Scheidungs-Glossar

A-Z der Scheidung

A

Annullierung

Wird eine Ehe annulliert, so wird diese für nichtig (von Anfang an) erklärt; d. h. diese Ehe hat niemals bestanden. Die Nichtigkeitserklärung einer Ehe ist demzufolge grundsätzlich von einer Auflösung (vom Auflösungszeitpunkt an) zu unterscheiden, wie sie etwa durch die Ehescheidung oder die Eheaufhebung bewirkt werden kann.

Die Eheaufhebung ist eine gerichtlich verfügte Beendigung einer Ehe aufgrund fehlerhafter Eheschließung. Sie ist von der Ehescheidung zu unterscheiden. Die Aufhebungsgründe für eine Ehe sind in § 1314 BGB abschließend aufgeführt. Diese sind zunächst:

  • Eingehung einer Ehe trotz bestehenden Eheverbots,
  • Einer der Verlobten ist nicht ehemündig.
  • Einer der Verlobten ist geschäftsunfähig (eheunfähig).
  • Die Verlobten geben die Eheerklärungen
  • nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten oder
  • nicht persönlich oder
  • unter einer Bedingung oder einer Frist ab.

Weiterhin sind Aufhebungsgründe:

  • Ein Verlobter hat nicht gewusst, dass es sich um eine Eheschließung handelt.
  • Ein Verlobter befand sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer
  • vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (z. B. im Rausch).
  • Die Verlobten waren sich bei der Eheschließung einig, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll (= Scheinehe).

Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Seit Januar 2005 sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gleichgestellt worden (§ 15 LPartG). Die Lebenspartner müssen vor Einreichung des Aufhebungsantrags mindestens zwölf Monate voneinander getrennt gelebt haben.

Vor 2005 war noch eine öffentlich beurkundete Erklärung einer oder beider Lebenspartner erforderlich, mit der sie erklärten, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Nach dieser beurkundeten Trennungserklärung und abgelaufener zwölf Monate bei einvernehmlicher oder drei Jahre bei einseitiger Erklärung konnte das Gericht die Lebenspartnerschaft aufheben, sofern die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht als unzumutbare Härte anzusehen war.

Anwalt

Das Scheidungsverfahren findet vor dem Familiengericht (Abteilung des Amtsgerichtes) statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, jedenfalls der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.

B

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche (und auch von der Anwaltschaft getragene) Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Anfallende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können übernommen werden. Der Rechtsanwalt kann von dem Ratsuchenden einen Eigenanteil in Höhe von 10,00 EUR (inkl. USt.) fordern.

Berliner Testament

Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll.

Zweck des Berliner Testaments ist es, sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt. Dieses Ziel wird durch den Ausschluss der Abkömmlinge des Verstorbenen von der Erbfolge erreicht. Ansonsten würden sie nach der gesetzlichen Erbfolge miterben, so dass dem überlebenden Partner nur die Hälfte – bei Gütergemeinschaft sogar nur ein Viertel – des Nachlasses bliebe, was dazu führen könnte, dass größere Vermögenswerte (vor allem gemeinsam erworbenes Grundeigentum) verkauft werden müssten.

C

Cochemer Modell

Die als Cochemer Modell bezeichnete Arbeitspraxis (daher auch Cochemer Praxis) ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen Personen und Institutionen, die am familiengerichtlichen Verfahren beteiligt sind. Im Interesse der Kinder sollen die Eltern trotz Trennung in die Lage versetzt werden, wieder miteinander zu sprechen statt zu streiten, und die Bindung des Kindes zu beiden Eltern zulassen. Dieses - vernetzte - Arbeitsmodell wurde im Moselort Cochem 1992 initiiert und zunächst dort umgesetzt, genießt jedoch inzwischen bundesweit Anerkennung.

Die Sichtweise des Kindes wird in den Mittelpunkt gestellt. Streitende Eltern sollen befähigt werden, ihre alleinige und untrennbare elterliche Verantwortung weiter selbst wahrzunehmen, statt diese den begleitenden Professionen zu überlassen. Eltern sollen in die Lage versetzt werden, wenigstens grundlegende Anliegen ihres Kindes miteinander zu besprechen.

D

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie entstand erstmals 1962 am Landgericht Düsseldorf und wird seither regelmäßig (ca. alle zwei Jahre) weiterentwickelt. Ziel ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt zu standardisieren und damit gerechter zu gestalten. Die Düsseldorfer Tabelle wird durch ergänzende Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten, ergänzt. Sie besteht aus vier Teilen: dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle wurde bis Ende 2007 für die neuen Bundesländer durch die vorgeschaltete Berliner Tabelle ergänzt, die unterhalb der niedrigsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zwei darunter liegende Einkommensgruppen enthielt.

E

Eheschließung

Die Eheschließung ist nach deutschem Familienrecht das Rechtsgeschäft, durch das eine Ehe begründet wird. Die Eheschließung ist ein formbedürftiger Vertrag: die Willenserklärungen müssen vor einem Standesbeamten abgegeben werden. Stellvertretung ist unzulässig.

Eheverbot

Im deutschen Recht bestehen nur noch wenige Eheverbote, die in den §§ 1306 ff. BGB aufgezählt sind.

  • Verbot der Eheschließung bei bestehender Ehe (Doppelehe) oder Lebenspartnerschaft - § 1306 BGB
  • Verbot der Verwandtenheirat. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern - § 1307 BGB
  • Das Verbot der Verwandtenheirat gilt auch für adoptierte Kinder im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten. Besteht die Verwandtschaft durch Adoption nur in der Seitenlinie, kann vom Heiratsverbot Befreiung erteilt werden. - § 1308 BGB

Eine entgegen einem Eheverbot geschlossene Ehe ist gleichwohl wirksam, jedoch mit dem Makel der Anfechtbarkeit. Sie kann - mit Ausnahme des Falles der Adoptivverwandtschaft - mit Hilfe eines so genannten „Eheaufhebungsverfahrens“ (§§ 1313 ff. BGB) aufgehoben werden.

Ehemündigkeit

In der Regel erlangt man in Deutschland die Ehemündigkeit mit Eintritt der Volljährigkeit. Allerdings gibt § 1303 Abs. 2-4 BGB die Möglichkeit, bereits im Alter von 16 Jahren die Ehe eingehen zu können. Voraussetzung dafür ist, dass

  • der andere Verlobte bereits volljährig ist und
  • dass das zuständige Familiengericht eine Befreiung von der Voraussetzung der Volljährigkeit erteilt.

Ehevertrag

Durch einen Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung. Ein Ehevertrag ist – nach deutschem Recht – nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird, anderenfalls ist der Vertrag formnichtig. Da ein Ehevertrag weitreichende Regelungen enthalten kann, hält der Gesetzgeber die Beratung durch einen Notar als unparteiischen Berater für unverzichtbar. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden.

Vorrangig werden drei große Regelungsbereiche von einem Ehevertrag erfasst:

  • Güterstand
  • Versorgungsausgleich
  • Unterhalt

Elterliche Sorge

Elterliche Sorge ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht. Er wurde in Deutschland 1980 mit der Reform der elterlichen Sorge eingeführt. Vorher benutzte das Gesetz den Begriff "elterliche Gewalt". Umgangssprachlich wird kurz vom Sorgerecht gesprochen.

Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind.

F

Familiengericht

Das Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist.

G

Gerichtskosten

Gerichtskosten erhebt der Staat in Deutschland für die Tätigkeit seiner Gerichte in den meisten Gerichtsverfahren. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), der Kostenordnung (KostO) und diverser Nebengesetze erhoben.

Gleichgeschlechtliche Ehe

Eine gleichgeschlechtliche Ehe ist eine Ehe, in der beide Partner das gleiche Geschlecht haben. Im Gegensatz zur eingetragenen Partnerschaft, welche ein eigenes Rechtsinstitut durch ein eigenes Gesetz schafft, wird unter gleichgeschlechtlicher Ehe dasselbe Ehegesetz sowohl für heterosexuelle, wie auch homosexuelle Paare verstanden, wobei damit zusammenhängende Gesetze explizite Ausnahmen in umstrittenen Bereichen haben können (etwa bei gemeinsamer Adoption).

Das hat in einigen Ländern, wo die eingetragene Partnerschaft der Ehe in den Wirkungen weitgehend identisch ist, fast keine rechtliche, sondern vor allem eine symbolische Bedeutung. Ebenso hat in diesen Ländern ein allfälliges Verbot der Ehe wenig rechtliche, sondern vor allem eine symbolische Bedeutung.

Bei Ländern, die mit der Einführung der eingetragenen Partnerschaft keine vollständige rechtliche Gleichstellung zur Ehe vollzogen haben und bei denen diese auch nicht in jüngerer Zukunft zu erwarten ist, verbinden sich mit der Öffnung der Ehe auch konkrete politische Forderungen.

Güterstand

Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einem Ehevertrag können die Eheleute einen anderen Güterstand wählen, nämlich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Es kann auch – bei grundsätzlicher Beibehaltung der Zugewinngemeinschaft – der Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Besonders häufig ist die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, bei der als einzige Ausnahme festgelegt wird, dass ein Zugewinnausgleich im Fall der Ehescheidung nicht durchgeführt wird.

Auch kann vereinbart werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht unter den Zugewinnausgleich fallen. Dies kommt in der Praxis häufig vor, wenn ein Ehepartner ererbtes Vermögen oder das Eigentum an einem Unternehmen mit in die Ehe bringt, das im Scheidungsfalle in jedem Falle und auch in seinen Wertsteigerungen unangetastet bei dem betreffenden Ehepartner verbleiben soll.

Gütertrennung

Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um einen Güterstand, der bei manchen Ehen und eingetragenen Partnerschaften zur Anwendung kommt

Prägend für die Gütergemeinschaft ist, dass das Vermögen der beiden Partner grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen der beteiligten Partner ist. Dies findet seine Begründung in der Überlegung, dass das gemeinschaftliche Vermögen Ausdruck der zumindest theoretisch genau gleichen Anteile beider an der Gründung und dem weiteren Funktionieren der Familie ist.

Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart.

H

Hausrat

Als Hausrat bezeichnet man Gegenstände, die im Haushalt

  • zur Einrichtung gehören (Möbel, Teppiche, Bilder, Gardinen),
  • gebraucht werden (Geschirr, Bekleidung, Haushaltsgeräte),
  • verbraucht werden (z. B. Nahrungs- und Genussmittel).

Dazu gehören auch Bargeld und Wertgegenstände wie zum Beispiel Schmuck, Edelsteine und Antiquitäten. Juristische Bedeutung erlangt der Hausrat vor allem im Falle einer Ehescheidung oder der dieser vorausgehenden Trennung der Ehegatten: die der gemeinsamen Lebensführung dienenden Gegenstände müssen nach näherer Maßgabe des § 1568 b BGB zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden (Hausratsteilung), während das Eigentum an den übrigen Vermögensgegenständen den allgemeinen Regeln folgt.

Härtefallklausel

Nach drei Jahren ist die Scheidung nur möglich, wenn die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann oder die Scheidung den (unschuldigen) Beklagten härter (Härteklausel) treffen würde als den Klagenden die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Ein derartiger Härtefall ist nach der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Wohl der Kinder, der Dauer der Aufhebung, dem Alter der Ehegatten etc. zu beurteilen. Nach sechs Jahren kann die Ehe jedenfalls aufgehoben werden.

Zu beachten ist die Härteklausel nach § 1568 BGB: Da die Scheidung in der Regel eine schwere Härte für minderjährige Kinder darstellt, ist zu prüfen, ob ein Fortbestand der Ehe aus Gründen des Kindeswohls möglich erscheint (§ 1568 Abs. 1 1. Alt. BGB). Zugleich wird aber auch der andere Ehepartner geschützt, wenn dieser wegen Krankheit oder vorgerückten Alters besonderer Schutzwürdigkeit bedarf.

Die praktische Relevanz dieser Vorschrift ist aber eher als gering einzustufen.

I

Internationale Scheidung

Um eine internationale Scheidung handelt es sich immer dann, wenn einer der Ehepartner im Ausland lebt.

J

Jugendamt

Das Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) muss jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Jugendamt einrichten (§ 69 Abs. 3 SGB VIII).

Der konkrete Schutzauftrag des Jugendamtes ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB-VIII). Zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos siehe (§ 8a SGB-VIII).

K

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Erziehungsberechtigte gegenüber ihren Kindern leisten.

Die Verpflichtung der Eltern, neben Obsorge und Erziehung auch für den Lebensbedarf von Kindern aufzukommen, die sich nicht selbst versorgen können, ist Ausdruck der familiären Solidarität. Die Pflicht zum Unterhalt besteht im Allgemeinen nicht nur gegenüber Minderjährigen oder Unmündigen, sondern auch darüber hinaus, in Zeiten der Ausbildung und Einkommensschwäche. Auch beschränkt sich Unterhalt nicht auf das Leben im gemeinsamen Haushalt.

Kindesunterhalt ist in Deutschland nicht gesetzlich, aber bundesweit einheitlich geregelt. Der finanzielle Unterhalt orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle, die den Lebenshaltungskosten angepasst wird – diese sind als Orientierungshilfe für Entscheidungen gedacht. Sie basieren auf der Annahme, dass der Unterhaltsverpflichtete für einen Erwachsenen und 2 Kinder Unterhalt bezahlt (Regelfamilie), Gerichte können der Situation angepasste Regelungen treffen. Eine Unterscheidung von ehelichen Kindern und Kindern unverheirateter Eltern wird nicht getroffen.

L

Lebenspartnerschaftsgesetz

Seit der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 steht die Eheschließung auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Es werden seitdem keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)) ermöglichte zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt oder als Lebenspartnerschaft fortgeführt werden. Rechtlich ist die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt.

M

Mediation

Mediation (lat. „Vermittlung“) ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung oder Vermeidung eines Konfliktes.

Die Konfliktparteien – teilweise auch Medianden oder Medianten genannt – wollen mit Unterstützung einer dritten allparteilichen Person (dem Mediator) zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.

Der Mediator trifft dabei keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich.

Mediatonsvereinbarung

Regelungen für eine Mediation zwischen (Ehe)-Partnern, welche zu Beginn der Mediation getroffen werden.

Sie enthält unter anderem Informationen darüber, welche Rolle der Mediator während der Mediation einnimmt, welche Vergütung der Mediator erhält, und welche Parteien an der Mediation teilnehmen.

N

Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach der Scheidung die Obliegenheit, seinen eigenen Unterhalt selbst zu besorgen (§ 1569 BGB). Soweit er dazu außerstande ist oder eine Erwerbstätigkeit ihm nicht zuzumuten ist, hat er Anspruch auf Gewährung des Unterhalts (Bedürftigkeit). Dies gilt nicht, soweit der andere Ehegatte nicht leistungsfähig ist.

O

Oberlandesgericht

Das OLG steht im Gerichtsaufbau in Familien- und Kindschaftssachen zwischen Amtsgericht und Bundesgerichtshof.

Berufung/Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts werden beim Oberlandesgericht eingelegt.

P

Prozesskostenhilfe

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden.

Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat.

Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit.

In bestimmten Verfahren nach dem FamFG wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.

Q

Quotenunterhalt

Mit Quotenunterhalt wird ein Unterhaltsanspruch bezeichnet, bei dem der Bedarf des Berechtigten als die Hälfte der Differenz der bereinigten Einkommen von dem Berechtigtem und Pflichtigen berechnet wird. Je nach Rechtsprechung des zuständigen OLG ist die Berechnung von Quotenunterhalt nur bis zu einer bestimmten Summengrenze möglich. Siehe dafür Sättigungsgrenze.

R

Rechtsanwaltskosten

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Anwaltskosten gesetzlich geregelt. Sie finden sich seit dem 1. Juli 2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wieder. Vorher waren die Gebühren in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt.

Rechtskraft

Der Begriff Rechtskraft bezeichnet bestimmte Rechtswirkungen, die von einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss ausgehen, sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen eintreten.

Die Wirkung der Rechtskraft lässt sich mit dem römischen Grundsatz „contra rem iudicatam non audietur“ wie folgt beschreiben: „Gegen eine entschiedene Sache wird man nicht gehört“. Ziel der Rechtskraft ist es, die Endgültigkeit richterlicher Entscheidungen wirksam werden zu lassen, um somit dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit zu dienen. Die entgegenstehende Rechtskraft führt daher bei einer erneuten gleichartigen Klage oder einem erneuten gleichartigen Antrag zur Unzulässigkeit.

Grundsätzlich entfaltet nur der Tenor des Urteils Rechtskraft, also die gerichtliche Entscheidung selbst, nicht jedoch deren Begründung oder etwa Tatsachenfeststellungen. Tenor und Spruchteil sind aber, insbesondere bei abweisenden Urteilen, „im Lichte“ der Gründe zu interpretieren.

Rechtsmittelverzicht

Als Rechtsmittelverzicht wird die Erklärung eines Prozessbeteiligten bezeichnet, auf die Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen (Berufung, Widerspruch, Einspruch, ...) gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung zu verzichten. Erklären alle Beteiligten einen Rechtsmittelverzicht, erwächst das in Rede stehende Urteil sofort in Rechtskraft; der ergangene Verwaltungsakt wird bestandskräftig.

S

Sättigungsgrenze

Mit Sättigungsgrenze wird eine Obergrenze für den Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt bezeichnet. Es gibt allerdings keine starre Obergrenze für den Unterhalt, sondern nur die Richtlinie 15.3 in den Unterhaltsgrundsätze, dass ab einem bestimmten Betrag der Unterhalt nicht mehr als Quotenunterhalt geltend gemacht werden kann, sondern der Bedarf im Einzelnen dargelegt werden muss. Eigene Einkünfte des Berechtigten sind vom Bedarf abzuziehen.

Scheidungsverfahren

Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht – Familiengericht – statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, jedenfalls der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.

Außergerichtlich können einige Scheidungsfolgen geregelt werden; z. B. kann ehevertraglich auch anlässlich der Scheidung auf Zugewinnausgleich und unter bestimmten Einschränkung auch auf Ehegattenunterhalt verzichtet werden. Solche Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine besondere Ausprägung des Ehevertrages ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese wird geschlossen, wenn für die Ehepartner mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Scheidung der Ehe gewünscht ist. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglicht meist ein vereinfachtes Scheidungsverfahren, die einverständliche Scheidung. Zu diesem Zweck werden in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zusätzliche Regelungen getroffen, etwa zum Kindesunterhalt oder zur Auseinandersetzung des Hausrats (vgl. § 630 ZPO).

Scheidungstermin

Im Scheidungstermin müssen grundsätzlich beide Beteiligte anwesend sein und Angaben zur Person, des Heirats- und Trennungsdatums machen. Weiter muss jeder Beteiligte aussagen, ob die Ehe seiner Ansicht nach zerrüttet ist oder wieder hergestellt werden kann.

Scheinehe

Als Scheinehe lässt sich eine formal gültige Ehe bezeichnen, deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Beistands- und Lebensgemeinschaft ist (für Deutschland definiert in § 1353 BGB), sondern die ausschließlich deswegen geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte einen rechtlichen Vorteil daraus ziehen, ohne dass die Ehe tatsächlich gelebt werden soll.

Im Bereich des Ausländerrechts spricht man von einer Scheinehe, wenn die formale Eheschließung allein den Zweck verfolgt, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen bzw. eine Abschiebung zu verhindern (sog. Schutzehe). Häufig erhält oder verlangt der Partner, durch den der Ausländer den angestrebten Status erlangt, für das Eingehen der Ehe eine (sittenwidrige) Entlohnung.

T

Trennungsjahr

In dieser Zeit sollen die Ehepartner prüfen, ob wirklich alles aus ist. Das Trennungsjahr soll sicherstellen, dass niemand die Entscheidung zur Beendigung der Ehe leichtfertig trifft. Das Trennungsjahr dauert in der Regel 12 Monate.

Trennungsunterhalt

Als Trennungsunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, der gemäß § 1361 BGB nach Trennung bis zur Scheidung vom wirtschaftlich stärkeren Ehegatten an den anderen Ehegatten zu zahlen ist, wenn dieser seinen aus den ehelichen Lebensverhältnissen sich ergebenden Bedarf nicht selbst decken kann.

U

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht beschreibt den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind, in besonders gelagerten Fällen auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind beziehungsweise des Kindes mit Dritten.

Das Umgangsrecht ist in Deutschland im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge im BGB geregelt; seine Durchsetzung erfolgt in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Familiengericht.

V

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht durchgeführt. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
  • berufständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
  • private Lebensversicherungen (Rente oder Kapital).

W

Wohl des Kindes

Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht bezeichnet, welches sowohl das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung umfasst.

In den meisten westlichen Ländern darf der Staat nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten.

Diese Gefährdung als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen. Besonders brisant ist die Bewertung der Kindeswohlgefährdung bei Verfahren, in denen das Sorgerecht strittig ist, etwa nach Scheidungen.

Z

Zugewinnausgleich

Mit Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat). Dieser wird für jeden der Ehe- bzw. Lebenspartner berechnet, danach vergleicht man die beiden Zugewinne. Wer weniger erhalten hat, erhält von der Differenz zum Zugewinn des anderen Lebenspartners bzw. Ehegatten die Hälfte.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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