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Hafte ich nach der Scheidung für Schulden meines Ex?

 
 

Die gute Nachricht vorweg: Werden Sie geschieden, haften Sie nach der Scheidung nicht für die Schulden Ihres Ex-Partners. Schlecht werden die Nachrichten allerdings dann, wenn Sie sich vertraglich für die Schulden Ihres Ex mitverpflichtet haben.

Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht Haftungsgemeinschaft

Als Sie verheiratet waren, lebten Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie werden also am Zugewinn beteiligt, den Ihr Ex während der Ehe erwirtschaftet hat. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie auch an den Schulden und Verbindlichkeiten Ihres Ex beteiligt werden. Die eheliche Weisheit, dass Sie in guten wie in schlechten Zeiten füreinander da sind, begründet keine Haftung.

Allein Ihre Eheschließung und auch die Zugewinngemeinschaft während Ihrer Ehe begründen keine Haftungsgemeinschaft. Sie brauchen dafür auch nicht eigens Gütertrennung vereinbart zu haben. Gütertrennung führt nur dazu, dass aus Anlass der Scheidung kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird.

Haftung für Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs

Ihre Haftung kommt in Betracht, wenn Ihr Ex Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs getätigt hat. Es geht dabei um Rechtsgeschäfte, bei denen der familiäre Lebensbedarf der Familie bedient wurde. Es muss sich allerdings um angemessene Geschäfte gehandelt haben. Angemessen ist ein Geschäft dann, wenn es den wirtschaftlichen Verhältnissen und Lebensgewohnheiten ihrer Familie entsprochen hat. Im Regelfall geht es um Geschäfte, bei denen Lebensmittel, Kleidung und lebensnotwendige Gegenstände des Hausbedarfs (z.B. Kühlschrank) gekauft werden. An einem solchen Geschäft des täglichen Lebensbedarfs fehlt es aber, wenn angesichts der Art, des Umfangs sowie der fehlenden Dringlichkeit des Geschäfts eine Absprache unter den Ehepartner nötig gewesen wäre und in der Regel auch stattfindet.

Beispiele

Ihr Ehepartner bestellte bei Fa. Elektrofix einen Kühlschrank auf Rechnung. Da der Kühlschrank für Ihren Haushalt bestimmt war, handelte es sich um ein Geschäft des täglichen Lebensbedarfs. Zahlt ihr Ehepartner die Rechnung nicht, kann der Lieferant auch Sie als Ehepartner, sowohl während der Ehe, als auch nach der Scheidung auf Zahlung der Rechnung in Anspruch nehmen. Sie sind von Gesetzes wegen mit zur Zahlung verpflichtet. Gleiches gilt für Energielieferungsverträge. Auch wenn Sie den Vertrag mit einem Strom- oder Gaslieferanten oder einem Telefonanbieter nicht selbst unterschrieben haben, haften Sie neben Ihrem Ex als Gesamtschuldner für die Schuld.

Kauft sich Ihr Ex hingegen eine teure Stereoanlage, weil er Liebhaber lautstarker Heavy-Musik ist, handelt es sich wahrscheinlich kaum mehr um ein Geschäft des täglichen Lebensbedarfs. Da die Anlage Ihrem Haushalt und Ihrer Person keine Vorteile bringt, könnte der Lieferant Sie nicht auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen.

Haftung, wenn Sie Vertragspartner und Gesamtschuldner sind

Ihre Haftung für Verbindlichkeiten auch nach der Scheidung kann sich daraus ergeben, dass Sie Vertragspartner des Gläubigers sind. Haben Sie einen Vertrag gemeinsam mit Ihrem Ex unterschrieben, steht es dem Gläubiger frei, ob er Sie oder Ihren Ehepartner in Anspruch nimmt. Sie haften von Gesetzes wegen als Gesamtschuldner. Als Gesamtschuldner haften Sie für die volle Verbindlichkeit und nicht nur anteilig für die Hälfte der Schuld. Zahlen Sie die gesamte Rechnung, können Sie Ihren Ex intern in Regress nehmen. Inwieweit Sie Ihren Anspruch nach der Scheidung dann noch realisieren können, steht auf einem anderen Blatt.

Beispiel

Sie haben Ihre Ehewohnung gekauft und bei der Bank finanziert. Den Kreditvertrag haben Sie gemeinsam unterschrieben. Ziehen Sie nach der Trennung und Scheidung aus der Wohnung aus, während Ihr Ex in der Wohnung verbleibt, haften Sie gegenüber der Bank nach wie vor auf Zahlung von Zins und Tilgung. Sie haben sich vertraglich verpflichtet. Sie haften neben Ihrem Ex als Gesamtschuldner. Möchten Sie das Problem lösen, besteht die einfachste Lösung darin, dass Sie in gegenseitiger Absprache die Wohnung verkaufen und aus dem Verkaufserlös die Bankfinanzierung erledigen. Ihr Ex könnte natürlich auch Ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung übernehmen und Sie bei der Bank freistellen. Genauso gut käme in Betracht, die Wohnung zu vermieten. Eine denkbar schlechte Lösung besteht darin, die Teilungsversteigerung der Wohnung beim Amtsgericht zu beantragen und die Wohnung öffentlich versteigern zu lassen.

Ihre Haftung für Steuerschulden bei gemeinsamer Veranlagung

Haben Sie gemeinsam mit Ihrem Ex die Einkommensteuererklärung abgegeben, haften Sie auch für die Einkommensteuerverbindlichkeiten Ihres Ex-Ehepartners. Die Scheidung ändert nichts an Ihrer fortbestehenden Haftung. Ihre Haftung hat sich nach der Trennung insoweit erledigt, als Sie spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres Ihrer Trennung die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer gewählt haben. Zum Trost: Ist Ihr Ehepartner unternehmerisch oder freiberuflich tätig, haften Sie nicht für die Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer, da diese nicht der gemeinsamen Veranlagung unterliegen.

Haftung, wenn Sie beschenkt wurden

Muss Ihr Ex auf Antrag eines Gläubigers eine Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) ableisten, muss er im Vermögensverzeichnis angeben, ob er Ihnen vor, während oder nach der Ehe innerhalb der letzten vier Jahre irgendwelche Vermögenswerte geschenkt oder innerhalb der letzten zwei Jahre zu einem „Sonderpreis“ entgeltlich veräußert hat.

Sollte dies der Fall sein, hätte der Gläubiger die Möglichkeit, die Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz anzufechten. Sie könnten dann verpflichtet werden, die Leistung zurückzugeben. Insoweit haften Sie auf indirektem Wege auch für die Verbindlichkeiten Ihres Ex, insbesondere auch nach der Scheidung.

Ihre Haftung, wenn Sie gebürgt haben

Ehepartner treten oft als Bürge auf. Haben Sie die Bürgschaft für die Verbindlichkeiten Ihres Partners übernommen, haften Sie aufgrund der Bürgschaft auch nach der Scheidung so lange, bis die Schuld des Ex erledigt ist oder Sie der Gläubiger aus der Bürgschaft entlassen hat. Sie haben allerdings gute Aussichten, sich vorzeitig aus der Bürgschaft zu verabschieden, wenn sich die Bürgschaft als sittenwidrig und damit unwirksam erweisen sollte. Dieser Fall tritt ein, wenn:

  • Sie durch die Inanspruchnahme als Bürge finanziell extrem überfordert werden,
  • Sie die Bürgschaft allein aus der emotionalen Verbundenheit zu Ihrem Ex akzeptiert haben und
  • der Gläubiger Ihre emotionale Verbundenheit gezielt ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 14.5.2002, XI ZR 50/01).

Was ist, wenn der Gerichtsvollzieher vollstreckt?

Solange Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsam in der ehelichen Wohnung leben, kann der Gerichtsvollzieher sämtliche Gegenstände Ihres Haushalts pfänden. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Grund ist, dass der Gerichtsvollzieher nicht zuverlässig prüfen kann, wem was gehört. Sollte der Gerichtsvollzieher Ihr Eigentum pfänden, müssen Sie im Wege der Drittwiderspruchsklage dagegen vorgehen und die Pfändung aufheben lassen.

Allerdings entfällt diese gesetzliche Eigentumsvermutung in dem Augenblick, in dem Sie sich räumlich getrennt haben und der Ex als Schuldner nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebt (§ 1362 Abs. I BGB). Da auch der Gerichtsvollzieher dann in Ihrer Wohnung auf, kann er im Hinblick auf die Schulden Ihres Ex nichts mehr pfänden.

Vollstreckt der Gläubiger, braucht er einen Titel

Gläubiger drohen gerne damit, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, eine Negativmeldung an die SCHUFA zu veranlassen oder das Girokonto oder Gehalt beim Arbeitgeber zu pfänden. Diese Drohungen bleiben so lange zahnlos, solange der Gläubiger nicht im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist. Er muss seinen Anspruch also titulieren. Einen solchen Vollstreckungstitel erreicht der Gläubiger, indem er Ihnen ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid zustellt, ein Zahlungsurteil beim Gericht erwirkt oder Sie aufgrund der Unterwerfungsklausel in Ihrer Bürgschaftsurkunde in Anspruch nimmt. Solange der Titel nur und ausschließlich gegen Ihren Ex gerichtet ist, haben Sie noch nichts zu befürchten.

Alles in allem

Sollten Sie nach der Scheidung für die Schulden Ihres Ex rechtmäßigerweise in die Haftung genommen werden, können Sie versuchen, mit Ihrem Ex eine Zahlungsregelung zu verabreden. Da der Gläubiger Ihren Ex voraussichtlich erfolglos bereits beansprucht hat, werden Sie letztlich darauf angewiesen sein, auch mit dem Gläubiger eine Zahlungsregelung zu verhandeln. Es empfiehlt sich, frühzeitig die Initiative zu ergreifen und möglichst nicht abzuwarten, bis der Gläubiger zwangsweise vollstreckt.

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