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Was darf der Ex-Partner aus der Wohnung mitnehmen?

 
 

Zieht der Ex-Partner aus der bislang gemeinsam genutzten Wohnung aus, müssen Sie klären, welche Haushaltsgegenstände und Vermögenswerte Sie für sich selbst behalten und was der Ex-Partner aus der Wohnung mitnehmen darf. Um Streitigkeiten möglichst zu vermeiden, sollten Sie wissen, welche rechtlichen Vorgaben es gibt und wie Sie bei der Aufteilung vorgehen können.

Wem gehört was?

Es versteht sich, dass der Ex-Partner aus der Wohnung alles mitnehmen darf, was ihm bzw. ihr als Eigentümer gehört. Voraussetzung ist, dass die Eigentumsverhältnisse geklärt sind und notfalls nachgewiesen werden können.

Praxisbeispiel: Partner kauft Stereoanlage für sich

Der Ex-Partner ist Musikliebhaber und hatte sich eine teure Stereoanlage gekauft und mit eigenem Geld bezahlt. Auf der Rechnung ist er als Käufer und damit als Eigentümer ausgewiesen. Es versteht sich, dass er als Eigentümer die Stereoanlage aus der Wohnung mitnehmen darf.

Persönliche Gegenstände sind kein Hausrat

Selbstverständlich darf der Ex-Partner alle persönlichen Gegenstände aus der Wohnung mitnehmen. Persönliche Gegenstände sind kein Hausrat. Sie stehen regelmäßig im persönlichen Eigentum des Ex-Partners. Dabei geht es meist um Gegenstände, die der Ex-Partner bereits vor der Eheschließung erworben hat oder infolge einer Schenkung oder Erbschaft während der Ehe zuteilwurden. Gleiches gilt für Gegenstände, die der Ex-Partner in der Ehe für den persönlichen Gebrauch angeschafft und benötigt hat.

Praxisbeispiel: Geschenke für einen Partner

Ihr Schwiegervater hat Ihrem Ex-Partner seine Briefmarkensammlung geschenkt. Da Sie die Sammlung nicht gemeinsam angeschafft haben und die Sammlung nicht für Ihre gemeinsame Lebensführung bestimmt ist, gehört diese zum persönlichen Eigentum des Ex-Partners und unterliegt auch nicht der Verteilung des Hausrats.

Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

Anders ist es beim Hausrat. Hausrat sind alle Haushaltsgegenstände, die Sie für Ihre gemeinsame Lebensführung in der Ehe angeschafft haben. Im Zweifel sind Sie jeweils Miteigentümer. Dazu kommt es nicht darauf an, wer die Anschaffung bezahlt hat oder ob Sie den Gegenstand im eigenen Namen gekauft haben und die Rechnung auf Ihren Namen ausgestellt ist. Im Zweifel vermutet das Gesetz, dass alle Haushaltsgegenstände, die Sie in der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft haben, beiden Ehepartnern gleichermaßen gehören.

Müssen Sie Ihre Haushaltsgegenstände wegen der Trennung aufteilen, kommt vorrangig die Teilung in Natur in Betracht. Teilung in Natur bedeutet, dass eine die Waschmaschine bekommt, der andere den Trockner. Dabei haben Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe des Wertes der Hälfte des vom Ex-Partner übernommenen Haushaltsgegenstandes.

Praxisbeispiel: Wer bekommt das Geschirr?

Geht es um die Aufteilung des Geschirrs, müssen Sie sich einigen, wer welche Teile bekommt. Ist die Teilung eines Haushaltsgegenstandes in Natur nicht möglich, müssen Sie sich verständigen, wer zum Ausgleich was bekommt. Macht es also keinen Sinn, das Geschirr aufzuteilen, könnten Sie das Geschirr komplett behalten, während Sie dem Ex-Partner zugestehen, dass er dafür sämtliche Kochtöpfe bekommt.

Wer bekommt die Einbauküche?

Einbauküchen sind ein besonderer Fall. Küchen sind im Regelfall Hausrat und gelten als gemeinsames Eigentum beider Ehegatten. Ist die Einbauküche nach dem Baukastensystem zusammengesetzt und kann problemlos auseinandergenommen und wieder aufgebaut werden, zählt diese als Hausrat.

Ist die Einbauküche jedoch untrennbar mit der Wohnung verbunden und würde durch den Ausbau beschädigt oder zerstört, ist die Küche kein Hausrat, sondern wesentlicher Bestandteil der Wohnung. Verbleiben Sie in der Wohnung, bleibt auch die Einbauküche darin. Sind Sie vorrangig, insbesondere wenn Sie Ihre Kinder betreuen, auf die Nutzung der Küche angewiesen, können Sie zudem verlangen, dass der Ex-Partner seinen Miteigentumsanteil auf Sie überträgt. Im Gegenzug werden Sie dem Ex-Partner an anderer Stelle Zugeständnisse machen müssen.

Kann der Ex-Partner bei der Trennung Möbel mitnehmen?

Ob der Ex-Partner bei der Trennung Möbel mitnehmen darf, richtet sich nach den zuvor beschriebenen Grundsätzen. Ist der Ex-Partner nachweislich alleiniger Eigentümer der Möbel, darf er diese mitnehmen. Sind die Möbel aber, so wie es regelmäßig der Fall sein dürfte, Hausrat, regelt sich der Aufteilung nach den Grundsätzen der Aufteilung des Hausrats.

Wie teilen Sie den Hausrat auf?

Es versteht sich, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, so wenig wie möglich auf Haushaltsgegenstände verzichten möchte. Umgekehrt möchte derjenige, der aus der Wohnung auszieht, möglichst viel mitnehmen, zumal er einen eigenen Hausstand begründen muss. Dabei gibt es keinen Grundsatz, wonach immer alles hälftig aufgeteilt werden muss. Es wäre auch schwierig, da Sie einen einzelnen Haushaltsgegenstände nicht unbedingt halbieren können.

Um einen Weg zu finden, sollten Sie so vorgehen:

  • Erstellen Sie eine Liste der Haushaltsgegenstände, die Sie aufteilen wollen. Machen Sie eine Bestandsaufnahme.
  • Klären Sie, ob ein Gegenstand im persönlichen Eigentum eines Partners steht oder ob Sie kein Interesse daran haben, den Gegenstand für sich behalten zu wollen.
  • Ist ein Gegenstand Hausrat, steht dieser im gemeinsamen Eigentum. Klären Sie, ob Sie den Gegenstand für sich behalten wollen. Kalkulieren Sie ein, dass Sie den Ex-Partner für seinen Miteigentumsanteil entschädigen müssen. Die Entschädigung kann natürlich auch darin bestehen, dass der Partner zum Ausgleich einen anderen Gegenstand bekommt, den Sie eigentlich für sich beanspruchen wollten. Verständigen Sie sich also, wer welchen Gegenstand erhält.
  • Können Sie sich nicht im Wege des gegenseitigen Gebens und Nehmens einigen, bestimmt jeder Partner im Wechsel einen Haushaltsgegenstand, den er für sich reklamiert. Der Partner muss die Entscheidung des anderen akzeptieren. Danach ist der andere an der Reihe. Notfalls lassen Sie das Los entscheiden oder würfeln.
  • Ob Sie bei der Trennung und Scheidung eine Liste von mitgenommenen Sachen erstellen und unterschreiben lassen, liegt in Ihrem Ermessen. Auf das, was der Ex-Partner mitgenommen hat, haben Sie ohnehin keinen Zugriff mehr. Trotzdem könnten Sie damit belegen, dass der Ex-Partner einen bestimmten Haushaltsgegenstand oder einen bestimmten persönlichen Gegenstand übernommen hat und im Nachhinein nicht behaupten kann, Sie hätten diesen Gegenstand unterschlagen.

Expertentipp: Liste von mitgenommen Sachen erstellen und unterschreiben lassen

Erstellen Sie eine Liste aller mitgenommenen Sache und lassen den Ex-Partner unterschreiben, so können sich beide Seiten absichern, dass genau dokumentiert ist, wem welche Gegenstände zugeteilt wurden. Auch wenn ein Haushaltsgegenstand im Streit einfach eingepackt wurde, obwohl Sie dagegen waren, sollten Sie dies dokumentieren, um den Überblick zu behalten.

 

Vermeiden Sie die Aufteilung des Haushalts durch das Gericht

Im Streitfall müssten Sie in letzter Konsequenz das Familiengericht entscheiden lassen. Das Familiengericht teilt Haushaltsgegenstände nach „billigem Ermessen“ zu. Sie müssen also damit rechnen, dass Ihnen etwas zugewiesen wird, das Sie nicht brauchen und nicht wollen und auf etwas verzichten müssen, was Sie nicht unbedingt haben wollten. Im Ergebnis erreichen Sie meist nicht mehr oder weniger, als Sie auch bei einer Aufteilung im gegenseitigen Einvernehmen erreicht hätten.

Nachteilig ist, dass Sie mit einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht einen zusätzlichen Verfahrenswert verursachen, der auf den Verfahrenswert Ihres Scheidungsverfahrens aufaddiert wird. Der Mindestverfahrenswert für die Aufteilung von Hausrat beträgt nach dem Gesetz 3.000 EUR. Außerdem muss sich jeder Ehepartner durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. Damit verteuern Sie Ihr Scheidungsverfahren  erheblich. Es ist zu empfehlen, dass Sie sich diesen Aufwand ersparen und sich bei der Aufteilung des Haushalts im gegenseitigen Einvernehmen kompromissbereit zeigen. Idealerweise bereiten Sie damit den Weg für eine einvernehmliche Scheidung vor und vermeiden eine kostenträchtige, zeitintensive und nervenaufreibende streitige Scheidung.

Alles in allem

Müssen Sie Ihren Haushalt wegen der Trennung vom Ex-Partner und durch dessen Auszug aus der Wohnung neu ordnen, werden Sie auf einiges verzichten müssen. Berücksichtigen Sie, dass Streit meist kontraproduktiv ist und vielleicht mehr Probleme verursacht, als wenn Sie sich im Wege des gegenseitigen Gebens und Nehmens verständigen würden.

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