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Definition: Was ist die Besonderheit bei einer Scheidung von Juristen?

DEFINITION

Was ist die Besonderheit bei einer Scheidung von Juristen?

Sind Sie mit einem Juristen oder einer Juristin verheiratet oder fühlen Sie sich als Jurist im Scheidungsrecht nicht unbedingt zu Hause, stellen Sie sich vielleicht die Frage, ob es bei einer Scheidung von Juristen andere Maßstäbe gibt, als sie bei Scheidungen üblich sind. Schließlich gibt es bei der Scheidung in manchen Berufsgruppen Besonderheiten. Als Jurist bzw. Juristin könnten Sie sich etwa die Frage stellen, ob Sie sich selbst anwaltlich vertreten wollen und auch Ihren Partner vertreten können.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Zugelassene Rechtsanwälte können sich selber bei der Scheidung anwaltlich vertreten. Dadurch können sie natürlich die Anwaltskosten sparen. Die Gerichtskosten, die ebenfalls Teil der Scheidungskosten sind, sind dennoch zu bezahlen.
  • Ist der Familienrichter oder die Familienrichterin mit Ihrer Familie verwandt oder waren Sie oder Ihr Partner mit dieser Person verheiratet, und befürchten Sie Nachteile, wenn er oder sie über Zugewinnausgleich oder Sorgerecht entscheidet, können Sie ihn bzw. sie wegen Befangenheit ablehnen.
  • Unabhängig von der Berufswahl können Sie die Vorteile der Vorteile der Online-Scheidung nutzen. So sparen Sie Kosten, Zeit und Nerven.

Beziehung mit einem Anwalt

Schaubild

Man sagt Juristen oftmals nach, dass sie gerne diskutieren oder gar rechthaberisch sind – was auf Dauer durchaus Anlass für Streit und Beziehungsstress sein kann. Doch auch wenn der juristische Werdegang bestimmte Denkweisen und Konfliktlösungskompetenzen vermittelt, lässt sich das noch lange nicht so verallgemeinern. Auch unter Juristen und Juristinnen finden sich verschiedene Persönlichkeiten mit eigenen Stärken und Schwächen. Und dennoch zeigen sich vielleicht Parallelen: Wie in vergleichbar zeitintensiven Berufen mit viel Verantwortung kann es natürlich sein, dass

  • der Partner wenig Zeit für gemeinsame Aktivitäten hat
  • der Partner meist gestresst und in Gedanken ständig bei der Arbeit ist,
  • beim Streit womöglich mal unverständliche juristische Fachbegriffe fallen
  • oder der Partner eine Meinung vertritt, die rechtlich zwar nicht zu beanstanden ist, aber nicht dem menschlichen Gerechtigkeitsempfinden entspricht.

 

Eine Beziehung mit einem Anwalt bzw. einer Anwältin kann aber auch Vorzüge haben. So ist es z.B. hilfreich, Probleme strukturiert durchzugehen und ähnlich zu einer juristischen Prüfung eine Lösung zu erarbeiten. Gibt es mal ein Rechtsproblem, kann der Partner oder die Partnerin helfen oder die Chancen stehen gut, dass er bzw. sie an andere Personen verweisen kann.

 

Was bedeutet all das für die Scheidungsrate von Juristen? Hierüber scheint es bislang keine zielgerichteten Studien zu geben, in Listen von Berufen mit den höchsten Scheidungsraten tauchen Juristen zumindest nicht auf. Weder daraus noch aus dem Umstand, dass Juristen rechtlich bewandert sind oder es relativ einfacher haben, sich mit dem Ehe- und Scheidungsrecht vertraut zu machen, lassen sich also Rückschlüsse ziehen, dass die Scheidungsrate von Juristen höher ist als die anderer Ehepaare. Genauso gut könnte man daraus den Rückschluss ziehen, dass sich Juristen vielleicht weniger scheiden lassen oder eine einvernehmliche Scheidung bevorzugen, weil sie eben wissen, dass Scheidungen und vor allem streitige Scheidungen nicht immer der Weisheit letzter Schluss sein müssen.

Was ist, wenn Sie mit einem Juristen oder einer Juristin verheiratet sind und sich scheiden lassen wollen?

Sind Sie mit einem Juristen oder einer Juristin verheiratet, befürchten Sie möglicherweise, dass der juristisch bewanderte Partner im Scheidungsverfahren Vorteile hat, weil er oder sie Detailkenntnisse im Scheidungsrecht besitzt. Sie als juristischer Laie könnten sich also benachteiligt fühlen.

 

Sofern Sie allerdings selbst den Scheidungsantrag stellen, müssen Sie sich wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten selbst anwaltlich vertreten lassen. Sie können mit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin also alles vorab besprechen und sich im laufenden Scheidungsverfahren fortlaufend austauschen, was im Hinblick auf Ihre Scheidung wichtig und regelungsbedürftig erscheint. Verläuft Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen, sollte es Ihnen gelingen, Ihre Scheidung konfliktfrei und interessengerecht zu bewerkstelligen.

 

Gelingt es Ihnen hingegen nicht, Ihre Scheidung einvernehmlich abzuhandeln, könnte sich Ihr juristisch ausgebildeter und als Anwalt zugelassener Ehepartner im Scheidungsverfahren durchaus selbst vertreten. Hat Ihr Partner keine anwaltliche Zulassung, müsste er bzw. sie im Verfahren durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen, auch wenn er bzw. sie glaubt, im Scheidungsrecht Detailkenntnisse zu besitzen und eine anwaltliche Vertretung nicht nötig zu haben.

 

Sie können jedenfalls kaum verhindern, dass der Partner versuchen wird, seine (vermeintlichen) Rechte durchzusetzen und sich seiner Pflichten möglichst zu entledigen. Dann ist es Aufgabe Ihres Anwalts oder Ihrer Anwältin, Ihren Interessen im Scheidungsverfahren Geltung zu verschaffen. Der Umstand, dass Ihr Partner also Jurist oder Anwalt ist, ist Fakt und ändert nichts daran, dass Sie den Weg gehen müssen, der durch Ihr Scheidungsverfahren gesetzlich vorgegeben ist.

Kann sich ein Jurist bei der Scheidung selbst vertreten?

Nicht jeder Jurist ist Anwalt. Anwalt ist nur, wer eine deutsche anwaltliche Zulassung besitzt. Da sich ein Ehepartner infolge des bei den Familiengerichten bestehenden Anwaltszwangs anwaltlich vertreten lassen muss, kann sich ein Jurist, der nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, vor den Familiengerichten nicht selbst vertreten. Als Jurist wird er wie jeder andere behandelt. Es kommt nicht darauf an, ob er Kenntnisse im Scheidungsrecht besitzt und sich eigentlich selbst vertreten könnte.

 

Ist der Jurist aber zugleich als Rechtsanwalt oder als Rechtsanwältin zugelassen,ergibt sich die Antwort aus dem Gesetz. So kann sich ein Rechtsanwalt in einer eigenen Angelegenheit in den Grenzen der §§ 45 ff. BRAO selbst vertreten. So besteht beispielsweise ein Vertretungsverbot, wenn er im Hinblick auf die eigene anstehende Scheidung als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig gewesen ist oder eine Urkunde (insbesondere eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung) aufgenommen hat, deren rechtlicher Bestand oder deren Auslegung streitig ist.

GUT ZU WISSEN

Zugelassene Rechtsanwälte vor Gericht

Tritt der Jurist als zugelassener Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren auf, ergibt sich zudem aus § 78 Absatz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass der Rechtsanwalt bei seinem Auftreten als Rechtsanwalt zu behandeln ist. Der Rechtsanwalt als Partei kann also verlangen, so behandelt zu werden, wie ein Rechtsanwalt, ohne dass er sich selbst zum Prozessvertreter zu bestellen braucht (KG NJW 1955, 593). Ein Rechtsanwalt, der nach dieser Vorschrift zur Vertretung berechtigt ist, kann sich also selbst vertreten.

Sollte sich ein Anwalt bei der eigenen Scheidung selbst vertreten?

Auch wenn sich ein Anwalt bei der eigenen Scheidung rechtlich betrachtet selbst vertreten kann, ist die Vertretung durch die eigene Person nicht unbedingt zweckmäßig. Bekanntlich ist man in eigenen Angelegenheiten ein schlechter Berater. Gerade, wenn es um die eigene Scheidung geht, bei der allzu oft emotionale Aspekte das Verfahren prägen, sollte sich ein als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin zugelassener Jurist nicht wirklich selbst im Scheidungsverfahren vertreten wollen.

 

Im Scheidungsverfahren hat nämlich der infolge des Anwaltszwangs bestellte Anwalt die Aufgabe, dem Familiengericht vornehmlich die Tatsachen vorzutragen, nach denen das Gericht die Scheidung beschließen kann. Emotionale Aspekte treten hierbei den Hintergrund und sind für die Entscheidung nicht unbedingt ausschlaggebend.

 

Wer sich also bei der eigenen Scheidung selbst vertritt, läuft Risiko, aus emotionalen Gründen den Blick auf das Wesentliche zu verstellen. Insoweit sollte es ein Gebot der Vernunft sein, wenn sich auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei der eigenen Scheidung anwaltlich vertreten lässt. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Partner oder der Partnerin absolut friedlich, fair und einvernehmlich vonstatten geht.

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Kann sich ein Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung selbst vertreten, und dazu seinen Ehepartner?

Idealerweise verläuft Ihr Scheidungsverfahren im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin. Gelingt Ihnen das, benötigen Sie für Ihr Scheidungsverfahren nur einen einzigen Anwalt. Sind Sie selbst als Anwalt oder als Anwältin zugelassen, kann es allein aus Kostengründen bereits zweckmäßig erscheinen, dass Sie sich in Ihrem Scheidungsverfahren selbst anwaltlich vertreten. Sie sparen sich damit den Kostenaufwand, den Sie für die Vertretung durch einen anderen Anwalt bezahlen müssten. Eine andere Frage ist es natürlich, ob Sie sich dieser Aufgabe wirklich stellen möchten oder ob es vielleicht doch besser ist, dafür die Begleitung eines Kollegen oder einer Kollegin in Anspruch zu nehmen.

 

Soweit Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen verläuft, braucht sich Ihr Partner selbst nicht unbedingt anwaltlich vertreten zu lassen. Es genügt, wenn er oder sie Ihrem Scheidungsantrag zustimmt und diese Zustimmung gegenüber dem Familiengericht kundtut. Allerdings dürfen Sie als Anwalt Ihren Partner oder Ihre Partnerin selbstverständlich nicht selbst gleichzeitig anwaltlich vertreten. Sie würden damit schließlich gegen sich selbst auftreten. Wenn, dann vertreten Sie allenfalls sich selbst. Da Ihre Scheidung einvernehmlich erfolgt, nehmen Sie die Interessen Ihres Partners indirekt mit wahr.

 

Ob sich Ihr Partner oder Ihre Partnerin selbst anwaltlich vertreten lässt, hängt davon ab, ob und wieweit Sie sich einvernehmlich einigen können. Hat Ihr Partner selbst juristischen Beratungsbedarf, ist es durchaus empfehlenswert, sich auch anwaltlich beraten zu lassen. Dass Sie als Jurist oder als zugelassener Anwalt nicht unbedingt der beste Berater Ihres Partners oder Ihrer Partnerin sein können, dürfte auf der Hand liegen. Sie sollten also dem Partner oder der Partnerin zugestehen, sich von dritter Seite anwaltlich beraten zu lassen. Im Idealfall gelingt es Ihnen spätestens auf diesem Weg, Ihre einvernehmliche Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen zu bewerkstelligen.

Können Sie den Richter oder die Richterin wegen Befangenheit ablehnen?

Ihre Scheidung kann nur durch das Familiengericht beschossen werden. Erfolgt die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen, sollte es kein Problem darstellen, sich durch einen Richter oder eine Richterin scheiden zu lassen, mit der Sie persönlich bekannt sind, auch wenn Sie nicht unbedingt Freunde sind oder Sympathien für einander empfinden. Ein Problem könnte letztlich dadurch entstehen, dass Sie mit dem Richter oder der Richterin bereits beruflich zu tun hatten und nicht unbedingt Sympathien für einander empfunden haben.

 

Befürchten Sie jedoch, dass der Richter oder die Richterin gegenüber Ihrer Person voreingenommen ist oder die Person Ihres Ehepartners bevorzugen könnte, kommt durchaus in Betracht, dass Sie den Richter oder die Richterin wegen Befangenheit ablehnen.

 

Befangenheit bedeutet Voreingenommenheit. Der Betreffende ist nicht oder aller Wahrscheinlichkeit nach nicht neutral. In Betracht kommt, dass der Richter oder die Richterin vielleicht

 

  • früher mit Ihnen selbst oder Ihrem Ehepartner verheiratet war (§ 41 Nr. 2 ZPO),
  • in gerader Linie verwandt,
  • in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt
  • oder bis zum 2.Grad verschwägert ist (§ 41 Nr. 3 ZPO).

 

Das Gesetz stellt also auf eine besondere persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten ab. In der Regel wird ein betroffener Richter selbst auf diesen Umstand aufmerksam machen und zieht sich aus dem Verfahren zurück. Unterbleibt dieser Schritt jedoch und führt der betroffene Richter das Verfahren gleichwohl, kann hierin ein Verfahrensmangel liegen, der den Scheidungsbeschluss hinfällig machen könnte.

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  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Ob Jurist oder nicht, es ist immer gut, sich frühzeitig zu informieren und beraten zu lassen. Die Scheidung ist schließlich für jeden Menschen, unabhängig vom Beruf, ein einschneidendes Erlebnis. So können Sie alles dafür tun, die Scheidung so reibungslos wie möglich – im Idealfall einvernehmlich – abzuwickeln.