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Trennung mit Hilfe von Kostenhilfeantrag beweisen

 
 

Sie werden geschieden, wenn Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Sind Sie sich mit Ihrem Ehepartner darüber einig, sollte es normalerweise keine Probleme geben. Streiten Sie jedoch, ob Sie tatsächlich ein Jahr lang getrennt gelebt haben, müssen Sie das Trennungsjahr irgendwie nachweisen. Sie können Ihre Trennung nicht irgendwo offiziell registrieren lassen. Das Standesamt ist hierfür kein Ansprechpartner. Ebenso wenig können Sie sich an das Familiengericht wenden. Dieses urteilt nur über Ihren Scheidungsantrag. Es ist allein Ihre Aufgabe, Ihre Trennung irgendwie zu dokumentieren und im Streitfall nachzuweisen. Dazu haben Sie unterschiedliche Optionen.

Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrags kann Trennungswillen bekunden

Eine Option kann darin bestehen, dass Sie für Ihr Scheidungsverfahren staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird vom Familiengericht zusammen mit Ihrem Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zur Stellungnahme übersandt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste in einem Fall, in dem der Trennungszeitpunkt streitig war, klären, wie sich der Antrag eines scheidungswilligen Ehepartners auf Verfahrenskostenhilfe auf den Trennungszeitpunkt auswirkt (Beschluss vom 21.4.2021, Az. 2 UF 159/20).

Der Ehepartner, der im Gefängnis inhaftiert war, lehnte die Scheidung ab und verwies darauf, dass ihn seine Ehefrau zweimal in der Haft besucht und finanziell unterstützt habe. Zudem habe es noch intimen Kontakt gegeben. Das Familiengericht sprach aufgrund der Angaben der Ehefrau die Scheidung aus. Dagegen reichte der Mann Beschwerde ein, weil nach seiner Beurteilung das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei.

Nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken habe der Mann spätestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Scheidungsantrags und der beabsichtigten Scheidung Kenntnis erlangt, dass die Frau die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiter aufrechterhalten und geschieden werden wolle. Damit sei davon auszugehen, dass spätestens im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr abgelaufen sei und das Familiengericht die Scheidung habe beschließen können.

Expertentipp: Im Regelfall genügt es, wenn Sie in Ihrem Scheidungsantrag unter Angabe des zeitlichen Verlaufs Ihrer Trennung vortragen, dass Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Das Familiengericht wird Ihre Angaben erst dann näher prüfen, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass das Trennungsjahr noch nicht vollzogen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehepartner den Vollzug des Trennungsjahrs bestreitet. Sie müssten nachweisen, dass das Trennungsjahr vollzogen wurde. Hüten Sie sich jedoch davor, im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner wahrheitswidrig vorzutragen, dass das Trennungsjahr vollzogen sei. Sie riskieren, dass der Ehepartner im Laufe des Scheidungsverfahrens gegensätzliche Angaben macht. Das Familiengericht könnte dann Ihren Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweisen. Außerdem setzen Sie sich dem Verdacht des Prozessbetruges aus.

Wie weisen Sie Ihre Trennung nach?

Haben Sie sich getrennt, können Sie den Tag Ihrer Trennung durch alle Umstände nachweisen, die die Trennung ersichtlich machen.

Beweis der Trennung durch Zeugen

Der Nachweis kann darin bestehen, dass Sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sind und dafür Zeugen benennen. Als Zeugen kommen Nachbarn, Verwandte und auch Ihre eigenen gemeinsamen Kinder in Betracht. Ob Sie allerdings Ihre Kinder tatsächlich in Ihre Beweisführung einbeziehen, sollten Sie sich im Hinblick auf die emotionalen Befindlichkeiten Ihrer Kinder genau überlegen. Sie müssen damit rechnen, dass das Familiengericht die Zeugen mündlich anhören wird. Sind Sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und in die Wohnung Ihres neuen Lebensgefährten oder Ihrer neuen Lebensgefährtin eingezogen, können Sie diese gleichfalls als Zeugen dafür benennen, dass Sie zu Hause ausgezogen und in dessen Wohnung eingezogen sind.

Beweis der Trennung durch Meldebescheinigung für Ihre neue Wohnung

Einen Nachweis könnten Sie auch dadurch führen, dass Sie die Meldebescheinigung für Ihre neue Wohnung vorlegen. Ziehen Sie aus Ihrer ehelichen Wohnung aus, müssen Sie sich ohnehin mit Ihrer neuen Wohnadresse beim Einwohnermeldeamt anmelden. Auch der Abschluss eines neuen Mietvertrages kann als Indiz dafür herhalten, dass Sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sind.

Beweis der Trennung durch Trennungsbrief

Ein Trennungsbrief ist nichts anderes als ein Stück Papier, auf dem Sie niederschreiben, dass Sie beispielsweise am 10. August 2021 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung in der Max-Moritzstraße in Hamburg ausgezogen sind. Auf diesem Stück Papier lassen Sie sich von Ihrem Ehepartner den Auszug aus der Wohnung mit seiner Unterschrift bestätigen. Sie haben dann ein Dokument in der Hand, auf dem Ihre Trennung dokumentiert wird. Sie können aber auch einen richtigen Trennungsbrief verfassen und Ihrem Ehepartner mit der Post übersenden:

  • Darin erläutern Sie Ihrem Ehepartner, dass Sie sich endgültig trennen wollen. Sie brauchen keine bestimmte Form einzuhalten und keine bestimmte Formulierung zu benutzen.
  • Es kommt nur darauf an, dass Sie zum Ausdruck bringen, dass Sie die Trennung wünschen. Ob Sie nach der Trennung auch die Scheidung vollziehen, ist wieder eine andere Frage.
  • Mit Ihrer Information beschreiben Sie nur die vom Gesetz geforderte Trennung von Tisch und Bett und stellen klar, dass Ihre häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und Sie nicht die Absicht haben, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.
  • Achten Sie darauf, dass Sie den Trennungsbrief mit Datum versehen und unterschreiben.
  • Idealerweise lassen Sie sich den Empfang des Trennungsbriefes auf einer Kopie von Ihrem Ehepartner schriftlich bestätigen.

Expertentipp: Zum Nachweis des Zugangs mit der Post kann sich ein Einwurfeinschreiben empfehlen. Mit der Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Kopie des Auslieferungsbelegs spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Postsendung durch den Einwurf in den Briefkasten dem Empfänger zugegangen ist. Die Vorlage des Sendungsstatus genüge nicht, da aus dem Sendungsstatus weder der Name noch die Unterschrift des Zustellers hervorgeht (LAG Baden-Württemberg, Az. 4 Sa 68/20).

Noch einfacher ist es, wenn Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, Ihrem Ehepartner die Trennung anzuzeigen und damit den Trennungszeitpunkt festzuhalten. Das Schreiben des Anwalts ist ein wichtiges Dokument, das der Anwalt bezeugen kann. Auch wenn das anwaltliche Schreiben allein auf Ihren Angaben beruht und noch keinen absoluten sicheren Beweis für das Datum Ihrer Trennung darstellt, ist es dennoch ein gewichtiges Indiz, mit dem Sie im Streitfall argumentieren können.

Ein solcher Trennungsbrief hat den Vorteil, dass Sie dem Partner oder der Partnerin vor Augen führen, dass Ihre Ehe endgültig gescheitert ist. Vor allem tun Sie sich leichter, wenn Sie den direkten Kontakt scheuen. Ungeachtet dessen empfiehlt sich trotzdem, das persönliche Gespräch mit dem Partner oder der Partnerin zu suchen. Bestenfalls gelingt es Ihnen, Ihren Standpunkt klarzumachen und sich darauf zu verständigen, dass Sie sich zwar als Ehepartner trennen, künftig aber angesichts Ihrer vielen Erinnerungen und vor allem wegen Ihrer eventuell gemeinsamen Kinder trotzdem in Freundschaft verbunden bleiben wollen.

Beweis durch Änderung der Steuerklasse

Ein Nachweis der Trennung kann auch darin bestehen, dass Sie in der „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ gegenüber dem Finanzamt mitteilen, dass Sie infolge Ihrer Trennung vom Ehepartner oder von der Ehepartnerin zum folgenden Kalenderjahr die Steuerklasse wechseln wollen.

Trennen Sie sich, sind Sie verpflichtet, zu Beginn des nächsten Kalenderjahres Ihre Steuerklassen anzupassen. Ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nach Ihrer Trennung werden Sie steuerrechtlich als Singles betrachtet, unabhängig davon, ob Sie die Scheidung bereits eingereicht oder vollzogen haben.

Ändern Sie die Steuerklassen nicht, riskieren Sie empfindliche Steuernachzahlungen. Der Wechsel der Steuerklassen erfolgt nämlich nicht automatisch, sondern muss eigens beantragt werden. Dafür hält der Fiskus eigens ein Formular „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ bereit.

Die Erklärung bewirkt, dass Sie beide nach Steuerklasse I besteuert werden. Haben Sie ein gemeinsames Kind, fällt der Ehepartner, der das Kind in seinem Haushalt bedeutet, in die Steuerklasse II. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wie lange Sie bereits getrennt gelebt haben. Entscheidend ist, dass Sie sich getrennt haben und in der Konsequenz zum Beginn des kommenden Kalenderjahres Ihre Steuerklassen anpassen müssen. Es ist also nicht so, dass Sie die Steuerklasse erst nach Ablauf des Trennungsjahrs oder erst nach der Scheidung ändern müssten.

Alles in allem

Ihre Trennung bedeutet wahrscheinlich eine tiefe Zäsur in Ihrem Leben. Es ist verständlich, wenn Sie vieles emotional betrachten. Trotzdem sollten Sie Ihre Trennung strategisch angehen. Informieren Sie sich frühzeitig, welche Aspekte helfen, Ihre Trennung vorzubereiten und umzusetzen. Idealerweise vermeiden Sie, dass Sie in Rosenkriegen und Schlammschlachten alles kaputt machen, was Ihnen bislang wichtig war. Eine strategisch durchdachte Trennung kann helfen, eine emotionsbeladene Atmosphäre zu versachlichen.

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