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Umgangsrecht auch ohne Corona-Test und Impfung

 
 

Die Kontaktbeschränkungen machen es schwieriger, all seine Liebsten im größeren Kreise zu sehen. Der Kern der Familie wird aber auch nach der Trennung und Scheidung besonders geschützt. Möchten Sie Ihr Umgangsrecht während Corona wahrnehmen und Ihr Kind zu sich nehmen, kann dies nicht davon abhängig gemacht werden, dass Sie einen Corona-Test machen oder sich gar impfen lassen. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 14.4.2021, Az. 10 UF 72/21) hat entschieden, dass das Kindeswohl wichtiger sei und eventuelle Bedenken wegen einer potenziell möglichen Ansteckung mit dem Corona-Virus weniger schwer wiegen.

Wie war der Sachverhalt?

Ein Ehepaar hatte sich getrennt. Die Kinder lebten beim Vater. Dieser hatte sich mit der Mutter auf einen dreistündigen begleiteten Umgang im Monat geeinigt. Der Vater verweigerte jedoch den Umgang und verlangte, die Mutter müsse sich vorher einem Coronatest unterziehen. Er begründete seine Forderung damit, dass die Mutter am Arbeitsplatz zahlreichen Kontakten ausgesetzt sei. Außerdem veranlasste er seine Kinder, der Mutter in Briefen mitzuteilen, dass sie die Mutter nicht sehen möchten, solange diese nicht getestet oder geimpft sei. Als sich die Mutter einem freiwilligen Test unterzogen hatte, verlangte der Vater, dass sie auch geimpft sein müsse. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Forderung des Vaters nach einem Corona-Test oder einer Impfung zurück und erkannte der Mutter ohne Einschränkung das begleitete Umgangsrecht zu.

Keine Impfpflicht für Eltern

Das Gericht stellte klar, dass der Gesetzgeber keine Impfung gegen Corona fordere. Deshalb könne eine Impfung auch nicht verlangt werden, wenn ein Elternteil sein Umgangsrecht wahrnehmen möchte. Wollte man auf einer Impfung bestehen, liefe die Forderung faktisch auf den Ausschluss des Umgangsrechts hinaus. Das Gericht verwies aber auch darauf, dass eine Impfung durchaus Voraussetzung für den Umgang sein könne, sofern der Gesetzgeber die Impflicht für alle einführt.

Corona-Testpflicht vor Besuchen?

Auch hier stellt das Gericht klar, dass ein Corona-Test nur geboten sei, wenn der umgangsberechtigte Elternteil typische Covid-19-Symptome aufweise oder Kontakt mit einer erkrankten Person gehabt habe. Solange dies nicht der Fall sei, brauche sich der Elternteil auch nicht testen zu lassen. Das Umgangsrecht wiege insoweit schwerer. Hinzu kommt, dass der Elternteil, insbesondere wenn er gleichermaßen sorgeberechtigt ist, mit dem betreuenden Elternteil auf einer Stufe steht und es keinen Grund gibt, ihn oder sie im Hinblick auf den Umgang mit dem Kind hintenanzustellen.

Expertentipp: Freiwillig testen lassen

Sind Sie der betreuende Elternteil, sollten Sie dem umgangsberechtigten Elternteil zutrauen, dass er oder sie das Umgangsrecht verantwortungsvoll wahrnimmt und das Kind nicht unnötigen Risiken aussetzt. Sind Sie umgekehrt der umgangsberechtigte Elternteil, sollten Sie sich der Verantwortung für Ihr Kind bewusst sein und Ihr Kind nicht unnötigerweise einem Infektionsrisiko aussetzen. Im Zweifel sollte wenigstens ein Test Klarheit schaffen.

Rücksicht auf die Sicherheit und Gesundheit der Kinder nehmen

Im Mittelpunkt allen Denkens und Handelns von Eltern sollte das Wohl des Kindes stehen. Sie haben eine gegenseitige Wohlverhaltenspflicht. Dies bedeutet, dass ein Elternteil, der das Kind nach der Trennung und Scheidung an den umgangsberechtigten Elternteil herausgeben muss, das Kind aktiv davon überzeugen muss, mit dem Elternteil mitzugehen. Dies gilt auch dann, wenn das Kind selbst nicht vom Umgang überzeugt ist.

Hinzu kommt, dass der betreuende Elternteil meist die engere Verbindung zum Kind und damit den größeren Einfluss auf das Kind ausüben kann. Der Elternteil muss „Recht und Vernunft“ über die eigene eventuelle innere Zerrissenheit stellen. Er oder sie darf sich nicht einfach passiv verhalten und es dem Lauf der Dinge überlassen, ob das Kind am Umgang Interesse zeigt. Vor allem muss der Elternteil es unterlassen, das Kind in seiner Einstellung zum anderen Elternteil zu manipulieren, mit dem Ziel, den Umgang nachdrücklich zu verweigern.

Expertentipp: Bei Vereitelung droht Ordnungsgeld

Soweit der Umgang gerichtlich festgestellt ist, riskiert der betreuende Elternteil, der das Umgangsrecht verweigert oder torpediert, dass durch das Familiengericht ein Ordnungsgeld verhängt wird. Sollte das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden können oder bleibt ohne Wirkung, kommt auch die Anordnung der Ordnungshaft in Betracht (OLG Hamm, Beschluss vom 5.4.2017, Az. 3 WF 41/17).

Soweit der umgangsberechtigte Elternteil das gerichtlich festgestellte Umgangsrecht zwangsweise durchsetzen möchte, ist er/sie jedoch nicht selbst zur unmittelbaren Gewaltanwendung berechtigt und darf das Kind nicht in eigener Initiative aus der Wohnung holen. Vielmehr muss er einen Gerichtsvollzieher einbeziehen und diesen mit der Vollstreckung des Umgangsrechts beauftragen. Ob dieser Weg wirklich zielführend ist, kann natürlich nur im Einzelfall beurteilt werden.

Alles in allem

Elternteile sollten die Corona-Problematik nicht dazu benutzen, das Umgangsrecht des umgangsberechtigten Elternteils in Frage zu stellen. Im Interesse der bestmöglichen Entwicklung eines Kindes ist das Umgangsrecht ein hohes Gut, das nicht zwischen den Interessen der oft widerstreitenden Elternteile zerrieben werden darf.

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