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Ex-Partner will minderjährigem Kind Tattoo oder Piercing erlauben

 
 

Tattoos und Piercings sind für viele Menschen ein Weg, ihre Persönlichkeit auszudrücken und gehören für sie zur Selbstverwirklichung dazu. Es handelt sich aber auch um größere Entscheidungen, die gerade von und für Kinder(n) nicht leichtfertig getroffen werden sollten. Insoweit erscheint Tätowieren nicht nur als eine Kunst, sondern stellt bei Minderjährigen auch eine juristische Gratwanderung dar. Gerade, weil sich die Thematik in einer rechtlichen Grauzone bewegt, beherzigen seriöse Tätowierstudios klare Regeln und erlauben Tattoo oder Piercing im Regelfall nur, wenn die Eltern ihre Zustimmung erklären. Daran schließt sich die Frage an, wie die Lage aussieht, wenn die Eltern geschieden sind. 

Tattoos ab welchem Alter? Piercings ab welchem Alter?

Die Frage, ab welchem Alter Piercing oder ab welchem Alter Tattoos erlaubt sind, ist nicht eindeutig zu beantworten. Es gibt im Gesetz keine feste Altersgrenze, ab der sich eine noch nicht volljährige Person tätowieren oder piercen lassen kann. Auch das Jugendschutzgesetz enthält keine Hinweise. Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten lehnt jedenfalls der Verein Deutsche Organisierte Tätowierer (DOT e.V.) das Tätowieren von minderjährigen Personen unter 18 Jahren strikt ab. Nicht jedes Tattoostudio hält sich an diese nicht verpflichtende Vorgabe.

  • Teils werden Jugendliche ab 14 Jahren tätowiert oder gepierct, wenn der Eingriff in Anwesenheit und mit Zustimmung der Eltern erfolgt. Die Anwesenheit der Eltern oder wenigstens eines Elternteils ist wichtig, damit der Tätowierer sich sicher sein kann, dass die Eltern tatsächlich zustimmen. Dabei geht es auch darum, Kind und Eltern über die Maßnahme aufzuklären.
  • Ab 16 Jahren reicht meist die schriftliche Einverständniserklärung (Erlaubnis) der Eltern aus.
  • Wird das Kind mit 18 Jahren volljährig, kann es selbst entscheiden und braucht keine Zustimmung der Eltern mehr.

Müssen beide Elternteile zustimmen?

Steht ein nach der Trennung fortbestehendes gemeinsames Sorgerecht Tattoo oder Piercing entgegen? Nun, auch nach der Trennung und Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind fort. Eine Einschränkung besteht insoweit, als der Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat und betreut, in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes alleine Entscheidungen treffen kann. Nur in Angelegenheiten, die von grundlegender Bedeutung für das Kind sind, bedarf es der Zustimmung beider Elternteile.

Geht es um Tätowierung oder Piercing, handelt es sich sicherlich um eine Angelegenheit von grundlegender Bedeutung. Dafür spricht, dass die Maßnahme einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedingt, nicht oder oft mit nur mit großem Aufwand rückgängig gemacht werden kann und zeitlich von Dauer ist.

Wenn man darauf abstellt, dass die Entwicklung eines Kindes idealerweise möglichst geradlinig verlaufen und ein Kind davor bewahrt werden sollte, dem Zeitgeist hinterher zu laufen oder sich nur tätowieren oder piercen zu lassen, weil andere es auch tun, sollte klar sein, dass tätowieren oder piercen keine Spielerei sind. Mittlerweile sind Tattoos und verschiedene Piercings in Deutschland nicht mehr so ungewöhnlich wie früher, doch es kann z.B. in bestimmten Berufen immer noch zu Problemen kommen.

Bei der Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, um was für Tattoos oder Piercings es sich handelt, z.B. können einfache Ohrringe anders einzustufen sein als ein großflächiges Tattoo, aber auch etwaige kulturelle Bräuche, die dem Kindeswohl nicht schaden.

Insoweit lässt sich die Ausgangsfrage klar beantworten: Der Ex-Partner kann dem minderjährigen Kind nicht nach eigenem Ermessen erlauben, sich tätowieren oder piercen zu lassen, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt. Erfolgt der Eingriff ohne Zustimmung des anderen Elternteils, handelt sich um eine Körperverletzung und damit um eine strafbare Handlung. Zudem wäre der Vertragsabschluss mit dem Tätowierer rechtlich unwirksam.

Gut zu wissen: Tätowieren und Piercen sind rechtlich Körperverletzungen

Tätowierungen und Piercing stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und gelten rechtlich unstreitig als Körperverletzung und das Tätowieren bzw. Piercen zunächst als strafbar. Soweit der Auftraggeber jedoch ausdrücklich seine Zustimmung erklärt und sich tätowieren oder piercen lassen möchte, ist die Handlung nicht rechtswidrig und der Straftatbestand kommt nicht zur Geltung. Auch wenn das Kind ausdrücklich wünscht, sich tätowieren oder piercen zu lassen, ergibt sich eine Einschränkung daraus, als das Strafrecht auf die „geistige Reife“ abstellt, also die Fähigkeit, den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit umfassend zu beurteilen. Es gibt also keine feste Altersgrenze.

Daraus ergibt sich das das weitere Problem, dass ein minderjähriges Kind durch seinen Elternteil als gesetzlichen Vertreter vertreten wird und deshalb nicht alleine darüber entscheiden kann, ob es Strafantrag stellt oder nicht. Tätigt ein Tätowierer den Eingriff ohne die Zustimmung der Eltern, riskiert er, dass ein Elternteil Strafanzeige stellt und es auf die Zustimmung des minderjährigen Kindes insoweit nicht ankommt. Die Konsequenz ist, dass seriöse Tätowierer zur eigenen Sicherheit wohl stets auf die Zustimmung der Eltern abstellen.

Müssen Tattoos ohne elterliche Zustimmung bezahlt werden?

Minderjährige Kinder können sich nur mit Zustimmung ihrer Eltern rechtlich verpflichten. Eventuell abgeschlossene Verträge sind schwebend unwirksam und kommen erst zustande, wenn die Eltern zugestimmt haben. Stimmen die Eltern nicht zu, ist und bleibt der Vertragsabschluss durch das minderjährige Kind rechtlich belanglos. Hat sich ein minderjähriges Kind ohne Zustimmung der Eltern tätowieren lassen, müsste der Tätowierer in der Konsequenz das erhaltene Geld an das Kind zurückerstatten.

Eine Ausnahme besteht insoweit, als das minderjährige Kind berechtigt ist, Verträge abzuschließen, die es mit dem eigenen Taschengeld bezahlen kann. Allerdings besteht eine Einschränkung insoweit, als die Eltern das Taschengeld nur für Zwecke überlassen, die sich noch im Rahmen des „Vernünftigen“ halten.

Auch wenn das Geld zur freien Verfügung überlassen wurde, ist nicht jede Verwendung erlaubt. Kauft sich der Minderjährige mit dem überlassenen Geld eine Pistole, wäre der Kaufvertrag unwirksam, auch wenn er mit Mitteln des Taschengeldes hätte erfüllt werden können (Amtsgericht Freiburg NJW-RR 1999, 637). Auch bei einer Tätowierung ist im Hinblick auf die Person eines minderjährigen Kindes davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine „vernünftige Verwendung von Taschengeld“ handelt. Damit bleibt ein Vertrag zwischen einem minderjährigen Kind und einem Tätowierstudio rechtlich gesehen solange unwirksam, bis er von beide Elternteilen genehmigt wird.

Gesundheitliche Bedenken bei Tattoos

Jeder kann selber entscheiden – innerhalb des dargestellten rechtlichen Rahmens – wie er seinen Körper gestaltet. Um eine wohlbedachte Entscheidung zu treffen, sollte man sich umfassend über alle Faktoren informieren. Dazu gehört auch die Sicherheit der verwendeten Materialien. Das für Tattoos verwendete Material kann die körperliche Unversehrtheit nachhaltig negativ beeinflussen. Denn die Farben, die in die Haut eingebracht werden, sollen vom Immunsystem des Körpers als gefährlich eingestuft werden und sofort eine Immunreaktion in Gang setzen. Tätowierfarben enthalten oft Schwermetalle wie Blei, Kobalt, Quecksilber, Cadmium, Mangan oder gar Arsen. Viele dieser Stoffe sind krebserregend, lösen Allergien aus und irritieren das Immunsystem.

Deswegen trat am 4. Januar 2022 eine neue EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) in Kraft, die die Chemikalienverordnung ändern soll. Ab dann ist der Einsatz von Tätowierfarben, die gefährliche Stoffe enthalten, verboten. Mit der Verordnung wird ein Großteil der gegenwärtig im Umlauf befindlichen Farbsubstanzen verboten. Es gibt aber auch Kritik an der Verordnung: Man wünscht sich tiefergehende Forschung, um z.B. Grenzwerte festlegen zu können und bemängelt die kurzfristige Einführung des Verbots. Die Branche wartet nun auf zulässige Alternativfarben.

Alles in allem

Eltern sollen ihren Kindern freie Entfaltung ermöglichen, müssen dabei aber auch Grenzen zum Wohl des Nachwuchses setzen und sie vor langfristigen Nachteilen bewahren. Äußert das Kind den ernsthaften Wunsch, sich tätowieren oder piercen zu lassen, setzen Sie sich im Idealfall als Familie zusammen und besprechen alles.

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