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Was ist Kindergeld?

DEFINITION

Was ist Kindergeld?

Kinder, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten staatliche Unterstützung durch Kindergeld von 250 EUR pro Kind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Die Beantragung muss bei den Familienkassen erfolgen. Der Antrag muss die Bezugsberechtigung nachweisen. Die Zahlung erfolgt ab dem Monat, in dem das Kind geboren wurde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet oder bei der Agentur für Arbeit als arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet ist. Nach der Scheidung erhält der Elternteil das Kindergeld, der das Kind überwiegend betreut. Kindergeld ist auch bei der Berechnung von Kindesunterhalt zu berücksichtigen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Beim Kindesunterhalt ist auf die in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge das Kindergeld anzurechnen.
  • Bei minderjährigen Kindern ist das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, bei volljährigen Kindern in ganzer Höhe.
  • Kindergeld wird monatlich gezahlt, der Kinderfreibetrag entlastet Eltern nur einmal im Jahr bei der Steuererklärung. Bei der Günstigerprüfung wird untersucht, welche Leistung für die Familie besser ist.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Wer Kinder hat, bekommt vom Staat Geld. Denn: Art. 6 des Grundgesetzes (GG) stellt die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Da die Unterhaltung, Betreuung und Erziehung von Kindern finanzielle Lasten nach sich ziehen, ist der Staat im Hinblick auf die Gleichberechtigung im Vergleich zu kinderlosen Bürgern verpflichtet, die Leistungsfähigkeit von Familien zu gewährleisten. Diese Verpflichtung beinhaltet:

  • Zahlung von Kindergeld,
  • Gewährung des steuerlichen Kinderfreibetrages,
  • die Gewährung eines Kinderzuschlages.

Eltern haben die Wahl zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag. Beide Möglichkeiten bestehen alternativ, nicht zusätzlich. Zunächst wird für alle Kinder das Kindergeld gezahlt. Reichen die Eltern oder ein Elternteil beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung ein, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob es günstiger ist, den Eltern stattdessen den steuerlichen Kinderfreibetrag zu gewähren („Günstigerprüfung“).

 

Der Kinderfreibetrag für das Existenzminimum des Kindes beträgt 6.384 EUR. Für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes gibt es weitere 2.928 EUR Wird der Kinderfreibetrag gewährt, reduziert sich die Steuerlast des steuerpflichtigen Antragstellers. Ist die Steuerersparnis höher, geht der Kinderfreibetrag vor. Das gezahlte Geld für das Kind wird dabei angerechnet.

CHECKLISTE

Wie können wir die Trennung & Scheidung für unsere Kinder gestalten?

Die Scheidung ist insbesondere für die Kinder belastend. Wie können Sie als Eltern Ihre Kinder entlasten?

Checkliste

Trennung und Scheidung mit Kind

Auf diese Aspekte sollten Sie bei einer Trennung und Scheidung mit Kind achten.

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Kindergeldzuschlag

Zusätzlich können Eltern für ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr einen Kinderzuschlag erhalten. Voraussetzung ist, dass sie mit ihrem Einkommen und Vermögen außerstande sind, den gesamten Unterhaltsbedarf ihrer Familie abzudecken. Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und Kinder. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich gezahlt. Ziel ist, die Hilfebedürftigkeit nach den Hartz-IV-Regeln zu vermeiden.

Dauer der Zahlung

Die finanzielle Unterstützung des Kindes durch den Staat gibt es:

  • für den Monat, in dem das Kind geboren wurde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet oder bei der Agentur für Arbeit als arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet ist.

Die Ausbildungsmaßnahme muss auf ein Berufsbild ausgerichtet sein und alle Fertigkeiten für die Ausübung dieses Berufes vermitteln. Dazu gehören der Besuch von Ausbildungsstätten, die betriebliche Ausbildung oder das Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule.

GUT ZU WISSEN

Kindergeld zwischen 2 Ausbildungsabschnitten

Muss das Kind zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung pausieren, wird für die Übergangszeit von bis zu vier Monaten eine Zahlung gewährt.

Welche Kinder haben Anspruch?

Kinder, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten die finanzielle Unterstützung, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Gleiches gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.

Welche Eltern haben Anspruch?

Der Anspruch der Eltern oder eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten knüpft an das Einkommensteuerrecht an. Es sind verschiedene Personenkreise zu unterscheiden. Für hier lebende Personen ist der Anspruch leicht nachzuvollziehen, für andere Personenkreise bestehen teils komplexe Regelungen.

 

Nach § 62 Einkommensteuergesetz haben Eltern, Elternteile oder Erziehungsberechtigte (Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern) für Kinder, die im Haushalt der Familie aufgenommen wurden, Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder, wenn sie im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes ihren:

  • Wohnsitz oder
  • gewöhnlichen Aufenthalt

haben. Diese Regelung beruht auf dem Territorialitätsprinzip. Es kommt insoweit nicht auf die Staatsangehörigkeit oder Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit der Eltern an.

 

Für ein Kind gibt es immer nur einmal Kindergeld. Es wird im Grundsatz demjenigen Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Nicht getrenntlebende Eltern können untereinander bestimmen und bei der Familienkasse beantragen, wer von ihnen die Unterstützung erhalten soll. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht.

 

Im Ausland lebende Deutsche, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, können nach den besonderen Regelungen des Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld beantragen.

 

Ausländer und Staatenlose sind kindergeldberechtigt, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies setzt voraus, dass sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und dazu regelmäßig im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind.

Was bedeutet Wohnsitz?

Ein Wohnsitz wird dort unterhalten, wo der Antragsteller dauerhaft wohnt und seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist nur ein Indiz. Kurzzeitige Besuche oder Aufenthalte begründen keinen Wohnungscharakter. Auslandsaufenthalte schaden nicht, sofern davon auszugehen ist, dass der Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten werden soll.

Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo der Antragssteller erkennen lässt, dass er sich dort nicht nur vorübergehend aufhalten wird. Dazu wird auf die körperliche Anwesenheit im Inland abgestellt, die mindestens 6 Monate dauern muss. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

 

Wer sich hier nur zu Besuch oder aus vorübergehenden Gründen auffällt, begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ein dauerhafter Auslandsaufenthalt über mehr als 6 Monate führt regelmäßig zum Verlust des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland. In diesem Fall kann der Kindergeldanspruch dennoch unter anderen Voraussetzungen des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden.

Welcher Elternteil bekommt das Kindergeld nach der Trennung?

Der Bezug von Kindergeld setzt immer voraus, dass der Empfänger des Kindergeldes mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Von der Familienkasse wird also nur an denjenigen Elternteil das Kindergeld gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt betreut. Derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, kann sich das Kindergeld dadurch anrechnen lassen, indem er an den anderen Elternteil zahlt, bei dem ein Teil des Kindergeldes berücksichtigt ist. Wie viel Kindergeld dabei angerechnet werden kann, ist aus der Kindergeldanrechnungstabelle abzulesen.

Kindergeldanrechnungstabelle

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 0-56-1112-17Ab 18Prozentsatz
1bis 2.100 EUR
480 EUR-250 EUR/2 
EUR 
551 EUR-250 EUR/ 2

EUR

645 EUR-250 EUR/ 2

 EUR

689 EUR-250 EUR

EUR 

100 %
22.101 - 2.500 EUR
504 EUR-250 EUR / 2

EUR

579 EUR-250 EUR/ 2

EUR

678 EUR-250 EUR/ 2

EUR 

724 EUR-250 EUR 

EUR

105 %
32.501 - 2.900 EUR
528 EUR-250 EUR/ 2

EUR 

607 EUR-250 EUR/ 2

EUR

710 EUR-250 EUR/ 2

EUR

758 EUR-250 EUR 

EUR

110 %
42.901 - 3.300 EUR
552 EUR-250 EUR/ 2

EUR

634 EUR-250 EUR/ 2

EUR

742 EUR-250 EUR/ 2

EUR

793 EUR-250 EUR

EUR

115 %
53.301 - 3.700 EUR
576 EUR-250 EUR / 2

EUR

662 EUR-250 EUR/ 2

EUR

774 EUR-250 EUR/ 2

EUR

827 EUR-250 EUR

EUR

120 %
63.701 - 4.100 EUR
615 EUR-250 EUR/ 2

EUR

706 EUR-250 EUR/ 2

EUR

826 EUR-250 EUR/ 2

EUR

882 EUR-250 EUR

EUR

128 %
74.101 - 4.500 EUR
653 EUR-250 EUR/ 2

EUR

750 EUR-250 EUR/ 2

EUR

878 EUR-250 EUR/ 2

EUR

938 EUR-250 EUR

EUR

136 %
84.501 - 4.900 EUR
692 EUR-250 EUR/ 2

EUR

794 EUR-250 EUR/ 2

EUR

929 EUR-250 EUR/ 2

EUR

993 EUR-250 EUR 

EUR

144 %
94.901 - 5.300 EUR
730 EUR-250 EUR/ 2

EUR

838 EUR-250 EUR/ 2

EUR

981 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.048 EUR-250 EUR

EUR

152 %
105.301 - 5.700 EUR
768 EUR-250 EUR/ 2

EUR

882 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.032 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.103 EUR-250 EUR

EUR

160 %
115.701 - 6.400 EUR
807 EUR-250 EUR/ 2

EUR

926 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.084 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.158 EUR-250 EUR

EUR

168 %
126.401 - 7.200 EUR
845 EUR-250 EUR/ 2

EUR

970 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.136 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.213 EUR-250 EUR

EUR

176 %
137.201 - 8.200 EUR
884 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.014 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.187 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.268 EUR-250 EUR

EUR

184 %
147.201 - 8.200 EUR
922 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.058 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.239 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.323 EUR-250 EUR

EUR

192 %
159.701 - 11.200 EUR
960 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.102 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.290 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.378 EUR-250 EUR

EUR

200 %

Kindergeld beim Unterhalt anrechnen

Wenn Sie gegenüber Ihren Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese den vollen Unterhalt erbringen können, können Sie gemäß der Kindergeldanrechnungstabelle für minderjährige Kinder das hälftige Kindergeld (aktuell 125 EUR) abziehen und für volljährige Kinder ist grundsätzlich das volle Kindergeld (aktuell 250 EUR) in Abzug zu bringen und anschließend der Unterhalt anteilig nach Verdienst auf Sie und Ihren geschiedenen bzw. getrennten Ehepartner umzulegen.

Kindergeld beantragen

Der Antrag ist bei den Familienkassen einzureichen. Die Familienkassen sind bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt. Die Zuständigkeit der Familienkasse bestimmt sich nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. Angehörige des öffentlichen Dienstes beantragen Kindergeld über ihren Arbeitgeber.

 

Bei der Beantragung sind seit 2016 die Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-IdNr.) des Antragstellers sowie des berechtigten Kindes anzugeben. Die Steuer-IdNr. dient der eindeutigen Identifizierung des Antragstellers und soll Doppelzahlungen vermeiden. Sie wird dem Bürger vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt und kann über das örtlich zuständige Finanzamt in Erfahrung gebracht werden. Die Behörde teilt jedem in Deutschland geborenen Kind mit dem Tag der Geburt eine solche Steuer-Identifikationsnummer zu. Sie gilt lebenslang.

Formulare

Sie möchten Kindergeld beantragen? So geht's!

Kindergeld können Sie online, aber auch vor Ort beantragen. Kümmern Sie sich frühzeitig, denn es kann rückwirkend nur bis zu 6 Monaten ausgezahlt werden.

Formular

Antrag auf Kindergeld

Möchten Sie Kindergeld beantragen, halten Sie den Antrag und die Steuer-ID bereit. Ggf. benötigen Sie weitere Nachweise.

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Kann ich Kindergeld auch rückwirkend beantragen?

Das Kindergeld wird auch dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn der Antrag bei der Familienkasse erst später gestellt wird. Der Anspruch auf Kindergeld verjährt vier Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Allerdings wurde ab dem 1.1.2018 die Frist zur rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf 6 Monate verkürzt. Die Änderung bezieht sich damit nur auf die Auszahlung (Erhebungsverfahren) und nicht auf das Festsetzungsverfahren, also den generellen Anspruch auf Kindergeld. Das bedeutet allerdings, dass das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, auch wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht, der über die sechs-Monats-Frist hinausreicht.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Der Antrag muss die Bezugsberechtigung nachweisen. Dazu gehören u.a.:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Haushaltsbescheinigung (Erklärung, dass ein Kind zum Haushalt des Erziehungsberechtigten gehört)
  • Schulbescheinigung
  • Immatrikulationsnachweis
  • Ausbildungsvertrag

Diese Unterlagen sollten stets in Kopie verschickt werden!

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt regelmäßig durch Überweisung auf ein Bankkonto. Barauszahlungen sind nicht möglich. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfolgt die Zahlung meist durch ihren Arbeitgeber. Halten Sie Ihre Bankdaten also aktuell und stellen sicher, dass die Auszahlung problemlos erfolgen kann.

 

Das Kindergeld ist nur ausnahmsweise pfändbar, wenn ein Kind gesetzliche Unterhaltsansprüche geltend macht. Abtretungen und Pfändungen aus anderen Gründen sind nicht möglich.

EXPERTENTIPP

Schutz vor Pfändung mit Schutzkonto

Wer ein Pfändungsschutzkonto unterhält, kann sich von seiner Familienkasse den Anspruch und die Zahlung bestätigen lassen. Diese Bescheinigung ist Grundlage für die Bank, den persönlichen Pfändungsbeitrag zusätzlich um die Beträge zu erhöhen.

Sonderfälle beim Kindergeld

Das Kindergeld ist in seinen Grundzügen klar strukturiert. Trotzdem haben viele Eltern noch Fragen bzgl. bestimmter Konstellationen, wenn das Kind z.B. promoviert oder im Ausland studiert. Hier eine Auswahl von Sonderfällen und was bei ihnen zu beachten ist:

Erst der Examensabschluss beendet Kindergeldanspruch

Erst die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung nach Abgabe einer Diplomarbeit im Examen beendet das Universitätsstudium und damit die Berufsausbildung. Bis dahin steht die Zahlung zu (FG Sachsen, Urteil v. 17.6.2015, Az. 4 K 357/11).

 

Solange der Student auf die Benotung wartet, kann er sich nicht um einen Arbeitsplatz bewerben. Die Diplomarbeit ist insoweit kein Endpunkt, der den Abschluss der Berufsausbildung markiert. Sie kann letztlich auch negativ bewertet werden, so dass das Studium fortdauert.

 

Auch die Zeit, in der ein Student promoviert, zählt zum Studium und damit zur Berufsausbildung, sofern der Zeitraum unmittelbar auf das Grundstudium folgt (BFH / NV 2004, 1223).

Kindergeldanspruch besteht auch bei langjährigem Auslandsstudium fort

Der Kindergeldanspruch für ein Kind bleibt auch dann fortbestehen, wenn sich ein Kind während eines mehrjährigen Auslandsstudiums außerhalb der Europäischen Union aufhält und seinen Wohnsitz im Haushalt der Eltern in Deutschland beibehält (Bundesfinanzhof, Urteil v. 23.6.2014 – Az. III R 38/14).

 

Ein Wohnsitz besteht nämlich dort, wo das Kind über eine Wohnung verfügt, die den Rückschluss erlaubt, dass es die Wohnung auf Dauer beibehalten und nutzen wird. Der Sohn habe trotz seines Studiums in China seinen inländischen Wohnsitz beibehalten.

Kindergeld auch bei Masterstudium

Hängt ein Student dem Bachelor ein Masterstudium an, bleibt der Anspruch bestehen. Es schadet nicht, wenn das Master-Studium zeitlich und inhaltlich auf die Bachelorphase ausgerichtet ist. Ein Bachelorstudium allein beendet nicht die Erstausbildung. Eine Nebentätigkeit bleibt unberücksichtigt (BFH, Urteil v. 18.11.2015, Az.: VI R 9/15).

 

Jobbt der Student mehr als 20 Stunden, entfällt der Anspruch. Darauf komme es jedoch nicht an, wenn sich der Student noch in der Erstausbildung befindet. Ein Masterstudium zähle noch zur Erstausbildung und sei Bestandteil einer einheitlichen Ausbildungsphase. Gleichfalls wird die Promotionszeit zum Studium und damit zur Erstausbildung gerechnet.

Steht mir das volle Kindergeld zu, wenn das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zahlt?

Wenn der andere Elternteil an Sie keinen Unterhalt zahlt und Sie vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen, ist bei der Höhe des Unterhaltsvorschusses das Kindergeld bereits berücksichtigt. Deshalb wird Ihnen von der Familienkasse das volle Kindergeld gezahlt.

 

Sofern der andere Elternteil später doch den Unterhalt zahlt, muss der gewährte Unterhaltsvorschuss zunächst in voller Höhe an das Jugendamt zurückerstattet werden. Bei der Zahlung des anderen Elternteils ist je nach Höhe stets das Kindergeld anteilig anzurechnen.

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Warum gibt es das „iurFRIEND®“ Rat & Hilfe Center?

Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
  • Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
  • Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
  • Und natürlich haben Sie im Rat &  Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.

(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Mit dem Kindergeld unterstützt der Staat Familien monatlich maximal bis zum 25. Geburtstag. In Ausnahmefällen sogar darüber hinaus. Stellen Sie sicher, dass das Geld ihrem Kind tatsächlich zugutekommt und beachten die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt nach der Trennung und Scheidung.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Unterhaltsberechnung? Dann unterstützen wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Unterhaltsservice. Informieren Sie sich gerne absolut unverbindlich oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns auf Wunsch vor einer möglichen Beauftragung eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.