Unterhalt und Steuern

Wie hängen Steuern und Unterhalt zusammen?

Das Steuerrecht fördert Familien mit Kindern. Da sich im Hinblick auf die Trennung und Scheidung der Eltern finanzielle Probleme unterschiedlichster Art stellen, bewilligt das Steuerrecht eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen. Als Elternteile sollten Sie wissen, wo sich für Sie Vorteile ergeben.

Das Wichtigste

  • Sie können den für Ihr Kind gezahlten Kindesunterhalt steuerlich nicht geltend machen, wenn Sie Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben.
  • Haben Sie nach der Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Kindes keinen Anspruch auf Kindergeld mehr, können Sie Unterhaltszahlungen an das Kind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Alles, was das Kind über EUR hinaus selbst verdient, reduziert den Höchstbetrag der absetzbaren Unterhaltszahlungen.
  • Absolviert Ihr volljähriges Kind auswärts eine Berufsausbildung, steht Ihnen ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von EUR zu.
  • Im Folgejahr nach Ihrer Trennung sind Sie in die Steuerklasse II einzuordnen, wenn Sie Ihr Kind betreuen. Im Trennungsjahr profitieren Sie noch von der steuerlichen Zusammenveranlagung, bei der Sie nach dem Ehegattensplitting besteuert werden.
  • Sind Sie alleinerziehender Elternteil, haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag für alleinerziehende Elternteile in Höhe von EUR. Der Freibetrag ist bereits in die Steuerklasse II eingearbeitet. Ab dem 2. Kind erhalten Sie einen zusätzlichen Freibetrag von jeweils EUR.
  • Der Kinderfreibetrag steht Ihnen nach der Trennung jeweils hälftig zu. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag.
  • Zahlen Sie Ihrem Ex-Partner Trennungs- oder Ehegattenunterhalt, können Sie die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben bis zu EUR oder alternativ als außergewöhnliche Belastungen bis zu EUR steuerlich geltend machen.

Kann ich den Kindesunterhalt steuerlich geltend machen?

Leisten Sie Kindesunterhalt für Ihr Kind, gelten Ihre Unterhaltszahlungen steuerlich nichtals außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Zahlen Sie Kindesunterhalt, ist es so, als ob Sie dem Kind Kleidung kaufen oder es verköstigen. Auch diesen Kostenaufwand können Sie steuerlich nicht absetzen. Es liegt in Ihrer Verantwortung, Ihr Kind zu unterhalten.

Aber: Der Umstand, dass Sie Elternteil eines Kindes sind, trägt der Staat unter anderem dadurch Rechnung, dass er Ihnen Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag gewährt.

Wann sind Unterhaltszahlungen an das Kind außergewöhnliche Belastungen?

Zahlen Sie nach Ihrer Scheidung Unterhalt für Ihr Kind, zählen Ihre Unterhaltszahlungen nur als außergewöhnliche Belastungen, wenn Sie weder Kindergeld noch den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Insoweit kommen Unterhaltszahlungen nur in Betracht, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt, für das Sie kein Kindergeld mehr beziehen und keinen Kinderfreibetrag mehr beanspruchen können. Ihre Unterhaltszahlungen sind für das Kind steuerfrei.

Treffen diese Voraussetzungen zu, können Sie Unterhaltszahlungen für das volljährige Kind bis maximal EUR in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben (Stand 1.1.). Verdient das Kind allerdings mehr als EUR im Jahr, werden die Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, mit dem Maximalbetrag von EUR verrechnet. Der Betrag, der dann übrigbleibt, ist steuerlich absetzbar.

Praxisbeispiel:

Sie überweisen Ihrem Sohn Fritz 600 EUR im Monat für Miete und Verpflegung. Ihr Sohn ist 26 Jahre alt und studiert. Ihr Anspruch auf Kindergeld ist mit Vollendung des 25. Lebensjahres entfallen. Als geringfügig Beschäftigter an einer Tankstelle verdient Fritz 250 EUR im Monat. Außerdem übernehmen Sie die Basisbeiträge für die Pflege- und Krankenversicherung in Höhe von 100 EUR im Monat, insgesamt 1.200 EUR im Jahr.

Hätte Fritz kein Einkommen, könnten Sie für = EUR plus 1.200 EUR für die Basisbeiträge absetzen, insgesamt also 10.608 EUR. Verdient Fritz 3.000 EUR im Jahr an der Tankstelle, können Sie zunächst eine Kostenpauschale von 180 EUR abziehen. Unter Berücksichtigung eines Anrechnungsfreibetrages von EUR, verbleiben von Fritz Gehalt noch 2.376 EUR, die Ihren absetzbaren Unterhaltshöchstbetrag reduzieren. Sie könnten dann 8.228 EUR (10.604 EUR - 2.376 EUR) als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Ihre Einkommensteuererklärung geltend machen.

Gut zu wissen:

Sie benötigen die Anlage Unterhalt. Verwechseln Sie die Anlage Unterhalt nicht mit der Anlage U, in der Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten geltend zu machen sind. In der Anlage Unterhalt tragen Sie in Zeile 7 Ihre Zahlungen ein. In Zeile 10 sind die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung einzutragen. Um das Einkommen Ihres Kindes festzustellen, wird das Finanzamt beim Kind eine Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse anfordern.

Welche Steuerklasse ist für mich maßgebend?

Ab dem Jahr Ihrer Trennung müssen Sie die Steuerklasse wechseln. Sind aus Ihrer Ehe keine Kinder hervorgegangen, erhalten beide Ehepartner die Steuerklasse I. Haben Sie gemeinsame Kinder, erhält derjenige Partner, bei dem die Kinder wohnen, die Steuerklasse II. Wichtig ist, dass der Hauptwohnsitz des Kindes mit Ihrem Wohnsitz übereinstimmt und Sie das Kindergeld beziehen. In der Steuerklasse II ist ein Entlastungsbetrag für alleinerziehende Elternteile in Höhe von EUR eingearbeitet.

Gut zu wissen:

Verstehen Sie sich mit Ihrem Ex-Partner trotz der Trennung noch gut, können Sie für das laufende Trennungsjahr noch die Vorteile des Splitting-Steuertarifs in Anspruch nehmen und sich gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Die gemeinsame Veranlagung verringert Ihre Steuerlast gegenüber der Einzelveranlagung. Berücksichtigen Sie, dass Sie auch nach der Trennung beide verpflichtet sind, in die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen (so zuletzt OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2019, Az. 13 UF 617/18). Die Verpflichtung besteht jedenfalls dann, wenn die Zusammenveranlagung die Steuerschuld des Partners verringert und gleichzeitig die Steuerbelastung des anderen nicht ansteigt.

Was ist der Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges Kind?

Ist Ihr Kind volljährig und absolviert eine Berufsausbildung, können Sie einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von Euro im Jahr steuerlich geltend machen, wenn das Kind auswärts untergebracht ist. Sind Sie getrennt, steht der Ausbildungsfreibetrag zur Hälfte Ihnen und zur Hälfte Ihrem Ex-Partner zu. Studiert Ihr Kind also auswärts, können Sie Ihre Unterstützungsleistungen über den Ausbildungsfreibetrag steuerlich absetzen. Der Ausbildungsfreibetrag ist vornehmlich dann relevant, wenn Sie für Ihr Kind keine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, weil Sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben.

Wirkt sich die Aufteilung steuerlich für den Partner nicht aus, können Sie eine andere Aufteilung beantragen und bestenfalls den Ausbildungsfreibetrag vollständig für sich nutzen. Beachten Sie, dass der Ausbildungsfreibetrag monatlich anteilig gerechnet wird. War das Kind im Kalenderjahr nur sechs Monate auswärts untergebracht, steht Ihnen der Freibetrag auch nur anteilig für sechs Monate zu.

Gut zu wissen:

Der Ausbildungsfreibetrag wird in der Anlage Kind als „Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes“ bezeichnet und ist in der Anlage Kind, Zeile 50, einzutragen. In Zeile 53 können Sie die Aufteilung des Freibetrages im Verhältnis zu Ihrem Ex-Partner beantragen.

Was ist der Entlastungsbetrag für alleinerziehende Elternteile?

Sind Sie alleinstehend und erziehen in Ihrem Haushalt Ihr Kind, steht Ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von EUR im Kalenderjahr zu. Dieser Entlastungsbetrag ist in der Steuerklasse II bereits berücksichtigt. Für ein zweites und jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um jeweils EUR. Der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder wird aber nur auf Antrag berücksichtigt. Sie erhalten den Entlastungsbetrag anteilig für die Monate, wenn das Kind nur zeitweilig in Ihrer Wohnung gelebt hat.

Gut zu wissen:

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in der Anlage Kind, Zeile 44 - 48 geltend zu machen. Dazu gehört auch die Angabe, dass das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet sein muss. Ist das Kind auch noch bei dem anderen Elternteil gemeldet, erhält derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.

Leben Sie mit einer volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen (z.B. Ihr neuer Lebensgefährte), entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Inwieweit kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?

Wird Ihr Kind im Kindergarten oder von einem Babysitter betreut, können Sie zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. In Betracht kommt die Unterbringung im Kindergarten, Kindertagesstätte, Kinderhort, Kinderheim, Kinderkrippe sowie die Betreuung durch Tagesmütter oder die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit diese die Kinder betreuen (Babysitter, Au-Pair).

Voraussetzung ist, dass das Kind dauerhaft in Ihrem Haushalt lebt und bei Ihnen gemeldet ist. Es darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, das Kind ist körperlich, geistig oder seelisch behindert und kann sich nicht selbst versorgen.

Betreuen Sie Kind nach der Scheidung im Wechselmodell mit Ihrem Ex-Partner, gehören beide Kinder das gesamte Jahr über zu beiden Haushalten (BMF-Scheiben vom 14.3.2012, Kinderbetreuungskosten). In Zeile 71 tragen Sie ein, seit wann im Steuerjahr kein gemeinsamer Haushalt mehr bestand. Rechts tragen Sie dann bei beiden Elternteilen das ganze Jahr ein oder den Zeitraum, seit dem das Wechselmodell läuft.

Leben Sie dauernd getrennt oder sind Sie geschieden, kann derjenige Elternteil die Betreuungskosten absetzen, der sie bezahlt hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies wegen des Wechselmodells auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des halben Höchstbetrages geltend machen, also je Elternteil maximal 2.000 EUR pro Kind. Sie können aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren.

Gut zu wissen:

Die Kinderbetreuungskosten sind in voller Höhe ab Zeile 67 in der Anlage Kind Ihrer Einkommensteuererklärung einzutragen. Sie können Ihr Nettogehalt erhöhen, indem Sie beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen und Ihr Arbeitgeber den Freibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Belege über die angefallenen Betreuungskosten brauchen Sie dem Finanzamt erst nach Aufforderung vorzulegen, sollten aber darauf achten, Belege rechtzeitig aufzubewahren.

Welche Relevanz hat der Kinderfreibetrag?

Erhalten Sie für Ihr Kind Kindergeld, prüft das Finanzamt in einer eventuell abzugebenden Einkommensteuererklärung, ob es günstiger ist, Ihnen das Kindergeld zu gewähren oder alternativ den steuerlichen Kinderfreibetrag zugutekommen zu lassen (Günstigerprüfung). Der Kinderfreibetrag beträgt EUR (Stand 1.1.).

Sie haben keine Wahlmöglichkeit. Sie profitieren dann vom Kinderfreibetrag, wenn Sie so viel verdienen, dass es für Sie günstiger ist, aus steuerlichen Gründen den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zum Kindergeld ist der Kinderfreibetrag nur ein steuerlicher Freibetrag, der sich steuermindernd auswirkt. Verstehen Sie das Kindergeld als Vorauszahlung auf den Steuervorteil.

Leben Sie getrennt oder geschieden, steht beiden Elternteilen jeweils der halbe Kinderfreibetrag zu. Sie können den vollen Kinderfreibetrag beanspruchen, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt, sein Wohnsitz in Deutschland unbekannt ist oder der Vater Ihres Kindes amtlich nicht feststellbar ist. Außerdem können Sie den vollen Kinderfreibetrag für sich beanspruchen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 % erfüllt.

Gut zu wissen:

Möchten Sie den vollen Kinderfreibetrag beanspruchen, beantragen Sie in der Anlage Kind, Zeile 38, dass Ihnen der Freibetrag in voller Höhe übertragen wird.

Kann ich Trennungs- und Ehegattenunterhalt steuerlich geltend machen?

Anders ist die Situation, wenn Sie Ihrem Ehepartner nach der Trennung Trennungsunterhalt oder nach der Scheidung Ehegattenunterhalt zahlen. Trennungs- und Ehegattenunterhalt können Sie als Sonderausgaben bis zu EUR oder alternativ als außergewöhnliche Belastung bis zu EUR in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen.

Gut zu wissen:

Möchten Sie die Unterhaltszahlungen für den Ex-Partner als Sonderausgaben geltend machen, müssen Sie die Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten verwenden und Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Ihr Ex-Partner muss die Unterhaltszahlungen als eigenes Einkommen versteuern. Deshalb müssen Sie sich verpflichten, ihm alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile (z.B. höhere Krankenversicherungsbeiträge, Rentenkürzung) zu erstatten, die sich für ihn aus der Steuerpflicht ergeben.

Machen Sie die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend, vermindert jedes über EUR hinausgehende Einkommen Ihres Ex-Partners Ihre als Unterhaltszahlung abzugsfähigen Zahlungen.

Fazit

Das Steuerrecht ist komplex. Die richtige Information kann bares Geld bedeuten. Im Zweifel sollten Sie sich steuerlich beraten lassen.

Autor:  Volker Beeden

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