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Privatsphäre bei Trennung unter einem Dach

 
 

Ist die Wohnung klein und kann erstmal keiner der Ehepartner nach der Trennung ausziehen, stehen Sie vor der Herausforderung, auf engstem Raum die Privatsphäre zu wahren. Wie können Sie die Wohnung klar auftrennen? Ein Plan mit Anwesenheitszeiten erscheint nützlich, doch besteht darauf auch ein rechtlicher Anspruch? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Zeit bis zum Auszug eines Ehepartners auch in kleinen Wohnungen meistern und wie Sie Ihre Privatsphäre schützen können.

Was bedeutet Trennung unter einem Dach?

Nach der gesetzlichen Definition leben Sie getrennt, wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die Ehepartner diese erkennbar nicht mehr wiederherstellen möchten, weil beide die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen. Reicht das Geld jedoch nicht aus, um eine eigene neue Wohnung anzumieten oder zu kaufen und einen eigenen Hausstand einzurichten, bleibt nur, die gemeinsame eheliche Wohnung auch weiterhin gemeinsam zu nutzen. Gerade, weil es wegen der Trennung schwierig ist, zwei Wohnungen zu unterhalten, erkennt das Gesetz an, dass die häusliche Gemeinschaft im Trennungsjahr auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehepartner innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Es kann eine gewisse Herausforderung darstellen, diese Voraussetzungen in der Praxis zu erfüllen.

Expertentipp: Wohnung klar trennen

In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht fragt das Gericht meist ausdrücklich, ob Sie tatsächlich getrennt voneinander leben und ob sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Es besteht insoweit ein gewisses Risiko, wenn ein Ehepartner behauptet, man lebe nach wie vor in der gemeinsamen ehelichen Wohnung zusammen und hätte sich versöhnt. Lässt sich die Trennung nicht zuverlässig nachweisen, kann das Gericht im Zweifel den Scheidungsantrag zurückweisen.

Privatsphäre wahren

Um die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung zu vollziehen, bedarf es einer guten Organisation und der gegenseitigen Absprache. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Trennung unter einem Dach gelingt, steigt, je größer die Wohnfläche ist. Je mehr Räumlichkeiten und je mehr Wohnfläche zur Verfügung stehen, desto geringer ist das Risiko, dass Sie sich ständig über den Weg laufen. Das ist in der Praxis und gerade bei kleinerer Wohnung aber nicht so einfach.

Legen Sie besonderen Wert auf Ihre Privatsphäre, kommt es darauf an, klare Absprachen zu treffen, an die sich jeder zuverlässig hält. Dass sich dabei nicht immer alles bis ins Detail regeln lässt, liegt auf der Hand. Es bleibt eine Herausforderung, in einer eventuell kritischen oder schwierigen Situation eine Lösung zu finden, mit der man selbst leben kann und die auch der Partner akzeptiert.

Praxisbeispiel: Kein Anspruch auf Zeitplan mit Anwesenheitszeiten

Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 1.4.2022, Az. 2 UF 11/22) hat klargestellt, dass bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung kein Anspruch auf eine vollständige Privatsphäre besteht. Ein Ehepartner hat zudem keinen Anspruch darauf, dass der andere Auskunft über seine Anwesenheitszeiten in der Wohnung gibt. Im Fall war es so, dass ein Ehepaar die Trennung in einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 200 m² vollzogen hatte. Allein unter diesen Voraussetzungen hätte die räumliche Trennung eigentlich gelingen müssen. Wollte man einem Ehepartner jedoch den Anspruch auf eine umfassende Privatsphäre in der Ehewohnung zusprechen, würde dies dem Charakter der gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung widersprechen.

Denn: Eine eheliche Wohnung dient der gemeinsamen Nutzung der Ehepartner. Daran ändert sich nichts, wenn die Trennung vollzogen wird. Jeder hat das gleiche Recht, die Wohnung zu nutzen und sich in der Wohnung aufzuhalten. Kein Ehepartner hat irgendwelche Vorrechte. Genau dies macht den Charakter der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, wer die Wohnung angemietet hat oder wer Eigentümer der Wohnung ist. Entscheidend ist, dass die Ehepartner die Wohnung zur ehelichen Wohnung gemacht und damit ein gemeinsames und gleichberechtigtes Nutzungsrecht begründet haben.

Man könnte dies auch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes begründen. Jeder Mensch hat Anspruch auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, allerdings nur insoweit, als er dadurch das Persönlichkeitsrecht eines anderen nicht beeinträchtigt. Diese Beurteilung begründet sich auch darin, dass ein Ehepartner in begründeten Fällen ausnahmsweise die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Lebenssituation des Ehepartners es geradezu gebietet, die Wohnung allein zu nutzen und den anderen aus der Wohnung zu verweisen. Das Gesetz spricht von einem Härtefall. Härtefälle kommen in Betracht,

  • wenn die Kinder wegen der Trennung der Eltern und der damit oft verbundenen Streitigkeiten besonderen Belastungen ausgesetzt sind,
  • ein Ehepartner gewalttätig wird,
  • den neuen Partner ständig mit in die Wohnung bringt
  • oder sonstige Umstände vorliegen, die eine gemeinsame Nutzung der Wohnung nach der Trennung unzumutbar erscheinen lassen.

Im Fall des OLG Bamberg hatte die Ehefrau gleichfalls die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt. Da sie aber keine Umstände vorgetragen hatte, die über die bloßen Unannehmlichkeiten oder Belästigungen hinausgehen, die in der Auflösungsphase einer Ehe typischerweise auftreten, hatte ihr Antrag keinen Erfolg.

Sie hatte auch keinen Anspruch darauf, dass der Ehemann seine exakten Ankunfts-, Abfahrts- und Anwesenheitszeiten in der Wohnung hätte mitteilen müssen. Der Ehemann würde insoweit in seinem freien und gleichberechtigten Nutzungsrecht eingeschränkt. Auch das Interesse an einer weitgehenden Privatsphäre ist kein Grund, das Nutzungsrecht an der gemeinsamen ehelichen Wohnung einzuschränken.

Räume klar aufteilen

Teilen Sie die Räumlichkeiten Ihrer Wohnung auf und legen Sie genau fest, welche Räume welchem Ehepartner zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Am besten formulieren Sie alles schriftlich oder machen einen Aufteilungsplan. Die Aufteilung Ihrer Wohnung ist letztlich nur praktikabel, wenn der Zuschnitt und die Zahl und Größe der Räumlichkeiten eine Aufteilung möglich erscheinen lassen. Leben Sie in einer Zweizimmerwohnung, dürfte sich eine Trennung nur unter Schwierigkeiten umsetzen lassen. Es dürfte kaum eine Privatsphäre möglich sei. Idealerweise leben Sie in einem Haus mit zwei Etagen, so dass jeder Partner eine Etage für sich nutzen kann. Notfalls ziehen Sie Stellwände ein oder schließen Türen ab.

Nutzungsplan für Küche und Bad

Räume, die der Versorgung (Küche, Lagerraum) und Hygiene (Bad, Waschküche) dienen, dürfen Sie weiter gemeinsam nutzen, zumal diese Räumlichkeiten meist nur einmal in der Wohnung vorhanden sind. Beachten Sie, dass die gemeinsame Nutzung nicht die zeitgleiche Nutzung bedeutet. Es wäre nicht gut, wenn Sie kochen wollen, wenn auch gerade der Ehepartner in der Küche steht und kocht. Legen Sie am besten einen Stundenplan fest und klären Sie, wer zu welcher Zeit die Räumlichkeit nutzt. Durchgangsräume wie Hausflur oder Keller stehen beiden Partnern gleichermaßen zur Verfügung. Es wird sich nicht vermeiden lassen, dass Sie sich zumindest dort immer wieder über den Weg laufen.

Zeiten für alleinige Nutzung der Wohnung absprechen

Legen Sie besonderen Wert auf Ihre Privatsphäre, könnten Sie sicher absprechen, dass ein Ehepartner sich zu einer bestimmten Zeit oder zu bestimmten Zeiten nicht in der Wohnung aufhält und Sie insoweit freie Bahn haben. Damit eine solche Absprache gelingt, sollten Sie das gleiche Recht auch dem Partner zugestehen.

Was ist, wenn der Partner in meinem Zimmer spioniert?

Sind Sie abwesend, könnte sich der Partner bzw. die Partnerin befleißigt fühlen, sich in Ihren Räumlichkeiten innerhalb der gemeinsamen genutzten Wohnung umzusehen, Ihre Sachen zu durchwühlen und Sie auszuspionieren. Sie haben mehrere Optionen, sich dagegen zu wappnen.

  • Treffen Sie klare Absprachen, dass die jeweils genutzten Räumlichkeiten tabu sind und in der Abwesenheit des anderen nicht betreten werden dürfen. Schließlich erwartet auch der Partner, dass Sie sich an diese Absprache halten und auch dessen Räumlichkeiten nicht betreten.
  • Lassen Sie sicherheitshalber nichts herumliegen, was allgemein oder im Scheidungsverfahren gegen Sie verwendet werden könnte. Verbringen Sie Dinge, die Sie für tabu halten, woanders hin.
  • Schließen Sie, wenn möglich, Ihre Räumlichkeiten ab.
  • Sie haben auch eine rechtliche Handhabe. Nach dem Gesetz könnten Sie beantragen, dass Ihnen ein Teil Ihrer gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Voraussetzung wäre, dass das Verhalten des Partners eine derart unzumutbare Belastung darstellt, dass sich daraus ein Härtefall im Sinne des Gesetzes begründen lässt.

Alles in allem

Ihre Privatsphäre hat zwangsläufig Grenzen und endet dort, wo die Privatsphäre des anderen beginnt. Die Trennung unter einem Dach erfordert zwangsläufig gewisse Kompromisse und die gebotene Rücksichtnahme aufeinander. Wünschen Sie andere Lösungen, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

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