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Umgangsrecht von Geschwistern nach Adoption

 
 

Wird ein Geschwisterkind adoptiert und das andere nicht, besteht meist von vornherein eine schwierige Familiensituation. Meist können sich die biologischen Eltern nicht ausreichend um die Kinder kümmern. Mit der Adoption bekommt das Kind eine zweite Chance, in einer intakten Familie aufzuwachsen und sich bestmöglich zu entwickeln. Doch was ist dann besser für das Kind? Der Kontakt mit dem Geschwisterteil oder der Abbruch jeglicher Beziehungen zur bisherigen Familie? Das Gesetz sieht hier eine klare Regel – von der es jedoch im Einzelfall Ausnahmen geben kann.

Was passiert rechtlich bei der Adoption eines Geschwisterteils?

Grundsätzlich haben Geschwister ein Umgangsrecht – das steht in § 1685 Abs. I BGB. Allerdings ändert sich dies mit der Adoption. Das Adoptionsrecht bestimmt in § 1755 BGB, dass „mit der Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen“. Die Adoption lässt also das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten erlöschen. Hat das Kind biologische Geschwister, gelten diese rechtlich nicht mehr als Geschwister. Auch die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen. Daher besteht kein gesetzliches Umgangsrecht der Geschwister untereinander. Dies ist zumindest die Regel.

Was ist der Grund, dass die Adoption das Verwandtschaftsverhältnis beendet?

Wird ein Kind adoptiert, soll es möglichst vollständig in die Adoptivfamilie eingegliedert werden. Diese Eingliederung lässt sich am besten erreichen, wenn die Beziehung zur früheren Familie vollständig abgelöst wird. So soll es dem Kind erleichtert werden, sich familiär zu orientieren. Dieses Ziel lässt sich relativ einfach erreichen, wenn das Kind in einem Lebensalter adoptiert wird, in dem es in der früheren Familie noch nicht verwurzelt ist und die Option hat, in die Adoptivfamilie hinein zu wachsen. Bei älteren Kindern ist dies jedoch zunehmend problematisch.

Ist der Verlust des Umgangsrechts verfassungskonform?

Da die Geschwister trotz der Adoption biologisch und menschlich betrachtet Geschwister bleiben, erscheint diese rechtliche Regelung unbefriedigend. Sie offenbart den Konflikt, menschliche Beziehungen rechtlich zu gestalten und rechtliche und familiär begründete Aspekte miteinander zu vereinbaren.

Der Verlust des Umgangsrechts von Geschwistern wurde in älteren Entscheidungen auch als mit Art. 6 Grundgesetz (Schutz familiärer Beziehungen) vereinbar angesehen, weil diese Rechtsfolge im Interesse einer ungestörten Entwicklung des Kindes liege (BayOLG, FamRZ 1971, 467). Allerdings wird diese strikte Einschätzung zunehmend kritisch beurteilt (u.a. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte FamRZ 2004, 1456).

Wie lässt sich ein Umgangsrecht abweichend von der Regel ausnahmsweise begründen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 1685 Abs. II BGB, dass leibliche Verwandte ein Umgangsrecht untereinander haben, wenn ein Verwandter für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen hat und eine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung nimmt das Gesetz in der Regel dann an, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Auf diesem Weg lässt sich in der Praxis abweichend von der Regel ausnahmsweise ein Umgangsrecht von Geschwistern untereinander begründen (so z.B. OLG Rostock FamRZ 2005, 744 für Großelternteil)

Welche Umstände sprechen für und gegen ein Umgangsrecht?

Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 12. Oktober 2011, Az. 21 UF 581/11) hatte über das Umgangsrecht des leiblichen Bruders mit seiner Schwester zu entscheiden, nachdem die Schwester adoptiert wurde. Die leibliche Mutter wollte gerichtlich erreichen, dass die Geschwister Umgang miteinander haben. Der Umgang der Geschwister untereinander sei für die Entwicklung der Kinder förderlich. Der Bruder habe eine besonders enge Beziehung zu seiner Schwester entwickelt, die nach wie vor präsent sei und zu der er sich wechselseitige Besuche wünsche. Die Adoptiveltern lehnten das Umgangsrecht ab.

Das OLG Dresden wies den Antrag der Mutter zwar zurück. Dabei machte das Gericht einige allgemeine Aussagen zu dem Thema, die auch für andere Fälle Schlüsse zulassen, wie man einen solchen Fall beurteilen kann:

1.       Das Gericht verwies zunächst darauf, dass aufgrund der Adoption das Verwandtschaftsverhältnis der Geschwisterteile untereinander erloschen sei und demgemäß grundsätzlich auch kein Umgangsrecht der Geschwister untereinander nach § 1685 Abs. I BGB mehr bestehe.

2.       Allerdings spielte auch die Frage eine maßgebliche Rolle, ob und inwieweit eine sozial-familiäre Beziehung der Geschwister untereinander bestehe und sich aus der Vorschrift des § 1685 Abs. II BGB ein Umgangsrecht ergebe. In diesem Fall sah das Gericht dies nicht. Zwar lebten die Geschwister längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Dennoch konnte aufgrund der Feststellungen des Gerichts nicht davon gesprochen werden, dass der Bruder Verantwortung für die Schwester getragen hätte. Dies ist nach § 1685 Abs. II BGB aber Voraussetzung für die Annahme einer „sozial-familiären Beziehung“. Zum Zeitpunkt der Trennung waren die Kinder acht und sechs Jahre alt. Auch wenn der Bruder im kindlich-spielerischen Sinne sich als Beschützer seiner kleinen Schwester gefühlt habe, könne dieser Umstand nicht die notwendige Verantwortung im Sinne der gesetzlichen Regelung begründen. Eine solche komme allenfalls bei älteren Geschwistern mit großer Reife in Betracht.

3.       Vor allem dürfe das Umgangsrecht nicht im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Adoption stehen und die Eingliederung in die Adoptivfamilie nicht behindern. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn ohne Umgang das Wohl des adoptierten Kindes in konkret nachweisbarer Art und Weise gefährdet sei (§ 1666 Abs. IV BGB). Zwar könnte die abrupte Trennung der Geschwister nicht zu unterschätzende Auswirkungen für die künftige Herausbildung einer eigenen Identität haben. Aber hier betrachtete es das Gericht als wichtiger, dass die Integration in die neue Familie nicht gefährdet werde. Den Adoptiveltern war es wichtig, dass das Mädchen ungestört aufwachsen könne. Sollte das Kind später Kontakt zum Bruder wünschen, würden die Adoptiveltern diesen Kontakt gerne fördern.

4.       Außerdem wurde berücksichtigt, dass die leibliche Mutter die Adoption zwischenzeitlich bereute und versuchen könnte, die Tochter gegenüber den Adoptiveltern negativ zu beeinflussen. Insoweit würde ein Umgangsrecht eine nicht hinzunehmende Belastung für die Adoptivfamilie darstellen.

Alles in allem

Das Umgangsrecht von Geschwistern nach der Adoption eines Geschwisterteils bewegt sich in einem Spannungsverhältnis. Es ist eine schwierige Situation: Zum einen soll das Kind sich so in die neue Familie integrieren, als sei es seine eigene. Auf der anderen Seite gibt es nun mal noch eine Herkunftsfamilie. Die Entscheidung über das Umgangsrecht hängt davon ab, was gewichtiger ist – die Beziehung zwischen den Geschwistern oder die Integration in die Adoptionsfamilie? Die Entscheidung des OLG Dresden ist zwar beispielhaft, darf aber keineswegs pauschal verstanden werden. Es entscheiden immer die Umstände im Einzelfall.

Auf der einen Seite erlischt aus gutem Grund das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seiner leiblichen Familie. Daher ist es die Regel, dass nach einer Adoption kein Umgangsrecht zwischen biologischen Geschwistern besteht. Soweit sich jedoch aufgrund der sozial-familiären Beziehung der Wunsch der Geschwisterteile, Umgang miteinander zu haben, nachvollziehbar begründen lässt, muss es von dieser Regel Ausnahmen geben.  

Spätestens dann, wenn die Geschwisterteile volljährig sind, können sie in eigener Verantwortung darüber entscheiden, ob sie mit ihrer Herkunftsfamilie und damit auch mit einem Geschwisterteil wieder Umgang haben möchten.

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