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Schmuck zurückfordern nach Scheidung

 
 

Geschenkt ist und bleibt geschenkt. Oder doch nicht? Möchten Sie Schmuck nach der Scheidung von Ihrem Ehepartner trotzdem zurückfordern, werden Sie sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Schmuck tatsächlich ein Geschenk war oder ob es sich vielleicht doch nur um eine sogenannte ehebedingte Zuwendung handelte, die Sie zurückfordern können.

Was passiert mit Geschenken nach der Scheidung?

Ob Geschenke unter Ehepartnern nach der Trennung zurückgefordert werden können, hängt davon ab, ob es sich tatsächlich um eine Schenkung oder eben um eine ehebedingte Zuwendung handelte. Die Antwort auf die Frage hängt also vom Einzelfall ab.

Eine Schenkung ist dadurch charakterisiert,

  • dass Sie das Geschenk nicht um der Ehe willen,
  • sondern freigiebig und uneigennützig übergeben haben.
  • Schenkungen sind nicht an den Fortbestand der Ehe geknüpft.

Die Konsequenz besteht darin, dass eine Schenkung nach der Scheidung im Regelfall nicht zurückgefordert werden kann. Der beschenkte Ehepartner kann mit dem geschenkten Schmuck dann auch tun und lassen, was er oder sie will. So könnte er oder sie den Schmuck einschmelzen lassen, an Dritte spenden oder in der Schmuckschatulle verkümmern lassen.

Ehebedingte Zuwendungen hingegen kennzeichnen sich dadurch aus,

  • dass Sie dem Partner einen Vermögenswert wegen Ihrer Ehe
  • und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft übergeben haben.
  • Zugleich haben Sie damit die Vorstellung oder Erwartung verbunden, dass Ihre eheliche Lebensgemeinschaft Bestand hat und auch Sie an diesem Vermögenswert und dessen Erträgen werden teilhaben können (so Bundesgerichtshof FamRZ 2012, 1789).

Der Unterschied zwischen Schenkung und ehebedingter Zuwendung liegt also im subjektiven Bereich, sodass es darauf ankommt, welchen erkennbaren Zweck Sie mit der Übergabe verfolgt haben. Im Regelfall sind jedenfalls Vermögensübertragungen unter Eheleuten, die im Hinblick auf den Bestand der Ehe und die gemeinsame Lebensführung erfolgen, ehebedingte Zuwendungen und keine Schenkungen. Scheitert Ihre Ehe, entfällt sozusagen die Geschäftsgrundlage für die ehebedingte Zuwendung.

Wem gehört der Schmuck nach der Scheidung?

In Abgrenzung zur ehebedingten Zuwendung handelt es sich regelmäßig um eine Schenkung, wenn Sie dem Ehepartner Schmuck oder sonstige persönliche Gegenstände überreichen. Gerade bei Schmuck wird es so sein, dass Sie die Übergabe nicht wirklich an den Fortbestand Ihrer Ehe knüpfen, sondern sich schlicht freuen, dass Sie dem Ehepartner eine Freude machen und insoweit völlig uneigennützig handeln. Sie haben im Regelfall nicht die Absicht, den Fortbestand der Schenkung vom Fortbestand Ihrer Ehe abhängig zu machen (BGH FamRZ 1998, 669).

Vor allem, wenn Sie den Schmuck mit Blick auf den Geburtstag des Ehepartners oder aus Anlass eines persönlichen oder beruflichen Erfolges übergeben haben, dürfte es sich immer um ein Geschenk handeln. Solche Geschenke können Sie nicht zurückfordern. Der bloße innere mehr oder weniger bewusste Vorbehalt, dass Ihre Ehe auf Dauer Bestand haben wird, genügt jedenfalls nicht, aus der Schenkung eine ehebedingte Zuwendung zu machen.

Geht Ihr Ex-Partner dann zum Juwelier und lässt den Schmuck einschmelzen und sich den Wert auszahlen, haben Sie keine Handhabe, diese Missachtung Ihres guten Willens zu verhindern. Ähnlich wird es auch sein, wenn Sie den Schmuck vielleicht von Ihrer eigenen Mutter geerbt und das Schmuckstück dann Ihrem Ehepartner geschenkt haben. Auch hier gilt: Geschenkt ist geschenkt.

Wollten Sie die Übergabe dann tatsächlich nicht als Schenkung, sondern als ehebedingte Zuwendung verstanden wissen, müssten Sie diese Absicht unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Dass Sie damit die Schenkung konterkarieren und bei Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin vielleicht mehr Missfallen als Freude auslösen, steht auf einem anderen Blatt.

Lässt sich eine Schenkung widerrufen?

Doch keine Regel ohne Ausnahme. So könnten Sie die Schenkung widerrufen, wenn sich der beschenkte Ehepartner durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig gemacht hätte (§ 530 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eheliche Verfehlungen, wie Untreue oder das Desinteresse an der Ehe, reichen nicht aus, um das Merkmal des groben Undanks zu begründen. Allenfalls in engen Ausnahmefällen lässt es die Rechtsprechung zu, eine Schenkung „wegen groben Undanks“ zu widerrufen.

Praxisbeispiel: Schmuck nach Fremdgehen zurückfordern?

In einem Fall des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.11.2012, Az. X ZR 80/11) ging es darum, dass die Ehefrau ohne Wissen des Mannes und entgegen ihrem bei der Eheschließung abgegebenen Versprechen wieder als Prostituierte tätig war und zudem ein ehewidriges Verhältnis unterhalten hatte. In diesem Fall erkannte der BGH an, dass die Ehefrau die Erwartung des Ehemannes, die dieser mit der Schenkung von Schmuckgegenständen verbunden hatte, „in nicht mehr hinnehmbarer Weise enttäuscht habe und dabei eine besonders verwerfliche Gesinnung zum Ausdruck gebracht habe, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen ließ, die der Schenker hätte erwarten dürfen“.

Wann lässt sich eine ehebedingte Zuwendung zurückfordern?

Möchten Sie den Schmuck zurückfordern, müssten Sie die Übergabe als eine ehebedingte Zuwendung darstellen können. Dann hätten Sie idealerweise vereinbaren müssen, dass Sie den übertragenen Vermögenswert für den Fall der Scheidung vom Ehepartner zurückfordern wollen. Dieser Ratschlag hört sich leichter an, als er im Alltag umgesetzt werden kann, vor allem, wenn der Ehepartner die Übergabe als Schenkung verstanden hat.

Sie hätten also vertraglich vereinbaren müssen, dass Sie die Übergabe des Schmucks als ehebedingte Zuwendung betrachten. Diesen Vorbehalt müssten Sie im Streitfall auch beweisen können. Haben Sie nichts Schriftliches vereinbart, steht letztlich Aussage gegen Aussage. Da Sie derjenige sind, der etwas fordert, geht Ihre Forderung ins Leere, wenn Sie Ihre Behauptung nicht nachhaltig beweisen können. Theoretisch müssten Sie also bei jedem Geschenk ein Dokument aufsetzen, in dem Sie den Satz formulieren, dass Sie den Schmuck im Fall einer Trennung oder Scheidung zurückfordern werden.

Können Sie den Verlobungsring zurückfordern?

Haben Sie Ihr Eheversprechen mit einem Verlobungsring unter Beweis gestellt, können Sie den Verlobungsring zurückfordern, wenn es nicht zur Eheschließung kommt. Speziell für den Fall der Verlobung trifft das Gesetz eine gesonderte Regelung, aus der sich im Hinblick auf Schenkungen in der Ehe aber keine allgemeinen Grundsätze ableiten lassen. Allerdings müssten Sie dann auch beweisen, dass der Ring tatsächlich ein Verlobungsring war und nicht nur irgendein Ring, mit dem Sie Ihre Zuneigung begründen wollten.

Können Sie den Ehering zurückfordern?

Diese Frage ist nicht so einfach. Die Tendenz dürfte jedoch dahin gehen, den Ehering als Schenkung zu betrachten und nicht als ehebezogene Zuwendung im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe. Sollten Sie den Ehering tatsächlich zurückfordern wollen, dürften die Gründe weniger im Sachwert des Ringes liegen, als vielmehr emotional begründet sein. Die Übergabe eines Eherings ist mehr auf den Moment der Eheschließung ausgerichtet als auf den Fortbestand der Ehe. Natürlich kann es auch sein, dass der Ehepartner wegen des Frusts über die Scheidung auf das Eigentum am Ring verzichtet und den Ring freiwillig zurückgibt. Genauso gut soll es Ehepaare geben, die den Ehering nach der Scheidung trotzdem tragen. Damit lässt sich kundtun, wie sehr man schon auf Distanz ist und nicht wirklich Anlass sieht, sich wegen eines Rings oder sonstiger Geschenke streiten zu wollen. Sie können sich z.B. auch darauf einigen, Ihre Eheringe zu spenden und einem wohltätigen Zweck zugute kommen lassen. 

Goldschmuck als Brautgabe

Ein Sonderfall ist sicherlich der Schmuck, der als Brautgabe an die Braut übergeben wird. Mit diesem Geschenk, meist in der Form von Goldschmuck, gibt der Bräutigam seiner Zukünftigen eine finanzielle Absicherung für den Fall der Trennung. Dies ist in vielen z.B. asiatischen Kulturen weit verbreitet und so gibt es auch einige Gerichtsentscheidungen dazu, etwa bei deutsch-türkischen Ehen. Letztendlich geht der Goldschmuck in solchen Fällen ins alleinige Eigentum der Braut über und kann nicht wieder zurückverlangt werden. Er dient zudem ausdrücklich der Absicherung im Scheidungsfall, sodass eine Herausgabe nach der Trennung widersprüchlich wäre. Je nach Umständen kann Schmuck als Brautgabe auch Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich haben.  

Alles in allem

Haben Sie Ihrem Ehepartner Schmuck geschenkt, könnte es Ausdruck von Größe und Charakter sein, wenn Sie die Schenkung auch nach der Scheidung als Schenkung anerkennen und darauf verzichten, Schmuckstücke zurückzufordern. Vielleicht wurden Sie selber auch beschenkt und freuen sich, wenn der Partner darüber keinen Streit vom Zaun bricht.

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