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Corona & Familienrecht: Rückblick 2020

 
 

Die Pandemie lässt kaum einen Lebensbereich unberührt, und so gibt es auch einige familienrechtliche Gerichtsentscheidungen rund um das Thema Corona. Familien in Scheidungssituationen waren dieses Jahr gleich mehrfachen Belastungen ausgesetzt. Neben der Abwicklung der Scheidung, müssen Eltern ein Betreuungsmodell finden, in dem beide Homeoffice oder Kurzarbeit und Distanzlernen unter einen Hut bringen können. Dabei kann es natürlich zu Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht oder den Kindesunterhalt kommen. In diesem Blogbeitrag blicken wir auf das Jahr zurück und geben Tipps für Familien in ähnlichen Situationen.

Streitpunkt Umgang mit dem Kind – Was ist erlaubt?

Ein besonders belastendes Thema bei Trennung und Scheidung ist das Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder. Dies hat sich auch in den Fällen gezeigt, die die Familiengerichte dieses Jahr zu entscheiden hatten. Corona hat die zahlreichen Facetten der Umgangsstreitigkeiten verdeutlicht. Für die einen haben die Kontakt- und Reisebeschränkungen die Umsetzung der Umgangsregelungen tatsächlich erschwert, andere witterten die Chance, die Pandemie als Grund für eine Umgangsverweigerung vorzuschieben.

Dies jedoch ohne Erfolg – gleich mehrere Gerichte entschieden, dass das Umgangsrecht trotz Kontaktbeschränkungen fortbesteht. Der Umgang zwischen Elternteil und Kind als notwendiges Minimum zwischenmenschlicher Kontakte ist demnach trotz Pandemie zu gewähren. Ein Elternteil kann den Umgang also nicht ohne Weiteres „wegen Corona“ verwehren. Übrigens: Wer den Umgang unrechtmäßig vereitelt, riskiert Ordnungsgeld. So haben einige Gerichte bereits aus diesem Grund Ordnungsgelder verhängt.

Das Kindeswohl im Mittelpunkt

Dem Umgangsrecht sind allerdings dort Grenzen gesetzt, wo das Kindeswohl gefährdet ist. „Das Wohl des Kindes steht in Kindschaftssachen an erster Stelle. Wenn die Eltern sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen halten oder sich nicht untereinander einigen können, muss eben das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist allein das Kindeswohl, persönliche Interessen der Eltern müssen da zurückstehen. Das verstehen viele Eltern nicht und empfinden die Entscheidung dann im Nachhinein als unfair.“, erklärt Rechtsanwältin Hanna Eulenberg aus Düsseldorf, die sich auf das Familienrecht spezialisiert hat und viele Familien bei Trennung und Scheidung begleitet.

Sie bemüht sich stets um eine einvernehmliche Lösung für Ihre Mandanten. Denn: „Eine einvernehmliche Lösung ist oftmals auch eine selbstbestimmte Lösung, die nachhaltig Rechtsfrieden schaffen kann. Die Familie hat so die Chance, eine individuelle Lösung zu finden, an der alle mitgewirkt haben.“

Wo sind also die Grenzen des Umgangsrechts zu Zeiten von Corona?

Sobald die Gesundheit des Kindes gefährdet ist, kann sich eine Einschränkung für das Umgangsrecht bzw. dessen Ausübung ergeben. Befindet sich der umgangsberechtigte Elternteil etwa in Quarantäne, besteht während dieser Zeit kein Anspruch darauf, das Kind persönlich zu sehen. Wenn es die Umstände nicht anders erlauben, müssen Eltern und Kind auf digitale Wege der Kommunikation zurückgreifen.

Ferner entschieden einige Gerichte, dass eine Flugreise zu Zeiten von Corona eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind darstellt und, je nach den Umständen im Einzelfall, nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils angetreten werden kann. Plant ein Elternteil eine Auslandsreise mit dem Kind, bei der ein hohes Infektionsrisiko zu erwarten ist, kann dem anderen Elternteil, der damit nicht einverstanden ist, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen werden.

Wie steht es um den Kindesunterhalt während Corona?

Als Teil des Milliarden-Konjunkturpaketes, das die Große Koalition im Juni zur Stärkung der Familien und der Wirtschaft geschnürt hat, wurde der Kinderbonus in Höhe von 300 EUR beschlossen. Die Auszahlung erfolgte als Sonderzahlung in zwei Raten an denjenigen Elternteil, der auch das Kindergeld erhält. Alleinerziehende Elternteile empfanden die Regelung als unfair, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil dementsprechend den Bonus hälftig auf seine Unterhaltszahlung anrechnen durfte. Hintergrund war jedoch die Entlastung der gesamten Familie, unabhängig von der Betreuungssituation.

Aufgrund von Kurzarbeit mussten viele Elternteile auf einen Teil ihres Gehalts verzichten. Für viele Arbeitnehmer hält diese Situation weiter an. In diesem Zusammenhang kommt schnell die Frage auf: Darf die Unterhaltszahlung wegen Kurzarbeit gekürzt werden? Insbesondere wenn bereits ein Unterhaltstitel vorliegt, sollte eine eigenmächtige, voreilige Unterhaltskürzung vermieden werden. Rechtsanwältin Hanna Eulenberg führt dazu aus: „Wenn bereits ein Unterhaltstitel besteht, riskieren Sie die Zwangsvollstreckung. Mit einer anwaltlichen Beratung kann der Unterhaltspflichtige sicherstellen, die richtigen Schritte einzuleiten und ist rechtlich auf der sicheren Seite. Der Unterhaltstitel kann über ein Abänderungsverfahren angepasst werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft wesentlich verschlechtert haben. Dabei ist ebenfalls an die Beantragung der Einstellung der Zwangsvollstreckung zu denken.“

Wie läuft ein Scheidungsverfahren zu Zeiten von Corona ab?

Es gibt zahlreiche Prognosen zu steigenden Scheidungsraten nach Lockdown und Lagerkoller – da in Deutschland das Trennungsjahr eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung ist, wird sich erst in einigen Monate zeigen, ob die Prognosen damit richtig liegen. Auch die Arbeit der Familiengerichte wurde durch die Maßnahmen beeinträchtigt, sodass nicht dringliche Termine verschoben wurden. Bei einvernehmlichen Scheidungen und bei entsprechender technischer Ausstattung der Gerichte, ist aber auch ein Online-Scheidungstermin denkbar. So kann das Gericht das zu scheidende Ehepaar auf digitalem Wege anhören.

Die Online-Scheidung ist keineswegs eine neue Erfindung, sie wird bereits seit mehreren Jahren erfolgreich durchgeführt und kann gerade zu Zeiten von Corona eine willkommene Alternative sein. Wer noch keinen Scheidungstermin hat, sondern das Verfahren überhaupt erst einleiten muss, kann dies ebenfalls online erledigen. Rechtsanwältin Hanna Eulenberg hat einen weiteren Tipp für Scheidungswillige: „Die einvernehmliche Gestaltung ist nicht nur in Fragen des Sorge- und Umgangsrecht zu empfehlen. Wenn die Ehepartner mit der gleichen Kompromissbereitschaft konstruktiv an die Lösung der weiteren Scheidungsfolgen herantreten, können sie einen Ehevertrag schließen. Bei der Scheidung spricht man auch von der Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin können alle Fragen des Vermögens, des Versorgungsausgleichs, der Unterhaltsansprüche und wie gesagt, des Sorge- und Umgangsrechts geklärt werden. Am besten sollte diese Vereinbarung notariell beurkundet werden, damit sie rechtlich bindend ist. So bereitet man das Scheidungsverfahren optimal vor.“

Und was erwartet uns in 2021?

Die Auswirkungen der Pandemie werden sich auch im kommenden Jahr weiter abzeichnen. Es sind weitere Gerichtsentscheidungen zu erwarten, da Gerichtsverfahren sich durchaus über längere Zeiträume hinziehen können.  Es bleibt festzuhalten, dass die Pandemie die bestehenden Regelungen nicht außer Kraft setzt, sondern diese oftmals nur unter neuen Umständen betrachtet werden müssen und zu neuen Lösungsansätzen anregt.

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