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Wer entscheidet, ob mein Kind geimpft wird?

 
 

Debattieren Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin, ob Ihr Kind die üblichen Schutzimpfungen erhalten soll? Auch und gerade in Zeiten von Corona dürfte sich die Frage nach einer Impfung mit besonderer Vehemenz stellen. Tatsächlich ist dies eine Angelegenheit, über die Sie in der Regel nur gemeinschaftlich eine Entscheidung treffen können. Da eine Impfung einen körperlichen Eingriff für das Kind bedeutet, handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. In diesem Fall müssen sich beide Elternteile einig sein. Mittlerweile empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO), dass Kinder zwischen 12 und 17 Jahren geimpft werden.  Da ein Streit für das Kind keine Lösung bringt, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil das Entscheidungsrecht über die Frage der Impfung übertragen. Um Streitfälle zu beurteilen, ist wichtig zu wissen, nach welchen Kriterien Impfungen überhaupt beurteilt werden. Zentraler Aspekt ist stets das Kindeswohl.

Gerichte orientieren sich am Kindeswohl und den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission

Die Gerichte orientieren sich in Sorgerechtsfragen ausschließlich am Kindeswohl. Die Interessen der Eltern treten insoweit in den Hintergrund. Danach übertragen Gerichte die Entscheidungsbefugnis auf denjenigen Elternteil, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes am besten gerecht wird. In Angelegenheiten der Gesundheitssorge ist derjenige Elternteil entscheidungsbefugt, der das für die Gesundheitssorge bessere Konzept verfolgt (so bereits BGH, Beschluss vom 9.11.2016, Az. XII ZB 298/15).

Die Gerichte sehen keinen allerdings Anlass und sehen sich auch außerstande, den Sinn einer Impfung nach eigenem Ermessen zu beurteilen. Vielmehr orientieren sich die Gerichte an den Empfehlungen der STIKO:

  • Die STIKO ist eine beim Robert-Koch-Institut eingerichtete Kommission, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Hinblick auf die Prophylaxe übertragbarer Krankheiten über das höchste Sach- und Fachwissen verfüge.
  • Ihre Empfehlungen zum Schutz des individuellen Kindeswohls und zum Schutz der Bevölkerung seien insgesamt plausibel, wissenschaftlich belegt und aus medizinischer und juristischer Sicht nicht zu beanstanden. Diese Empfehlungen geben den aktuell anerkannten Stand der medizinischen Forschung wieder.
  • Da die STIKO Schutzimpfungen des Kindes nachdrücklich empfiehlt, gehen die Gerichte davon aus, dass deren Empfehlungen das für das Kindeswohl bessere Konzept darstellen.

Wenn also die Entscheidung für eine Impfung unter Abwägung eventueller Risiken den Empfehlungen der STIKO entspricht, ist davon auszugehen, dass im Streitfall der Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis vom Familiengericht erhält, der sich für die besagte Impfung ausspricht.

Es ist wenig aussichtsreich, die Impffähigkeit des Kindes zu beanstanden und deshalb das Familiengericht aufzufordern, ein Sachverständigengutachten über die Impffähigkeit und Impfrisiken erstellen zu lassen. Die Empfehlungen der STIKO sehen nämlich ohnehin eine individuelle kinderärztliche Prüfung der Impffähigkeit vor.

Daher werde das gesundheitliche Wohl des Kindes im Hinblick auf eventuell bestehende Vorbelastungen oder Impfunverträglichkeiten bereits hinreichend berücksichtigt. Deshalb komme dem wissenschaftlich begründeten Sorgfaltsmaßstab der Empfehlungen der STIKO die „Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens“ zu. Es sei daher nicht ersichtlich, inwieweit ein erneutes Gutachten durch das Familiengericht neue Erkenntnisse bringen könnte. Auf diesem Hintergrund werden auch die vielfach vorgebrachten Argumente von Impfgegnern zurückgewiesen. Allein Vorbehalte gegen Pharmaindustrie und Ärzteschaft bieten keine Grundlage, die Empfehlungen der STIKO infrage zu stellen.

Streitigkeiten über Impfungen vor Gericht

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 8. März 2021, Az. 6 UF 3/21) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Elternpaar für das im Jahr 2018 geborene Kind gemeinsam sorgeberechtigt war. Die Mutter des Kindes wollte die allgemein üblichen Schutzimpfungen durchführen und das Kind unter anderem gegen Masern, Mumps, Tetanus und ähnliche Risiken impfen lassen. Der Vater des Kindes beanstandete die Impffähigkeit des Kindes und verweigerte seine Zustimmung, das Kind beim Kinderarzt impfen zu lassen. Daraufhin beantragte die Mutter beim Familiengericht, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Standardimpfungen zu übertragen. Mit Erfolg, weil das Gericht der Überzeugung war, dass ihre Entscheidung, die der Empfehlung der Ständigen Impfkommission entsprach, dem Kindeswohl dient.

In einem ähnlichen Fall musste bereits der Bundesgerichtshof entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017, Az. XII ZB 157/16). Die BGH-Entscheidung hatte grundsätzliche Bedeutung und war damit auch Maßstab für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Im Fall des BGH hatte die Mutter Bedenken und vertrat die Meinung, dass die Impfungen der Lobbyarbeit von Pharmaindustrie, Ärzteschaft und Politik geschuldet seien. Konkrete Risiken für das Kind konnte sie nicht benennen. Sie würde einer Impfung allenfalls zustimmen, wenn der Kinderarzt schriftlich erkläre, dass mit Sicherheit keine Impfschäden zu erwarten seien. Hier entschied das Gericht, dass der Vater das Kindeswohl besser vertrete, weil er sich an den Empfehlungen der STIKO orientierte. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für individuelle Risiken beim Kind.

Gut zu wissen: Masernimpfpflicht in Kitas ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 21.07.2022 (Aktenzeichen 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 u.a.) gleich mehrere Verfassungsbeschwerden abgewiesen, die sich gegen die Masernimpfpflicht für die Kita-Betreuung wandten. Hintergrund war die im Frühjahr 2020 eingeführte Pflicht, eine Masernimpfung des Kindes bei Schul- oder Kitabesuch nachzuweisen. Das BVerfG stimmte insoweit zu, dass das Infektionsschutzgesetz in Grundrechte eingreife, da ohne einen Nachweis der Impfung praktisch keine staatlichen Betreuungsangebote genutzt werden können, was zu einer faktischen Pflicht führe. Betroffen seien das Elternrecht bezogen auf die Gesundheitssorge für das Kind, dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit. Allerdings seien diese Eingriffe gerechtfertigt, da durch den Impfnachweise vulnerable Menschen geschützt und die Verbreitung des Masernvirus eingedämmt werden. Dabei stellte das Gericht auch klar, dass Kombinationsimpfstoffe, etwa gegen Mumps, Röteln und Windpocken von der Norm ebenfalls erfasst werden, da es diese zum Zeitpunkt des Gesetzeserlasses bereits gab.

Was ist, wenn das Kind gegen Corona geimpft werden soll?

Die Ständige Impfkommission empfiehlt, dass Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren geimpft werden sollen, idealerweise mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty vom BioNTech/Pfizer. Empfohlen wird eine Grundimmunisierung mit 2 Impfstoffdosen sowie einer Auffrischimpfung. Kindern und Jugendlichen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf wird eine weitere Auffrischimpfung empfohlen.

Kindern zwischen 5 und 11 Jahren, die aufgrund einer Grunderkrankung ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wird ebenfalls eine Grundimmunisierung mit 2 Impfungen und 2 Auffrischimpfungen mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty empfohlen. Für Kinder in diesem Alter mit Angehörigen oder anderen Kontaktpersonen mit erhöhtem Risiko wird eine Grundimmunisierung mit 2 Impfungen empfohlen. Gesunde Kinder ohne Vorerkrankung sollten sich nach ärztlicher Aufklärung auf individuellen Wunsch impfen lassen.

Kinder und Jugendliche sind für das Virus zwar genauso empfänglich, zeigen aber meist keine oder nur geringfügige Symptome. Die Problematik besteht darin, dass auch infektiöse Kinder und Jugendliche das Virus weiterverbreiten können und damit vor allem ältere und gefährdete Personen infiziert werden.

Die STIKO nennt gut ein Dutzend Vorerkrankungen, bei denen die Impfung für Kinder empfohlen wird. Dazu gehört,

  • dass ein Kind erheblich übergewichtig ist,
  • unter einer chronischen Lungenerkrankung
  • oder einem schweren Asthma bronchiale leidet,
  • eine Tumorerkrankung
  • oder das Down-Syndrom vorliegt.

Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils

Möchten Sie Ihr Kind gegen Corona impfen lassen, brauchen Sie die Zustimmung des anderen Elternteils. Beurteilungsgrundlage ist, wie bei anderen Impfungen auch, die Empfehlung der Ständigen Impfkommission. Im Zweifel oder im Streitfall müssen Sie als Elternteil davon ausgehen, dass sich Gerichte an genau dieser Empfehlung orientieren werden. Auch hier wird auf das Kindeswohl abgestellt, das sich nach den Empfehlungen der STIKO richtet. Ein kritischer Ansatz ergibt sich aber daraus, dass die STIKO die Impfung nur empfiehlt, wenn das Kind bestimmte Vorerkrankungen hat. Kommt es z.B. nach der Trennung oder Scheidung zu Streit, wäre also festzustellen, ob eine solche Vorerkrankung besteht und in welcher Intensität das Kind darunter leidet. Ob daraus die Entscheidung für oder gegen die Impfung abzuleiten ist, dürfte eine schwierige Sachfrage darstellen. Insoweit ist es eine Entscheidung im Einzelfall, die unter Abwägung dessen zu treffen ist, was für und was gegen die Impfung gegen Corona spricht.

Gut zu wissen: Wonach entscheidet das Gericht?

Ansatzpunkt, wie Gerichte im Zweifelsfall entscheiden, liefert eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Beschluss vom 30.8.2021 in FamRZ 2021, 1746). Eine unter Betreuung stehende Person wollte sich gegen Corona impfen lassen. Der Betreuer beantragte dazu die Genehmigung des Familiengerichts. Er beanstandete die Impfung, da es in Verbindung mit der Impfung zu Todesfällen gekommen sei. Das Gericht wies den Antrag zurück. Die Impfung sei nicht genehmigungspflichtig und verwies darauf, dass es sich bei der Impfung um eine behördlich empfohlene Impfung mit zugelassenen Impfstoffen handele. Soweit es in anderen Fällen zu Nebenwirkungen gekommen sei, stelle dies ein mit der Impfung allgemein verbundenes Risiko dar. Auch habe das zusätzlich eingeholte Sachverständigengutachten für die betreute Person kein erhöhtes Risiko festgestellt.

Welche Bedeutung hat eine Einverständniserklärung des Elternteils?

Geht ein Elternteil zum Arzt und möchten das Kind impfen lassen, darf der Arzt in der Regel davon ausgehen, dass er von dem nicht gleichzeitig anwesenden Elternteil ermächtigt ist, das Kind impfen zu lassen. Diese Vermutung gilt zumindest, wenn es um Standardimpfungen geht, die auf den Empfehlungen der STIKO beruhen.

Soweit es künftig um die Frage einer Corona-Impfung geht, wird sich der Arzt wahrscheinlich genauso verhalten, wenn die STIKO die Impfung empfiehlt. Insoweit braucht sich der Arzt wegen der ihm nicht bekannten Zustimmung des anderen Elternteils nur dann Gewissheit zu verschaffen, ob der eine Elternteil tatsächlich ermächtigt ist, das Kind behandeln zu lassen, wenn er Zweifel an der Zustimmung hat. Insoweit kann es hilfreich sein, von vornherein eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils unterschreiben zu lassen, um sie dem Arzt präsentieren zu können. Verweigert der Elternteil die Zustimmung zur Impfung, bleibt nur der Weg vor das Familiengericht, um sich in letzter Konsequenz die Entscheidungsbefugnis übertragen zu lassen.

Impfen ohne Zustimmung, heimlich impfen lassen?

Befürchten Sie Vorbehalte des anderen Elternteils, sollten Sie davon Abstand nehmen, Ihr Kind heimlich und ohne Zustimmung des anderen Elternteils impfen zu lassen. Da der Elternteil sorgeberechtigt ist, riskieren Sie den Vorwurf der Körperverletzung, wenn Sie das Kind trotzdem impfen lassen. Schließlich fehlt die erforderliche Einwilligung beider Elternteile.

Alles in allem

Zentraler Aspekt des Themas Impfen ist das Wohl des Kindes. Soweit es um die Gesundheitssorge eines Kindes geht, stehen die anerkannten Empfehlungen der Wissenschaft an erster Stelle. Für Bedenken, für die es keine wissenschaftlich anerkannten Ansätze gibt, haben die Gerichte wenig Verständnis. In Streitfällen werden sie die Entscheidungsbefugnis auf Antrag dem Elternteil zusprechen, der den Empfehlungen der STIKO folgt. 

Hinweis: Dieser Blogbeitrag wurde ursprünglich am 11. Mai 2021 veröffentlicht und zuletzt anlässlich der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.22 (Aktenzeichen 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 u.a.) am 26.08.22  aktualisiert. 

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