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Zugewinnausgleich und Corona

 
 

Die Corona-Krise provoziert ständig neue Fragen und Rechtsprobleme. Auch der Zugewinnausgleich bei der Scheidung wirft Fragen auf. Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs wird nämlich auf den Stichtag abgestellt, der sich danach definiert, wann der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner vom Gericht zugestellt wird.

Daraus können sich Ungerechtigkeiten ergeben, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner nach dem Stichtag infolge der Corona-Krise erhebliche Wertverluste verzeichnet und der ausgleichsberechtigte Ehepartner zugleich davon profitiert, dass infolge des Stichtags auf den Vermögensbestand vor der Corona-Krise abgestellt wird.

Zugewinnausgleich - was ist das genau?

Heiraten Sie, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben Ihre Vermögensmassen während der Dauer Ihrer Ehe getrennt. Ihre Vermögen werden nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen selbstständig und kann frei über sein Vermögen verfügen. Die Zugewinngemeinschaft endet durch die Scheidung oder den Tod eines Ehepartners. Folge der Beendigung des Güterstandes ist, dass der jeweilige Vermögenszuwachs (Zugewinn), den beide Ehepartner während der Dauer der Zugewinngemeinschaft erzielt haben, aus Anlass der Scheidung ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich). Lassen Sie sich scheiden, findet also auf Antrag eines Ehepartners der Zugewinnausgleich statt.

Dazu wird ermittelt, welchen Wert das Vermögen jedes Ehepartners bei der Eheschließung, (Anfangsvermögen) und bei der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen) hat. Zugewinn ist dann der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners sein Anfangsvermögen übersteigt. Dem Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschieds zum Zugewinn des anderen Ehepartners zu. Der Anspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrages in bar gerichtet.

Der Zugewinnausgleich ist nur ausgeschlossen, wenn Sie in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben und der Ehevertrag notariell beurkundet wurde. Auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.

Achtung: Der Stichtag ist entscheidend!

Wird Ihre Ehe geschieden, berechnet sich der Zugewinn nach dem Tag, an dem Ihr Scheidungsantrag rechtshängig wurde. Der Tag der Rechtshängigkeit Ihres Scheidungsantrags ist der Stichtag für den Zugewinnausgleich. Ihr Scheidungsantrag wird in dem Augenblick rechtshängig, in dem das Familiengericht den Antrag Ihrem Ehepartner förmlich zustellt (§ 1384 BGB).

Mit der Festlegung eines Stichtages sollen Manipulation des Endvermögens gerade in der kritischen Phase des Scheidungsverfahrens vorgebeugt werden. Außerdem besteht kein vernünftiger Grund, den Ehepartner an Vermögensveränderungen in diesem Zeitraum teilhaben zu lassen. Das Gesetz ignoriert damit natürlich auch positive und negative Vermögensentwicklungen in dieser Phase.

Wie beeinflusst die Corona-Krise den Zugewinnausgleich?

Das Corona-Virus hat alles durcheinandergewirbelt, was unser Leben bestimmt. Wer Aktien besitzt, muss an den Börsen teils enorme Kursverluste in Kauf nehmen. Der deutsche Aktienindex DAX hat zeitweise mehr als 30 % verloren. Immobilien und Unternehmen haben, je nachdem wie sie von der Krise betroffen sind, erhebliche Wertverluste zu verzeichnen. Bei Freiberuflern und Unternehmen stellt sich also die Frage, welchen Wert die Praxis oder das Unternehmen in der Krise überhaupt noch hat.

Soweit für die Immobilie bereits ein Wertgutachten vorliegt, das vor der Corona-Krise erstellt wurde, stellt sich die Frage, ob für die Berechnung des Zugewinns weiterhin der Wert dieses Gutachtens maßgebend ist oder ob die Wertentwicklung aufgrund der Corona-Krise Auswirkungen auf den Zugewinn hat.

Jetzt kommt der Stichtag des Zugewinnausgleichs ins Spiel.

Beispiel

Hatten Sie am 15. Januar 2020 die Scheidung beantragt, ist der 15.1.2020 der Stichtag für die Berechnung Ihres Zugewinnausgleichsanspruchs. Betrug Ihr Vermögen 0 und das Vermögen Ihres Ehepartners am 15.1.2020 = 500.000 EUR, hätten Sie Anspruch auf 250.000 EUR Zugewinn. Bestand das Vermögen Ihres Ehepartners ausschließlich in Aktien, die einen rasanten Kursverfall zu verzeichnen haben, würde sich der Kursverfall nicht auf Ihren Zugewinnausgleich auswirken. Da ausschließlich auf den Stichtag am 15.1.2020 abgestellt wird, hätten Sie immer noch Anspruch auf 250.000 EUR Zugewinnausgleich.

Ihr Ehepartner wäre aber möglicherweise gar nicht mehr in der Lage, Ihnen dieses Geld vollständig auszuzahlen, da seine Aktien nicht mehr den Wert hätten, den sie ursprünglich einmal hatten. Liegt also der Stichtag vor Beginn der Corona-Krise, können sich bei der Bewertung der Vermögenswerte völlig andere, nämlich viel höhere Werte ergeben, als wenn auf einen Stichtag nach Beginn und Ausweitung der Corona-Pandemie abgestellt werden würde.

Lässt sich die Berechnung nach dem Stichtag irgendwie korrigieren?

Die Rechtsprechung stellt ungeachtet dieser Entwicklungen ausschließlich auf den Bewertungsstichtag ab. Wertbegründende Ereignisse, die ihre Ursache in dem nach dem Bewertungsstichtag liegenden Zeitraum haben, bleiben unberücksichtigt.

Diese Entwicklung hat auch umgekehrte Effekte. Haben Sie Ihren Scheidungsantrag während der Corona-Krise eingereicht, erhalten Sie als Zugewinn vielleicht nur einen wesentlich geringeren Wertausgleich, wenn die Aktienwerte Ihres Ehepartners am Stichtag eingebrochen waren, auch wenn sich diese später wieder erholen und ihr ursprüngliches, vor der Corona-Krise maßgebliches Wertniveau erreichen.

Gerade die Corona-Krise wirft die Frage auf, ob die Berechnung des Zugewinns nach dem Stichtag wirklich eine gerechte Lösung darstellt. Immerhin erkennt das Gesetz an, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner die Erfüllung der Ausgleichszahlung verweigern kann, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles „grob unbillig“ wäre (§ 1381 BGB). „Grob unbillig“ bedeutet, dass eine Regelung im Einzelfall unfair, ungerecht, ungerechtfertigt erscheint.

Allerdings wendet die Rechtsprechung diesen Maßstab nur sehr einschränkend an. So muss die Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen (BGH, FamRZ 1980, 877). Die Vorschrift darf nur eine Ungerechtigkeit im Einzelfall korrigieren.

Dem Gerechtigkeitsgefühl widersprechende Ergebnisse, die allein auf der Starrheit und dem Schematismus der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichsanspruchs beruhen und als eine systemimmanente Unbilligkeit daherkommen, sind kein Grund, von der gesetzlichen Regelung des Stichtages abzuweichen. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzukommen.

Die Rechtsprechung hat Vermögensverluste, die nach dem Stichtag eintreten, weitgehend als unbeachtlich bewertet. Als zusätzliche rechtfertigende Umstände könnten Umstände in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Betracht kommen, die über die Vermögensverluste hinaus die Zahlung des Zugewinnausgleichs als besonders belastend darstellen könnten. In Betracht kommt insbesondere, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner in seiner Existenz gefährdet ist.

Fazit

Ob die Vermögensminderung infolge der Corona-Krise eine andere Bewertung des Zugewinnausgleichs rechtfertigt oder nicht, wird in letzter Konsequenz die Rechtsprechung entscheiden müssen. Da Streitigkeiten um den Zugewinnausgleich hohe Verfahrenswerte und damit hohe Gebühren für das Gericht und die beiden notwendigerweise beteiligten Rechtsanwälte verursachen, sind Sie gut beraten, sich möglichst auf eine einvernehmliche Regelung des Zugewinnausgleichs zu beschränken.

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