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Was ist Kindesunterhalt?

DEFINITION

Was ist Kindesunterhalt?

Solange die Eltern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind sie dem Kind gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet. Nach der Trennung kann das Kind von demjenigen Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Unterhalt in Bargeld verlangen (§ 1612a BGB). Der Elternteil, bei dem das Kind lebt und wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung, Pflege und Verköstigung. Betreuung und Barunterhalt gelten als gleichwertig. Möchten Sie die genaue Höhe des Kindesunterhalts ausrechnen oder überprüfen lassen, steht Ihnen dafür der Online-Unterhaltsservice unserer Schwesterseite UNTERHALT.com zur Verfügung.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil hat zur eigenen Existenzsicherung Anspruch auf einen Selbstbehalt vom Einkommen. Darüber hinaus wird das hälftige Kindergeld von den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträgen abgezogen. Erhöht werden kann der Kindesunterhalt aber auch - durch Mehrbedarf und Sonderbedarf.
  • Minderjährige schulpflichtige Kinder sind stets unterhaltsberechtigt. Bezieht das volljährige Kind in Erstausbildung ein Gehalt, wird dies zum größten Teil auf die Unterhaltssumme angerechnet. Bei minderjährigen Kindern ist der anrechenbare Teil kleiner.
  • Das Jugendamt kann dem unterhaltsberechtigten Kinde bis zum 18. Lebensjahr bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs zur Seite stehen. Genauso stehen dem gesetzlichen Vertreter des Kindes sowie dem Unterhaltszahlenden aber auch Anwalt und Online-Unterhaltsservice zur Verfügung.

Kindesunterhaltsrechner

Muss ich Kindesunterhalt zahlen?

Das Gesetz spricht vom betreuenden und barunterhaltspflichtigen Elternteil. Es bestimmt, dass derjenige Elternteil, der das Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. III S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), sprich dieser Elternteil leistet den sogenannten Naturalunterhalt. Vor allem nach der Trennung kommt dieser Elternteil mit der Unterbringung und Verpflegung sowie der Pflege und Betreuung des Kindes seiner Unterhaltspflicht in vollem Umfange nach. Daneben schuldet er weder aus Vermögens- noch aus Arbeitseinkünften Geldleistungen. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind von den Großeltern betreut wird.

Schaubild

Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet, muss also seine Unterhaltsleistungen in Geld leisten. Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Barunterhalt auf das Konto des betreuenden Elternteils überweist, steht das Geld ausschließlich dem Kind zu. Betreuung und Barunterhalt gelten als gleichwertig.

 

Wechseln sich die Eltern im Wechselmodell bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu gleichen Teilen ab, haben sie anteilig für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen.

Welche Kinder bekommen Kindesunterhalt?

Minderjährige schulpflichtige Kinder sind stets unterhaltsberechtigt. Nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder stehen ehelichen Kindern gleich. Stiefkinder und Pflegekinder haben keinen Unterhaltsanspruch gegen den Stiefelternteil.

 

Unverheiratete volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr sind gleichermaßen unterhaltsberechtigt. Jugendliche haben ein Recht auf eine angemessene Ausbildung. Voraussetzung ist, dass sie noch bei den Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Man spricht hier von sogenannten privilegierten volljährigen Kindern.

 

Der gewöhnliche Aufenthaltsort spielt für die obigen Unterhaltsgruppen in ihrer Bedarfsstellung keine Rolle: Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil oder das Kind im Ausland lebt, besteht die Unterhaltspflicht. Je nach Fallkonstellation ist entweder deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Bestimmungen des Staates, in dem der Unterhaltstitel erlassen wurde.

Dauer: 17:05

Podcast

Überblick Kindesunterhalt

Wie lange müssen Eltern Kindesunterhalt leisten?

Die Unterhaltspflicht besteht so lange, als das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, es also bedürftig ist. Dies betrifft die Situation, solange das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, aber auch die Situation nach der Trennung der Eltern.

 

Bei minderjährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben, verwaltet der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt im Rahmen der Vermögenssorge. Das Kind hat jedoch Anspruch auf Taschengeld. Nach der Trennung steht dem Kind der gesamte Barunterhalt gegen den nicht betreuenden Elternteil zu.

 

Volljährige Kinder können auf Kost und Logis im Elternhaus verwiesen werden. Leben die Eltern getrennt, hat derjenige Elternteil das Bestimmungsrecht, der Barunterhalt leistet. Das Gesetz bewahrt damit den Eltern die Chance, auf die Lebensführung des Kindes Einfluss zu nehmen.

Minderjährige Kinder

Minderjährige sind immerzu unterhaltsberechtigt, auch wenn sie ein Schuljahr wiederholen müssen. Bleiben sie mehrfach sitzen und werden während der Schulzeit volljährig, haben sie weiterhin Anspruch auf Unterhalt, da sie ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Behinderte Kinder

Behinderte Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können, sind unbegrenzt unterhaltsberechtigt.

Volljährige Kinder

Volljährige Kinder sind unterhaltsberechtigt, soweit sie noch bei den Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. II S. 2 BGB). Ist das Kind in der Ausbildung, können die Eltern darauf bestehen, dass das Kind bei ihnen wohnen bleibt und ihm eine eigene Mietwohnung verweigern (§ 1612 Abs. II BGB). Eine Ausnahme besteht dann, wenn dem Kind ein auswärtiger Studienplatz zugeteilt wird (BGH Az. XII ZR 45/95).

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Nach dem Schulabschluss darf das Kind zum Zwecke der beruflichen Orientierung und der Suche nach einem geeigneten Studienplatz oder einer Ausbildungsstätte eine angemessene Überbrückungszeit beanspruchen. Besteht für ein Studienfach eine längere Wartezeit, muss ein volljähriges Kind für den Unterhalt selbst sorgen.

 

Bricht das Kind die Ausbildung und Studium endgültig ab, entfällt sofort die Unterhaltspflicht.

Auszubildende

Auszubildende bleiben unterhaltsberechtigt, wenn sie eine Lehre machen. Ihre Ausbildungsvergütung wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Es schadet nicht, wenn das Kind eine Lehre abbricht und eine zweite Lehre beginnt. Es hat das Recht, sich beruflich zu orientieren.

Studierende

Studierende sind zumindest für einen Studiengang unterhaltsberechtigt. Der Jugendliche darf selbstständig seinen Berufswunsch wählen und kann nicht auf eine Lehre verwiesen werden. Dennoch muss der Berufswunsch realistisch sein. Daran fehlt es, wenn ein an offensichtlicher Rechenschwäche leidendes Kind ein Mathematikstudium aufnimmt und vorherzusehen ist, dass es das Studium nicht erfolgreich wird abschließen können.

 

Vernachlässigt der Student ohne gewichtige Gründe nachhaltig sein Studium, verliert er seinen Anspruch auf Unterhalt. Vorübergehendes leichteres Versagen bleibt entschuldbar (BGH FamRZ 2011, 1560).

 

Sofern dem Studium eine Lehre vorgeschaltet war, besteht die Unterhaltspflicht für das Studium fort, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium besteht. In diesem Fall müssen die Eltern das Studium als Weiterbildungsmaßnahme bezahlen.

Wie viel Kindesunterhalt muss ich zahlen?

Schaubild

Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Der Kindesunterhalt ist im Gesetz als Mindestunterhalt definiert. Mindestunterhalt ist derjenige Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil leisten muss.

Der Mindestunterhalt beträgt für 2024:

  • Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = 480 EUR
  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres = 551 EUR
  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres = 645 EUR

Dieser gesetzlich festgelegte Mindestunterhalt ist zugleich Ausgangsbasis der von den Familiengerichten angewandten Düsseldorfer Tabelle, die in Abhängigkeit vom Lebensalter und den Einkommensverhältnissen des Elternteils die Unterhaltssätze festlegt. Sie geht von den benannten Unterhaltsbeträgen aus und steigert die Beträge je nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

 

Ist das Einkommen so hoch, dass es in der Tabelle nicht mehr berücksichtigt wird, muss das Kind einen höheren Lebensbedarf konkret darlegen (BGH FamRZ 2000, 358). Dafür genügt es, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse darzulegen (brandenburgisches OLG 9 UF 70/11).

GUT ZU WISSEN

Ein vorheriger kostspieliger Lebensstil kann enden

Kinder haben keinen Anspruch darauf, an einem luxuriösen Lebensstil der Eltern beteiligt zu werden (BGHZ FamRZ 1983, 474). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Kind an einen luxuriösen Lebensstil gewöhnt war und insoweit ein gewisser Anspruch durchaus bestehen kann.

Worum wird der Kindesunterhalt erhöht?

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes ist mit der Betreuung und dem Barunterhalt abgegolten. Mit dem Barunterhalt werden die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ferien, die Pflege kultureller und sportlicher Interessen, Schulausbildung, Unterrichtsmaterial und Taschengeld abgedeckt (Brandenburgisches OLG 9 UF 70/11). Daneben gibt es jedoch noch den Sonder- und Mehrbedarf.

Sonderbedarf

Soweit darüber hinaus ein unregelmäßiger, außergewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Bedarf entsteht, kann das Kind Sonderbedarf geltend machen. Dazu gibt es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen. So wird Sonderbedarf anerkannt für:

  • Arztkosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden
  • Kosten für Brille und Zahnersatz
  • Nachhilfekosten für einen kurzen Zeitraum

Nicht anerkannt werden:

  • Kosten für die Konfirmation, da diese absehbar, nicht überraschend und damit über den laufenden Unterhalt abgegolten sind (BGH Az. XII ZR 4/04).
  • Musikschulausbildung und Musikinstrumente
  • Sportmaterial
  • Kosten von Urlaubsaufenthalten
  • Kostenträchtige Kleidungsstücke, weil das Kind an solche gewöhnt ist

GUT ZU WISSEN

Sonderbedarf binnen 1 Jahres geltend machen

Besteht Sonderbedarf, tragen beide Elternteile den Kostenaufwand im Verhältnis ihrer Unterhaltspflicht. Der Anspruch auf Sonderbedarf ist binnen eines Jahres seit der Entstehung geltend zu machen.

Mehrbedarf

Mehrbedarf für das Kind fällt an, wenn der Kindesunterhalt unter über einem längeren Zeitraum andauernden Kostenaufwand zurückfällt und Dinge wie ein längerer Nachhilfeunterricht deshalb vom normalen Barunterhalt nicht gedeckt werden kann.

 

Weitere zum Mehrbedarf gehörende Kosten:

  • Studiengebühren
  • Privatschulgebühren
  • Talentförderung des Kindes

Worum wird der Kindesunterhalt gemindert?

Die Sätze in der Düsseldorfer Tabelle stellen eine Orientierung dar und berücksichtigen aufgrund individueller Gegebenheiten folgendes nicht bei der Minderung des Zahlbetrags.

Selbstbehalt

Der unterhaltspflichtige Elternteil hat zur eigenen Existenzsicherung Anspruch auf einen notwendigen Selbstbehalt. Dieser beträgt für Erwerbstätige 1.450 EUR/Monat und für nicht Erwerbstätige 1.200 EUR/Monat. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.750 EUR.

Kindergeldanrechnung

Das Kindergeld wird im Regelfall dem Elternteil ausgezahlt, der das Kind betreut. Zugleich bestimmt das Gesetz, dass das Kindergeld in Höhe der Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhaltsbetrag des unterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet wird (§ 1612b Abs. I BGB). Bei Volljährigen ist das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen.

(Private) Krankenversicherung

Nach der Scheidung müssen sich die Eheleute selbst krankenversichern, da jegliche Familienversicherungen enden. Oft ist der Nachwuchs beim betreuenden Elternteil mitversichert. Kosten für eine fortbestehende private Krankenversicherung muss ein selbst weiterhin privat versicherter Unterhaltszahler tragen, darf die Kosten dafür aber von der Berechnungsgrundlage des relevanten Nettoeinkommens abziehen. Dadurch mindert sich Kindes- und Trennungsunterhalt.

Kindesunterhalt fordern mit Hilfe eines Anwalts oder Jugendamts?

Die Notwendigkeit, Kindesunterhalt auch tatsächlich auf dem Konto zu haben, drängt oft. Manchmal wissen Unterhaltsempfangende jedoch weder, wie sie den Anspruch des Nachwuchses korrekt geltend machen, noch, was sie bei Widerstand auf der anderen Seite tun können. Wer hilft in diesen Fällen mehr, Jugendamt oder Anwalt?

Vor- und Nachteile Jugendamt

Das Jugendamt kann genau wie ein Anwalt gerichtlich und außergerichtlich tätig werden. Erstreiten die Mitarbeitenden des Amts den Kindesunterhalt für das Kind, ist von der Beistandschaft die Rede. Das Jugendamt ist gebührenfrei für Sie unterwegs.

 

Welche Behörde genau für Sie den Unterhalt einfordert, können Sie sich jedoch nicht aussuchen, dies ist von Vornherein über Ihre letzte Wohnanschrift festgelegt. Verzögert sich das Prozedere also, können Sie im Gegensatz zu einer Kanzlei das Amt nicht einfach wegen Unzufriedenheit wechseln.

 

Sollte sich das Jugendamt eingeschaltet haben und der Unterhaltszahler platziert, ob begründet oder nicht, bei den Mitarbeitenden einen Hinweis auf Mängel in Ihrer Erziehungsfähigkeit oder der außerfamiliären Wohlverhaltenspflicht, geht die Behörde dem in jedem Falle nach.

Vor- und Nachteile Unterhaltsanwalt

Ein Anwalt bzw. eine Anwältin kann Ihnen vorab dabei helfen, noch während Ihrer Scheidungsphase eine gemeinsame Unterhaltsvereinbarung schließen zu lassen. Notariell beglaubigt, erübrigt sich eine Einschaltung des Jugendamts, da dieser Schluss einen rechtlich vollstreckbaren Unterhaltstitel darstellt.

 

Für den Rechtsanwalt zahlen Sie jedoch Gebühren, auch wenn es nicht schon um ein Unterhaltsverfahren, sondern nur die Berechnung des Unterhalts geht. Lassen Sie sich unbedingt einen Kostenvoranschlag geben.

Jugendamt gewährt Unterhaltsvorschuss

Kann oder will ein Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt zahlen, kann das unterhaltsberechtigte Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Staat nimmt den unterhaltspflichtigen Elternteil dann in Regress.

  • Der Staat unterstützt Sie mit Unterhaltsvorschuss, wenn Sie ledig sind, in Deutschland wohnen, Ihr Kind allein erziehen und Sie von dem anderen Elternteil keinen oder nur unzureichend Unterhalt beziehen.
  • Sie erhalten Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes. Ab dem zwölften Lebensjahr gelten Einschränkungen.
  • Unterhaltsvorschuss ist bei der für Ihre Gemeinde zuständigen Unterhaltsvorschussstelle zu beantragen. In der Regel ist das Jugendamt Ansprechpartner.
  • Der Unterhaltsvorschuss ergibt zusammen mit dem Kindergeld den Mindestunterhalt entsprechend der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.
  • Um Unterhaltsvorschuss zu beantragen, ist das dafür vorgesehene Antragsformular zu verwenden und einer Reihe von Unterlagen beizufügen.
  • Betreuen Sie Ihr Kind im echten Wechselmodell, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
  • Ist der Vater Ihres Kindes unbekannt, sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu unternehmen, um die Identität des Vaters festzustellen.

CHECKLISTE

Wie und wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Hilfe für alleinerziehende Elternteile. So erhalten Sie diese.

Checkliste

Unterhaltsvorschuss beantragen

In dieser Checkliste erfahren Sie, was bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss zu beachten ist.

Download

Der Bewilligungsbescheid über Unterhaltsvorschuss bezieht sich auf einen Zeitraum von einem Jahr. Das Jugendamt prüft jährlich, ob Sie die Voraussetzungen auf Unterhaltsvorschuss noch erfüllen. Sie werden dann aufgefordert, Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut offenzulegen.

Kindesunterhalt zahlen trotz…

Landläufig und bei gefühlten Ungerechtigkeiten wünscht man sich oft, seinen Zahlungsbeitrag vorübergehend einzustellen. In folgenden Fällen ist dies jedoch nicht so einfach möglich.

Zu wenig oder zu viel Umgang

Hält sich der betreuende Elternteil nicht an Absprachen (z.B. er verweigert dem Unterhaltszahler den Umgang mit dem Kind), kann der Unterhalt nicht ohne Weiteres gekürzt werden. Auch Heranwachsenden selbst, die den Umgang verweigern, gesteht man den fehlenden emotionalen Kompass zu, und versagt ihnen von Gesetzes her nicht den Unterhalt. Gleiches gilt, wenn der nicht betreuende Elternteil das Kind ab und an mehr betreut als vereinbart.

Zweckentfremdung des Kindesunterhalts

Kindesunterhalt muss für die Belange des Kindes ausgegeben werden. Eine Veruntreuung ist in jedem Falle zu ahnden. Nur versuchen Sie einmal, im Ausgabenmix des Alltags (Nahrung, Kleidung, ggf. auch unangemessene Utensilien) eine Rückführung auf den Einnahmenmix aus eigenem Gehalt des Unterhaltsempfangenden, Zuwendungen der Großeltern, dem Kindesunterhalt und womöglich noch dem nachehelichen Unterhalt herzustellen. Zu beweisen, dass genau das Geld veruntreut wird, das der Schuldner als Kindesunterhalt überwiesen hat, ist praktisch unmöglich. Es sei denn, das Kind erfährt sichtbare Mängel.

Mutwillige Schlechterstellung im Job

Wer barunterhaltspflichtig ist, darf nicht ohne Weiteres seine Arbeitszeit reduzieren, um sich verstärkt der Betreuung des Kindes zu widmen. In diesem Fall wird ein „fiktives“ Arbeitseinkommen angerechnet, wenn er aus diesem Grunde „mutwillig“ seinen bisherigen Arbeitsplatz aufgibt oder sich nicht intensiv um eine angemessene Arbeitsstelle bewirbt.

EXPERTENTIPP

Kindesunterhalt zurückhalten, wenn betreuender Partner sehr gut verdient

Eine Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn er besonders vermögend oder gut verdienend ist und ohne seine Einbeziehung ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Elternteilen entstünde. Zugleich erhöht sich dadurch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils von einem notwendigen auf einen angemessenen Selbstbehalt.

Erneute Heirat des Schuldners oder des Empfängers

Die Unterhaltsverpflichtung entfällt nicht dadurch, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil erneut heiratet und in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns oder der Hausfrau übernimmt. Er bleibt zur Aufnahme einer Tätigkeit verpflichtet, um den Kindern aus erster Ehe Barunterhalt leisten zu können (BGH FamRZ 2006, 1827). Ähnliches gilt, wenn der betreuende Elternteil neu heiratet – der Anspruch auf Ehegattenunterhalt könnte entfallen, jedoch nicht der des Kindesunterhalts. Dieser entfällt erst, wenn der neue Ehepartner das Kind adoptiert und so selber rechtlicher Elternteil wird und somit an Stelle des leiblichen Elternteils unterhaltspflichtig wird.

EXPERTENTIPP

Trennungs- aber keinen Kindesunterhalt bei Kuckuckskind

Stammt ein Kind nicht von dem rechtlichen Vater, kann die Mutter von dieser Person für sich selbst nur bedingt Trennungsunterhalt fordern (OLG Hamm Az. 8 UF 41/14). Da die Mutter die wahre Vaterschaft verschwiegen und damit gegen die eheliche Solidarität verstoßen hat, erschiene es grob unbillig, den rechtlichen Vater zu einer höheren Unterhaltszahlung zu verpflichten. Soweit der rechtliche Vater dem Kind Unterhalt zahlt, kann er den leiblichen Vater in Regress nehmen.

Kindesunterhalt verweigern oder kürzen, wenn…

Und doch gibt es Konstellationen, in denen eine Zahlung des zumindest vollen Kindesunterhalts unbillig und nicht angemessen ist.

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil verdient sehr viel weniger als der betreuende Elternteil
  • Das Kind verfügt über ein so hohes Vermögen, dass es sich selbst unterhalten kann. Es braucht allerdings nicht auf den Stamm des Vermögens zugreifen. Es muss sich lediglich die Erträge seines Vermögens anrechnen lassen (Zinsen, Mieteinnahmen).
  • Das volljährige Kind heiratet. In diesem Fall ist primär der Ehepartner unterhaltspflichtig.
  • Das volljährige Kind hat eigene Einkünfte (z.B. Auszubildendenvergütung).
  • Das volljährige Kind leistet seiner Arbeitspflicht nicht Folge (z.B. Wer studieren will und auf die Zuteilung eines Studienplatzes wartet, muss nach einer Karenzzeit von über 3 Monaten zwischenzeitlich wenigstens hinzuverdienen).
  • Das volljährige Kind begeht gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil schwere Verfehlungen (tätliche Angriffe, nicht aber bloße streitige Auseinandersetzungen, Alkoholismus, Drogensucht). Die Gerichte sind hierbei sehr zurückhaltend.

Wie werden eigene Einkünfte des Kindes auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Minderjährige Schüler und Studierende sind nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Studierende brauchen auch in den Semesterferien nicht zu arbeiten. Verdienen Minderjährige eigenes Geld, bleiben Einnahmen aus einem Ferienjob anrechnungsfrei, sofern sie nur das Taschengeld erhöhen. Darüber hinausgehende Beträge werden nach „Billigkeit“ angerechnet. In der Regel kommt die Hälfte des zusätzlichen Betrages zur Anrechnung. Der Unterhaltsanspruch eines Studenten beträgt 930 EUR (Stand 2024), sofern er nicht bei den Eltern lebt.

 

Eigene Einkünfte volljähriger Kinder hingegen mindern grundsätzlich den Unterhaltsanspruch. Ein regelmäßiges Einkommen, beispielsweise eine Auszubildendenvergütung, wird angerechnet. Dabei wird ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Die Materie des Kindesunterhalts ist im Detail nicht einfach zu durchdringen. Dennoch ist es hilfreich, die Grundzüge zu kennen. Dadurch kann man zumindest eine ungefähre Unterhaltsberechnung anstellen, ohne selbst übers Ziel hinauszuschießen (als Antragsteller) oder mit Zahlungszusagen aus dem Rahmen zu fallen (als Antragsgegner). Auch als Vorbereitung auf ein Gespräch mit Jugendamt oder Anwalt hilft Vorwissen sehr. Und letztlich damit zu entscheiden, ob man im Recht oder Unrecht sein könnte und ein Unterhaltsstreit sich lohnt.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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