Wer bekommt das Kindergeld bei geschiedenen Eltern?
zuletzt aktualisiert am: 02.01.2025, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Was ist Kindergeld? Kinder, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten staatliche Unterstützung durch Kindergeld von 259 EUR pro Kind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Die Beantragung muss bei den Familienkassen erfolgen. Der Antrag muss die Bezugsberechtigung nachweisen. Die Zahlung erfolgt ab dem Monat, in dem das Kind geboren wurde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet oder bei der Agentur für Arbeit als arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet ist. Nach der Scheidung erhält der Elternteil das Kindergeld, der das Kind überwiegend betreut. Kindergeld ist auch bei der Berechnung von Kindesunterhalt zu berücksichtigen.
Wie wird Kindergeld bei Kindern unter 18 und über 18 angerechnet?
Bei minderjährigen Kindern:
Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet: Der betreuende Elternteil erhält das volle Kindergeld, der barunterhaltspflichtige Elternteil kann sich die Hälfte davon (aktuell 129,50 EUR) vom Tabellenunterhalt abziehen.
Kindergeld ersetzt nicht den Unterhalt: Es mindert nur die Zahlungspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils, nicht den Bedarf des Kindes.
Bei volljährigen Kindern:
Kindergeld wird vollständig auf den Bedarf angerechnet: Der Bedarf des Kindes (z. B. 990 EUR bei auswärtiger Unterbringung) wird um 259 EUR Kindergeld gekürzt.
Kindergeld steht dem Kind direkt zu: Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld meist direkt an das Kind ausgezahlt.
Kurzfassung - Alles auf einen Blick
Beim Kindesunterhalt ist auf die in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge das Kindergeld anzurechnen.
Bei minderjährigen Kindern ist das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, bei volljährigen Kindern in ganzer Höhe.
Kindergeld wird monatlich gezahlt, der Kinderfreibetrag entlastet Eltern nur einmal im Jahr bei der Steuererklärung. Bei der Günstigerprüfung wird untersucht, welche Leistung für die Familie besser ist.
Wer Kinder hat, bekommt vom Staat Geld. Denn: Art. 6 des Grundgesetzes (GG) stellt die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Da die Unterhaltung, Betreuung und Erziehung von Kindern finanzielle Lasten nach sich ziehen, ist der Staat im Hinblick auf die Gleichberechtigung im Vergleich zu kinderlosen Bürgern verpflichtet, die Leistungsfähigkeit von Familien zu gewährleisten. Diese Verpflichtung beinhaltet:
Zahlung von Kindergeld,
Gewährung des steuerlichen Kinderfreibetrages,
die Gewährung eines Kinderzuschlages.
Eltern haben die Wahl zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag. Beide Möglichkeiten bestehen alternativ, nicht zusätzlich. Zunächst wird für alle Kinder das Kindergeld gezahlt. Reichen die Eltern oder ein Elternteil beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung ein, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob es günstiger ist, den Eltern stattdessen den steuerlichen Kinderfreibetrag zu gewähren („Günstigerprüfung“).
Der Kinderfreibetrag für das Existenzminimum des Kindes beträgt 6.828 EUR. Für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes gibt es weitere 2.928 EUR. Wird der Kinderfreibetrag gewährt, reduziert sich die Steuerlast des steuerpflichtigen Antragstellers. Ist die Steuerersparnis höher, geht der Kinderfreibetrag vor. Das gezahlte Geld für das Kind wird dabei angerechnet.
CHECKLISTE
Wie können wir die Trennung & Scheidung für unsere Kinder gestalten?
Auf diese Aspekte sollten Sie bei einer Trennung und Scheidung mit Kind achten.
Zusätzlich können Eltern für ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr einen Kinderzuschlag erhalten. Voraussetzung ist, dass sie mit ihrem Einkommen und Vermögen außerstande sind, den gesamten Unterhaltsbedarf ihrer Familie abzudecken. Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und Kinder. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich gezahlt. Ziel ist, die Hilfebedürftigkeit nach den Hartz-IV-Regeln zu vermeiden.
Dauer der Zahlung
Die finanzielle Unterstützung des Kindes durch den Staat gibt es:
für den Monat, in dem das Kind geboren wurde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet oder bei der Agentur für Arbeit als arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet ist.
Die Ausbildungsmaßnahme muss auf ein Berufsbild ausgerichtet sein und alle Fertigkeiten für die Ausübung dieses Berufes vermitteln. Dazu gehören der Besuch von Ausbildungsstätten, die betriebliche Ausbildung oder das Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule.
GUT ZU WISSEN
Kindergeld zwischen 2 Ausbildungsabschnitten
Muss das Kind zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung pausieren, wird für die Übergangszeit von bis zu vier Monaten eine Zahlung gewährt.
Welche Kinder haben Anspruch?
Kinder, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten die finanzielle Unterstützung, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Gleiches gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.
Welche Eltern haben Anspruch?
Der Anspruch der Eltern oder eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten knüpft an das Einkommensteuerrecht an. Es sind verschiedene Personenkreise zu unterscheiden. Für hier lebende Personen ist der Anspruch leicht nachzuvollziehen, für andere Personenkreise bestehen teils komplexe Regelungen.
Nach § 62 Einkommensteuergesetz haben Eltern, Elternteile oder Erziehungsberechtigte (Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern) für Kinder, die im Haushalt der Familie aufgenommen wurden, Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder, wenn sie im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes ihren:
Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Diese Regelung beruht auf dem Territorialitätsprinzip. Es kommt insoweit nicht auf die Staatsangehörigkeit oder Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit der Eltern an.
Für ein Kind gibt es immer nur einmal Kindergeld. Es wird im Grundsatz demjenigen Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Nicht getrenntlebende Eltern können untereinander bestimmen und bei der Familienkasse beantragen, wer von ihnen die Unterstützung erhalten soll. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht.
Im Ausland lebende Deutsche, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, können nach den besonderen Regelungen des Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld beantragen.
Ausländer und Staatenlose sind kindergeldberechtigt, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies setzt voraus, dass sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und dazu regelmäßig im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind.
Was bedeutet Wohnsitz?
Ein Wohnsitz wird dort unterhalten, wo der Antragsteller dauerhaft wohnt und seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist nur ein Indiz. Kurzzeitige Besuche oder Aufenthalte begründen keinen Wohnungscharakter. Auslandsaufenthalte schaden nicht, sofern davon auszugehen ist, dass der Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten werden soll.
Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo der Antragssteller erkennen lässt, dass er sich dort nicht nur vorübergehend aufhalten wird. Dazu wird auf die körperliche Anwesenheit im Inland abgestellt, die mindestens 6 Monate dauern muss. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Wer sich hier nur zu Besuch oder aus vorübergehenden Gründen auffällt, begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ein dauerhafter Auslandsaufenthalt über mehr als 6 Monate führt regelmäßig zum Verlust des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland. In diesem Fall kann der Kindergeldanspruch dennoch unter anderen Voraussetzungen des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden.
Welcher Elternteil bekommt das Kindergeld nach der Trennung?
Der Bezug von Kindergeld setzt immer voraus, dass der Empfänger des Kindergeldes mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Von der Familienkasse wird also nur an denjenigen Elternteil das Kindergeld gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt betreut. Derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, kann sich das Kindergeld dadurch anrechnen lassen, indem er an den anderen Elternteil zahlt, bei dem ein Teil des Kindergeldes berücksichtigt ist. Wie viel Kindergeld dabei angerechnet werden kann, ist aus der Kindergeldanrechnungstabelle abzulesen.
Kindergeldanrechnungstabelle
Einkommensstufe
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren 0-5
6-11
12-17
Ab 18
Prozentsatz
1
bis 2.100 EUR
486 EUR-250 EUR/2
EUR
558 EUR-250 EUR/ 2
EUR
653 EUR-250 EUR/ 2
EUR
698 EUR-250 EUR
EUR
100 %
2
2.101 - 2.500 EUR
511 EUR-250 EUR / 2
EUR
586 EUR-250 EUR/ 2
EUR
686 EUR-250 EUR/ 2
EUR
733 EUR-250 EUR
EUR
105 %
3
2.501 - 2.900 EUR
535 EUR-250 EUR/ 2
EUR
614 EUR-250 EUR/ 2
EUR
719 EUR-250 EUR/ 2
EUR
768 EUR-250 EUR
EUR
110 %
4
2.901 - 3.300 EUR
559 EUR-250 EUR/ 2
EUR
642 EUR-250 EUR/ 2
EUR
751 EUR-250 EUR/ 2
EUR
803 EUR-250 EUR
EUR
115 %
5
3.301 - 3.700 EUR
584 EUR-250 EUR / 2
EUR
670 EUR-250 EUR/ 2
EUR
784 EUR-250 EUR/ 2
EUR
838 EUR-250 EUR
EUR
120 %
6
3.701 - 4.100 EUR
623 EUR-250 EUR/ 2
EUR
715 EUR-250 EUR/ 2
EUR
836 EUR-250 EUR/ 2
EUR
894 EUR-250 EUR
EUR
128 %
7
4.101 - 4.500 EUR
661 EUR-250 EUR/ 2
EUR
759 EUR-250 EUR/ 2
EUR
889 EUR-250 EUR/ 2
EUR
950 EUR-250 EUR
EUR
136 %
8
4.501 - 4.900 EUR
700 EUR-250 EUR/ 2
EUR
804 EUR-250 EUR/ 2
EUR
941 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1006 EUR-250 EUR
EUR
144 %
9
4.901 - 5.300 EUR
739 EUR-250 EUR/ 2
EUR
849 EUR-250 EUR/ 2
EUR
993 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.061 EUR-250 EUR
EUR
152 %
10
5.301 - 5.700 EUR
778 EUR-250 EUR/ 2
EUR
893 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.045 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.117 EUR-250 EUR
EUR
160 %
11
5.701 - 6.400 EUR
817 EUR-250 EUR/ 2
EUR
938 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.098 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.165 EUR-250 EUR
EUR
168 %
12
6.401 - 7.200 EUR
856 EUR-250 EUR/ 2
EUR
983 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.150 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.220 EUR-250 EUR
EUR
176 %
13
7.201 - 8.200 EUR
895 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.027 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.202 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.276 EUR-250 EUR
EUR
184 %
14
7.201 - 8.200 EUR
934 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.072 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.254 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.331 EUR-250 EUR
EUR
192 %
15
9.701 - 11.200 EUR
972 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.116 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.306 EUR-250 EUR/ 2
EUR
1.386 EUR-250 EUR
EUR
200 %
Kindergeld beim Unterhalt anrechnen
Wenn Sie gegenüber Ihren Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese den vollen Unterhalt erbringen können, können Sie gemäß der Kindergeldanrechnungstabelle für minderjährige Kinder das hälftige Kindergeld (aktuell 129,50 EUR) abziehen und für volljährige Kinder ist grundsätzlich das volle Kindergeld (aktuell 259 EUR) in Abzug zu bringen und anschließend der Unterhalt anteilig nach Verdienst auf Sie und Ihren geschiedenen bzw. getrennten Ehepartner umzulegen.
Kindergeld beantragen
Der Antrag ist bei den Familienkassen einzureichen. Die Familienkassen sind bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt. Die Zuständigkeit der Familienkasse bestimmt sich nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. Angehörige des öffentlichen Dienstes beantragen Kindergeld über ihren Arbeitgeber.
Bei der Beantragung sind seit 2016 die Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-IdNr.) des Antragstellers sowie des berechtigten Kindes anzugeben. Die Steuer-IdNr. dient der eindeutigen Identifizierung des Antragstellers und soll Doppelzahlungen vermeiden. Sie wird dem Bürger vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt und kann über das örtlich zuständige Finanzamt in Erfahrung gebracht werden. Die Behörde teilt jedem in Deutschland geborenen Kind mit dem Tag der Geburt eine solche Steuer-Identifikationsnummer zu. Sie gilt lebenslang.
Formulare
Sie möchten Kindergeld beantragen? So geht's!
Möchten Sie Kindergeld beantragen, halten Sie den Antrag und die Steuer-ID bereit. Ggf. benötigen Sie weitere Nachweise.
Das Kindergeld wird auch dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn der Antrag bei der Familienkasse erst später gestellt wird. Der Anspruch auf Kindergeld verjährt vier Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Allerdings wurde ab dem 1.1.2018 die Frist zur rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf 6 Monate verkürzt. Die Änderung bezieht sich damit nur auf die Auszahlung (Erhebungsverfahren) und nicht auf das Festsetzungsverfahren, also den generellen Anspruch auf Kindergeld. Das bedeutet allerdings, dass das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, auch wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht, der über die sechs-Monats-Frist hinausreicht.
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
Der Antrag muss die Bezugsberechtigung nachweisen. Dazu gehören u.a.:
Geburtsurkunde des Kindes
Haushaltsbescheinigung (Erklärung, dass ein Kind zum Haushalt des Erziehungsberechtigten gehört)
Schulbescheinigung
Immatrikulationsnachweis
Ausbildungsvertrag
Diese Unterlagen sollten stets in Kopie verschickt werden!
Wie erfolgt die Auszahlung?
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig durch Überweisung auf ein Bankkonto. Barauszahlungen sind nicht möglich. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfolgt die Zahlung meist durch ihren Arbeitgeber. Halten Sie Ihre Bankdaten also aktuell und stellen sicher, dass die Auszahlung problemlos erfolgen kann.
Das Kindergeld ist nur ausnahmsweise pfändbar, wenn ein Kind gesetzliche Unterhaltsansprüche geltend macht. Abtretungen und Pfändungen aus anderen Gründen sind nicht möglich.
EXPERTENTIPP
Schutz vor Pfändung mit Schutzkonto
Wer ein Pfändungsschutzkonto unterhält, kann sich von seiner Familienkasse den Anspruch und die Zahlung bestätigen lassen. Diese Bescheinigung ist Grundlage für die Bank, den persönlichen Pfändungsbeitrag zusätzlich um die Beträge zu erhöhen.
Sonderfälle beim Kindergeld
Das Kindergeld ist in seinen Grundzügen klar strukturiert. Trotzdem haben viele Eltern noch Fragen bzgl. bestimmter Konstellationen, wenn das Kind z.B. promoviert oder im Ausland studiert. Hier eine Auswahl von Sonderfällen und was bei ihnen zu beachten ist:
Erst der Examensabschluss beendet Kindergeldanspruch
Erst die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung nach Abgabe einer Diplomarbeit im Examen beendet das Universitätsstudium und damit die Berufsausbildung. Bis dahin steht die Zahlung zu (FG Sachsen, Urteil v. 17.6.2015, Az. 4 K 357/11).
Solange der Student auf die Benotung wartet, kann er sich nicht um einen Arbeitsplatz bewerben. Die Diplomarbeit ist insoweit kein Endpunkt, der den Abschluss der Berufsausbildung markiert. Sie kann letztlich auch negativ bewertet werden, so dass das Studium fortdauert.
Auch die Zeit, in der ein Student promoviert, zählt zum Studium und damit zur Berufsausbildung, sofern der Zeitraum unmittelbar auf das Grundstudium folgt (BFH / NV 2004, 1223).
Kindergeldanspruch besteht auch bei langjährigem Auslandsstudium fort
Der Kindergeldanspruch für ein Kind bleibt auch dann fortbestehen, wenn sich ein Kind während eines mehrjährigen Auslandsstudiums außerhalb der Europäischen Union aufhält und seinen Wohnsitz im Haushalt der Eltern in Deutschland beibehält (Bundesfinanzhof, Urteil v. 23.6.2014 – Az. III R 38/14).
Ein Wohnsitz besteht nämlich dort, wo das Kind über eine Wohnung verfügt, die den Rückschluss erlaubt, dass es die Wohnung auf Dauer beibehalten und nutzen wird. Der Sohn habe trotz seines Studiums in China seinen inländischen Wohnsitz beibehalten.
Kindergeld auch bei Masterstudium
Hängt ein Student dem Bachelor ein Masterstudium an, bleibt der Anspruch bestehen. Es schadet nicht, wenn das Master-Studium zeitlich und inhaltlich auf die Bachelorphase ausgerichtet ist. Ein Bachelorstudium allein beendet nicht die Erstausbildung. Eine Nebentätigkeit bleibt unberücksichtigt (BFH, Urteil v. 18.11.2015, Az.: VI R 9/15).
Jobbt der Student mehr als 20 Stunden, entfällt der Anspruch. Darauf komme es jedoch nicht an, wenn sich der Student noch in der Erstausbildung befindet. Ein Masterstudium zähle noch zur Erstausbildung und sei Bestandteil einer einheitlichen Ausbildungsphase. Gleichfalls wird die Promotionszeit zum Studium und damit zur Erstausbildung gerechnet.
Steht mir das volle Kindergeld zu, wenn das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zahlt?
Wenn der andere Elternteil an Sie keinen Unterhalt zahlt und Sie vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen, ist bei der Höhe des Unterhaltsvorschusses das Kindergeld bereits berücksichtigt. Deshalb wird Ihnen von der Familienkasse das volle Kindergeld gezahlt.
Sofern der andere Elternteil später doch den Unterhalt zahlt, muss der gewährte Unterhaltsvorschuss zunächst in voller Höhe an das Jugendamt zurückerstattet werden. Bei der Zahlung des anderen Elternteils ist je nach Höhe stets das Kindergeld anteilig anzurechnen.
Ausführliche Infobroschüre FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder
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Unser iurFRIEND Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe Center
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Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
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Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Mit dem Kindergeld unterstützt der Staat Familien monatlich maximal bis zum 25. Geburtstag. In Ausnahmefällen sogar darüber hinaus. Stellen Sie sicher, dass das Geld ihrem Kind tatsächlich zugutekommt und beachten die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt nach der Trennung und Scheidung.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
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