Umgangspflicht

Umgangsrecht ja, aber auch Umgangspflicht?

Verkehrte Welt, könnte man meinen. Im Normalfall geht es darum, dass ein Elternteil sein Umgangsrecht mit seinem Kind einfordert oder ein Umgangsverbot reklamiert. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, bei dem der Elternteil den Umgang mit dem Kind ablehnt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jedenfalls klargestellt, dass ein getrennt lebender Vater auch gegen seinen Willen verpflichtet ist, den Umgang mit seinen Kindern wahrzunehmen, wenn die Kinder den Umgang ausdrücklich wünschen. Doch selbst wenn der Elternteil zum Umgang verpflichtet wird, steht immer noch die Frage im Raum, wie und ob er dann dazu auch tatsächlich gezwungen werden kann. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Kurze Zusammenfassung

  • Das Grundgesetz beschreibt die „Pflege und Erziehung der Kinder als die den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht“. In diesem Sinne stellt das BGB vorrangig auf die Umgangspflicht des Elternteils ab und benennt erst dann das Umgangsrecht.
  • Das OLG Frankfurt stellt im Hinblick auf die Umgangspflicht des Elternteils fest, dass das Kind ein Rechtssubjekt ist und nicht Objekt beliebigen elterlichen Handelns sein kann.
  • Ein Umgangsrecht ist zumindest theoretisch zwangsweise vollstreckbar. Inwieweit sich die Vollstreckung praktisch wirklich gebietet, steht auf einem anderen Blatt.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Appellieren Sie an die elterliche Verantwortung
Wünscht Ihr Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil, sollten Sie möglichst die beratende und vermittelnde Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch nehmen und auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken.

Tipp 2: Auch beim Wechselmodell entscheidet der gute Wille
Vergleichen Sie die Umgangspflicht mit der Betreuung beim Wechselmodell. Auch beim paritätischen Wechselmodell kann der Elternteil nur zur Betreuung des Kindes verpflichtet werden, wenn Sie so miteinander kommunizieren und kooperieren können, dass Sie die ordnungsgemäße Betreuung des Kindes organisieren und gewährleisten können.

Tipp 3: Zwangsweise Vollstreckung allenfalls als Ultima Ratio
Eine zwangsweise Vollstreckung einer gerichtlich festgestellten Umgangspflicht dürfte im Hinblick auf die damit einhergehenden emotionalen Umstände und im Interesse einer zuverlässigen Betreuung des Kindes in der Praxis kaum in Betracht kommen.

Umgangsrecht korrespondiert mit Umgangspflicht

Eigentlich steht es klipp und klar im Gesetz: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem seiner Elternteile. Zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt" (§ 1684 BGB). Auffällig ist, dass das Gesetz die Umgangspflicht des Elternteils an erster Stelle nennt und erst danach vom Umgangsrecht spricht.

Gut zu wissen:

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 11.11.2020, Az. 3 UF 156/20) belehrte den Vater von drei Söhnen, dass er auch dann den Umgangswunsch seiner Kinder akzeptieren müsse, wenn er am Umgang nicht interessiert sei. Das Urteil liest sich wie ein Erziehungsratgeber, in dem das Gericht den Elternteil über seine elterliche Verantwortung informiert und belehrt.

Wie beurteilt das OLG Frankfurt die Umgangspflicht?

Sachverhalt

Im Fall ging es darum, dass der Kindesvater aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und von der Mutter getrennt lebte. Da die Kinder den Vater vermissten und sich einen regelmäßigen Umgang wünschten, leitete die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder beim Familiengericht ein Umgangsverfahren ein. Ziel war, den Vater zum Umgang mit den Kindern zu verpflichten. Der Vater verteidigte sich damit, dass er beruflich und privat unter Druck stehe, ein neugeborenes Kind habe, bis zu 120 Stunden wöchentlich arbeite und am Tag nur vier Stunden schlafe. Der Umgang mit seinen Kindern sei ihm daher nicht zuzumuten.

Entscheidungsgründe

Das OLG Frankfurt verurteilte den Kindesvater zum Umgang mit seinen drei Kindern. Er wurde verpflichtet, zumindest an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie zu bestimmten Zeiten in den Schulferien Umgang mit seinen drei Söhnen zu pflegen. Sein Einwand, er sei beruflich und privat überlastet, werde mit dieser sehr eingeschränkten Umgangsverpflichtung ausreichend Rechnung getragen.

Statt sich seiner gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Umgangspflicht zu entziehen, sollte er sich vielmehr veranlasst sehen, seine Prioritäten so umzustrukturieren, dass er den Umgang mit den Kindern ermöglichen könne. Der Umgang mit den Kindern müsse jedenfalls Priorität vor allen anderen Verpflichtungen haben und müsse in die Belastungen des täglichen Lebens integriert werden.

In diesem Sinne stellt das OLG Frankfurt fest, dass das Kind Rechtssubjekt und Träger von Grundrechten ist. Das Grundgesetz beschreibt die „Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht“ (Art. 6 Abs. II GG). Diese Pflicht bestehe nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch unmittelbar und erst recht gegenüber dem eigenen Kind. Ein Kind bedürfe des Schutzes und der Hilfe seiner Elternteile. Nur so könne es zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranwachsen.

Wie begründet sich überhaupt eine Umgangspflicht des Elternteils mit dem Kind?

Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein: Wer ein Kind in die Welt setzt, trägt Verantwortung für das Kind. Das Kind kann nichts dafür, dass es geboren wurde. Der Umstand, dass ein Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt, genügt für sich allein noch nicht, um der elterlichen Verantwortung wirklich gerecht zu werden.

Den Kontakt zu den Elternteilen empfinden Kinder regelmäßig als für ihre Persönlichkeitsbildung ausgesprochen wichtig. Umgekehrt ist der Kontakt des Elternteils zum Kind ein Beitrag, dass das Kind zu einem verantwortungsvollen und teilhabefähigen Mitglied der Gesellschaft heranwachsen kann. Wer dem Kind als Elternteil diese Chance verwehrt, ignoriert die eigene Verantwortung.

Insoweit kann es nicht angehen, die elterliche Verantwortung allein dem betreuenden Elternteil anzulasten und sich selbst aus dieser Verantwortung zu verabschieden. Elternteile müssen ihr Tun und Unterlassen am Wohl des Kindes ausrichten. Das Umgangsrecht hat das Ziel, verwandtschaftliche und emotionale Bindungen aufrechtzuerhalten und der wechselseitigen Entfremdung von Elternteil und Kind entgegenzuwirken.

Zugleich sollen Kinder die Chance haben, die Trennung der Eltern emotional zu verarbeiten. Im Hinblick darauf, dass Kinder zumindest genetisch daran interessiert sind, die Eltern zu kennen und an ihrem Leben teilzuhaben, dient das Umgangsrecht auch dazu, dass das Kind sich ein persönliches Bild von dem nicht betreuenden Elternteil verschaffen kann. Wer als Elternteil den Kontakt jedoch von vornherein ablehnt oder gar torpediert, ignoriert diese Gegebenheiten und setzt die eigenen Befindlichkeiten über die Interessen des Kindes und das einseitig interpretierte Kindeswohl. Vornehmlich dann, wenn ein Kind den Umgang mit seinem Elternteil ausdrücklich wünscht, muss sich der Elternteil verpflichtet fühlen, dem Wunsch des Kindes so weit wie möglich gerecht zu werden.

Expertentipp:

Sind Sie betroffen, sollten Sie die Umgangspflicht nicht unbedingt einseitig aus Ihrer Sicht betrachten. Werden Sie älter, sind Sie möglicherweise spätestens im Alter auf Pflege und Unterstützung angewiesen. Wer dann auf die Unterstützung und den Beistand der eigenen Kinder zurückgreifen kann, sollte sich glücklich schätzen. Dann steht die Umgangspflicht des Kindes im Raum. Ein Kind wird sich dieser Umgangspflicht eher stellen, wenn der Elternteil das Umgangsrecht des Kindes früher ernst genommen und seiner Umgangspflicht Genüge getan hat.

Ist die Umgangspflicht zwangsweise vollstreckbar?

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt stellt zwar die Umgangspflicht des Kindesvaters fest. Ob der Vater die Umgangspflicht dann auch tatsächlich wahrnimmt, steht auf einem anderen Blatt. Das Gesetz sieht jedenfalls Ordnungsmittel vor (§ 89 FamFG). Demnach kann das Gericht gegenüber einem umgangspflichtigen Elternteil Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Theoretisch könnte das Gericht auch unmittelbaren Zwang anordnen. Unmittelbarer Zwang könnte darauf hinauslaufen, dass die Mutter mit dem Kind in Begleitung des Gerichtsvollziehers vor der Haustür des anderen Elternteils vorstellig wird und dem umgangsunwilligen Elternteil die Kinder übergibt. Soweit die Theorie.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.

Otto von Bismarck

Bevor das Gericht jedoch Ordnungsmittel festsetzt, muss es den umgangspflichtigen Elternteil anhören. Um die Vollstreckung möglichst zu vermeiden, ist ein gerichtliches Vermittlungsverfahren vorgesehen (§ 165 FamFG). Demnach wird das Gericht versuchen, zwischen den Elternteilen zu vermitteln. Ziel der Vermittlung ist es, ein Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs zu erreichen. Weigert sich also der umgangspflichtige Elternteil trotz seiner gerichtlich festgestellten Umgangspflicht trotzdem den Umgang zu pflegen, können Sie erneut beim Familiengericht vorstellig werden.

Expertentipp:

Sollten Sie als betreuender Elternteil eine Umgangspflicht umsetzen wollen, müssen Sie berücksichtigen, welchen Eindruck Sie mit derartigen Maßnahmen auf Ihr Kind machen. Sie riskieren, dass Sie Ihr Kind in eine extreme Konfliktsituation bringen, weil es in Abhängigkeit von seinem Alter nicht wirklich weiß, welcher Elternteil Recht hat und welcher Elternteil weniger Recht hat. Es weiß vielleicht nicht, wem es mehr vertrauen soll und wie es mit der Situation umgehen soll. Vollstreckungsorgane können die Vollstreckung insoweit auch verweigern.

Letztendlich ist es nicht unbedingt im Interesse des Kindes, das Kind dem umgangspflichtigen Elternteil aufzudrängen und zu erwarten, dass er oder sie sich angemessen um das Kind kümmern wird. Wird das Kind einfach nur „in die Ecke gestellt“, wäre der Umgangspflicht zwar formal Genüge getan. Ob die Beteiligten damit dauerhaft zurechtkommen, steht auf einem anderen Blatt.

Im Ergebnis gibt es unter diesen Voraussetzungen keine vernünftige Lösung. Eine Lösung setzt immer voraus, dass der umgangspflichtige Elternteil seine Verantwortung für das Kind anerkennt und mehr oder weniger freiwillig und möglichst aus Überzeugung seinen Beitrag leistet, den Umgang mit dem Kind zu pflegen.

Eine Chance könnte darin bestehen, dass sich der vielleicht anfangs schwierig auszugestaltende Umgang des Elternteils mit dem Kind in geordnete Bahnen steuert und der Elternteil die Gegebenheiten nicht nur akzeptiert, sondern sich daraus eine gedeihliche Beziehung entwickelt.

Ähnliche Situation: Betreuung im Wechselmodell

Ein ähnliches Problem stellt sich, wenn ein Elternteil wünscht, dass auch der andere Elternteil das Kind gleichermaßen betreut und dazu ein paritätisches Wechselmodell anstrebt. Ähnlich wie bei der Umgangspflicht geht es hier um die Betreuungspflicht.

Ein paritätisches Wechselmodell lässt sich aber nur anordnen, wenn die Elternteile so miteinander kommunizieren und kooperieren können, dass die wechselseitige Betreuung organisatorisch zu bewerkstelligen ist (BGH, Beschluss vom 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15). Es entspricht daher nicht dem Kindeswohl, ein Wechselmodell nur zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst zu schaffen. Ist das Verhältnis der Elternteil erheblich mit Konflikten belastet, liegt es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes, ein paritätisches Wechselmodell gerichtlich anzuordnen.

Ausblick

Nicht jeder hat im Leben das Glück, Elternteil eines Kindes zu sein. Wer jedoch Elternteil ist, sollte zu seiner Verantwortung für das Kind stehen. Vielleicht wird das Kind dafür genau in dem Zeitpunkt seine Dankbarkeit erweisen, wenn Sie als Elternteil darauf angewiesen sind.

Autor:  Volker Beeden

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