Wann erhält der getrennt lebende Ehegatte Trennungsunterhalt?

Wenn sich die Eheleute trennen, kommt es fast immer vor, dass ein Ehegatte gar nichts oder weniger verdient hat als der andere Ehegatte. Trennungsunterhalt steht dem weniger verdienenden Ehegatten zu, der sich aus eigenen Mitteln nicht angemessen versorgen kann.

Gesetzliche Regelung des Trennungsunterhalts

Der andere Ehegatte muss Trennungsunterhalt allerdings nur dann zahlen, wenn seine Einkünfte höher sind als das, was er selbst für den eigenen Lebensbedarf braucht. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein erwerbstätiger Ehegatte in der Regel 1080 EUR und ein arbeitsloser Ehegatte in der Regel 880 EUR für seinen Lebensbedarf benötigt.

Während der Trennungszeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ehegatten möglicherweise wieder zusammen finden. Um diese Trennungsphase nicht negativ zu beeinflussen und den Eheleuten bewusst zu machen, dass sie auch nach einer Trennung noch füreinander verantwortlich sind, sind die Ehegatten auch nach der Trennung bis zur Scheidung verstärkt verpflichtet, sich gegenseitig auch durch die Zahlung von Unterhalt zu unterstützen.

Der eheliche Lebensstandard

Durch den Trennungsunterhalt soll es dem geringer verdienenden Ehegatten ermöglicht werden, den ehelichen Lebensstandard zu halten. Dabei ist maßgeblich, ob die eigenen Einkünfte des weniger verdienenden Ehegatten ausreichen, den ehelichen Lebensstandard, den beide Ehegatten zusammen hatten, aufrecht zu erhalten.

Der eheliche Lebensstandard ist dadurch geprägt, dass jedem Ehegatten die Hälfte des Gesamteinkommens beider Ehegatten zusteht, nachdem Kindesunterhalt und Schulden vom Gesamteinkommen abgezogen worden sind.

Selbst wenn der weniger verdienende Ehegatte in der Lage ist, seine eigenen aktuellen Lebenshaltungskosten zu begleichen, so steht ihm unter Umständen trotzdem ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu.

Praxisbeispiel:

Frau Clara Fröhlich ist Krankenschwester und verdient monatlich 1.200,00 EUR netto. Ihr Ehemann Mark Fröhlich ist Chefarzt und verdient 5.000,00 EUR netto. Das Ehepaar hat keine Kinder. Schulden haben die Eheleute nicht. Clara Fröhlich könnte mit ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.

Während der intakten Ehe stand den Eheleuten ein gemeinsames Nettoeinkommen von 6.200,00 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag stellt zugleich, da keine Schulden existieren, den Lebensstandard des Ehepaares dar.

Der Lebensstandard jedes Ehegatten betrug also die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens, also jeweils 3.100,00 EUR. Der Ehefrau fehlen 1.900,00 EUR, um den bisherigen Lebensstandard halten zu können. Clara Fröhlich steht also ein Unterhaltsanspruch gegen ihren getrennt lebenden Mann zu. Die exakte Höhe muss allerdings noch berechnet werden.

Unterhaltsanspruch bedingt durch Einkommensunterschiede

Im Ergebnis erhält der weniger oder gar nichts verdienende Ehegatte immer dann Unterhalt, wenn eine Einkommensdifferenz vorliegt.

Der geringer verdienende Ehegatte kann nach § 1361 Abs. 1 BGB den angemessenen Unterhalt verlangen. Der angemessene Unterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten, welche wiederum maßgeblich durch das Einkommen beider Ehegatten sowie die Vermögensverhältnisse geprägt werden.

Bei einer Ehe bei der ein oder beide Ehepartner gut verdienen, sind die ehelichen Lebensverhältnisse in der Regel höher als bei Eheleuten, denen nur ein geringes Einkommen zur Verfügung steht.

Expertentipp:

Wenn der weniger verdienende Ehegatte über den Zeitpunkt der Trennung nachdenkt und bereits bekannt ist, dass andere Ehegatte in naher Zukunft eine Beförderung und Gehaltserhöhung bekommen wird, so sollte er den Eintritt der Beförderung und Gehaltserhöhung abwarten. Je größer die Distanz zwischen dem Einkommen beider Ehegatten während der Ehe und dem Einkommen des weniger Verdienenden nach der Trennung ist, umso mehr Unterhalt kann verlangt werden.

Im Gegenteil gilt für den Ehegatten mit der Gehaltserhöhung, dass er sich am besten noch vor der erfolgten Gehaltserhöhung trennt, damit der zu zahlende Unterhalt nicht höher wird. Auf die Gründe der Trennung und welcher Ehegatte sich getrennt hat, kommt es bei der Zahlung des Unterhalts nicht an.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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