Artikel-Bild

Kann der betreuende Elternteil das volle Kindergeld beanspruchen?

 
 

Grundsätzlich wird dem zahlungspflichtigen Elternteil, welcher Kindesunterhalt zahlt, das Kindergeld hälftig auf seine Zahlungspflicht des Kinderunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Aus verwaltungstechnischen Gründen wird nämlich immer dem betreuenden Elternteil das volle Kindergeld überwiesen.

Wenn der zahlungspflichtige Elternteil weniger Unterhalt zahlt, was in der Mehrheit der Fälle der Fall ist, so wird ihm nicht die Hälfte des Kindergeldes, sondern weniger angerechnet.

Grund ist der, dass dem Kind mindestens das Existenzminimum verbleiben soll.

Kindergeldanrechnungstabelle ergänzt Düsseldorfer Tabelle

Hierzu ist parallel zur Düsseldorfer Tabelle eine Kindergeldanrechnungstabelle eingeführt worden, in der festgelegt wird, wie viel Kindergeld tatsächlich dem zahlungspflichtigen Elternteil anzurechnen ist.

Praxisbeispiel:

Herr Fröhlich hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.400 EUR. Er ist gegenüber seinem 9-jährigen Sohn Jonas nach der 1. Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu Unterhalt in Höhe von 399 EUR verpflichtet. Davon ist gemäß der Kindergeldanrechnungstabelle ein Betrag von 95 EUR als hälftiges Kindergeld abzuziehen, so dass Herr Fröhlich für Jonas tatsächlich 304 EUR zu zahlen hat.

Bei volljährigen Kindern ist zunächst ohne Berücksichtigung des Kindergeldes die Unterhaltspflicht jedes Elternteils zu ermitteln. Derjenige Elternteil, dem das Kindergeld nicht angerechnet wird, kann die volle Höhe des ausgezahlten Kindergeldes von seiner Unterhaltsquote abziehen. Derjenige Elternteil, der das Kindergeld bekommt, muss zusätzlich zu seinem Unterhaltsbetrag EUR Unterhalt wegen des erhaltenen Kindergeldes zahlen.

Praxisbeispiel:

Clara Fröhlich erhält das Kindergeld für den 20-jährigen Sohn Jonas, welcher noch bei ihr lebt und studiert. Der geschiedene Ehemann Mark erhält kein Kindergeld.

Angenommen, Jonas würde nach der Düsseldorfer Tabelle wegen der beiden Gehälter seiner Eltern 675 EUR gemäß der sechsten Stufe erhalten, so würde sich sein Unterhalt nach der Kindergeldanrechnungstabelle um das volle Kindergeld von 204 EUR verringern. Danach stünde ihm ein Unterhalt in Höhe von 471 EUR gegen seine Eltern zu. Je nach Verdienst seiner Eltern würde Saschas Unterhaltsanspruch anteilig auf seine Eltern umgelegt werden.

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!