Umgang verschieben oder nachholen

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Montag, 13.02.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Jeder Elternteil und insbesondere das Kind haben Anspruch darauf, Umgang miteinander zu pflegen. Im Lebensalltag ist es nicht immer möglich, vereinbarte Umgangstermine einzuhalten. Dann müssen Sie sich als Elternteile verständigen, ob und wie Sie den Umgang verschieben oder nachholen. Erfahren Sie hier, welche Regelungen es gibt für Umgangsverschiebungen wegen Urlaub, Krankheit des Kindes, Überlagerung von Ferien und Feiertagen sowie, ob man bei ausgefallenem Umgang trotzdem mit seinem Kind telefonieren darf.

Umgangsrecht in Vereinbarung oder durch Gericht festgesetzt

Diejenige Elternteil, der das Kind nicht in seiner Obhut hat und betreut, hat ein gesetzlich verbrieftes Umgangsrecht mit dem Kind. Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, dieses Umgangsrecht zu respektieren und alles dafür zu tun, dass das Umgangsrecht wahrgenommen werden kann.

 

Idealerweise regeln Sie in einer Umgangsvereinbarung, wann und wie der umgangsberechtigte Elternteil das Umgangsrecht wahrnimmt. Sie könnten in gegenseitiger Übereinstimmung jedes Detail regeln, das Sie regeln möchten. Je jünger das Kind ist, desto konkreter sollte die Vereinbarung ausgestaltet sein. Die Vereinbarung sollte alles beinhalten, was zur Durchführung eines ungestörten Umgangs erforderlich ist, ohne dass das Kind noch zusätzlich eigene Entscheidungen treffen muss oder nicht sicher weiß, wann und wie Umgang stattfindet.

 

Je älter das Kind wird, umso mehr kann es in die Ausgestaltung des Umgangs einbezogen werden. Bestenfalls haben Sie bereits präventiv eine Vereinbarung getroffen, was ist, wenn ein Umgangstermin nicht wahrgenommen werden kann und der Umgang verschoben oder nachgeholt werden muss.

 

Soweit das Familiengericht über den Umgang entschieden hat, sollten Sie im Beschluss genau nachlesen, wie das Umgangsrecht ausgestaltet ist. Dort könnte zum Beispiel stehen, dassan die Stelle des ausgefallenen Umgangs für jeden ausgefallenen Wochentag der nächste auf den Wegfall des Hindernisses folgende Wochentag und für jedes ausgefallene Wochenende das auf den Wegfall des Hindernisses folgende Wochenende tritt.

Neuer Termin umso fairer, je weniger Schuld am Ausfall des Umgangs besteht

Schaubild

Gehen Sie davon aus, dass das Umgangsrecht dem Interesse und der gedeihlichen Entwicklung des Kindes dient. Fällt ein Umgangstermin einmal aus, liegt es auch im Interesse des Kindes, diesen Termin nachzuholen oder zu verschieben. Das Recht und umgekehrt die Pflicht, einen Umgang zu verschieben oder nachzuholen, sind umso stärker, je geringer das Verschulden der Beteiligten am Ausfall des Umgangstermins ist.

MUSS Umgang verschoben oder nachgeholt werden (dürfen)?

Pauschale Regelungen gibt es allerdings nicht. Sofern Sie keine Ersatzregelung vereinbart haben, kommt es im Einzelfall drauf an, aus welchen Gründen ein Umgangstermin ausfällt und deshalb verschoben oder nachgeholt werden soll.

Betreuender Elternteil verweigert sich

Der häufigste Fall, dass ein vereinbarter Umgang ausfällt, dürfte darin bestehen, dass der betreuende Elternteil den Umgang verweigert oder verhindert. In diesem Fall ist der klare Verstoß gegen eine vereinbarte Umgangsregelung offensichtlich. Daraus ergibt sich zweifelsfrei das Recht, den Umgangstermin nachzuholen.

Betreuender Elternteil ist selbst verhindert

Soweit der betreuende Elternteil gute Gründe hat, den Umgangstermin ausfallen zu lassen, sollten Sie als umgangsberechtigter Elternteil trotzdem Verständnis aufbringen, genauso wie Sie umgekehrt erwarten, dass der betreuende Elternteil auch akzeptiert, dass Sie selbst einen Umgangstermin bereits einmal verschoben haben oder möglicherweise später in die Situation kommen, verschieben zu müssen.

Das Kind zeigt angeblich kein Interesse am Umgang

Manche betreuende Elternteile behaupten, das Kind habe kein Interesse am Umgang. Diese Behauptung genügt allein aber nicht, um das Umgangsrecht zu verweigern. Der betreuende Elternteil muss darlegen, inwieweit er/sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um es zum Umgang zu bewegen. Wurde eine Umgangsregelung vereinbart, könnte diese gerichtlich durchgesetzt werden, aber…

Das Kind verweigert ernsthaft den Umgang

…auch wenn Sie das Recht haben, Umgang mit dem Kind zu haben, kommt es immer noch auf das Interesse des Kindes an, den Umgang auch wirklich wahrzunehmen. Sie wären schlecht beraten, Ihr Umgangsrecht gerichtlich geltend zu machen. Sie sind besser beraten, wenn Sie versuchen, auf das Kind einzuwirken und es zu motivieren und zu überzeugen, dass der Umgang miteinander im gemeinsamen Interesse liegt. Alles andere bleibt wahrscheinlich Wunschdenken. Es macht dann kaum Sinn, einen ausgefallenen oder versäumten Umgangstermin gegen den Willen des Kindes verschieben oder nachholen zu wollen.

Umgangsberechtigter hat einfach keine Zeit

Sind Sie aus irgendwelchen Gründen zeitlich beansprucht und müssen den Umgangstermin absagen, reduziert sich Ihr Recht, den Termin nachzuholen umso mehr, je mehr es Ihnen zuzumuten wäre, sich die dafür notwendige Zeit zu nehmen. Hier ist auf der anderen Seite das Recht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen, der nicht für Ihre zeitlichen Planungen mitverantwortlich gemacht werden kann. Gibt es eine Umgangsvereinbarung, bleibt es Ihre Verantwortung, den Umgang wahrzunehmen.

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Geburtstag und Ferien überlagern sich

Angenommen, Sie haben vereinbart, dass Ihr Kind die Herbstferien bei Ihnen verbringt. Fällt der Geburtstag des Kindes in den sich ständig wechselnden Zeitraum der Herbstferien und ist vereinbart, dass das Kind den Geburtstag beim betreuenden Elternteil verbringt, kämen Sie zu kurzund müssten auf einen Umgangstag verzichten. Fügen Sie für diesen Fall eine Verschieberegelung in Ihre Umgangsvereinbarung hinzu. Ist dies nicht der Fall, könnte der betreuende Elternteil auch argumentieren, Sie hätten einfach Pech.

Feiertag und Ferien überlagern sich

Haben Sie vereinbart, dass das Kind die Sommerferien bei Ihnen verbringt und zusätzlich vereinbart, dass ein bestimmter Feier- oder Festtag in den Umgang einbezogen wird, kann es sein, dass ein Feiertag von der Ferienregelung überlagert wird. Dann fällt der Umgang in den Ferien auf einen Feiertag. Als umgangsberechtigter Elternteil würden Sie dann einen Tag verlieren. Auch für diesen Fall sollten Sie eine Verschieberegelung vereinbart haben.

Urlaub und Umgangstermin überlagern sich

Haben Sie Ihren Urlaub geplant, den Sie vielleicht auch noch wegen der Betriebsferien Ihres Arbeitgebers zwangsläufig nehmen müssen, kann der Urlaubszeitpunkt den Umgangstermin überlagern. Erscheint es Ihnen jedoch wichtiger, in Urlaub zu fahren, als den Umgangstermin wahrzunehmen, reduziert sich Ihr Recht auf einen Ersatztermin umso mehr, je freier Sie in der Gestaltung Ihres Urlaubs gewesen wären.

Kind ist krank

Ist das Kind krank, können zwei Fälle eintreten:

 

1) Aus Rücksicht auf die Genesung lehnt der betreuende Elternteil das Umgangsrecht ab. Im Prinzip ist die Krankheit des Kindes aber kein Grund, den Umgang auszusetzen oder zu verschieben. Schließlich könnte auch der umgangsberechtigte Elternteil das kranke Kind gleichberechtigt betreuen.

 

2) Der Erfahrung nach wartet der Umgangsberechtigte aber auch manchmal ab, bis das Kind wieder gesund gepflegt wird, um seine Zeit mit dem Kind später mit schöneren Dingen zu verbringen. Wenn er oder sie hier den Umgang nicht wahrnehmen will, müssen gute Gründe her, um ein Nachholrecht zu wahren, insbesondere, wenn die Information über die Krankheit vor der Absage kam.

GUT ZU WISSEN

Nachträgliche Umgangstermine dürfen Kind nicht überlasten

Wenn das Kind bettlägerig ist und die Wohnung nicht verlassen sollte, sollte der Umgangstermin nachgeholt werden. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn, - insbesondere bei länger andauernder Erkrankung, - die zusätzlichen Besuche das Kind überfordern würden (OLG Saarbrücken FF 2010, 170).

Berücksichtigen Sie das Interesse Ihres Kindes

Ist das Kind selbst am Umgang interessiert, sollten Sie als betreuender Elternteil das Kind nachhaltig darin unterstützen, den Umgang nachzuholen. Verhindern Sie einen Ersatztermin, riskieren Sie, dass das Kind die Schuld dafür in Ihrer Person sucht und Ihre Autorität in Frage stellt. Sie würden das Kind darin fördern, den umgangsberechtigten Elternteil in der Opferrolle zu sehen.

 

Berücksichtigen Sie, dass Konflikte zwischen Mutter und Vater das seelische Befinden des Kindes erheblich beeinträchtigen können. Kinder erleben Streitigkeiten ihrer Eltern als eine fatale und destruktive Entwicklung ihres eigenen Lebens. Vermeiden Sie, Ihre Konflikte über Fragen des Umgangs auszutragen. Es sollte Ihr Ziel sein, sich gegenseitig in der Entziehung und Entwicklung Ihres Kindes zu ergänzen und zu unterstützen.

EXPERTENTIPP

Bei ausgefallenem Umgangstermin trotzdem Kontaktaufnahme erlaubt

Fällt der vereinbarte Umgangstermin aus, ist der umgangsberechtigte Elternteil nicht gehindert, Kontakt zum Kind aufzunehmen. Die bloße Kontaktaufnahme stellt keinen Bruch der Umgangsvereinbarung dar (OLG Frankfurt, Beschluss v. 31.10.2016, Az. 2 WF 302/16). Zwar beinhaltet der positiv geregelte Umgang zugleich auch stillschweigend das Verbot, dass der Ex-Partner unangemeldet oder unangekündigt für einen Besuch vorbeikommt. Allerdings sei die bloße Kontaktaufnahme nicht mit der Wahrnehmung des Umgangs vergleichbar. Daher enthalte eine Umgangsregelung lediglich das Verbot, außerhalb des geregelten Zeitraumes Umgang mit dem Kind zu haben.

Alles in allem

Vereinbarte Umgangstermine sind zwar nicht in Stein gemeißelt. Im Interesse des Kindes, aber auch im organisatorischen Interesse des betreuenden Elternteils, sollten vereinbarte Umgangstermine bedingungslos wahrgenommen werden. Jede Ausnahme von der vereinbarten Regel beeinträchtigt den Bestand einer Vereinbarung. Fällt ein Termin aus, sollten Sie im Interesse Ihres gemeinsamen Kindes einen Ausweichtermin vereinbaren. Insoweit kann es auch ein Gebot der Vernunft darstellen, auf eine Umgangsregelung hinzuarbeiten.

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