Verstöße werden entsprechend mit Bußgeldern geahndet.

Im Zweifel fragen Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt nach, welche Regelungen in Ihrem Ort bestehen.

Wie kommen Sie an eine neue Wohnung?

Möchten Sie Ihre eheliche Wohnung aufgeben und ausziehen, brauchen Sie eine neue Wohnung. Sind Sie auf die Dienste eines Immobilienmaklers angewiesen, können Sie diesen während der Corona-Krise immerhin per E-Mail oder telefonisch erreichen. Auch Wohnungsbesichtigungen sind unter Beachtung der Vorschriften möglich. Viele Wohnungen können mittlerweile sogar online besichtigt werden – sei es über ein vorbereitetes Video mit Rundgang oder live per Videokonferenz. Die Wohnungssuche zu Zeiten von Corona ist daher sicherlich ungewohnt, jedoch durchaus möglich.

Können Sie sich die Trennung und eine neue Wohnung finanziell leisten?

Ziehen Sie infolge Ihrer Trennung vom Ehepartner weg, müssen Sie bereits klare Vorstellungen haben, wie Sie Ihre neue Wohnung und Ihr Leben finanzieren. Theoretisch haben Sie ab dem Zeitpunkt der Trennung Anspruch auf Kindesunterhalt für Ihr gemeinsames Kind und, soweit Sie wirtschaftlich bedürftig sind, Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ob der finanziell leistungsfähige Ehepartner aber sofort und freiwillig Unterhalt zahlt, steht auf einem anderen Blatt.

Möglicherweise sind Sie auf öffentliche Leistungen angewiesen. Persönliche Vorsprachen bei den Behörden sind derzeit, wenn überhaupt, nur eingeschränkt möglich. Es kann also zu Verzögerungen kommen. Greifen Sie auch hier soweit möglich auf Online-Optionen zurück. Viele Unterlagen und Anträge können mittlerweile über entsprechende Online-Portale eingereicht werden. Sofern Sie sich um einen Arbeitsplatz bemühen, müssen Sie berücksichtigen, dass viele Unternehmen derzeit in Kurzarbeit arbeiten oder den Betrieb komplett stillgelegt haben. Die Arbeitssuche ist daher je nach Bereich beschwerlich, jedoch nicht völlig aussichtslos. 

Tipp 1: Versuchen Sie die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung

Auch wenn der Wunsch aus der ehelichen Wohnung auszuziehen noch so groß ist, sollten Sie alternative Lösungen versuchen. Alternativ könnten Sie die Trennung auch dadurch vollziehen, dass Sie sich innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung trennen. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihre Wohnung groß genug ist und genügend Räumlichkeiten aufweist, dass jeder Ehepartner wenigstens einen Raum eigenständig für sich nutzen kann. Lediglich, soweit es um Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und Hausflur geht, kommt die gemeinsame Nutzung in gegenseitiger Absprache in Betracht. Es ist für Sie persönlich womöglich schwierig, rechtlich schadet es der Trennung jedoch nicht, wenn Sie sich dabei in nicht trennbaren Gemeinschaftsräumen über den Weg laufen.

Tipp 2: Riskieren Sie einen Versöhnungsversuch

Sie könnten Ihre ins Auge gefasste Trennung auch als Chance verstehen, einen Versöhnungsversuch zu starten. Vielleicht ist die Corona-Krise insoweit der Weg, auf dem Sie beide zurück in die Ehe finden. Vielleicht entdecken Sie, dass Sie doch noch mehr Gemeinsamkeiten haben, als es scheint.

Selbst wenn Sie die Trennung vollzogen haben und aus Ihrer ehelichen Wohnung ausgezogen sind oder innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, ändert ein Versöhnungsversuch nichts daran, dass Sie sich getrennt haben und das Trennungsjahr läuft. Versöhnungsversuche sollten allerdings nach ein paar Wochen Klarheit schaffen. Haben Sie sich versöhnt, ist es gut. Scheitert Ihr Versöhnungsversuch aber beispielsweise erst nach drei Monaten, ist das Trennungsjahr tatsächlich unterbrochen. Sie müssten das Trennungsjahr dann neu starten.

Alles in allem

Die Corona-Krise macht vieles noch schwieriger, könnte aber auch eine Chance darstellen, Ihre Beziehung neu zu beleben. Sollte die Trennung unumgänglich sein, ist es Ihre organisatorische Herausforderung, das Trennungsjahr und damit die Scheidung im Lockdown in die Wege zu leiten.

Hinweis: Dieser Artikel erschien erstmalig am 15. April 2020 und wurde im Zuge der Verlängerung des zweiten Lockdowns wegen der Corona-Pandemie 2021 aktualisiert.

 

 

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