Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Rente bei Scheidung schuldrechtlich ausgleichen

Ist bei Ihrer Scheidung weder eine interne noch eine externe Teilung Ihrer Rentenanwartschaften möglich oder treffen Sie untereinander eine individuelle Vereinbarung, kann ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche sind gegenüber dem Wertausgleich bei der Scheidung nachrangig und betreffen die nicht dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte. Voraussetzung für eine schuldrechtliche Ausgleichsrente ist, dass der ausgleichspflichtige Partner eine laufende Rente aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht.

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  • Das Wichtigste

    • Kommt beim Versorgungsausgleich der interne oder externe Ausgleich einer Altersversorgungsanwartschaft eines Ehepartners nicht in Betracht, kann der Ausgleich schuldrechtlich erfolgen.
    • Voraussetzung für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist, dass der ausgleichspflichtige Partner eine laufende Rente aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht. Auch diese Art des Ausgleichs muss berechnet werden.
    • Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um zu erfahren, welche Vereinbarung sich in Ihrem individuellen Fall anbietet oder ob sogar ein Ausschluss des Rentenausgleichs möglich ist.

    Welche Arten des Versorgungsausgleichs gibt es?

    Aus Anlass Ihrer Scheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch. In dem Fragebogen, den das Familiengericht beiden Ehepartnern übersendet hat, sind alle Anwartschaften auf Altersversorgung und laufende Renten zu bezeichnen. Liegen im Hinblick auf Ihre Angaben die Auskünfte der Versicherungsträger vor, entscheidet das Familiengericht darüber, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Bevor der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zur Anwendung kommt, sind die Möglichkeiten der internen und externen Teilung zu prüfen. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist also eine weitere Option neben der internen und externen Teilung von Anwartschaften auf Altersversorgung.

    Wie erfolgt die interne Teilung?

    Die interne Teilung ist der Normalfall. Jedes Anrecht auf Altersversorgung, das ein Ehepartner in der Ehe aufgebaut hat, wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt (§ 10 VersAusglG). Dabei werden die Anrechte in dem Versorgungssystem geteilt, indem diese erwirtschaftet wurden. Dies ist die interne Teilung. Nach der Teilung haben beide Ehepartner in diesem Versorgungssystem ein eigenes Rentenkonto und damit einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger. Im Regelfall ist dies die deutsche Rentenversicherung. Die interne Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt in Form von Entgeltpunkten.

    Versorgungsausgleich

    Warum muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden? Erfahren Sie hier, worauf es bei dem Versorgungsausgleich ankommt.

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    Checkliste

    Wie erfolgt die externe Teilung?

    In der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte können ausnahmsweise auch extern geteilt werden. Externe Teilung bedeutet, dass der Ausgleich eines Anrechts mit einem Wechsel des Versorgungssystems verbunden ist (§ 14 VersAusglG). Für den ausgleichsberechtigten Partner wird ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes außerhalb des Versorgungssystems begründet, bei dem das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflichtigen Partners besteht.

    Die externe Teilung wird im Idealfall unter den Ehepartnern vereinbart, so dass es keiner Entscheidung des Familiengerichts bedarf. Die externe Teilung kann vorteilhaft sein, wenn der ausgleichsberechtigte Partner anstelle der internen Teilung ein für ihn bereits bestehendes Versorgungsanrecht bei einem anderen Versorgungsträger aufstocken kann. Bei der externen Teilung zahlt der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Partners einen Kapitalbetrag, den das Familiengericht festlegt. Die externe Teilung zu Lasten von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch nicht möglich.

    Wie wird ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt?

    Können Anrechte weder intern noch extern geteilt werden, sind diese schuldrechtlich auszugleichen. Der schuldrechtliche Ausgleich kommt nur in Betracht, wenn eine interne und externe Teilung nicht möglich ist oder unter den Ehepartnern ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Voraussetzung für eine schuldrechtliche Ausgleichsrente ist stets, dass der ausgleichspflichtige Partner eine laufende Rente aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht (§ 20 Versorgungsausgleichsgesetz).

    Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Der schuldrechtliche Wertausgleich wird unter diesen Voraussetzungen durchgeführt:

    Ausdrückliche Vereinbarung

    Sie und Ihr Ehepartner haben den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausdrücklich vereinbart (§ 6 Abs. I Nr. 3 VersAusglG). Die Vereinbarung erfolgt im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese ist vorab notariell zu beurkunden oder gerichtlich zu protokollieren. Die Rente ist aber erst zu zahlen,

    • wenn auch der berechtigte Partner eine Altersrente oder eine Versorgung wegen Invalidität vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht (§ 20 Abs. II Nr. 1 VersAusglG),
    • er/sie zwar die Regelaltersgrenze erreicht, aber keine Altersversorgung erworben hat (§ 20 Abs. II Nr. 2 VersAusglG) oder
    • er/sie zwar die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Versorgung wegen Invalidität erfüllt, aber keine eigene Rente bezieht (§ 20 Abs. II Nr. 3 VersAusglG).

    Laufender Rentenbezug

    Da § 20 VersAusglG voraussetzt, dass der ausgleichspflichtige Partner bereits eine laufende Versorgung aus dem entsprechenden Anrecht bezieht, scheitert der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, wenn der ausgleichsberechtigte Partner vor dem verpflichteten Partner ins Rentenalter kommt. Er ist dann darauf angewiesen, Unterhaltsansprüche geltend zu machen.

    Betriebliche Altersversorgung

    Es kommt zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, wenn ein Partner Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhält, die zum Zeitpunkt der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts noch nicht unverfallbar sind (§ 19 Abs. II Nr. 1 VersAusglG).

    Unwirtschaftlicher Ausgleich

    Der Ausgleich erfolgt schuldrechtlich, wenn der Ausgleich unwirtschaftlich ist (§ 19 Abs. II Nr. 1 VersAusglG). Dies ist der Fall, wenn der berechtigte Partner seine Altersversorgung völlig anders organisiert hat, beispielsweise Grundbesitz oder Kapitallebensversicherungen besitzt, so dass sich die Neubegründung von zusätzlichen Versorgungsanrechten nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise auswirken würde.

    Wartezeit für Regelaltersrente kann nicht mehr erfüllt werden

    Wenn der Berechtigte Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten würde, er aber die allgemeine Wartezeit für eine gesetzliche Rente (fünf Jahre für die Regelaltersrente) nicht mehr erfüllen kann,

    Ausländische Renten

    Der schuldrechtliche Ausgleich kommt auch in Betracht, wenn ein Ehepartner auf die Ehezeit entfallende Leistungen bei einem ausländischen, über- oder zwischenstaatlichen Versorgungsträger erworben hat.

    Haben Sie im Ausland Anwartschaften erworben, können Ihre versicherungsrelevanten Zeiten auch in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden und damit zu inländischen Rentenanwartschaften führen. Nach der EU-Verordnung Nr. 1408/71 werden Versicherungszeiten, die Sie in einem Staat der Europäischen Union erworben haben, deutschen Versicherungszeiten gleichgestellt. Dies kann von Vorteil sein, wenn Sie dadurch die Mindestversicherungszeiten in Deutschland erreichen. Ansonsten stellt auch § 1587 BGB klar, dass der Versorgungsausgleich die im Inland und Ausland bestehenden Anrechte erfasst.

    Die Schwierigkeit besteht darin, die im Ausland erworbenen Ansprüche zu erfassen und aufzuklären. Derartige Schwierigkeiten rechtfertigen es aber nicht, diese vom Versorgungsausgleich auszuschließen (BGH FamRZ 2001, 284). Das Familiengericht kann bei den ausländischen Versorgungsträgern Auskünfte einholen. Um die Ansprüche zu berechnen, müssen meist Sachverständige einbezogen werden, die sich mit dem ausländischen Rentensystem auskennen. Möchten Sie derartige Schwierigkeiten umgehen, kommt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht. Gerade in diesen Fällen empfiehlt sich, in einer Scheidungsfolgenvereinbarung gegenseitige Absprachen zu treffen. Vorteilhaft ist zudem, dass der Versorgungsausgleich Ihr Scheidungsverfahren nicht unnötigerweise verzögert.

    Was ist beim Tod des Berechtigten?

    Stirbt der ausgleichsberechtigte Partner, erlöschen die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche (§ 31 Abs. III VersAusglG). Der ausgleichsberechtigte Partner hat keine irgendwie gearteten Ansprüche an den Nachlass. Die Erben sind zu nichts verpflichtet.

    Was ist beim Tod des Verpflichteten?

    Stirbt der ausgleichspflichtige Ehepartner, entfällt der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehepartners auf Wertausgleich (§ 31 Abs. III VersAusglG). Grund ist, dass mit dem Tod des verpflichteten Partners die Rentenberechtigung endet, an der der ausgleichsberechtigte Partner teilnimmt (BGH FamRZ 1989, 950).

    Ersatzweise begründet § 25 VersAusglG aber einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung des verstorbenen Ex-Partners, sofern eine solche hätte beansprucht werden können, wenn die Ehe bis zum Tod des ausgleichspflichtigen Partners fortbestanden hätte. Diese Teilnahme wird begrenzt durch die Höhe der entsprechenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 25 Abs. III VersAusglG). War der verstorbene ausgleichspflichtige Partner wieder verheiratet, so sind die Witwen- oder Witwerbezüge um die an den geschiedenen Ehepartner zu zahlende Rente zu kürzen (§ 25 Abs. V VersAusglG).

    Wann erfolgt die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente?

    Sind Sie ausgleichsberechtigt, haben Sie Anspruch, dass der ausgleichspflichtige Partner seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente an Sie abtritt (§ 21 VersAusglG). Der ausgleichsberechtigte Partner kann die Geldrente erst verlangen, wenn:

    • beide Partner versorgungsberechtigt sind oder
    • der ausgleichspflichtige Ehepartner selbst Anspruch auf die auszugleichende Versorgung hat und der ausgleichsberechtigte Partner entweder aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann oder selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat.

    Expertentipp: Abfindung vereinbaren

    In der Praxis kann sich alternativ empfehlen, die Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren. Die Zahlung einer Abfindung für künftige Ausgleichsansprüche ist freiwillig. Die Abfindung ist eine gute Option, wenn Sie sich nicht auf die künftige Entwicklung verlassen und den Versorgungsausgleich insoweit zu einem Abschluss bringen möchten. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach dem Zeitwert des Ausgleichswerts (§ 24 VersAusglG). Ist die Differenz der Ausgleichswertes gering, kommt der Ausgleich wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht.

    Eine Abfindung kann aber nur verlangt werden, wenn die Zahlung dem ausgleichspflichtigen Ehepartner nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist (§ 23 Abs. II 1 VersAusglG). Auch eine Ratenzahlung ist möglich (§ 23 Abs. III VersAusglG), so dass Rücksicht auf die Liquidität des verpflichteten Partners genommen werden kann.

    Da die Abfindung zweckgebunden ist und Ihrer Altersversorgung dient, muss sie an den Versorgungsträger geleistet werden, bei dem ein Recht begründet oder aufgestockt werden soll (§ 23 Abs. I Nr. 2 VersAusglG). Sie haben also keinen Anspruch darauf, dass Sie sich die Abfindung direkt in bar auszahlen lassen.

    Versterben Sie, bevor die Abfindung in voller Höhe geleistet ist, besteht kein Anspruch auf den noch fehlenden Rest (§ 31 Abs. III Nr. 1 VersAusglG). Ihre Erben haben keine Ansprüche gegen den Nachlass auf Zahlung der restlichen Abfindung.

    Was ist ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich?

    Beim verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geht es um die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, wenn der ausgleichspflichtige Partner verstirbt. Der Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wurde 1987 gesetzlich geregelt und begründete beim Tod des ausgleichspflichtigen Partners einen Anspruch des ausgleichsberechtigten Partners gegen den Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung in Höhe der Ausgleichsrente. Damit sollte eine bis dahin bestehende Schwäche des schuldrechtlichen Ausgleichs beseitigt werden (BVerfG, FamRZ 1986, 543). Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat das Rechtsinstitut unter der neuen Bezeichnung der „Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung“ übernommen.

    Unterliegen schuldrechtliche Ausgleichszahlungen der Steuer?

    Leisten Sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen, können Sie diese als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Der ausgleichsberechtigte Partner versteuert Ausgleichszahlungen als sonstige Einkünfte.

    Seit 2015 sind nicht nur "Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" als Sonderausgaben absetzbar, sondern auch "Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs" (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 sowie § 22 Nr. 1a EStG).

    Möchten Sie Ihre Zahlungen als Sonderausgaben absetzen, benötigen Sie die Zustimmung des ausgleichsberechtigten Partners. So können beide genau bestimmen, in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug und damit die möglicherweise optimale Besteuerung auf beiden Seiten erfolgen sollen. Der Teil der Ausgleichszahlungen, den Sie im Zahljahr nicht steuerlich geltend machen, lässt sich in den Folgejahren nicht mehr absetzen.

    Ausklang

    Die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs kann im Einzelfall eine echte Herausforderung darstellen. Sie könnten die Aufgabe dem Familiengericht überlassen und blindlings darauf vertrauen, dass alles richtig erkannt und beurteilt und entschieden wird. Sollte dem Familiengericht ein Fehler unterlaufen, den Sie nicht erkennen oder sollte das Gericht eine Entscheidung treffen, die nicht unbedingt in Ihrem Interesse liegt, verlieren Sie bares Geld. Sie sind also gut beraten, wenn Sie den Ablauf des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht als Selbstläufer betrachten, sondern das Verfahren in ständiger Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin begleiten.

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