Was kann ich im Hinblick auf das Umgangsrecht vereinbaren?

Wie ermögliche ich mit einer Vereinbarung zum Umgangsrecht meine einvernehmliche Scheidung?

Sie lieben Ihr Kind? Das ist schön. Sie sollten sich aber auch eingestehen, dass das Kind einen weiteren Elternteil hat, der das Kind hoffentlich genauso liebt. Möchten Sie sich die Zuneigung Ihres Kindes uneingeschränkt erhalten, sollten Sie berücksichtigen, dass es den Interessen des Kindes dient, wenn es auch nach Ihrer Trennung und Scheidung Umgang mit seinem nicht betreuenden Elternteil und anderen Bezugspersonen hat. Auch wenn es im Einzelfall Gründe geben kann, das Umgangsrecht zu verweigern oder einschränkend zu handhaben, sollten Sie im Regelfall nicht versuchen, die hoffentlich bestehende Liebe Ihres Kindes zum anderen Elternteil in irgendeiner Form zu blockieren.

Das Wichtigste

  • Ihr Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Nahezu jeder Streit wegen des Umgangsrechts belastet das Kind. Sie riskieren Ihre gute Beziehung mit Ihrem Kind. Können Sie sich nicht einigen, müsste letztlich das Familiengericht entscheiden.
  • Sie können zum Umgangsrecht alles vereinbaren, was den Interessen des Kindes dient.
  • Verwechseln Sie nicht Ihre persönlichen Interessen mit den Interessen des Kindeswohls.
  • Umgangsrechte orientieren sich am Alter des Kindes und daran, was die Lebenssituation erfordert. Im Idealfall vereinbaren Sie ein Wechselmodell.
  • Bedenken Sie stets, dass gemeinsame Verantwortung auch geteilte Verantwortung bedeutet und Sie in schwierigen Lebenssituation auf die Unterstützung des anderen Elternteils sollten zurückgreifen können.

Wie beurteilt Ihr Kind Ihren Streit wegen des Umgangsrechts?

Zugegeben: Die Frage, wer nach der Scheidung Verantwortung für das Kind trägt, birgt viel Konfliktpotenzial. Aber: Ein Kind ist nicht Ihr Eigentum. Ihr Kind gehört nicht nur Ihnen selbst. Riskieren Sie nicht, dass sich Ihr Kind zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil irgendwie entscheiden muss. Jeder Angriff, den Sie gegen den anderen Elternteil starten, kann auf Sie zurückschlagen.

Auch wenn Sie jetzt einwenden, gut gemeinte Empfehlungen halten den Anforderungen des Lebensalltags nicht stand, ist entgegenzuhalten, dass die eigene Einstellung Grundlage jeglichen Handelns ist. Nur wenn Sie die eigene Einstellung auf den Prüfstand stellen, schaffen Sie die Grundlage für Ihr künftiges Verhalten. Was daraus dann wird, bleibt abzuwarten. Haben Sie Ihr Verhalten aber reflektiert, ist die Chance wesentlich höher, dass Sie sachlicher und zielgenauer argumentieren, als wenn Sie emotionsgeladen einen Streit provozieren oder Wünsche des anderen Elternteils ignorieren.

Praxisbeispiel:

Eine Familienrichterin stand vor der Entscheidung, über das Sorge- und Umgangsrecht entscheiden zu müssen. Sie urteilt meist nach der Erkenntnis, dass Emotionen weitaus ehrlicher sind als Schriftsätze. In einem Fall wollten beide Ehepartner den siebenjährigen Sohn für sich alleine haben. Beide zerrten an dem Kind und hätten das Kind beinahe zerrissen. Die Richterin hörte den Jungen vor der Verhandlung an, ohne die Eltern. Er erzählte, dass er gern Comicserien sehe, mit Tierfiguren, die Menschen verkörpern. Sie fragte ihn, was für Tiere denn deine Eltern wären. Er habe lange nachgedacht und gesagt: Quallen. Das seien die Tiere mit dem wenigsten Gehirn. Sie habe das Gespräch dann wortwörtlich im Beisein der Eltern zu Protokoll diktiert. Der Vater reagierte mit einem Wutanfall, die Mutter habe geweint. Es war folgerichtig, dass das Kind im Leben mit der Mutter besser aufgehoben war. Ohne die unmittelbare Reaktion der Eltern hätte sie als Richterin diese Entscheidung so nicht treffen können (Quelle: Stern-Gespräch in Stern v. 29.11.2018: „Nichts ist spannender, als wenn sie aufeinander losgehen“).

Regeln Sie das Umgangsrecht einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Regeln Sie das Umgangsrecht einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Da Sie nach Ihrer Scheidung in getrennten Haushalten leben, gibt es (mit Ausnahme des Wechselmodells) keine andere Möglichkeit, als dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt und der andere auf ein Umgangsrecht zu verweisen ist. Es ist zwangsläufig, dass es eine Entscheidung dafür geben muss. Der Weg dorthin führt nur über eine gewisse Kompromissbereitschaft und Kompromissfähigkeit, in der beide Ehepartner anerkennen, dass sie eine Lösung finden müssen. Jeder Streit, den Sie wegen des Sorge- oder Umgangsrechts ausfechten, tragen Sie auf dem Rücken des Kindes aus. Sie sollten also alles daransetzen, das Umgangsrecht außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln und damit nicht zuletzt Ihre einvernehmliche Scheidung ermöglichen.

Was sagt das Gesetz zum Umgangsrecht?

Verhandeln Sie über das Umgangsrecht, müssen Sie wissen, wie der Gesetzgeber das Umgangsrecht regelt. Der Gesetzgeber geht aus guten Gründen davon aus, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl am besten entspricht. Gerade das Kind soll die Möglichkeit beibehalten, den Kontakt zu beiden Elternteilen aufrechterhalten. Nur so lassen sich die Folgen Ihrer Trennung und Scheidung für das Kind einigermaßen bewältigen und seelisch bearbeiten. Lassen Sie Ihre persönliche Beziehung also außen vor und stellen Sie die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil in den Vordergrund.

Das Umgangsrecht wird unabhängig vom Sorgerecht geregelt.

Schaubild:
Das Umgangsrecht wird unabhängig vom Sorgerecht geregelt.

Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht. Egal, ob das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung fortbesteht oder Ihnen das alleinige Sorgerecht zuerkannt wurde: Jeder Elternteil hat das Recht, allerdings auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Umgekehrt hat das Kind Anspruch - und zwar einen gesetzlichen Anspruch - auf Umgang mit beiden Elternteilen. Sie sollten es also nicht darauf ankommen lassen, sich allein wegen des Umgangsrechts gerichtlich auseinandersetzen zu wollen. Ein Prozess wegen des Umgangsrechts ist bei genauerer Betrachtung im Grunde kontraproduktiv.

Was passiert, wenn wir uns wegen des Umgangsrechts nicht einigen können?

Können Sie sich wegen des Umgangsrechts nicht einigen, kann das Familiengericht Umfang und Ausübung des Umgangsrechts näher regeln. Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, wie und in welchem Umfang das Umgangsrecht einzuräumen ist. Maßstab ist stets das Wohl des Kindes, das Alter des Kindes und was Sie als Eltern organisatorisch umsetzen können. Sie sollten es also nicht unbedingt auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen lassen, da Sie normalerweise kaum kalkulieren können, was der Richter letztlich entscheidet.

Expertentipp:

Trotz aller emotionalen Vorbehalte, sollten Sie stets berücksichtigen, dass es Vorteile hat, wenn sich auch der andere Elternteil verantwortungsvoll um das gemeinsame Kind kümmert. Gemeinsame Verantwortung ist geteilte Verantwortung. Gerade wenn ein Kind aufwächst, wird es immer wieder schwierige Phasen geben, in denen Sie froh sind, auf den Rat und Unterstützung des anderen Elternteils zurückgreifen zu können. Oder werden Sie krank oder möchten zur Kur, könnte das Kind vom anderen Elternteil betreut werden. Denken Sie also auch praktisch und nicht nur rein emotional.

Kann ich überhaupt Vereinbarungen zum Umgangsrecht treffen?

Vereinbarungen über die Ausgestaltung des Umgangs werden als sogenannte Elternvereinbarung bezeichnet. Sie sind im Regelfall problemlos zulässig und für jeden Elternteil verbindlich. Der Gesetzgeber fördert solche Vereinbarungen, indem er vorschreibt, dass der Scheidungsantrag die Erklärung enthalten soll, ob Sie eine Regelung über den Umgang für Ihre gemeinsamen minderjährigen Kindern getroffen haben.

Was kann ich zum Umgangsrecht vereinbaren?

Sie können sich über Art, Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit des Umgangs einigen. Vor allem können Sie feste Besuchszeiten, den Urlaub mit dem Kind, vor allem die Sommerferien und die Verteilung der Feiertage regeln.

Expertentipp:

Um Streitigkeiten und Zweifelsfragen zu vermeiden, sollten Sie bei einer schwierigen Partnerbeziehung die Umgangsregelung möglichst präzise formulieren. Jedes zusätzliche Wort reduziert das Risiko, dass eine Regelung unklar bleibt.

Worauf kommt es bei einer Vereinbarung zum Umgangsrecht an?

Vereinbarungen zum Umgangsrecht hängen mithin vom Alter des Kindes und anderen Faktoren ab.

Säuglinge und Kleinstkinder

Vereinbarungen zum Umgangsrecht sind insbesondere abhängig vom Alter des Kindes.

Vereinbarungen zum Umgangsrecht sind insbesondere abhängig vom Alter des Kindes.

Säuglinge und Kleinstkinder sollten in erster Linie durch die Mutter betreut werden und in der Mutter auch die Bezugsperson sehen. Im Hinblick darauf, dass der Vater vielleicht nicht in der Lage ist, die Pflege des Säuglings ordnungsgemäß auszuüben, werden die Gerichte im Streitfall allenfalls einmal wöchentlich stundenweise ein Umgangsrecht zugestehen. Ist das Kind größer und hatte das Kind vor der Trennung mit beiden Elternteilen eine gute Beziehung, sollte auch nach der Trennung der Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil großzügig stattfinden. Nur so lässt sich verhindern, dass sich das Kind entfremdet.

Expertentipp:

Hat das Kind keinen Umgang mit dem anderen Elternteil, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es aus „genetischen“ Gründen den tiefen Drang verspürt, den anderen Elternteil kennenzulernen. Hatten Sie den Umgang bis dahin ohne sachliche Gründe verhindert, werden Sie sich gegenüber dem Kind vielleicht rechtfertigen müssen. Die Natur hat es offensichtlich darauf angelegt, dass Kinder die Beziehung zu beiden Elternteilen brauchen, und soweit sie noch nicht vorhanden ist, bewusst suchen.

Alter des Kindes

Bei älteren Kindern ist ein Umgangsrecht im Abstand von zwei Wochen, meist in der Zeit von Freitagabend bis Sonntagabend üblich. Es lässt sich gerade bei schulpflichtigen Kindern organisatorisch am besten handhaben. Ein Umgangsrecht während der Woche könnte Auswirkungen auf die schulischen Leistungen haben. Ungeachtet dessen können Sie selbstverständlich Vereinbarungen treffen, die Sie organisatorisch umsetzen und verantworten können. Da Kinder ab 14 Jahren im Rechtsstreit vor dem Familiengericht ein Anhörungsrecht haben, sollten Sie gegen den Willen des Kindes möglichst nichts entscheiden.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.

Otto von Bismarck

Feiertage, Ferien

Geht es um Feiertage wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten, sollte demjenigen Elternteil, der das Kind nicht betreut, jeder zweite gesetzliche Feiertag zustehen. Natürlich lässt sich auch vereinbaren, dass das Kind in einem Jahr Weihnachten bei der Mutter und im anderen Jahr beim Vater verbringt. Ferienzeiten stehen grundsätzlich jedem Elternteil zur Hälfte zu.

Gut zu wissen:

Detailregelungen haben natürlich Vorteile. Dennoch muss nicht alles im Detail geregelt werden. So könnten Sie beispielsweise vereinbaren: Dem Vater steht ein großzügiges Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind zu. Umgangszeiten und Ferienregelungen treffen die Eltern einvernehmlich in Absprache mit dem Kind.

Was ist das Wechselmodell?

Das Wechselmodell stellt grundsätzlich die fairste Regelung im Umgangsrecht dar.

Das Wechselmodell stellt grundsätzlich die fairste Regelung im Umgangsrecht dar.

Die fairste Regelung des Umgangs erfolgt im Wechselmodell. Es stellt allerdings hohe Anforderungen. Beim Wechselmodell betreuen beide Elternteile das gemeinsame Kind abwechselnd im etwa gleichen zeitlichen Umfang. Das Kind hat damit die Chance, gleichermaßen mit Vater und Mutter aufwachsen zu dürfen. Allerdings hat kein Elternteil Anspruch darauf, das Wechselmodell zu praktizieren. Voraussetzung ist zwangsläufig, dass Sie so miteinander kooperieren und kommunizieren können, dass Sie das Wechselmodell im Alltag mit dem Kind so umsetzen können, dass Probleme vermieden und entstehende Probleme gemeinsam gelöst werden können.

Gut zu wissen:

Das Wechselmodell kommt nicht in Betracht, wenn es nicht funktionieren kann. Können Sie nur unter großen Schwierigkeiten miteinander sprechen oder müsste das Kind aufgrund der Entfernung Ihrer Haushalte zwei verschiedene Kindergärten oder Schulen besuchen oder ist ein Elternteil schlicht erziehungsunfähig (gewalttätig, kriminell, suchtgefährdet) scheidet das Wechselmodell aus.

Welche Grenzen muss ich bei einer Vereinbarung über das Umgangsrecht beachten?

Sie haben weitgehend freie Hand, Vereinbarungen über das Umgangsrecht zu gestalten. Jedwede Elternvereinbarung zum Umgangsrecht ist nur erzwingbar, wenn sie vom Familiengericht gebilligt wird. Sollte die Elternvereinbarung dem Kindeswohl widersprechen, wird sie der Richter nicht anerkennen. Ihre Vereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle des Gerichts.

Praxisbeispiele:

  • Sie können nicht vollständig auf das Umgangsrecht verzichten. In Betracht kommt allenfalls eine am Kindeswohl orientierte Vereinbarung, wonach ein Elternteil sein Umgangsrecht vorübergehend aufgrund seiner Lebenssituation nicht ausüben darf (z.B. Suchtgefährdung).
  • Unzulässig ist, auf das Umgangsrecht gegen Entgelt zu verzichten. Beispiel: Sie erklären, allein für den Kindesunterhalt aufzukommen und keinen Kindesunterhalt zu verlangen, wenn der andere Elternteil im Gegenzug auf sein Umgangsrecht verzichtet.
  • Sie können nicht vereinbaren, auf der Abwesenheit des neuen Lebenspartners des umgangsberechtigten Elternteils bei Ausübung des Umgangsrecht zu bestehen.
  • Sie können das Umgangsrecht nur einschränken oder gar verweigern, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Es versteht sich, dass ein Umgangsrecht beim sexuellen Missbrauch des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil nicht in Betracht kommt. Klar ist auch, dass ein Umgangsrecht wenig konstruktiv ist, wenn das Kind eine starke und objektiv gerechtfertigte Abneigung gegen den anderen Elternteil hat oder eine fortgesetzte massive negative Beeinflussung des Kindes gegen den betreuenden Elternteil zu erwarten ist.

Kann ich zur Durchsetzung des Umgangsrechts eine Vertragsstrafe vereinbaren?

Es ist Aufgabe des Familiengerichts, über das Umgangsrecht zu entscheiden.

Es ist Aufgabe des Familiengerichts, über das Umgangsrecht zu entscheiden.

Vertragsstrafeversprechen, für den Fall, dass der betreuende Elternteil das ausdrücklich vereinbarte Umgangsrecht nicht zugesteht, sind unwirksam. Grund ist, dass eine rein privatschriftliche Elternvereinbarung sich nicht privat sanktionieren lässt. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, über das Umgangsrecht zu befinden. Allerdings kann das Familiengericht auf Antrag des benachteiligten Elternteils ein Ordnungsgeld verhängen, wenn z.B. die betreuende Mutter das Kind entgegen der Umgangsvereinbarung nicht zum Vater bringt und nicht hinreichend auf das Kind einwirkt, um den Umgang mit dem Vater zu ermöglichen (OLG Oldenburg, Beschluss v. 29.9.2017, 4 WF 151/17).

Expertentipp:

Erweist sich der Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil als schwierig, kann der Umgang auch im Beisein eines neutralen Dritten, meist eines Mitarbeiters des Jugendamtes, angeordnet werden. Es ist dann die Rede vom sogenannten begleiteten Umgang (§ 1684 Abs. IV S. 3 BGB). Der begleitende Umgang kommt auch dann in Betracht, wenn das Risiko besteht, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind ins Ausland verbringt oder den Besuch des Kindes dazu missbraucht, das Kind gegen den anderen Elternteil zu manipulieren.

In welcher Form kann ich Vereinbarungen zum Umgangsrecht treffen?

Sind Sie sich einig, genügt an sich die mündliche Absprache. Hält sich ein Elternteil allerdings nicht an Absprachen, lässt sich diese nicht immer erzwingen. Um eine Absprache zuverlässig und rechtsverbindlich zu gestalten, sollte diese in einer Scheidungsfolgenvereinbarung entweder notariell beurkundet oder im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden.

Fazit

Streitigkeiten wegen des Umgangsrechts sind Alltag der Familiengerichte. Sie sind an sich völlig überflüssig, wenn Sie das Umgangsrecht am Wohl Ihres Kindes orientieren. Sie sollten das Umgangsrecht möglichst einvernehmlich ausgestalten. Sie schaffen damit mithin die Basis für eine einvernehmliche Scheidung. Wir dürfen wiederholen: Die einvernehmliche Scheidung ermöglicht die kostengünstigste, rationalste, zeitgünstigste und emotional am wenigstens belastende Abwicklung Ihrer gescheiterten Ehe.

Autor:  Volker Beeden

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