Was ist die Vermögenssorge beim Sorgerecht?

Was bedeutet die Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind?

Als Eltern „sorgen“ Sie sich um das Wohl Ihres minderjährigen Kindes. Ihre Sorge gilt der Person des Kindes, aber auch dessen Vermögen. Geht es um Geld, entstehen oft Konfliktsituationen, in denen die Interessen der Beteiligten kollidieren. Als Elternteil stehen Sie in der Verantwortung für das Vermögen Ihres Kindes. Drohen Interessenkonflikte oder geht es um schwerwiegende Entscheidungen, bestellt das Familiengericht einen Pfleger oder Sie benötigen die Genehmigung des Familiengerichts. Um solche Konflikte zu vermeiden, sollten Sie eine Vorstellung davon haben, wie Sie die Vermögensinteressen Ihres Kindes handhaben. Wir geben Ihnen dafür 10 wertvolle Tipps an die Hand.

Das Wichtigste

  • Als Elternteil sind Sie gehalten, in Ihren Entscheidungen die wirtschaftlichen Interessen Ihres Kindes angemessen zu berücksichtigen und Vermögenswerte ordnungsgemäß zu verwalten.
  • Die Vermögenssorge ist neben der Personensorge wesentlicher Teil Ihres elterlichen Sorgerechts.
  • Die Vermögenssorge besteht wie die Personensorge auch über Ihre Trennung und Scheidung hinaus so lange fort, bis das Familiengericht einem Elternteil die alleinige Sorge überträgt.
  • In Ausübung der Vermögenssorge haben Sie Vermögenswerte des Kindes wirtschaftlich sinnvoll anzulegen, benötigen bei nachteiligen oder riskanten Geschäften der Genehmigung des Familiengerichts.
  • Bei einer Interessenkollision dürfen Sie Ihr Kind nicht gesetzlich vertreten. In bestimmten Fällen ist vom Familiengericht ein Pfleger zu bestellen.
  • Schenkungen darf das Kind nur annehmen, wenn sie rechtlich vorteilhaft sind. Soweit damit Pflichten verbunden sind, ist die Schenkung meist genehmigungspflichtig.
  • Gefährdet ein Elternteil die Vermögensinteressen des Kindes, können Sie beim Familiengericht beantragen, dass die Vermögenssorge entzogen oder Einschränkungen oder Auflagen angeordnet werden.

Was ist die Vermögenssorge?

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes. Das ist die Personensorge. Sie umfasst auch die Sorge für das Vermögen des Kindes. Das ist die Vermögenssorge. Bei der Vermögenssorge geht es darum, das Vermögen des Kindes zu erhalten, zu vermehren und sachgerecht zu verwenden. Während Ihrer Ehe fallen Personensorge und Vermögenssorge unter das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile.

Expertentipp:

Die Vermögenssorge ist normalerweise nicht unbedingt ein großes Thema. Sie erhält aber dann schnell Brisanz, wenn ein Elternteil über das Sparguthaben des Kindes verfügt, das Kind finanzielle Verantwortung übernehmen will oder eine mit Pflichten verbundene Schenkung ansteht.

Was ist mit der Vermögenssorge nach meiner Trennung und Scheidung?

Auch nach Ihrer Trennung und Ihrer Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für Ihr gemeinsames minderjähriges Kind fortbestehen. Es ändert sich nichts. Sie bleiben trotz Trennung und Scheidung weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt und damit in der gemeinsamen Verantwortung für Ihr Kind. Sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner im Einzelfall nicht auf eine gemeinsame Handlungsweise verständigen können, könnten Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die Vermögenssorge insoweit zur alleinigen Entscheidung zuzuweisen (§ 1628 BGB).

Expertentipp:

Allenfalls in Situationen, in denen sich der andere Elternteil nachweislich und offensichtlich als ungeeignet für die Erziehung des Kindes erweist, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen das alleinige Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge zuzuweisen. Das Familiengericht wird keine eigenständige Entscheidung in der Sache selbst treffen, sondern die Verantwortung einem Elternteil zuweisen.

Welcher Elternteil entscheidet in der Vermögenssorge?

Soweit nach Ihrer Trennung und Scheidung das gemeinsame Sorgerecht fortbesteht, dürfen Sie in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Darunter versteht die Rechtsprechung solche Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine unabänderlichen Auswirkungen haben. In anderen Fällen, in denen es sich um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung handelt, brauchen Sie das Einvernehmen Ihres Ex-Ehepartners (§ 1687 BGB).

Expertentipp:

Ob es sich im Hinblick auf die Entscheidung der Vermögenssorge um eine Angelegenheit des täglichen Lebens oder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Im Zweifel sollten Sie unbedingt das Einvernehmen Ihres Ex-Partners einholen. Jede eigenmächtige Entscheidung beinhaltet Ihr Risiko, dass der Ex-Partner anderer Meinung ist und Sie damit einen Konflikt provozieren. Kompromisse sind bessere Lösungen.

In welchen Ausnahmefällen kann das Kind eigenständig handeln?

Ihre elterliche Vermögenssorge ist eingeschränkt,

  • soweit das Kind die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt, es beispielsweise über das Jahr Taschengeld anspart und sich damit ein Fahrrad kauft (Taschengeldparagraf des § 110 BGB) oder
  • Sie Ihr Kind ermächtigen, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen. Dann ist das minderjährige Kind auch für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, das die Eingehung, Wahrnehmung oder Aufhebung eines solchen Dienst- und Arbeitsverhältnisses gewöhnlich mit sich bringt (§ 113 BGB).
  • Ermächtigen Sie das Kind zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (z.B. Onlinehandel) benötigen Sie die Genehmigung des Familiengerichts (§ 112 BGB).

Welche Vorgaben muss ich bei der Vermögenssorge beachten?

Als Inhaber des Sorgerechts und damit der Vermögenssorge sind Sie der gesetzliche Vertreter Ihres Kindes. Ihr minderjähriges Kind kann bis auf wenige Ausnahmen (siehe Ziffer 4) selbst keine Verträge abschließen. Es ist insoweit geschäftsunfähig.

Die Vermögenssorge bildet neben der Personensorge einen wesentlichen Teil des Sorgerechts.

Schaubild:
Die Vermögens­sorge bildet neben der Personensorge einen wesentlichen Teil des Sorgerechts.

Beachten Sie die Regeln zur Anlegung von Geld

Sie sind gesetzlich gehalten, das Ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, es sei denn, Sie benötigen das Geld, um Ausgaben zu bestreiten (§ 1642 BGB). Sie sollten das Geld also nicht auf einem nicht verzinslichen Girokonto herumliegen lassen.

Expertentipp:

Fehlschläge und Fehlinvestitionen begründen dann einen Vorwurf, wenn Sie spekulativ tätig wurden. Spekulative Geschäfte entsprechen keiner wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Dabei sind Sie nicht verpflichtet, die Garantie für die erfolgreiche Anlage von Vermögenswerte zu übernehmen (z.B. bei Anlage in „Lehman-Brothers-Papiere“). Insoweit beschränkt das Gesetz Ihre Haftung, als Sie in Ausübung der Vermögenssorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die Sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 1664 BGB).

Hat Ihr Kind Einkünfte, beispielsweise Mieteinnahmen, sind notwendigerweise anfallende Kosten (Unterhalt der Immobilie) zu bestreiten. Die verbleibenden Vermögenseinkünfte dürfen Sie für den Unterhalt des Kindes verwenden (§ 1649 BGB). Den Stamm des Vermögens dürfen Sie nur angreifen, wenn andernfalls der Kindesunterhalt gefährdet wäre. Ansonsten ist der Stamm des Vermögens tabu (z.B. Geld auf dem Sparbuch).

Einkünfte, die Sie nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes benötigen, dürfen Sie für Ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister verwenden (§ 1649 Abs. II BGB). Insoweit stellt das Gesetz auf die Familiensolidarität ab und gesteht auch den Eltern eine gewisse Nutznießung am Kindesvermögen zu.

Achten Sie auf erforderliche Genehmigung bei nachteiligen und riskanten Geschäften

Für nachteilige, riskante und besonders wichtige Rechtsgeschäfte benötigen Sie die Genehmigung des Familiengerichts. Das Gesetz regelt in Anlehnung an das Vormundschaftsrecht relativ detailliert, wann Sie einer Genehmigung bedürfen (Lesen Sie Details in §§ 1821, 1822 BGB).

  • Sie möchten das vom Großvater dem Kind geschenkte Grundstück verkaufen oder mit einer Grundschuld belasten.
  • Sie verfügen über das Vermögen des Kindes im Ganzen, indem Sie beispielsweise das gesamte Vermögen in eine Wertpapieranlage investieren.
  • Sie möchten über eine dem Kind angefallene Erbschaft, seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verfügen.
  • Sie möchten für das Kind eine Erbschaft ausschlagen. Keiner Genehmigung bedürfen Sie, wenn Sie die Erbschaft selbst ausgeschlagen haben und anschließend auch für das Kind ausschlagen wollen.
  • Sie möchten einen Mietvertrag abschließen, durch den das Kind zur Mietzahlung verpflichtet wird.
  • Sie möchten das Kind zu einer Bürgschaft verpflichten.

In der kleinen Welt, in welcher Kinder leben, gibt es nichts, dass so deutlich von ihnen erkannt und gefühlt wird, als Ungerechtigkeit.

Charles Dickens

Achten Sie auf Vertretungsverbote

Sie sind nicht berechtigt, in Vertretung des Kindes Schenkungen an Dritte zu machen. Eine Ausnahme besteht nur für solche Geschenke, die einer sittlichen Pflicht entsprechen oder mit Rücksicht auf den Anstand erfolgen.

Kann ich meinem Kind problemlos Schenkungen machen?

Die Antwort auf diese Frage ist alles andere als selbstverständlich. Schenkungen sind nur erlaubt, wenn Sie dem Kind Vorteile bringen. Sind Schenkungen mit Nachteilen verbunden, setzt das Gesetz Schranken (§ 107 BGB).

Praxisbeispiel:

Möchten Sie Ihre Eigentumswohnung Ihrem minderjährigen Kind schenken, kommt es darauf an, ob mit der Schenkung ein rechtlicher Vorteil verbunden ist. Schenken Sie eine Eigentumswohnung, ist die Schenkung normalerweise nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Wird das Kind Eigentümer, wird es auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und übernimmt eine Reihe von Pflichten. So muss es sich an den Kosten des Gemeinschaftseigentums beteiligen und haftet für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft gegenüber Dritten.

Expertentipp:

Die Frage des rechtlichen Vorteils bei Schenkungen ist eine komplexe Angelegenheit. Dabei ist immer die Frage zu prüfen, ob Ihre Interessen als Elternteil (z.B. Sie entledigen sich Ihrer Pflichten als Wohnungseigentümer) mit den Interessen des Kindes kollidieren. Soweit Ihnen insoweit die Vertretungsmacht fehlt, wird im Regelfall vom Familiengericht ein Pfleger bestellt, der das Geschäft prüft und je nachdem die Genehmigung erteilt oder verweigert.

Was bedeutet es, wenn wegen der Vermögenssorge ein Pfleger bestellt wird?

Ihre Vermögenssorge kann beschränkt werden, wenn für bestimmte, gesetzlich vorgegebene Angelegenheiten vom Familiengericht ein Pfleger bestellt werden muss (§ 1630 BGB). Der Pfleger entscheidet dann eigenständig. Ihre gesetzliche Vertretungsmacht besteht dann insgesamt oder für die betreffende Angelegenheit nicht mehr. Soweit es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Elternteil und Pfleger kommt, entscheidet das Familiengericht.

Inwieweit ist die Haftung des Kindes beschränkt?

Als gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes können Sie Ihr Kind nicht unbegrenzt verpflichten. Das Gesetz stellt dazu einen Katalog genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte auf. Darüber hinaus wurde im Jahr 1998 die Vorschrift des § 1629a BGB in das Gesetz eingeführt. Die Vorschrift begrenzt die Haftung des Kindes für Verbindlichkeiten, die während seiner Minderjährigkeit begründet wurden auf den Bestand des Vermögens, das bei Erreichen der Volljährigkeit vorhanden ist.

Praxisbeispiel:

Sie schließen für Ihr Kind zur Finanzierung eines Studienaufenthalts im Ausland einen Darlehensvertrag über 10.000 EUR ab. Als das Kind volljährig wird, stehen noch 5.000 EUR offen. Will der Gläubiger das Kind in Anspruch nehmen, kann das Kind seine Zahlungspflicht auf 3.000 EUR beschränken, wenn sein Vermögen beispielsweise nur noch 3.000 EUR beträgt. Für den darüberhinausgehenden Restbetrag von 2.000 EUR greift die gesetzliche Haftungsbeschränkung. Ungeachtet dessen wird ein Gläubiger sicherlich darauf bestehen, dass Sie den Darlehensvertrag in Ihrem eigenen Namen abschließen, zur Absicherung des Darlehens eine Sicherheit gewähren oder zumindest die Bürgschaft für Ihr Kind übernehmen.

Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil das Vermögen des Kindes gefährdet?

Gefährdet ein Elternteil das Vermögen des Kindes, können Sie bei Gericht beantragen, ihm die Vermögenssorge zu entziehen oder Maßnahmen anzuordnen, die der Sicherung des Vermögens dienen. So könnte das Gericht anordnen,

  • dass der Elternteil „Rechnung legen“ und Rechenschaft über die Vermögensverwendung ablegen muss,
  • Geld in bestimmter Art und Weise anlegen muss oder
  • über Girokonten und Sparkonten des Kindes nicht verfügen darf.
  • Geht es um Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte, kann die Hinterlegung beim Gericht angeordnet werden.
  • Auch könnte der Elternteil zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden.

Welche Pflichten bestehen, wenn die Vermögenssorge endet?

Wird das Kind volljährig oder wird ein Pfleger bestellt, endet Ihr Vermögenssorge. Daraus ergeben sich für die Eltern folgende Pflichten:

  • Sie haben das verwaltete Vermögen an das Kind oder den vom Gericht bestellten Pfleger herauszugeben.
  • Sie haben auf Verlangen des Kindes Rechenschaft über die Verwaltung des Geldes abzulegen.
  • Im Hinblick auf die Nutzungen des Vermögens sind Sie nur rechenschaftspflichtig, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie die Nutzungen nicht für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens oder für Ihren Unterhalt verwendet haben.

Praxisbeispiel:

Ihr Kind wurde beim Autounfall verletzt. Sie haben darauf verzichtet oder es sorgfaltswidrig unterlassen, den Personenschaden des Kindes gegenüber dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

Fazit

Die Vermögenssorge ist im Normalfall kein Problem. Sie ist zumindest so lange kein Problem, als weder Kind noch Familiengericht Fragen stellen. Dennoch sollten Sie verantwortungsvoll damit umgehen. Im Hinblick auf die komplexe Ausgestaltung der Vermögenssorge in Fällen, in denen Sie der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen oder Ihr Kind als gesetzlicher Vertreter nicht vertreten dürfen, sollten Sie sich möglichst juristisch beraten lassen. Sie vermeiden damit Konfliktpotenzial und das Risiko, dass Rechtsgeschäfte sich als unwirksam erweisen und unnötige Probleme nach sich ziehen. Ihr gutes Verhältnis zu Ihrem Kind sollten Sie möglichst als Ihr bestes Kapital betrachten. Es sollte sich irgendwann einmal auszahlen.

Autor:  Volker Beeden

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