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Wie ist das Umgangsrecht bei Schichtarbeit?

 
 

Eltern müssen beim Managen der Umgangstermine das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen stellen. Keinesfalls sollten sie sich vom Spannungsverhältnis gegenüber dem anderen Elternteil leiten lassen. Hat ein Elternteil Schichtdienst oder arbeiten beide Elternteile im Schichtdienst, wird die gegenseitige Loyalität auf eine harte Probe gestellt. Die Eltern müssen hier im Hinblick auf ihre Möglichkeiten eine individuelle Umgangsregelung verhandeln. Dazu gehört unter anderem, einmal vereinbarte Umgangsregelungen nicht als in Stein gemeißelt anzusehen, das Arbeitsrecht zu kennen (um seine Rechte auch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen zu können) sowie sich zu vergegenwärtigen, dass der im Schichtdienst arbeitende Elternteil durch diesen anstrengenden Tätigkeitsrhythmus ja auch zum Kindesunterhalt beiträgt.

Gibt es ein Umgangsrecht bei unregelmäßigen Arbeitszeiten?

Das Umgangsrecht stellt für das Kind und den umgangsberechtigten Elternteil eine Art Grundrecht dar (§ 1684 BGB). Dem Grundsatz nach müssen Elternteile

1)      alles tun, um die Wahrnehmung des Umgangsrechts zu gewährleisten und

2)      alles unterlassen, was das Umgangsrecht beeinträchtigt.

Dass die Ausgestaltung des Umgangsrechts Schwierigkeiten aufwirft, wenn ein Elternteil oder beide Elternteile unregelmäßige Arbeitszeiten haben oder im Schichtdienst arbeiten, ist nachvollziehbar. Trotzdem kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass dem umgangsberechtigten Elternteil das Umgangsrecht verweigert wird.

Urteil: Lösungen bei einem Dreischichtensystem

In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 16.4.2015, Az. 10 UF 19/15) das Umgangsrecht eines Vaters bewertet, der (genau wie die Kindesmutter) im Schichtdienst tätig war. Die Mutter wollte das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, indem sie behauptete, dass bei ihrem Sohn Verhaltensauffälligkeiten zu beobachten seien, die auf die Schichtarbeit der Eltern und den damit im Zusammenhang stehenden Umgang zurückzuführen seien.

Das Gericht war der Einschätzung, dass das Kind sich an jeden Rhythmus gewöhnen werde, wenn beide Elternteile dieses ernsthaft wollen. Die Ausgestaltung des regelmäßigen Umgangs habe die besondere Situation, dass der Vater in einem Dreischichtensystem arbeitet, zu berücksichtigen. Dazu wäre Voraussetzung, dass auch die Bereitschaftswochen, in denen der Vater auf Abruf für den Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse, im Einzelnen definiert werden, etwa unter Bezeichnung der Kalenderwochen oder unter Bezugnahme auf einen Schichtplan.

Soweit der Vater alle drei Wochen Spätschicht habe, könne aus rein praktischen Gründen kein Umgang stattfinden. Insoweit sei es ausnahmsweise ungünstig, Kontakte des Vaters mit dem Kind zuzulassen, weil die Gefahr bestehe, dass die Betreuung des Kindes durch die Inanspruchnahme des Vaters wegen der Rufbereitschaft gestört werde. Dies betreffe einerseits Fälle, in denen der Vater in den Betrieb fahren müsse, aber auch Fälle, in denen der Vater per Telefon dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse. Die Betreuung sei dann schwierig, wenn der Vater bei Eintritt eines Notfalls im Betrieb längere Zeit telefonische Anweisungen geben müsse und sich dabei beispielsweise mit dem Kind auf einem Spielplatz befinde. Im Ergebnis müsse der Umgang so gestaltet werden, dass sich ein gewisser Rhythmus ergebe, auf den sich alle Beteiligten und insbesondere auch das Kind kalendermäßig einstellen können.

Umgangsstreit oft verdeckter Konflikt des Ex-Paares

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte den Fall sehr eingehend geprüft und bewertet. Es stellte ausdrücklich klar, dass die Schichtarbeit der Eltern bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts angemessen berücksichtigt werden müsse und kein Grund sein dürfe, das Umgangsrecht infrage zu stellen. Im Hintergrund ging es wohl auch um den Umstand, dass die Eltern nicht vorrangig das Umgangsrecht regeln wollten, sondern die Auseinandersetzung um das Umgangsrecht dazu missbrauchten, ihren Zwist wegen der auseinandergebrochenen Beziehung auszutragen. Diese Verhaltensweise stehe jedoch dem Ziel entgegen, dass allein das Wohl des Kindes Maßstab der Ausgestaltung des Umgangsrechts sein muss, auch wenn dabei der Lebensalltag der Elternteile einbezogen werden müsse.

Wie lässt sich das Umgangsrecht bei Schichtdiensten ausgestalten?

Zugegeben, es ist nicht einfach, ein Umgangsrecht im Hinblick auf die Schwierigkeiten des alltäglichen Lebens im gegenseitigen Einverständnis auszugestalten und fortlaufend umzusetzen.

Ausgangspunkt sollte sein, dass das Wohl des Kindes am Umgang mit jedem seiner Elternteile Maßstab all Ihrer Überlegungen ist. Es darf zum Beispiel kein Argument sein, sich auf die Scheidung zu berufen und zu behaupten, Sie allein wüssten, wie Sie Ihr Kind am besten erziehen und betreuen, während der andere Elternteil für die Betreuung nicht geeignet sei und nicht wisse, was dem Kind gut tut. Diese Argumentation ist einseitig und völlig ungeeignet, eine angemessene Umgangsregelung zu verwirklichen. Der Gesetzgeber hat diese Erwartung des elterlichen Wohlverhaltens gesetzlich definiert. So verpflichtet § 1684 Abs. II BGB beide Elternteile, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder den Umgang oder die Erziehung erschwert (so auch OLG Hamm FamRZ 2007, 757).

Diese elterliche Loyalitätspflicht endet für manche Mütter und Väter dort, wo die meist nicht aufgearbeiteten Spannungen mit dem anderen Elternteil beginnen. Dass die Eltern damit ihren Streit auf dem Rücken und zu Lasten des gemeinsamen Kindes austragen, bemerken sie oft nicht.

Keine starre Umgangsregelung vereinbaren

Arbeitet ein Elternteil im Schichtdienst, dürfen Sie diesem Elternteil nicht zum Vorwurf machen, dass er/sie dann das Kind nicht sehen könne. Schon deshalb nicht, weil der umgangsberechtigte Elternteil damit das Geld für den Kindesunterhalt verdient und das Kind vielleicht auch in der Zeit des Umgangs unterstützt. Eine Umgangsregelung sollte also unbedingt auf die Tatsache des Schichtdienstes Rücksicht nehmen. Dabei dürfte es oft schwierig sein, eine starre Umgangsregelung festzulegen. Vor allem, wenn die Zeiten des Schichtdienstes wechseln und nicht im Detail vorhersehbar sind, werden Sie nicht umhinkommen, flexible Umgangszeiten abzusprechen.

Feste Zahl an Tagen statt „jedes zweite Wochenende“

Ein Ansatz könnte darin bestehen, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Kind jeden Monat an mindestens acht Tagen sehen darf. Diese acht Tage wären in gegenseitiger Absprache soweit als möglich im Voraus festzulegen.

Dabei muss aber auch klar sein, dass umso größere Umsetzungsschwierigkeiten bestehen können, je weniger konkret das Umgangsrecht ausgestaltet und vereinbart ist. Weniger wirkt sich dieses Problem darauf aus, dass der umgangsberechtigte Elternteil unabgesprochen vor der Wohnung des betreuenden Elternteils auftaucht und das Kind herausverlangt. Eher ist es so, dass vor allem jüngere Kinder überfordert sind. Es tut Kindern gut, wenn sie von vornherein wissen, wann der Umgang stattfindet. Nur so können sich auch die Kinder seelisch und mental darauf einstellen. Überraschungen sind eher kontraproduktiv.

Vollstreckungsfähigkeit gewährleisten

Nachteilig bei solchen relativ diffusen Vereinbarungen ist wiederum, dass die Vereinbarung wahrscheinlich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Verweigert ein Elternteil die Herausgabe, hat der umgangsberechtigte Elternteil kaum eine Handhabe, die Umgangsregelung zwangsweise umzusetzen. Insoweit empfiehlt sich trotz aller Vorbehalte dringend, dass Sie im Hinblick auf Ihre Schichtarbeit eine Umgangsregelung treffen, die so konkret wie möglich ist, zugleich aber auch eine gewisse flexible Handhabung erlaubt. Um einen solchen vollstreckungsfähigen Inhalt zu formulieren, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Was sagt das Arbeitsrecht bei Schichtarbeit mit Kind?

Leisten Sie Schichtarbeit, bietet das Arbeitsrecht direkt keinen Ansatz, dass Sie Anspruch hätten, Ihre Arbeitszeit nach den Betreuungsmöglichkeiten Ihres Kindes auszurichten. So hat das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil v. 27.3.2012 , Az. 12 Sa 987/11) klargestellt, dass ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin keine bestimmten Uhrzeiten einräumen muss, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund der Kinderbetreuung nur zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten arbeiten kann. Auch brauche der Arbeitgeber bei Schichtarbeit keine Rücksicht auf eine Arbeitnehmerin mit Kind zu nehmen, sofern bestimmte Arbeitszeiten nicht tariflich oder arbeitsvertraglich festgelegt sind. Der Arbeitnehmerin wurde vorgehalten, dass sie bei der Einstellung gewusst habe, dass sie möglicherweise Schichtarbeit leisten muss.

Sind Sie Nachtarbeiter, haben Sie zumindest Anspruch, dass Ihnen der Arbeitgeber einen geeigneten Tagesarbeitsplatz zuweist, wenn Sie ein Kind unter zwölf Jahren betreuen, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann und Ihrem Wunsch keine dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber dabei Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten (§ 6 Abs. IV b Arbeitszeitgesetz).

Ansonsten können Sie allenfalls versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber abzusprechen, dass Ihre Schichtarbeit so gelegt wird, dass Sie Ihr Kind betreuen oder in einer Betreuungseinrichtung unterbringen können. Einige Arbeitgeber haben die Problematik bei Schichtdienst mit Kinderbetreuung vor allem für Alleinerziehende allgemein erkannt und bieten im Unternehmen beispielsweise die Betreuung im eigenen Kindergarten an.

Alles in allem

Umgangsrecht ist eine schwierige Materie. Es gilt, den Spagat zwischen den widerstreitenden Interessen der Eltern zu vollziehen. Wenn jeder Elternteil dabei guten Willen zeigt und ernsthaft, sachlich und nachvollziehbar das Interesse und Wohl des gemeinsamen Kindes im Auge behält, sollte es möglich sein, sich auf eine angemessene Umgangsregelung zu verständigen und, das als Tipp, den Umgang wenn nötig auch einmal zu verschieben und nachholen zu können.

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