5 Sterne 5.0
Icon: TÜV-NordIcon: TÜV-Nord
"Mein Vertrauen in iurFRIEND war gerechtfertigt!"
Berater Mann Frau Laptop iurFRIEND® AG

Definition: Was ist der Steuerklassenwechsel bei der Scheidung?

DEFINITION

Was ist der Steuerklassenwechsel bei der Scheidung?

Während der Ehe können Sie vom Ehegattensplitting profitieren. Kommt es zur Trennung und Scheidung, müssen Ihre Steuerklassen entsprechend angepasst werden. Sie können Ihre steuerlichen Verhältnisse im Trennungsjahr so belassen, wie sie sind. Ihr Ehepartner kann sogar darauf bestehen im Trennungsjahr gemeinsam veranlagt zu werden. Bei steuerlichen Nachteilen haben Sie Anspruch auf Nachteilsausgleich. Welche Steuerklassen gibt es dann nach der Scheidung? Sie haben nur die Möglichkeit, die Steuerklassen I, und wenn Sie Ihr Kind betreuen, die Steuerklasse II zu wählen. Beim Wechselmodell müssen Sie sich untereinander einigen. Im Zweifel erhält derjenige Elternteil, der das Kindergeld bezieht, Steuerklasse II.

Gratis-InfoPaket Scheidung anfordern

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Eine Scheidung hat weitreichende familiäre, aber auch finanzielle Folgen. Daher lohnt sich jede Maßnahme, um Geld zu sparen. Sie sollten also Ihre steuerliche Veranlagung möglichst günstig wählen und so lange wie möglich vom Ehegattensplitting profitieren.
  • Bemühen Sie sich auch darum, bei den Scheidungskosten Geld zu sparen, etwa indem Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen und die rechtlichen Folgen einvernehmlich abwickeln.
  • Informieren Sie sich außerdem über die Vorteile der Online-Scheidung. Sie ermöglicht es, die Scheidung möglichst günstig und schnell durchzuführen. Je schneller Sie rechtskräftig geschieden sind, desto eher können Sie sich auf den Neubeginn konzentrieren und ggf. erneut heiraten und so steuerlich gemeinsam mit Ihrem neuen Ehepartner veranlagt werden.

Steuerklasse während der Ehe

Bevor Sie über Ihre steuerliche Neuorientierung und den Steuerklassenwechsel nachdenken, sollten Sie eine Bestandsaufnahme Ihrer steuerlichen Gegebenheiten machen. Also: Ihre Einkommensteuerlast während Ihrer Ehe berechnet sich danach, ob Sie getrennt als Einzelperson oder zusammen mit Ihrem Ehepartner veranlagt werden. Auch Ihre Steuerklassen sind andere als die, die nach Ihrer Trennung und Scheidung maßgeblich sind. Die gemeinsame steuerliche Veranlagung und die für Ihre Ehe maßgebliche Steuerklassenkombination stehen in einem engen Zusammenhang zueinander.

Zusammenveranlagung und Ehegattensplitting

Sind Sie verheiratet, profitieren Sie durch die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer vom Ehegattensplitting und so vom Splittingtarif des Einkommensteuerrechts. Es geht beim Ehegattensplitting nicht darum, ob Sie Kinder haben. Damit belohnt der Gesetzgeber Ehepaare, die sich das Ja-Wort gegeben haben. Der Splittingtarif führt dazu, dass Sie weniger Einkommensteuer zahlen, als wenn Sie nicht verheiratet wären oder getrennt steuerlich veranlagt würden. Ihr Ziel sollte darin bestehen, auch nach der Trennung so lange wie möglich den Splittingtarif beizubehalten.

 

Beim Ehegattensplitting wird die Einkommensteuer nicht für jeden Ehepartner einzeln nach der Einkommensteuertabelle ermittelt. Vielmehr werden Ihre beiden Einkommen addiert, das Ergebnis geteilt und darauf nach dem Splittingtarif für Ehepartner die fällige Steuer ermittelt. Der sich ergebende Wert wird dann verdoppelt. Da die Steuertarife progressiv verlaufen, ergibt sich ein Steuervorteil. Dieser Splittingvorteil ist umso größer, je unterschiedlicher Sie verdienen. Sobald sich die Höhe Ihrer Einkommen annähert, verringert sich zusehends der Splitting-Vorteil.

Steuerklassenkombinationen

Sind Sie verheiratet, sind für Sie die Steuerklassenkombinationen III / V oder IV / IV möglich. Welche Steuerklassenkombination die passende ist, hängt von Ihrem Einkommen ab. Die Steuerklassenkombination III / V ist vorteilhaft, wenn ein Ehepartner viel verdient und der andere weniger. Derjenige, der viel verdient, zahlt in der Steuerklasse III verhältnismäßig weniger Einkommensteuer, während der weniger verdienende Partner in der Steuerklasse V relativ mehr Einkommensteuer zahlt. Unter dem Strich bleibt Ihnen gemeinsam mehr Netto vom Gehalt übrig.

Steuerklassenwechsel nach der Trennung

Der Zeitpunkt Ihrer Trennung ist wichtig, weil sich danach Ihre Steuerklassen neu ausrichten. Sie müssen nämlich spätestens nach dem Jahr, in dem Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben, die Steuerklassen wechseln. Leben Sie getrennt, werden Sie im Jahr nach Ihrer Trennung beide in die Steuerklasse I eingeordnet. Haben Sie Kinder, kann der Partner, bei dem die Kinder wohnen, die steuervergünstigte Steuerklasse II erhalten.

GUT ZU WISSEN

Nachweis für Wohnsitz des Kindes

Möchten Sie mit Ihrem Kind in die Steuerklasse II eingeordnet werden, müssen Sie nachweisen, dass der Hauptwohnsitz des Kindes mit Ihrem Wohnsitz übereinstimmt und Sie das Kindergeld beziehen. Für Ihren getrenntlebenden Partner, der Ihr gemeinsames Kind nicht ständig betreut, bleibt nur noch die Steuerklasse I.

Steuerklassen im Trennungsjahr

Sie können den Steuerklassenwechsel eigentlich jederzeit nach Ihrer Trennung umsetzen. Ob Sie dadurch Vorteile haben, hängt von Ihrem Einkommen ab. Sofern Sie in der Ehe in die Steuerklassen IV / IV eingeordnet waren, brauchen Sie sich nicht unbedingt direkt um einen Wechsel zu kümmern, da jeder Partner auf sein Einkommen diejenigen Steuern zahlt, die er auf jeden Fall zahlen muss.

 

Anders sieht es bei der Steuerklassenkombination III / V aus. In diesem Fall zahlt der Ehepartner mit der Steuerklasse V besonders viel Steuern. Für ihn kann sich daher der Steuerklassenwechsel zumindest in die Steuerklasse II auch innerhalb des Trennungsjahres lohnen.

Steuerklassenwechsel nach Ablauf des Trennungsjahres

Wichtig ist, dass Sie wissen, dass der Wechsel der Steuerklasse nicht erst nach der Scheidung, sondern spätestens bereits nach dem Jahr durchzuführen ist, in dem Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben. Unterlassen Sie den Steuerklassenwechsel, müssen damit rechnen, dass das Finanzamt Nachzahlungen fordert und Ihnen zum Vorwurf macht, dass Sie möglicherweise versucht hätten, Steuern zu hinterziehen.

Wer wird in die Steuerklasse I und II eingestuft

In der Steuerklasse I finden sich ledige, verheiratete, geschiedene, verwitwete Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht gegeben sind.

In die Steuerklasse II gehören die in Steuerklasse I bezeichneten Arbeitnehmer, denen ein steuerlicher Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind zusteht.

Welche Steuerklasse gilt beim Wechselmodell?

Schaubild

Betreuen Sie Ihr Kind abwechselnd und praktizieren das Wechselmodell, müssen Sie untereinander klären, wer in Steuerklasse II und wer in die steuerlich schlechtere Steuerklasse I eingeordnet wird. Treffen Sie keine Vereinbarung, bekommt derjenige Elternteil die Steuerklasse II, der das Kindergeld bezieht. Es gibt derzeit keine gesetzliche Regelung, die diese Benachteiligung berücksichtigt. Immerhin ist dem Gesetzgeber die Situation bekannt.

Welchen Vorteil haben wir, wenn wir die Trennung ins nächste Jahr verschieben?

Haben Sie sich in der Ehe gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen und dadurch vom Ehegattensplitting profitiert, sollten Sie darauf bedacht sein, die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zumindest für das Trennungsjahr beizubehalten. Ihre Entscheidung hängt wie bereits erwähnt von Ihren Einkommensverhältnissen ab.

 

Sie profitieren darüber hinaus zusätzlich, wenn Sie Ihre Trennung in das folgende Jahr verschieben. Können Sie nämlich nachweisen, dass Sie in einem Jahr wenigstens eine kurze Zeit zusammengelebt haben, akzeptiert das Finanzamt die Zusammenveranlagung und besteuert Sie nach wie vor nach dem Ehegattensplitting. Vor allem bleiben Sie in dieser Zeit in die Steuerklassen IV / IV oder III / V eingeordnet und haben verhältnismäßig mehr Netto vom Gehalt übrig, als wenn Sie wegen Ihrer Trennung die steuerlich schlechtere Steuerklassenkombination I / I oder I / II akzeptieren müssen.

Praxisbeispiel

Länger von der gemeinsamen Veranlagung profitieren

Sie trennen sich im August 2021. Dann werden Sie für das Jahr 2021 noch problemlos gemeinsam veranlagt. Die gemeinsame Veranlagung bleibt auch möglich, wenn Sie sich erst am 31.12.2021 trennen würden. Sollten Sie sich darauf verständigen, Ihre Trennung in das Jahr2022 zu retten und leben zumindest für kurze Zeit in2022 noch zusammen, profitieren Sie auch für das Jahr2022 von der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung und damit vom Ehegattensplitting. Ihre Ausdauer wird also belohnt. Im Prinzip würde es ausreichend sein, wenn Sie einen einzigen Tag in 2022 noch zusammengelebt hätten. Besser ist, Sie halten es einige Tage länger miteinander aus.

 

 

Welchen Einfluss hat ein Versöhnungsversuch auf die Besteuerung?

Sie können das Ehegattensplitting und damit die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer auch noch nach Ablauf Ihres eigentlichen Trennungsjahres nutzen, wenn Sie sich zumindest vorübergehend versöhnen und Ihren Wohnsitz wieder am Wohnsitz Ihres Ehepartners anmelden. Dafür soll nämlich nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (2 K 4543/92) ein ernsthafter Versöhnungsversuch genügen, auch wenn er letztlich scheitert. Gelingt es Ihnen, sich über den Jahreswechsel hinaus zu versöhnen, retten Sie den Splittingtarif sogar für zwei volle Kalenderjahre.

Kann der Ehepartner trotz Trennung auf die gemeinsamen Veranlagung bestehen?

Sie sind verpflichtet, sich auch im Jahr Ihrer Trennung gemeinsam steuerlich veranlagen zu lassen, wenn Ihr Ehepartner diesen Wunsch äußert. In der Regel ist die gemeinsame Veranlagung auch günstiger, da die Steuervorteile eines Ehepartners die Höhe des Trennungsunterhalts beeinflussen und, wenn Sie Trennungsunterhalt beziehen, von einem höheren Unterhaltszahlungen profitieren. Sie profitieren zusätzlich, solange Ihr Ehepartner in die steuergünstige Steuerklasse III eingeordnet bleibt.

 

Sollten Sie Ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigern, könnte der Ehepartner Ihre Zustimmung vor dem Familiengericht einklagen. Soweit Sie zustimmen müssen, haben Sie allerdings Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, wenn Ihnen dadurch selbst steuerliche Nachteile entstehen.

Praxisbeispiel

Steuern und Unterhalt

Sie trennen sich Ende April. Sie möchten getrennt veranlagt werden, da Sie aufgrund Ihrer Steuerklasse V eine Steuerrückerstattung erwarten. Ihr Ehepartner besteht aber auf der gemeinsamen Veranlagung, sodass Ihr Steuererstattungsanspruch Richtung Null tendiert. Daraus ergibt sich folgende Situation:

 

  • Sie haben bis zum Zeitpunkt Ihrer Trennung im April keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, da Sie Ihr gemeinsames Einkommen auch gemeinsam verbraucht haben. Das entsprechende höhere Einkommen Ihres Partners hatte auch für Sie Vorteile.
  • Ab Mai bis September zahlt der Ehepartner Trennungsunterhalt. Sie haben keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, da das unterschiedliche Einkommen und damit auch Ihre unterschiedlichen Steuerklassen durch den Trennungsunterhalt ausgeglichen sind. Der Trennungsunterhalt fällt höher aus, da der Ehepartner aufgrund des Steuerklassenvorteils in Steuerklasse III ein höheres Einkommen hat und Sie damit von einem höheren Unterhalt profitieren.
  • Ab Oktober erhalten Sie keinen Trennungsunterhalt mehr. Sie haben jetzt Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, da Ihr Nachteil durch den ausbleibenden Unterhalt nicht ausgeglichen wird. Ihr Nachteilsausgleich berechnet sich danach, welche Steuererstattung Sie erhalten hätten, wenn Sie getrennt veranlagt worden wären. Diese Steuerrückerstattung wird auf die Monate aufgeteilt, sodass Sie für die Monate Oktober bis Dezember anteilig einen Ausgleich erhalten.

 

Die Änderung Ihrer Steuerklassen nach dem Trennungsjahr ändert auch die Höhe des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehepartners. Zwangsläufig ergibt sich daraus ein Anspruch auf Neuberechnung des Unterhalts.

Als Paar getrennt leben - „living apart together“

Sie müssen nicht unbedingt in einer Wohnung zusammenleben, um sich steuerlich gemeinsam veranlagen zu lassen und von der Steuerklassenkombination III / V zu profitieren. So hat das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 2441/15) entschieden, dass auch getrenntlebende Paare steuerlich noch als Ehepaare gelten, solange sie nur räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt leben. Diese Form des ehelichen Zusammenlebens wird neudeutsch als „living apart together“ bezeichnet.

Praxisbeispiel

Getrenntlebendes Ehepaar

Die Ehefrau kam mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Ehemannes nicht zurecht und lebte aufgrund der schwierigen familiären Verhältnisse in einer eigenen Wohnung. Das Finanzgericht hörte die Beteiligten persönlich an. Heutzutage seien auch andere Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens üblich. Das Paar habe die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie beide das gemeinsame Kind versorgten, sich regelmäßig abends und an den Wochenenden getroffen, gemeinsame Ausflüge, Urlaube und Kirchenbesuche am Sonntag unternommen haben. Es habe keine anderen Partner gegeben. Zudem plante man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück eine Immobilie zu bauen, um dort gemeinsam einzuziehen. Das Finanzamt musste also die gemeinsame Veranlagung des Ehepaares akzeptieren.

Wie kann ich steuerliche Nachteile nach der Trennung ausgleichen?

Da Sie sich infolge Ihrer Trennung und Scheidung steuerlich schlechter stellen, sollten Sie daran interessiert sein, Ihre steuerliche Belastung zu reduzieren und Ihren Kostenaufwand soweit wie möglich steuerlich geltend zu machen:

 

  • Die Ausgleichzahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs verringern Ihr zu versteuerndes Einkommen – sprich, Sie müssen weniger Steuern zahlen. Der Grund dafür liegt darin, dass Sie diese Zahlungen mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit als Werbungskosten verrechnen können.
  • Unterhaltszahlungen, die Sie im Fall von Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt leisten, lassen sich als Sonderausgaben oder alternativ als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dazu brauchen Sie die Zustimmung Ihres Ex-Partners, haben jedoch auch einen Anspruch auf Zustimmung, wenn Sie sich dazu verpflichten, alle für ihn entstehenden Nachteile auszugleichen.

Muster

So sparen Sie Steuern beim Ehegattenunterhalt

Werden Sie steuerlich getrennt veranlagt und verpflichten sich zum Nachteilsausgleich, können Sie Unterhalt als Sonderausgabe geltend machen.

Muster

Musterschreiben für Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

So könnte ein Schreiben an den Ex-Partner aussehen, in dem er dazu aufgefordert wird, seine Zustimmung zu erteilen.

Download

Der beste Ratschlag zum Schluss: Sie kommen wieder in den Genuss des Ehegattensplittings, wenn Sie nach Ihrer rechtskräftigen Scheidung wieder heiraten und die Steuerklassenkombination III / V wählen.

EXPERTENTIPP

Steuerberatung

Sofern Sie viele unterschiedliche Ausgaben haben, empfiehlt sich, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Machen Sie sich die Mühe und sammeln vorsorglich sämtliche Belege, auch wenn Sie noch nicht einschätzen können, ob diese steuerlich relevant sind. Überlassen Sie die Beurteilung möglichst Ihrem Steuerberater.

Gratis-InfoPaket Scheidung

Was Sie bei einer Scheidung beachten sollten

Jetzt kostenfrei anfordern!

Ausführliche Infobroschüre
FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder

Verfahrenskostenhilfe
Checklisten und Antrag

Checklisten
Gängige Fehler vermeiden

Beratungsgutschein
im Wert von 200,- EUR

Service-Pass
24/7-Hilfe bei Trennung & Scheidung

Kostenvoranschlag
& Scheidungsantrag-Formular

Rat & Hilfe Center

Warum gibt es das „iurFRIEND®“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Ihre Trennung und Scheidung ordnet auch Ihre steuerlichen Verhältnisse neu. Informieren Sie sich oder lassen Sie sich steuerlich beraten, um vielleicht unnötige Nachteile zu vermeiden.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Scheidung? Dann unterstützen Sie wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Scheidungsservice. Informieren Sie sich absolut unverbindlich gerne hier oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns immer, vor einer möglichen Beauftragung, eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.