Eine Haushaltshilfe ist eine große Erleichterung für Familien – doch wer zahlt eigentlich nach der Trennung weiter das Gehalt? Kann jeder Ehepartner den Vertrag einfach so kündigen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Anlass, über genau diesen Sachverhalt zu entscheiden. Auch über die Gerichtsentscheidung hinaus gibt es steuerlich und organisatorisch einiges zu beachten.
Haushaltshilfe nach Trennung weiter beschäftigen?
Im Haushalt eines Ehepaares war eine Haushaltshilfe tätig:
- Die Ehefrau hatte die Haushaltshilfe akquiriert, sozialversicherungsrechtlich angemeldet und war damit formal Arbeitgeberin.
- Die Haushaltshilfe arbeitete im privaten Haushalt der beklagten Eheleute im Umfang von acht Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von zuletzt 12,50 Euro brutto.
- Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen.
- In den auch von der Haushaltshilfe unterzeichneten Meldungen der Ehefrau an die Minijob-Zentrale der Knappschaft war jeweils die Ehefrau als alleinige Arbeitgeberin aufgeführt.
Als sich das Ehepaar trennte, verlangte die Haushaltshilfe, dass sie durch den Ehemann weiterhin beschäftigt und bezahlt werden sollte. Sie erhob gegen ihre Kündigung durch die Ehefrau beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage. Sie betrachtete den Ehemann gleichfalls als Arbeitgeber, da ihn die Ehefrau im Rahmen eines „Geschäftes zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ stellvertretend mitverpflichtet hätte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil v. 18.11.2021, Az. 2 AZR 229/21) wies die Kündigungsschutzklage der Haushaltshilfe in letzter Instanz ab.
Welcher Ehepartner ist Arbeitgeber der Haushaltshilfe?
Das BAG wies die Klage ab, weil der Ehemann nicht Arbeitgeber gewesen sei. Die Ehefrau sei während des Arbeitsverhältnisses allein als Arbeitgeberin aufgetreten. Sie hatte die Haushaltshilfe sozialversicherungsrechtlich angemeldet und nach der Trennung allein die Kündigung ausgesprochen.
Sie habe das Arbeitsverhältnis nicht stellvertretend für den Ehemann begründet, da hierfür keine Anhaltspunkte bestanden. Letztlich komme es auch nicht darauf an, ob es sich überhaupt um ein „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ gehandelt habe, wonach das Handeln eines Ehepartners auch den anderen berechtigt und mitverpflichtet. Denkt man diese Vorschrift weiter, ist der Ehepartner spiegelbildlich berechtigt, sich von der vertraglichen Vereinbarung auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Hätte die Ehefrau das Arbeitsverhältnis also mit Wirkung auch für den Ehemann begründet, hätte sie es mit ihrer Kündigung auch gegenüber dem Ehemanne wieder beenden können, ohne dass es einer Beteiligung bedurft hätte. Damit hatte die Haushaltshilfe keinen Anspruch gegen den Ehemann, von diesem weiter beschäftigt zu werden.
Haushaltshilfe und Unterhalt
Dieser Fall gibt Denkanstoß zur Frage, ob ein Ehepartner nach der Trennung oder Scheidung unterhaltsrechtlich verpflichtet wäre, die Haushaltshilfe, die im Haushalt des anderen Ehepartners tätig ist, weiterhin zu bezahlen.
Ansatzpunkt für den Zeitraum der Trennung wäre § 1361 BGB. Danach kann ein Ehepartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen des Ehepaars angemessenen Unterhalt verlangen. Dazu könnte auch der Kostenaufwand für eine Haushaltshilfe gehören. Ähnliches ist es für den Zeitraum nach der Scheidung. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich dann nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst den gesamten Lebensbedarf. Ob die Beschäftigung einer Haushaltshilfe gerade nach Trennung und Scheidung den Lebensverhältnissen entspricht, ist eine Frage, die auf eine Abwägung der Interessen beider Ehepartner hinausläuft und sich pauschal kaum beantworten lässt.
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Was ist der 'Ehegattenunterhalt'?
Ehepartner sind einander auch nach der Trennung und Scheidung zu einer gewissen Solidarität verpflichtet. Welche Unterhaltsansprüche haben Sie?
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Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.
Haushaltshilfe von Steuer absetzen
Beschäftigen Sie für Arbeiten in Haus und Garten eine Haushaltshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, dürfen Sie eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. I EstG in Anspruch nehmen. Der Kostenaufwand wird unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Meist werden Haushaltshilfen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellt. Neuerdings können hierfür 520 EUR im Monat bezahlt werden. Dafür dürfen Sie eine Steuerermäßigung von bis zu 20 % der Kosten beanspruchen.
In die abzugsfähigen Kosten werden der Arbeitslohn, die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge von 10 % (je 5 % Kranken- und Rentenversicherung), die Umlagen von 2,69 % und die pauschale Steuer von 2 %, insgesamt also 14,69 Prozent einbezogen. Steuerlich gefördert werden somit Ihre Aufwendungen bis zu 2.550 EUR im Jahr (2.550 EUR x 20 % = 510 EUR).
Den Nachweis der Kosten führen Sie durch die Bescheinigung der Minijobzentrale der Bundesknappschaft. Dort müssen Sie Ihre Haushaltshilfe anmelden und die Abgaben im „Haushaltsscheckverfahren“ abführen. Interessant ist, dass haushaltsnahe Mini-Jobs mit 14,69 % Abgaben billiger sind, als eine reguläre geringfügige Beschäftigung, die Pauschalabgaben von 31,15 % auslöst.
GUT ZU WISSEN
Weitere steuerliche Vorteile
Ungeachtet der geringfügigen Beschäftigung im Haushalt kommen steuerlich auch die
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt (Steuerermäßigung von 20 % der Kosten, max. 4000 EUR, § 35 Abs. II EStG).
haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Person und
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Betracht.
Angehörige für Haushaltsaufgaben einstellen?
Beachten Sie, dass der Fiskus familienrechtliche Verpflichtungen über eine haushaltsnahe Beschäftigung nicht anerkennt. Sie dürfen also eine mit Ihnen in einem Haushalt zusammenlebende nahestehende Person nicht beschäftigen. Sie erhalten für die Beschäftigung von Ehepartnern, in Ihrem Haushalt lebenden Kindern oder Partnern einer eingetragenen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Steuerermäßigung.
Die Situation ändert sich, wenn Sie Angehörige beschäftigen, die nicht oder nicht mehr in Ihrem Haushalt leben. Insoweit können haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Kindern oder Elternteilen, die im eigenen Haushalt leben, steuerlich wiederum anerkannt werden. Wichtig ist, dass Sie dazu einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließen. Es empfiehlt sich, den Mustervertrag, den die Bundesknappschaft (Minijobzentrale) dafür anbietet, dafür zu verwenden und das Beschäftigungsverhältnis bei der Minijobzentrale der Bundesknappschaft anzumelden. Genauso wichtig ist, zum Zwecke des Nachweises den Lohn zu überweisen und nicht bar auszuzahlen.
Dauer: 7:49
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Alles in allem
Haushaltshilfen helfen, die tägliche Arbeit im Haushalt zu erledigen. Für das dadurch begründete Arbeitsverhältnis können Sie eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. War die Haushaltshilfe im Haushalt eines Ehepaares tätig und war ein Ehepartner formal der Arbeitgeber, kann die Haushaltshilfe nach der Trennung und Scheidung nicht verlangen, dass der andere in die Rechte und Pflichten dieses Arbeitsverhältnisses eintritt und das Arbeitsverhältnis fortgeführt.