Was gibt es 2020 Neues im Familienrecht?

Sind Sie als Elternteil und Steuerzahler betroffen?

Familie ist etwas, was sich fortlaufend verändert. Das Familienrecht muss sich diesen Veränderungen anpassen. So gibt es auch im neuen Jahr 2020 einige Neuigkeiten im Familienrecht. Dabei geht es nicht nur um höhere Zahlbeträge für den Kindesunterhalt, sondern auch um interessante Entscheidungen in der Rechtsprechung zum Familienrecht sowie um Entwicklungen, die familienrechtliche Grundlagen kritisch betrachten und in begründeten Fällen in eine Reform münden. Da gerade nach Trennung und Scheidung vom Ehepartner jeder Euro wichtig ist, sollten Sie im Detail prüfen, wo Sie von neuen Regelungen profitieren könnten. Wir haben dazu 12 Ansätze für Sie zusammengetragen.

Das Wichtigste

  • Der Kindesunterhalt erhöht sich zum 1.1.2020 um etwa 4,5 %. In der Einkommensstufe 1 (Nettoeinkommen bis 1.900 EUR) erhöht sich der Kindesunterhalt in der jeweiligen Altersstufe damit jeweils um 15 EUR, 18 EUR und 21 EUR.
  • Der steuerliche Kinderfreibetrag erhöht sich auf 7.812 EUR. Das Kindergeld bleibt unverändert.
  • Beim Kinderzuschlag entfällt die obere Einkommensgrenze, so dass auch alleinstehende Elternteile mit höherem Einkommen profitieren.
  • Auch im freiwilligen sozialen Jahr besteht Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, ohne dass die Tätigkeit einen direkten Bezug zu späteren Ausbildung haben muss.
  • Die Rechtsprechung zum Wechselmodell in der Kindesbetreuung orientiert sich nach wie vor an der Vorgabe, dass die Eltern in der Lage sein müssen, die abwechselnde Betreuung des Kindes zu organisieren.
  • Das Ziel der Bundesregierung, die Kinderrechte im Grundgesetz umfassender festzuschreiben, ist der Kritik ausgesetzt, dass der Staat versuchen könnte, Eltern über Maßen zu bevormunden und vermeintlich gefährdete Kinder noch schneller aus der Familie zu nehmen.
  • Ab 1.1.2020 sind Kindern ihren pflegebedürftigen Eltern nur noch unterhaltspflichtig, wenn sie mehr als 100.000 EUR Jahreseinkommen erzielen.

Mehr Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2020

Zum 1.1.2020 erhöhen sich die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle. Aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich die Beträge für den Kindesunterhalt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.

Im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle des Jahres 2019 erhöht sich der Kindesunterhalt für das Jahr 2020 wie folgt:

  • Allgemein müssen unterhaltspflichtige Elternteile im Jahr 2020 etwa 4,5 % mehr Kindesunterhalt bezahlen.
  • In der Einkommensstufe 1 (Nettoeinkommen 0 - 1900 EUR) erhöht sich der Kindesunterhalt um 15 EUR auf 369 EUR (Altersstufe 0 - 5 Jahre), um 18 EUR auf 424 EUR (Altersstufe 6 - 11 Jahre) und um 21 EUR auf 497 EUR (Altersstufe 12 - 17 Jahre).
  • Auch in den Einkommensstufen 2 - 10 werden die Zahlbeträge entsprechend erhöht.
  • Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils bleibt unverändert. Er beträgt seit dem Jahr 2015: 1.080 EUR für den erwerbstätigen Elternteil und 880 EUR, wenn der Elternteil nicht erwerbstätig ist. Da die Erhöhung des Kindesunterhalts mit dem Anstieg der Lebenshaltungskosten begründet wird, fordern Interessenverbände, auch den Selbstbehalt zu Gunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils entsprechend anzupassen.

Die genauen Beträge entnehmen Sie der Düsseldorfer Tabelle 2020.

Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2020)

  Nettoeinkommen der/desBarunter­haltspflichtigen Altersstufen in Jahren Prozent­satz Bedarfs­kontroll­betrag
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Alle Beträge in Euro

Gut zu wissen:

Der Kindesunterhalt bemisst sich nach dem unterhaltsrelevanten, bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Auf das Einkommen des Elternteils, der das Kind betreut, kommt es nicht an. Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen, von dem Steuern, Sozialversicherungsabgaben, ehebedingte Verbindlichkeiten sowie berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen sind.

Kindergeld 2020

Das Kindergeld bleibt in 2020 unverändert. Es beträgt nach wie vor für das erste und zweite Kind 204 EUR, für das dritte Kind 210 EUR und ab dem vierten Kind 235 EUR. Erst ab dem Jahr 2021 erhöht sich das Kindergeld auf 219 / EUR 225 EUR / 250 EUR.

Kinderfreibetrag 2020 im Steuerrecht

Der Kinderfreibetrag betrug im Jahr 2019: 7.620 EUR und erhöht sich im Jahr 2020 auf: 7.812 EUR. Der Betrag setzt sich aus dem Kinderfreibetrag in Höhe von 5.172 EUR und dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 EUR zusammen.

Sie erhalten entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag, aber nicht beides zusammen.

Sie erhalten entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag, aber nicht beides zusammen.

Der Kinderfreibetrag wird nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung Ihrer Einkommensteuer steuermindernd auswirkt. Der Kinderfreibetrag ist also eine fiktive Rechengröße. Kindergeld und Kinderfreibetrag sind immer im Zusammenhang zu sehen. Sie erhalten entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag, nicht aber beides zusammen. Das Finanzamt ermittelt bei der Berechnung Ihrer Einkommensteuer von Amts wegen, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie vorteilhafter ist (Günstigerprüfung). Sollte der Kinderfreibetrag für Sie vorteilhafter sein, brauchen Sie den Freibetrag nicht extra zu beantragen.

Gut zu wissen:

Der Kinderfreibetrag steht Elternteilen nach der Scheidung jeweils zur Hälfte zu. In begründeten Fällen kann der volle Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, insbesondere dann, wenn ein Elternteil nach der Trennung oder Scheidung seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt oder mangels Zahlungsfähigkeit nicht erfüllen kann.

Kinderzuschlag 2020

Bereits zum 1.7.2019 wurde der Höchstbetrag des Kinderzuschlags für Familien mit geringem Einkommen von 170 EUR auf 185 EUR monatlich erhöht. Zum 1. Januar 2020 werden infolge des „Starke- Familien-Gesetz“ die oberen Einkommensgrenzen abgeschafft. Damit entfällt die Höchsteinkommensgrenze, so dass der Kinderzuschlag bei höherem Einkommen nicht mehr schlagartig entfällt, sondern sich nach und nach verringert und letztlich ganz ausläuft. Statt 50 % Elterneinkommen werden nur noch 45 % davon auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Auch Elternteile, denen aufgrund ihres Einkommens, Kindergelds, Kinderzuschlags und Wohngeld höchstens 100 EUR fehlen, um ihre Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, haben Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Ausbildungsunterhalt des Kindes auch im freiwilligen sozialen Jahr

Familienrecht ändert sich auch, wenn die Rechtsprechung neue Wege geht. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil v. 1.3.2019, Az. 3 WF 140/18), dass ein Kind im Anschluss an die Beendigung der Schulausbildung auch für die Zeit der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat. Es soll nicht mehr darauf ankommen, dass der Sozialdienst zwingend Voraussetzung für die geplante Ausbildung oder ein angestrebtes Studium ist.

Ein Kind ist kein Gefäß, das gefüllt, sondern ein Feuer, das entzündet werden will.

Francois Rabelais

Absolviert das Kind also ein freiwilliges soziales Jahr, hat es gegen seinen unterhaltspflichtigen Elternteil dennoch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, auch wenn die Tätigkeit für die spätere Ausbildung nicht unmittelbar von Nutzen ist. Als Begründung wird darauf verwiesen, dass ein freiwilliges soziales Jahr neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermittelt und deshalb wie jede andere Ausbildung auch zielführend sei. Soweit das Kind im sozialen Jahr ein Ausbildungsgeld unterhält, ist der Verdienst pauschal um 100 EUR für berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen und sodann auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Auch wenn andere Gerichte teils noch immer gegenteiliger Auffassung sind, geht die Tendenz wohl dahin, dass das freiwillige soziale Jahr unterhaltsrechtlich anerkannt wird.

Wechselmodell bei der Kindesbetreuung wird nicht zum Regelfall

Der Bundesgerichtshof hatte mit seiner Entscheidung, dass ein Wechselmodell im Einzelfall dem Kindeswohl dienen kann, eine gewisse Euphorie ausgelöst (BGH NJW 2017,1815). Die Instanzgerichte sehen die Lebenspraxis betroffener Eltern jedoch weitaus kritischer.

Das Wechselmodell kommt nur in Betracht, wenn die Eltern angemessen miteinander kommunizieren können.

Das Wechselmodell kommt nur in Betracht, wenn die Eltern angemessen miteinander kommunizieren können.

So urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil v. 31.5.2019, Az. 13 UF 170/19), dass ein Wechselmodell nur in Betracht komme, wenn die Eltern angemessen miteinander kommunizieren und kooperieren können. Dabei sei die Hürde zur Anordnung eines Wechselmodells erheblich höher als diejenige für eine bloße Umgangsregelung. Insbesondere komme ein Wechselmodell nicht in Betracht, um zerstrittene Eltern zu veranlassen, in der Betreuung und Erziehung des Kindes harmonischer miteinander umzugehen. Deshalb müsse im Interesse des Kindeswohls positiv festgestellt werden, dass die Eltern in der Lage sind, ein Wechselmodell zu praktizieren. Eine Testphase sei nicht zuzugestehen. Allein die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit reiche bereits aus, um ein Wechselmodell abzulehnen.

Reformdiskussion um das Sorgerecht

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISIV) e.V. hat im Hinblick auf den zunehmenden Trend von Eltern, bei Trennung und Scheidung weiterhin gemeinsam elterliche Verantwortung zu übernehmen, ein Diskussionspapier veröffentlicht, in der sich die künftige Reform des Sorgerechts nach Trennung und Scheidung bewegen soll. Die Forderung läuft darauf hinaus, dass für alle Kinder ab der Geburt und feststehender Vaterschaft ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile begründet sein soll, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Derzeit besteht das Sorgerecht unverheirateter Eltern nur dann, wenn sie einander heiraten oder beide erklären, dass sie das Sorgerecht gemeinsam übernehmen wollen.

Kinderrechte im Grundgesetz

Kinder haben keine wirkliche Lobby. Sie bedürfen des besonderen Schutzes. Um auch das Kind im Grundgesetz sichtbar zu machen, ist die Bundesregierung bestrebt, Art. 6 Grundgesetz (Ehe und Familie) um einen zusätzlichen Absatz zu erweitern. Danach habe … „jedes Kind das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft.

Kritiker, mithin der Bundesverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) e.V., hegen allerdings die Befürchtung, dass Kinderrechte im Grundgesetz als Mittel missbraucht werden könnten, um dem Staat mehr Einfluss und Zugriffsmöglichkeiten auf Familie und Kinder zu ermöglichen. Der Staat dürfe grundgesetzlich festgeschriebene Kinderrechte nicht dafür nutzen, Familien zu bevormunden, Kinder aus vermeintlich erziehungsungeeigneten Familien herauszunehmen und Eltern zu entrechten.

Gut zu wissen:

Der Bundesverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) e.V. vertritt als Solidargemeinschaft die Interessen von Bürgern, die von Trennung, Scheidung und all den damit zusammenhängenden Problemen und Fragen betroffen sind. Der Verband ist als gemeinnützige Organisation anerkannt und finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Sein Wort hat also Gewicht.

Elternunterhalt ab 1.1.2020 nur noch ab Jahreseinkommen über 100.000 EUR

Sozialämter haben den letzten Jahren vermehrt versucht, die Unterhaltszahlungen für ältere Bürger von deren Kindern zurückzuholen und die Kinder in Regress zu nehmen. Mit dem „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ brauchen Kinder ab dem 1.1.2020 erst ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 EUR für ihre pflegebedürftigen Eltern aufzukommen. Wer weniger verdient, braucht nichts zu zahlen. Kinder, die von den Sozialämtern bereits in Regress genommen wurden, können bezahlte Beträge allerdings nicht zurückfordern.

Grund für die Entlastung ist, dass die sogenannte Sandwich-Generation der heute 40 bis 60 Jahre alten Erwachsenen Unterhalt für die eigenen Kinder zahlt, mit hohen Sozialbeiträgen und Steuern belastet ist, Eigenvorsorge treffen soll und genau diese Altersversorgung dann für die eigenen Eltern verwenden muss, um im Alter später vielleicht selbst zum Sozialfall zu werden.

Wohngeld wird per 1.1.2020 erhöht

Hatten Sie bislang aufgrund Ihres Einkommens keinen Anspruch auf Wohngeld, sollten Sie in 2020 überprüfen, ob Ihnen vielleicht jetzt doch Wohngeld zusteht. Künftig sollen 660.000 Haushalte in Deutschland darauf Anspruch haben. Vor allem Rentner und Familien in teuren Städten sollen entlastet werden.

Mindestlohn wird per 1.1.2020 erhöht

Ab 1.1.2020 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,19 EUR auf 9,35 EUR. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von branchenspezifischen Mindestlöhnen. Diese werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag vereinbart und vom Bundesministerium für Arbeit für allgemeinverbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der jeweiligen Branche, also auch für diejenigen Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind.

Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II werden zum 1.1.2020 erhöht

Sind Sie Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, erhalten Sie ab 1.1.2020: 1,88 % mehr Geld. Sind Sie alleinstehend, steigt Ihr Anspruch um 8 EUR auf 432 EUR im Monat.

Fazit

Für Sie zählt jeder Euro. Gute Informationen zahlen sich also aus. Dieser Ratgeber liefert Ihnen einen ersten Überblick. Je nachdem, welche Neuerung für Sie in Betracht kommt, sollten Sie sich darüber im Detail informieren.

Autor:  Volker Beeden

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