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Umgangsrecht von Halbgeschwistern nach der Scheidung

 
 

Auch Halbgeschwister haben nach der Scheidung der Eltern ein Umgangsrecht mit anderen Geschwisterteilen. Das Recht ergibt sich aus dem Gesetz. Trotzdem bestehen im Lebensalltag Schwierigkeiten, das Recht überhaupt und wenn, dann angemessen auszuüben.  

Was sagt das Gesetz zum Umgangsrecht von Halbgeschwistern?

In §1685 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) heißt es unmissverständlich: „Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind.“ Allerdings schränkt das Gesetz dieses Recht insoweit ein, als der Umgang immer dem „Wohl des Kindes“ dienen muss. Wohl des Kindes bedeutet, dass es im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegen muss, wenn etwas geschieht oder unterlassen wird.

Als Geschwister gelten dabei Geschwister, die gemeinsame Eltern haben. Aber auch Halbgeschwister, die nur einen Elternteil gemeinsam haben. Das Gesetz unterscheidet beim Umgangsrecht also nicht zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Es unterscheidet selbstverständlich auch nicht zwischen ehelichen oder unehelich geborenen Geschwistern.

Wann stellt sich die Frage nach dem Umgangsrecht von Halbgeschwistern?

Haben Sie einen Halbgeschwisterteil, kann es sein, dass Sie mit ihm oder ihr während der Ehe Ihrer Eltern (leiblicher Elternteil mit Stiefelternteil) zusammengelebt haben und nach der Trennung und  Scheidung der Eltern nicht auf den Umgang ihm oder ihr verzichten wollen.

Das Umgangsrecht kann aber auch Thema sein, wenn Sie noch nie mit dem Halbgeschwisterteil zusammengelebt haben und dieser Geschwisterteil bei einem anderen Elternpaar lebt. Da es sich um Ihren Halbbruder oder Ihre Halbschwester handelt, haben Sie nach dem Gesetz auf jeden Fall ein Umgangsrecht, egal, wie Ihre familiären Gegebenheiten sind. Allerdings müssen Sie dieses Umgangsrecht immer unter dem Vorbehalt verstehen, dass der Umgang dem Wohl Ihres Halbgeschwisterteils dient.

Was bedeutet „das Umgangsrecht muss dem Wohl des Halbgeschwisterteils dienen“?

Geht es um das Umgangsrecht, steht immer das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Das Gesetz unterstellt es als Selbstverständlichkeit, dass ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem seiner Elternteile hat. Damit verbindet das Gesetz aber auch das Recht von Geschwistern, gleichfalls ein Umgangsrecht mit anderen Geschwistern oder Halbgeschwistern wahrzunehmen. Allein der Umstand, dass Sie genetisch miteinander verwandt sind, sollte ein hinreichender Grund sein, dass Sie sich emotional und menschlich verbunden fühlen.

Das Umgangsrecht ist ein gerichtlich einforderbares und notfalls vollstreckbares Recht (Kammergericht Berlin FamRZ 2017, 899). Aber: Auch wenn Sie ein dermaßen gesetzlich verbrieftes Recht haben, sind Sie mit Ihrem Wunsch auf Umgang mit Ihrem Halbgeschwisterteil noch lange nicht am Ziel. Wenn die Eltern Ihres Halbgeschwisterteils mit dem Umgang einverstanden sind und der Halbgeschwisterteil auch selbst den Umgang wünscht, sollten Sie keine Probleme haben und den Umgang im gegenseitigen Einvernehmen wahrnehmen können.

Im Regelfall sollten alle Beteiligten davon ausgehen, dass es immer positiv und förderlich ist, wenn Geschwister untereinander Umgang haben, sich kennen oder vielleicht auch erst kennen lernen und sich auf ihrem Lebensweg begleiten und gegebenenfalls gegenseitig unterstützen. Leider trifft das nicht immer bedingungslos zu. Die Lebenswirklichkeit ist oft eine andere.

Welchen Rang hat das Erziehungsvorrecht der sorgeberechtigten Elternteile?

Probleme entstehen dann, wenn der oder die sorgeberechtigten Elternteile das Umgangsrecht ablehnen oder der Halbgeschwisterteil eben keinen Umgang mit Ihnen wünscht. In diesem Fall könnten Sie darüber nachdenken, Ihr Umgangsrecht gerichtlich einzuklagen. Allerdings muss das Familiengericht dann positiv feststellen, dass der Umgang tatsächlich dem Wohl Ihres Geschwisterteils dient. Ihr eigenes „Wohl“ spielt zwar auch eine Rolle, ist aber, da Sie das Umgangsrecht aktiv einfordern, dem Interesse des insoweit passiven Geschwisterteils untergeordnet. Bedenken Sie dabei Folgendes:

  1. Hilfreich ist in diesem Fall, wenn Sie bereits Bindungen zu Ihrem Halbgeschwisterteil besitzen, deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (BGH FamRZ 2014, 1717). Das Familiengericht muss Ihre familiären Gegebenheiten von Amts wegen prüfen. Soweit Zweifel bleiben, gehen diese zu Ihren Lasten.
  2. Wichtig dabei ist, dass Sie mit dem Halbgeschwisterteil noch nicht unbedingt in einer sozial-familiären Beziehung gelebt haben müssen. Eine solche sozial-familiäre Beziehung fordert das Gesetz nur, wenn enge Bezugspersonen, die nicht Elternteile, Großelternteile oder Geschwister sind, ein Umgangsrecht mit einem Kind einfordern (§ 1685 Abs. II BGB). Widersetzt sich ein Elternteil also mit der Behauptung, Sie hätten noch keine sozial-familiäre Beziehung zu Ihrem Halbgeschwisterteil, beeinträchtigt dieser Einwand Ihr dem Grundsatz nach bestehendes Umgangsrecht nicht.
  3. Widersetzen sich die Eltern, bei denen der Halbgeschwisterteil lebt, Ihrem Umgangsrecht, ist dies trotzdem ein wichtiger Aspekt in der Kindeswohlprüfung. Es gilt das „Erziehungsvorrecht“ des oder der sorgeberechtigten Elternteile. Dem Grundsatz nach bestimmen die sorgeberechtigten Eltern, was für ein Kind gut ist und nicht gut ist. Aber auch dieses Erziehungsvorrecht gilt nur insoweit, als die sorgeberechtigten Elternteile nicht willkürlich handeln und Sie nicht ohne nachvollziehbare Gründe davon abhalten wollen, den Umgang wahrzunehmen.
  4. Soweit Ihre Halbschwester oder Ihr Halbbruder selbst ein Interesse am Umgang mit Ihrer Person hat, dürfte es für die sorgeberechtigten Elternteile schwieriger werden, das Umgangsrecht zu verweigern. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Umgang von Elternteilen und Geschwistern untereinander und miteinander immer positiv ist. Sollten die Eltern den Umgang verweigern wollen, bedarf es dafür handfester nachvollziehbarer Gründe.

Wird Ihre Halbschwester bzw. Ihr Halbbruder angehört?

Tragen Sie den Streit wegen des Umgangsrechts gerichtlich aus, wird das Gericht Ihren Halbgeschwisterteil im Idealfall persönlich anhören. Voraussetzung für eine Anhörung ist, dass der Geschwisterteil im Hinblick auf sein Alter und seine Fähigkeiten, die Gegebenheiten eigenständig zu beurteilen, überhaupt in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden. Insoweit kommen durchaus auch kleinere Kinder in Betracht. Allerdings besteht bei kleineren Kindern oft das Risiko, dass die sorgeberechtigten Elternteile Einfluss ausüben und möglicherweise gezielt auf das Kind einwirken, um den Umgang zu vereiteln.

Soweit Ihr Halbgeschwisterteil am Umgang kein Interesse haben sollte, wird auch das Familiengericht nicht unbedingt darauf bestehen, den Geschwisterteil anzuhören. Eine Anhörung kommt dann allenfalls in Betracht, wenn Sie Gründe vortragen, dass eine Anhörung zu einer anderen Beurteilung der Gegebenheiten führen könnte. So könnte die Anhörung beispielsweise ergeben, dass der sorgeberechtigte Elternteil Ihre Person in einem schlechten Licht darstellt und der Halbgeschwisterteil im Laufe des Verfahrens ein völlig anderes Bild von Ihrer Person erhält.

Was könnten Sie praktisch tun?

Gelingt es Ihnen nicht, Ihr Umgangsrecht im Einvernehmen mit den sorgeberechtigten Eltern gerichtlich durchzusetzen, sind Sie darauf angewiesen, dass Ihr Halbgeschwisterteil selbst den Wunsch verspürt, den Umgang mit Ihnen wahrzunehmen oder Sie kennenzulernen. Es ist dann eher eine Frage der strategischen Vorgehensweise, wie Sie Ihre Beziehung aufbauen und gestalten. Im gegenseitigen Einvernehmen sollte alles möglich sein.

Da menschliche Beziehungen und insbesondere die Beziehung unter Geschwistern oder Halbgeschwistern im Grunde nur hilfreich sein können, sollten Sie sich nicht wirklich davon abhalten lassen und die Geduld aufbringen, den Umgang herbeizuführen. Es geht dann weniger um den Umgang als Recht, sondern darum, die Beziehung zum Halbgeschwisterteil als eine Tatsache zu betrachten, die sich daraus ergibt, dass man sich kennt und miteinander umgehen möchte.

Alles in allem

Umgangsrechte erweisen sich oft als ein schwieriges Terrain. Erwarten Sie nicht zu viel, wenn Sie es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Oft ist es besser, andere Wege zu gehen und zu vermeiden, dass ein Rechtsstreit die Fronten noch mehr verhärtet und Lösungen noch unwahrscheinlicher werden. Selbst wenn Sie einen positiven gerichtlichen Beschluss erreichen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie vor verschlossenen Türen stehen. Denn auch ein positiver gerichtlicher Beschluss, in dem Ihr Umgangsrecht festgestellt wird, bedarf immer noch der Umsetzung. Beschlüsse über Umgangsrechte sind nämlich nur sehr eingeschränkt vollstreckungsfähig.

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