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Was gibt es 2019 Neues im Familienrecht?

 
 

Sind Sie als Elternteil und Steuerzahler betroffen?

Das Jahr 2019 bringt im Familienrecht eine Reihe von Änderungen und Neuigkeiten. Wenn Sie die oft vollmundig angekündigten „Reformen“ des Gesetzgebers regelmäßig damit verbinden, dass etwas teurer wird, sieht Ihre Welt im Familienrecht besser aus. Kinder erhalten höheren Kindesunterhalt und Eltern mehr Kindergeld. Kinder- und Grundfreibetrag steigen. Um auch die „Globalisierung“ der Ehe nachzuvollziehen, erleichtert der europäische Gesetzgeber die Vermögensauseinandersetzung. Besonders auffällig ist die Möglichkeit, dass Sie künftig die Reihenfolge Ihrer Vornamen eigenständig ändern und Ihren Rufnamen zu Ihrem offiziellen Vornamen bestimmen können. Wir zeigen Ihnen die 10 wichtigsten Neuigkeiten im Familienrecht auf.

Das Wichtigste

  • Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Kindesunterhalt. Die Tabelle wird zum 01.01.2019 erneut angepasst. Es ergeben sich somit neue Zahlbeträge für den Kindesunterhalt.
  • Das Kindergeld wird zum 01.07.2019 um jeweils zehn Euro erhöht. Es ist für minderjährige Kinder zur Hälfte auf den Kindesunterhalt anzurechnen.
  • Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt auf EUR je Kind.
  • Der steuerliche Grundfreibetrag steigt auf EUR für Ledige und EUR für Verheiratete.
  • Die Europäischen Güterrechtsverordnungen sollen bei Ehen mit internationalen Bezügen die Abwicklung der Vermögensauseinandersetzung für den Fall der Scheidung erleichtern.
  • Sie können künftig die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern, ohne dass es dafür eines wichtigen Grundes bedarf.

Was ändert sich in der Düsseldorfer Tabelle 2019?

Zum 01.01.2019 werden der Unterhaltszahlbeträge in der Düsseldorfer Tabelle angepasst. Dadurch erhöht sich der Kindesunterhalt, den Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil für Ihr Kind zahlen müssen.

Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2019)

  Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren Prozentsatz Bedarfskon-
trollbetrag
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
All Beträge in Euro
1.
2.
3.
4.
5.
6.
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10.

Weitere Fakten zur Düsseldorfer Tabelle

  • Der Bedarfssatz für ein volljähriges Kind, das im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, bleibt unverändert. Er beträgt ab dem 18. Lebensjahr in der Einkommensstufe 1 (Nettoeinkommen bis 1.900 EUR) nach wie vor 527 EUR.
  • Der Unterhalt für Studenten, die nicht im Haushalt eines Elternteils wohnen, beträgt unverändert 735 EUR monatlich. Darin sind 300 EUR für Wohnzwecke enthalten.
  • Die Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden, der im Haushalt eines Elternteils wohnt, ist unter Berücksichtigung eines Freibetrages von monatlich 100 EUR auf den Kindesunterhalt anzurechnen.
  • Ihr notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) bleibt unverändert. Er beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, nach wie vor 1.080 EUR, wenn Sie erwerbstätig sind und 880 EUR, wenn Sie nicht erwerbstätig sind. Kritiker bemängeln, dass der darin enthaltene Betrag für Wohnzwecke in Höhe von 380 EUR nicht mehr der Lebenswirklichkeit entspricht und fordern die Anhebung der Beträge für den Eigenbedarf.
  • Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern regelmäßig zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Da das Kindergeld zum 01.07.2019 angehoben wird, ändern sich zum 01.07.2019 auch die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld regelmäßig in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
  • Die Einkommensstufen 1 – 10 bleiben unverändert. Die Einkommensstufe 1 geht bis 1.900 EUR, die Einkommensstufe 10 endet nach wie vor bei 5.500 EUR.
  • Die Düsseldorfer Tabelle weist den Unterhaltsbedarf für zwei unterhaltsberechtigte Personen aus, in der Regel für Mutter und Kind. Zahlen Sie nur für ein Kind Kindesunterhalt, werden Sie in die nächst höhere Einkommensstufe eingeordnet und zahlen mehr Unterhalt. Zahlen Sie für mehr als zwei Personen Unterhalt (z.B. Mutter mit zwei Kindern), werden Sie in die nächst niedrigere Einkommensstufe eingeordnet und zahlen verhältnismäßig weniger Unterhalt.
  • Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um alle Unterhaltspflichten zu erfüllen, ist vorrangig der Kindesunterhalt zu leisten (Mangelfall). Ehegattenunterhalt ist nachrangig. Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um die gleichrangigen Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder zu bedienen, ist das verfügbare Einkommen anteilig aufzuteilen.

Gut zu wissen:

Haben Sie sich in einer Jugendamtsurkunde oder in einer notariell beurkundeten oder gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet, den Kindesunterhalt zu zahlen oder wurden Sie in einem Unterhaltsprozess zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt, müssen Sie von selbst darauf achten, Ihre Zahlungen anzupassen, soweit Sie einen dynamischen Unterhaltstitel haben.

Was ist ein statischer Unterhaltstitel?

Ein statischer Unterhaltstitel legt einen konkreten Zahlbetrag für den Kindesunterhalt fest. Er kann nur im Wege einer Abänderungsklage abgeändert werden.

Was ist ein dynamischer Unterhaltstitel?

Ein dynamischer Unterhaltstitel erhöht automatisch den Unterhaltsbetrag in Abhängigkeit von den Mindestunterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle im Hinblick auf das Alter des Kindes und das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Der dynamisch bestimmte Unterhalt legt den Unterhaltsbetrag in Form eines Prozentsatzes des jeweiligen Mindestunterhalts fest. Haben sich wesentliche für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Umstände verändert, können Sie im Wege einer Abänderungsklage eine Anpassung Ihrer Unterhaltspflicht erreichen. Umgekehrt braucht das unterhaltspflichtberechtigte Kind keine neue Vereinbarung über den Kindesunterhalt herbeizuführen oder den Unterhalt neu einzuklagen.

Was nicht zusammen kann bestehen, tut am besten sich zu lösen.

Friedrich von Schiller

Wann und um wieviel steigt das Kindergeld?

Kind Alt Neu
Erstes Kind 194 EUR 204 EUR
Zweites Kind 194 EUR 204 EUR
Drittes Kind 200 EUR 210 EUR
Jedes weitere Kind 225 EUR 235 EUR

Eine fünfköpfige Familie erhält ab 01.07.2019 über das Jahr gerechnet zusätzlich 360 EUR Kindergeld. Im Vergleich zu den Vorjahren fällt die Erhöhung des Kindergeldes 2019 deutlich höher aus. Seit 2015 wurde das Kindergeld jedes Jahr nur um jeweils 2 EUR pro Kind erhöht. Ab 2021 soll das Kindergeld um weitere 15 EUR im Monat steigen.

Gut zu wissen:

Die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ändern sich zum 01.01.2019. Da die Hälfte des Kindergeldes auf die Unterhaltspflicht angerechnet wird und das Kindergeld zum 01.07.2019 erhöht wird, ändern sich die Unterhaltszahlungsbeträge zum 01.07.2019 erneut.

Wie hoch sind die Unterhaltsbeiträge bei Anrechnung des Kindergeldes?

Unter Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes ergeben sich für Kinder in der Einkommensstufe 1 (Nettoeinkommen bis 1.900 EUR) folgende Zahlbeträge:

Altersstufe Kind 1. und 2. Kind 3. Kind 4.
0 - 5 Jahre EUR EUR EUR
6 - 11 Jahre EUR EUR EUR
12 - 17 Jahre EUR EUR EUR
ab 18 Jahren EUR EUR EUR

Welche Auswirkung hat die BaföG-Reform 2019?

Die BAföG-Leistungen sollen verbessert werden. Die Höchstsätze sollen von derzeit 735 EUR auf 850 im Monat angehoben werden. Außerdem soll die Wohnpauschale von 250 EUR auf 325 EUR steigen. Da das BAföG auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, ergeben sich entsprechende Änderungen. Die Änderungen sollen frühestens im kommenden Herbst in Kraft treten können. Unterhaltspflichtige Eltern können den Kindesunterhalt verweigern, wenn das Kind trotz eines offensichtlich bestehenden Anspruchs vorwerfbar kein BAföG beantragt.

Wie wird der Kinderfreibetrag im Einkommensteuerrecht erhöht?

Der Kinderfreibetrag im Einkommensteuerrecht erhöht sich zum 01.01.2019 von derzeit 7.428 EUR auf 7.620 EUR je Kind. Der Kinderfreibetrag reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Der Freibetrag kommt allerdings nur zum Ansatz, wenn er sich steuerlich günstiger auswirkt als die Zahlung des Kindergeldes.

Wie wird der Grundfreibetrag im Einkommenssteuerrecht erhöht?

Auch der Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht erhöht sich zum 01.01.2019 von derzeit 9.000 EUR für Ledige / 18.000 EUR für Verheiratete auf 9.168 EUR für Ledige und 18.336 EUR für Verheiratete. Bis in Höhe des Grundfreibetrages bleibt Ihr Einkommen steuerfrei.

Was ändert sich im Hinblick auf die kalte Progression im Einkommenssteuerrecht?

Gehaltserhöhungen führen aufgrund der progressiven Besteuerung im Einkommensteuerrecht sowie der Inflation dazu, dass Arbeitnehmern häufig trotz höherer Gehälter verhältnismäßig weniger netto verbleibt. Der Gesetzgeber versucht diese sogenannte kalte Progression abzumildern, indem er die Eckwerte der Einkommensteuer verschiebt. Die kalte Progression soll sich dadurch um 2,2 Millionen EUR reduzieren. Auch die Einkommensgrenzen sollen 2019 zum Ausgleich der Inflationsrate für alle Steuersätze um 1,84 Prozent steigen.

Was regeln die Europäischen Güterrechtsverordnungen?

Die Europäischen Güterrechtsverordnungen (EU-VO 2016/1103 für Ehegatten und 2016/1104 für eingetragene Lebenspartner) erleichtern es Ehegatten und Lebenspartnern mit internationalem Bezug, ihre güterrechtlichen Verhältnisse während der Ehe und im Hinblick auf eine Scheidung zu regeln. Insbesondere soll bei der Scheidung die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens erleichtert werden. Die Verordnungen gelten ab 29. Januar 2019 in zunächst 18 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es geht dabei darum:

  • Die internationale Zuständigkeit von Gerichten und
  • das anwendbare Recht zu bestimmen sowie
  • die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern.

Gut zu wissen:

Leben Sie als deutsche Staatsangehörige beispielsweise in Spanien und lassen sich scheiden, stellt sich die Frage, nach welchem Recht Sie Ihre Vermögenswerte aufteilen. In Deutschland gilt für den Fall, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, der Zugewinnausgleich. In anderen Ländern sind derartige Regelungen teils unbekannt. Künftig können Sie selber entscheiden, nach welchem Recht Ihre Scheidung erfolgen soll. Wählen Sie das deutsche Recht, kommt der Zugewinnausgleich in Betracht. Ferner können Sie festlegen, welches Gericht Ihre Scheidung beschließen soll. Beispielsweise können Sie sich in dem Staat scheiden lassen, wo Sie Ihre Ehe geschlossen haben oder wo Sie überwiegend leben oder dessen Staatsangehörigkeit Sie haben.

Was ist das Eheöffnungsbegleitungsgesetz?

Das Eheöffnungsbegleitungsgesetz ist das „Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“. Es soll gewährleisten, dass Unklarheiten und überflüssige Regelungen bei der Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen beseitigt werden.

Kann ich künftig die Reihenfolge meiner Vornamen ändern?

Heißen Sie laut Ihrer Geburtsurkunde „Heinrich Volker Theodor Baldur Meyer“, können Sie ab 01.11.2018 Ihren Vornamen Volker auch an den Anfang stellen und den ersten Vornamen Heinrich beliebig in der Reihenfolge verschieben. Der neue § 45a Personenstandsgesetz erlaubt künftig, dass Sie die Reihenfolge Ihrer Vornamen selber festlegen. Es genügt die Erklärung auf dem Standesamt. Einer Begründung bedarf es nicht. Zweck ist, dass Sie den im Lebensalltag faktisch genutzten Vornamen auch zu Ihrem amtlichen Vornamen machen können.

Expertentipp:

Sind Ihre Vornamen mit einem Bindestrich verbunden (Heinz-Klaus) gelten diese als ein Vorname. Änderungen sind ausgeschlossen. Außerdem ist es auch künftig nicht erlaubt, Vornamen oder Bindestriche hinzuzufügen oder wegzulassen. Genauso wenig dürfen Sie die Schreibweise Ihres Vornamens verändern (z.B. Günter statt Günther). Für die Änderung eines Vornamens bedarf es nach wie vor eines wichtigen Grundes. Wurden Sie beispielsweise Winnetou getauft und werden als Indianer diskriminiert, könnten Sie ein Interesse daran haben, diesen Vornamen abzulegen.

Fazit

Änderungen und Neuigkeiten sind immer gut, soweit sie positiver Natur sind. Im Fall des Familienrechts trifft dies zumindest für das Jahr 2019 zu.

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