Sind die Scheidungskosten aus Trennungsunterhalt zu bezahlen?

Mann Frau Berechnen Scheidungskosten iurFRIEND® AG

Mittwoch, 18.10.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Schlecht, wenn Sie in der Trennungsphase kein Geld haben und keine Arbeit finden - aber gut, wenn Sie sich dann auf die Trennungsphase beziehen. Ist der Trennungsunterhalt Ihre einzige oder überwiegende Einkommensquelle, stellt sich die Frage, ob Sie den Trennungsunterhalt für die Scheidungskosten verwenden müssen oder ob es noch andere Optionen gibt, um den Kostenaufwand zu bewältigen. Wir erklären Ihnen, welche Optionen Sie dabei haben, und bieten Ihnen außerdem einen kostenlos erstellbaren Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung an.

Zählt Trennungsunterhalt als Einkommen?

Beantragen Sie die Scheidung und nicht Ihr Partner, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Damit Ihr Scheidungsverfahren in Gang kommt, müssen Sie vorab die Gerichtsgebühren an die Gerichtskasse entrichten. Dafür erhalten Sie von der Gerichtskasse eine Kostenvorschussrechnung.

 

Im Regelfall ist der Kostenaufwand aus Ihrem Einkommen zu zahlen. Beziehen Sie Trennungsunterhalt , gelten auch die Unterhaltszahlungen als Einkommen. Insoweit müssen Sie den Trennungsunterhalt für die Scheidungskosten einsetzen. Dies gilt zumindest so lange, als der Trennungsunterhalt ausreichend ist, um die Scheidung zu bezahlen und Ihr Lebensunterhalt trotzdem gewährleistet ist.

Praxisbeispiel

Einvernehmliche Scheidung benötigt nur einen Anwalt

Hat der Ehegatte die Scheidung beantragt, ist dieser im Hinblick auf die Verfahrenskosten derjenige, der die Kosten zahlen muss. Stimmen Sie dem Scheidungsantrag vorbehaltlos zu, müssen Sie sich selbst nicht anwaltlich vertreten lassen. Für Sie fallen insoweit zunächst keinerlei Kosten an. Bei einvernehmlichen Scheidungen werden die Gerichtsgebühren unter den Ehepartnern aufgeteilt. Ihren Anteil zahlen Sie aus dem Trennungsunterhalt. Beziehen Sie aufgrund des Zeitverlaufs keinen Trennungsunterhalt mehr und verfügen auch über kein ausreichendes Einkommen, liegt es im Ermessen des Gerichts, den Gerichtskostenanteil vollständig dem Ehegatten anzulasten. Im Idealfall verständigen Sie sich unabhängig von der Entscheidung des Gerichts mit dem Ehepartner, wer die Gerichtskosten zahlt und inwieweit eine Aufteilung in Betracht kommt. Die Gebühren für den Anwalt trägt allerdings der Ehegatte, der den Anwalt beauftragt hat, allein.

Was, wenn der Trennungsunterhalt die Scheidungskosten nicht abdeckt?

Dieser Ansatz wird nur relevant, wenn Sie selbst die Scheidung beantragt haben oder sich im Scheidungsverfahren mit eigenen Anträgen zur Regelung einer Scheidungsfolge zu Wort melden möchten. Möchten Sie Anträge einreichen und vor Gericht verhandeln, müssen Sie sich, wie erwähnt, auch anwaltlich vertreten lassen.

 

Reicht der Trennungsunterhalt, der Ihnen als Einkommen anzurechnen ist, zur Abdeckung der Verfahrenskosten nicht aus, gibt es andere Optionen. Diese Optionen sind der Verfahrenskostenvorschuss und die Verfahrenskostenhilfe. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben.

Option 1: Verfahrenskostenvorschuss

Verfügen Sie über wenig Geld (u.a. Trennungsunterhalt, Bürgergeld, Sozialhilfe), ist der Ehegatte verpflichtet, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss (VKV) zu zahlen. Mit diesem Vorschuss können Sie Ihr Scheidungsverfahren beantragen. Der Verfahrenskostenvorschuss ist ein Unterhaltsanspruch, der unabhängig vom eigentlichen Trennungsunterhalt besteht. Grund ist, dass die Ehegatten auch nach der Trennung einander zur ehelichen Solidarität verpflichtet bleiben und ein Ehegatte dem anderen die Kosten eines Rechtsstreits zahlen muss (§ 1360a Abs. IV BGB), auch wenn es einer ist, der scheinbar „gegen“ den Ehepartner selbst geht.

 

Der Anspruch erfährt auf VKV dann eine Einschränkung, als der Unterhalt nach Quoten berechnet wird und bei Gewährung von Verfahrenskostenvorschuss der Halbteilungsgrundsatz verletzt würde (OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 1279). Mit anderen Worten: Müsste der Ehegatte Verfahrenskostenvorschuss bezahlen und hätte dadurch weniger Geld zur Verfügung als Sie mit Ihrem Trennungsunterhalt, müssten Sie den Trennungsunterhalt für die Verfahrenskosten verwenden.

 

Lediglich bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen wäre dies anders.

Option 2: Verfahrenskostenhilfe

Sie können Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen, wenn Sie kein oder nur über geringes Einkommen verfügen und insbesondere wenig Trennungsunterhalt beziehen. Von diesem Einkommen dürfen Sie gewisse Verbindlichkeiten abziehen. Darüber hinaus werden Freibeträge gewährt und ein gewisses Schonvermögen zuerkannt. Der sich ergebende Restbetrag ist dann das maßgebliche Einkommen, nach dem Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung gewährt wird.

 

Auch wenn Sie einen etwas höheren Trennungsunterhalt beziehen, bestehen gute Aussichten, dass Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, weil eine ganze Reihe von monatlichen Verbindlichkeiten (z. B. Wohnkosten) und Freibeträgen sowie ein gewisses Schonvermögen zu berücksichtigen sind.

Formulare

Verfahrenskostenhilfe beantragen

Nutzen Sie die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie die Kosten für das Verfahren nicht alleine tragen können und auch keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben.

Formular

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Beantragen Sie staatliche Hilfe für die Finanzierung Ihres Verfahrens. 

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Praxisbeispiel

Ohne Formular geht es nicht

Möchten Sie Prozesskostenhilfe beantragen, müssen Sie das dafür amtlich vorgesehene Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ ausfüllen und am besten über Ihren Rechtsanwalt bei Gericht einreichen. Am besten ist es, den Antrag im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag zu stellen. Der Scheidungsantrag lässt sich unter dem Vorbehalt stellen, dass das Gericht Verfahrenshilfe bewilligt und die Staatskasse die Verfahrenskosten übernimmt.

Am Ende wird alles gut

Es ist richtig, wenn Sie sich darüber Gedanken machen, welche Scheidungskosten für Sie anfallen und wie diese Kosten zu bezahlen sind. Beziehen Sie lediglich in überschaubarer Weise Trennungsunterhalt, haben Sie aller Voraussicht nach Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe oder, wenn Ihr Ehegatte ein Gutverdiener ist, wahrscheinlich auch vorrangig Anspruch auf Kostenvorschuss. Haben Sie dazu Fragen, kontaktieren Sie gerne unseren InfoPoint unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 34 86 72 3 oder füllen Sie später unseren Online-Scheidungsantrag aus.