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Mittwoch, 30.03.2016 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Vorsorge ist besser als Nachsorge. Diesen Spruch kennt fast jeder und besonders im Bereich Erbrecht hat er eine große Bedeutung. Auch ohne den Teufel an die Wand zu malen, möchten Sie ja schließlich, dass all Ihre Angelegenheiten für den Fall der Fälle geklärt und dass Ihre Liebsten bestens versorgt sind.
Durch das frühzeitige Abschließen eines Testaments wird dies gewährleistet!
Die Absicherung des Ehepartners und die zukünftige Versorgung der Kinder sind aber nur zwei von zahlreichen weiteren Gründen, die für ein Testament sprechen:
1. Ein Abkömmling soll gar nichts bekommen
Schaubild
Nehmen wir an, Sie haben eins oder mehrere Kinder, die Sie aufgrund ihres Lebenswandels für nicht erbwürdig halten. Sie möchten ausschließen, dass Ihr Vermögen von diesem Kind gleich nach Erhalt verprasst wird. Entweder möchten Sie dieses Kind vollständig von der Erbfolge ausschließen oder Sie möchten zumindest eine Verwaltung des Vermögens, das Sie diesem Kind hinterlassen, anordnen.
Für diesen Fall sieht das gesetzliche Erbrecht vor, dass zunächst einmal Ihre Eltern erben und wenn diese nicht mehr vorhanden sind, der Nachlass an Ihre Geschwister und deren Abkömmlinge verteilt wird. Damit geht Ihr Vermögen ggf. an Personen, denen Sie gar kein Vermögen zukommen lassen wollen. Dies können auch Cousinen und Cousins sein.
3. Eines Ihrer Kinder ist bereits gestorben
Ist ein Abkömmling vorverstorben, so treten dessen Erben in dessen Position. Dies können wiederum minderjährige Kinder sein oder sonstige Personen, die Sie derzeit als Erben gar nicht vorsehen.
Auch hier kann ein Testament vorbeugen.
4. Absicherung des Ehepartners
Wenn aus Ihrer Ehe eines oder mehrere Kinder hervorgegangen sind, so erben auch diese Kinder, wenn Sie kein Testament erstellen. Dann muss ggf. Ihr Ehepartner noch zu seinen Lebzeiten einen großen Teil des Vermögens abgeben. Wenn es sich dabei um ein Hausgrundstück handelt und sonst nicht viel Vermögen dabei ist, kann es dazu kommen, dass Ihr Ehepartner zum Verkauf gezwungen wird, um die einzelnen Erben auszuzahlen. Auch dies kann durch die sorgfältige Gestaltung eines Testaments oder eines Ehevertrages abgesichert werden.
5. Absicherung der Kinder
Möglicherweise haben Sie einen Ehepartner und Kinder und wissen bereits jetzt, dass der Ehepartner kein großes Geschick im Umgang mit Vermögen hat. Dann möchten Sie sicherstellen, dass nach dem Ableben Ihres Ehepartners für die Kinder noch ausreichend Vermögen übrig bleibt. Durch besondere Anordnungen im Testament oder in einem Erbvertrag können Sie sicherstellen, dass auch bei Ihren Kindern noch Teile Ihres Vermögens ankommen, wenn Sie vor Ihrem Ehepartner verstorben sind.
6. Pflichtteilsrecht
Gestalten Sie eine letztwillige Verfügung wie ein Testament oder einen Ehevertrag nicht, so finden die gesetzlichen Vorschriften Geltung. Mit Hilfe eines Testaments können Sie dem vorbeugen und nach eigenem Gutdünken Erben einsetzen. Pflichtteilsberechtigt bleiben allerdings nahe Angehörige, wie beispielsweise die Kinder, der Ehepartner und ggf. Eltern. Auch hier gilt es Vorsorge zu treffen mittels geeigneter Anordnungen im Testament.
7. Kinder von mehreren Partnern
Haben Sie Kinder aus mehreren Ehen oder zumindest von verschiedenen Partnern, so können Sie nur hoffen, dass Ihre Kinder bereits eigene Kinder haben. Sollte eines Ihrer Kinder nämlich versterben, bevor es eigene Kinder hat, so erbt dessen anderer Elternteil. Dies ist im Zweifel die Ex-Freundin/der Ex-Freund oder der geschiedene Ehepartner. Auch hier kann ein ordentliches Testament Abhilfe schaffen!
8. Im Nachlass befindet sich ein Unternehmen
Wenn Sie Unternehmer sind, hängt die Nachfolge sehr davon ab, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wird. Im Zweifel erben mehrere Abkömmlinge und eine Ehefrau/ein Ehemann und es entsteht eine Erbengemeinschaft, die nur noch gemeinsam dieses Unternehmen weiterführen kann. Das von Ihnen jahrelang aufgebaute Unternehmen wird handlungsunfähig und Ihr Lebenswerk schrumpft in kürzester Zeit. Gerade bei Unternehmen muss sinnvolle Vorsorge betrieben werden, um insbesondere auch den Streit für die Nachkömmlinge zu vermeiden.
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Soweit Sie deutscher Staatsangehöriger sind und Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist alles klar – es gilt deutsches Erbrecht. Sobald sich die Staatsangehörigkeit verändert oder der Wohnsitz, kann ausländisches Recht gelten. Dies gilt beispielsweise in einigen Ländern auch dann, wenn Sie in Deutschland leben, deutscher Staatsangehöriger sind, aber beispielsweise im Ausland eine Immobilie haben. Dann kann sich allein hinsichtlich dieses Immobilienbesitzes die Erbschaft nach dem ausländischen Recht richten. Dies ist eine oft unliebsame Folge und sollte bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügungen bedacht werden.