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Auswirkungen des Kindschaftsreformgesetzes auf die elterliche Sorge

 
 

Eine vom Bundesministerium der Justiz im Jahr 2018 eingesetzte Arbeitsgruppe „Sorge- und Umgangsrecht, insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ hat im Oktober 2019 erste Ergebnisse in Form von Thesen veröffentlicht. Ziel war es, den Reformbedarf im Sorge- und Umgangsrecht umfassend zu erörtern und dabei auch das Wechselmodell einzubeziehen. Sollte es tatsächlich zur Reform kommen, würde insbesondere auch das Sorgerecht des mit der Mutter des Kindes nicht verheirateten Vaters neu geregelt.

Was ist Ziel der Reform?

Laut dem Thesenpapier der Arbeitsgruppe „Sorge- und Umgangsrecht“ bedarf es aufgrund der geänderten Lebenswirklichkeit vieler Familien und der gesellschaftlichen Entwicklungen einer grundlegenden Reform im Kindschaftsrecht. Ziel sei eine Reform, die auch moderne Betreuungsmodelle besser als bisher abbildet, einvernehmliche Lösungen erleichtert sowie die elterliche Verantwortung unter Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswillen stärkt (BMVJ 2019).

Was ist von der Reform zu halten?

  • Reformansätze sind an sich immer zu begrüßen. Vieles von dem, was als Ziel formuliert wird, wird in der Praxis bereits so gehandhabt und steht weitgehend auch so bereits im Gesetz.
  • Wenn es heißt, die Reform sollte die „elterliche Verantwortung stärken“ oder die „Eltern hätten die Pflicht, sich bei der Wahrnehmung der elterlichen Sorge vom Wohl des Kindes leiten zu lassen“ und „sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen“, hält sich der innovative Charakter in Grenzen.
  • Im Kern scheint das Thesenpapier darauf hinauszulaufen, dass die elterliche Sorge als Teil der elterlichen Verantwortung nicht mehr davon abhängig sein soll, ob die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht. Dies würde bedeuten, dass auch der mit der Mutter nicht verheiratete biologische Vater des Kindes von Gesetzes wegen automatisch mit der Geburt des Kindes ein Sorgerecht hätte. Dieses Ziel ist sicher menschlich nachvollziehbar, die praktische Umsetzung könnte allerdings schnell Grenzen aufzeigen.
  •  Im Übrigen greift das Thesenpapier das Wechselmodell auf, stellt aber fest, dass ein gesetzliches Leitbild eines bestimmten Betreuungsmodells nicht eingeführt werden soll und Sonderregelungen nicht erforderlich sind. Diese Erkenntnis erscheint praxisgerecht, da allein die Lebenswirklichkeit der Elternteile Maßstab sein kann, in welcher Art und Weise das gemeinsame Kind betreut wird. Gegen den Willen der Eltern lässt sich ein Betreuungsmodell kaum anordnen. Insbesondere das Wechselmodell setzt voraus, dass die Elternteile so miteinander kommunizieren und kooperieren können, dass sie die wechselseitige Betreuung organisieren und praktizieren können.
  • Dass auch die Gewaltfreiheit der Erziehung als Leitprinzip besonders hervorgehoben werden soll, erscheint als Selbstverständlichkeit eher trivial.
  •  Der Gedanke, dass auch der Wille des Kindes bei entsprechender Reife in der Regel vorrangig berücksichtigt werden soll, dürfte in der Praxis mehr Probleme als Lösungen aufwerfen. Dies beginnt damit, dass man feststellen müsste, ob das Kind entsprechend reif ist, seinen Willen zu äußern und endet dort, wo zu eruieren wäre, ob der Wille des Kindes möglicherweise durch einen Elternteil fremdbestimmt ist.
  • Zusätzlich soll eine Mediationskostenhilfe eingeführt werden. Soweit die Eltern im Konfliktfall die Teilnahme an einer Mediation aus eigener Tasche bezahlen sollen, scheitert das Interesse nämlich schnell an den finanziellen Gegebenheiten.

Was ist vom Sorgerecht des ledigen, biologischen Vaters zu halten?

Konsequenzen, wenn die Mutter verheiratet ist

Ist die Mutter des Kindes verheiratet und bringt aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind zur Welt, hat das Kind drei Elternteile. Dies sind die Mutter, der rechtliche und mit der Mutter des Kindes verheiratete Vater sowie der nicht mit der Mutter verheiratete, biologische Vater des Kindes. Der mit der Mutter verheiratete Mann ist von Gesetzes wegen rechtlich der Vater des Kindes. Ihm steht von Gesetzes wegen ein Sorgerecht zu. Da der rechtliche Vater in diesem Fall nicht zugleich der biologische Vater ist, hätte auch der biologische und nicht mit der Mutter verheiratete Vater des Kindes ein Sorgerecht.

Wollte man auch dem leiblichen Vater ein Sorgerecht zu erkennen, müssten sich alle beteiligten Elternteile verständigen, wie sie im Einzelfall Entscheidungen für das gemeinsame Kind treffen. Wenn man berücksichtigt, dass bereits verheiratete leibliche Elternteile oft Schwierigkeiten haben, gemeinsam Entscheidungen für das Kind zu treffen, wird offenbar, dass sich die Schwierigkeiten eher verstärken, wenn auch der biologische Vater des Kindes in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müsste. Dass man damit über die in einer Familie möglicherweise bereits bestehenden Probleme hinaus zusätzliche Probleme provoziert, dürfte auf der Hand liegen.

Konsequenzen, wenn die Mutter nicht verheiratet ist

Ist die Mutter nicht verheiratet und bringt ein Kind zur Welt, erhält der nicht mit der Mutter verheiratete Vater das Sorgerecht nach geltender Rechtslage erst dann, wenn er die Vaterschaft ausdrücklich anerkennt und die Mutter zustimmt. Soweit sich der Mann als Vater des Kindes fühlt und bereit und willens ist, Verantwortung für das Kind zu tragen, spricht vieles dafür, auch dem nichtehelichen Vater mit der Geburt des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter anzuerkennen.

Allerdings ist Voraussetzung, dass der anerkennungswillige Mann tatsächlich auch der leibliche Vater des Kindes ist und die Mutter der Anerkennung der Vaterschaft zustimmt. Erscheint die Vaterschaft zweifelhaft oder verweigert die Mutter die Zustimmung, wäre der leibliche Vater darauf angewiesen, sich das Sorgerecht gerichtlich zu erstreiten. Er müsste nachweisen, dass er tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist.

Dabei hilft ihm immerhin die gesetzliche Vermutung, dass derjenige als Vater vermutet wird, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Als Empfängniszeit gilt die Zeit vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes (§ 1600d BGB). Wenn es darauf ankommt, muss der leibliche Vater seine Vaterschaft also gerichtlich feststellen lassen. Im Regelfall bedarf es dazu eines Sachverständigengutachtens.

Wichtig zu wissen
Zwar haben leibliche Väter derzeit mit der Geburt des Kindes kein automatisches Sorgerecht. Dennoch haben Sie Anspruch auf ein Umgangsrecht. Der im Jahr 2013 neu ins Gesetz eingefügte § 1686a BGB gewährt ein Umgangsrecht, wenn der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Dieses Umgangsrecht besteht auch dann, wenn die Mutter verheiratet ist und das Kind einen rechtlichen Vater hat. Es kommt auch nicht mehr darauf an, dass der leibliche Vater bereits eine enge Beziehung zum Kind unterhält. Es reicht, wenn er durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er tatsächlich Verantwortung für das Kind übernehmen möchte und der Umgang dem Wohl des Kindes dienlich ist. Bereits diese Regelung erweist sich in der Praxis immer wieder als Streitfrage, wenn alle beteiligten Elternteile eigene Standpunkte vertreten und die Mutter und der rechtliche Vater des Kindes nicht unbedingt ein Interesse daran haben, den leiblichen Vater in die Entscheidungsfindung und in die Verantwortung für das Kind einzubeziehen.

Welche Chancen hat die Reform?

Die Chancen, nicht verheirateten Vätern mit der Geburt automatisch ein Sorgerecht zuzugestehen, erscheinen eher gering. Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage mehrerer Abgeordneter vom 16.12.2019 deutlich gemacht, dass noch keine Meinungsbildung in der Bundesregierung erfolgt ist. Auftrag der Arbeitsgruppe war lediglich, inwieweit eine Reform des Kindschaftsrechts erforderlich ist. Zur Beantwortung dieser rein rechtlichen Fragestellungen wurden zunächst acht Sachverständige aus Rechtswissenschaft und Praxis berufen. Erst in einem nächsten Schritt sollen Verbände und Vertretungen von Berufsgruppen, Gutachter und Psychologen einbezogen werden. Derzeit gibt es noch keinen Zeitplan für einen Referentenentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts. Ob der Gesetzgebungsprozess startet, bleibt abzuwarten.

Widerstand ist wohl insbesondere von Frauenrechtsorganisationen zu erwarten, die einem väterlichen Sorgerechts-Automatismus kritisch gegenüberstehen. So hat beispielsweise der Deutsche Juristinnenbund bereits erklärt, dass Mütter oft gute Gründe hätten, die ledigen Vater nicht immer mit im Boot haben zu wollen. Ob dieses Argument tragfähig ist, bedarf sicherlich der Diskussion.

Dabei ist insbesondere abzuwägen, ob möglicherweise nicht bereits ein umfassendes Umgangsrecht des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters ausreichend ist, so dass am alleinigen Sorgerecht der Mutter nichts geändert wird. Auch über das Umgangsrecht kann der Vater bereits erheblichen Einfluss auf das Kind sowie auf dessen Erziehung und Entwicklung nehmen, ohne dass er insoweit auf ein Sorgerecht angewiesen wäre. Schließlich ändert auch ein gemeinsames Sorgerecht nichts daran, dass die beiden Elternteile sich letztlich zu einer Entscheidungsfindung durchringen müssten, die sie gemeinsam tragen. Eine Sorgerechtsentscheidung, die der andere Elternteil nicht akzeptiert, ist letztlich nichts wert.

Alles in allem

Kinder sind nicht das Eigentum eines Elternteils. Soweit auch der nicht mit der Mutter verheiratete Vater elterliche Verantwortung tragen möchte, spricht vieles dafür, ihn in die Erziehung des Kindes einzubeziehen. Andererseits besteht das Risiko, dass der nicht mit der Mutter verheiratete Vater als außenstehender Dritter in noch immer funktionierende Familienstrukturen eindringt und dort Unruhe schafft, wo eigentlich das Interesse an einer gedeihlichen Erziehung des Kindes und eine gewisse Ordnung und Stabilität im Vordergrund stehen sollte.

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