Wie wird das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt?

Insbesondere die Unterhaltsberechnung stellt im Familienrecht eine große Herausforderung dar. Schon alleine die Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist eben nicht so einfach wie es angenommen wird, weil nicht unbedingt das steuerliche Nettoeinkommen die richtige Grundlage zur Berechnung des Unterhalts darstellt. Vielmehr können diverse Abzüge vom Einkommen des Unterhaltsschuldners vorgenommen werden oder auch Einkünfte, die gar nicht erwirtschaftet werden, hinzugerechnet werden.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches kommt es auch bei beiden Ehepartnern auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens an, so dass jedes Mal eine individuelle Berechnung erforderlich ist.

Das Wichtigste

  • Das unterhaltsrelevante Einkommen ist nicht das steuerliche Nettoeinkommen, sondern muss unter Berücksichtung sämtlicher Einkünfte berechnet werden.
  • Auch zusätzliche Vergütungen wie Weihnachtsgeld werden dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet.
  • Mietfreies Wohnen bedeutet für den Unterhaltsschuldner einen Kostenvorteil, so dass dieser mit in die Einkommensberechnung einfließt.
  • Nicht jede Art des Einkommens ist auch unterhaltsrelevant. Insbesondere das Einkommen eines neuen Lebenspartners ist nicht auf die Unterhaltszahlung anzurechnen.

Tatsächliche Einkünfte

Zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind alle tatsächlichen Einkünfte heranzuziehen.

Einkommen ist:

  • Einkommen als Arbeitnehmer, Beamter etc.
  • Einkommen als Selbständiger
  • Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitaleinkünfte, bestehend aus Zinsen und Dividenden z.B. bei Aktienbesitz
  • Einkünfte aus dem Handel mit Wertpapieren
  • Renten
  • Leibrenten
  • Einnahmen aus Beteiligungen von Gesellschaften
  • Sozialleistungen, wie Krankengeld, BAFöG, Arbeitslosengeld I, Berufsunfähigkeitsrente etc.
  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist nur beim Unterhaltsverpflichteten Einkommen
  • Steuerrückerstattungen sowie Steuervorteile aus Steuerfreibeträgen

Zusätzliche Vergütungen

Als Einkommen für Arbeitnehmer, Beamte etc. zählt nicht nur das Grundgehalt, sondern alle Überstunden- und Feiertagsvergütungen, Prämien, Zulagen, Ortszuschlag, Kinderzuschüsse, Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Spesen, Abfindungen, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld etc.

Auch Sachbezüge wie z.B. der Wert einer Betriebswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen, der Wert eines Firmenwagens, Aufwandsentschädigungen etc. gehören zum Einkommen.

Sofern Freunde oder Verwandte gelegentlich einen der Lebenspartner mit Nahrung oder Zahlungen unterstützen, zählt das nicht zum Einkommen. Damit ein realistisches Bild über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann, werden bei Arbeitnehmern die Einkünfte während der letzten 12 Monate zusammengezählt und der Durchschnitt dieser Einkünfte ermittelt. Bei Selbständigen werden dagegen mindestens die Einkünfte der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt.

Expertentipp:

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens können viele Fehler unterlaufen. Lassen Sie deshalb den Unterhalt von einem Experten berechnen.

Wohnvorteil

Auch ein mietfreies Wohnen im Eigenheim bzw. in einer Eigentumswohnung gilt als Einkommen eines Lebenspartners. Der Wohnwert sind die ersparten Mietkosten, also der Betrag, um den der Hauseigentümer billiger wohnt als ein Mieter, der die ortsübliche Miete zahlt. In der Regel ist für den Wohnwert die ortsübliche Miete anzusetzen.

Der Gesetzgeber geht beim nachpartnerschaftlichen Unterhalt davon aus, dass der Lebenspartner, der im Eigenheim zurückbleibt, von der Alleinnutzung einen wirtschaftlichen Vorteil hat.

Dieses hat zur Folge, dass nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Gesamtnutzungswert der Wohnung anzusetzen ist. Beim Gesamtnutzungswert ist auf die objektive Marktmiete abzustellen. Auch wenn für den nach der Aufhebung allein in der vormals gemeinsamen Wohnung zurückgebliebenen Lebenspartner die Wohnung zu groß ist und seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigt, verbleibt es bei der Marktmiete. Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht eine Verpflichtung, das volle Vermögen zu nutzen oder gegebenenfalls durch Vermietung Einkünfte zu erzielen.

Einkommen, das nicht angerechnet wird

Bei dem komplizierten Thema Unterhaltsberechnung ist auch nicht jede Art des Einkommens auf die Unterhaltszahlung anzurechnen. Allerdings hat sich der Gesetzgeber auch einen gewissen Spielraum gelassen, falls der Unterhaltsberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder der Unterhaltspflichtige eine neue Partnerschaft führt.

Fiktives Einkommen

Beim Kindesunterhalt besteht eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung. Manchmal kommt ein zur Unterhaltszahlung verpflichteter Elternteil auf die Idee, dass er in Zukunft weniger verdienen will oder lieber arbeitslos bleibt. Viele wollen sich so um die Unterhaltszahlung drücken. Um dies zu verhindern, hat die Rechtsprechung entschieden, dass dieser Elternteil sich so behandeln lassen müsse, als wenn er das Einkommen tatsächlich verdient hat.

Bei der Bemessung der Höhe des nachpartnerschaftlichen Unterhalts spielt dieses keine Rolle, da die partnerschaftlichen Lebensverhältnisse und keine unabhängige Richtgröße wie die Düsseldorfer Tabelle für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt maßgeblich ist.

Besonders hohes Einkommen und überobligatorisches Einkommen

Bei monatlichen Nettoeinkünften über 6.000 EUR geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Einkommen aufgrund seiner Höhe nicht vollständig für den Lebensunterhalt ausgegeben wird, sondern ein Teil als Vermögensanlage dient. Alles, was über einen Betrag von EUR 6.000 hinausgeht, bleibt bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt, da dieser Betrag auch nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

Sofern der Unterhaltsschuldner noch über seine eigentliche Tätigkeit einen Nebenjob ausübt, er also noch zusätzliches Einkommen erwirtschaftet, werden diese überobligatorischen Einkünfte nicht oder nur teilweise angerechnet. Lediglich beim Kindesunterhalt ist das überobligatorische Einkommen mit anzurechen, sofern der Unterhaltsschuldner ohne dieses nicht den Mindestunterhalt zahlen kann.

Einkommen des neuen Partners

Für die Unterhaltspflicht ist allein entscheidend, was der Unterhaltspflichtige verdient. Das Einkommen eines neuen Lebenspartners spielt für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich keine Rolle. Allerdings kann sich das Einkommen eines neuen Lebenspartners indirekt auf die Unterhaltsverpflichtung auswirken.

Da bei einem Zusammenleben mit einem neuen Partner Lebenshaltungskosten eingespart werden, da dieser sich zum Beispiel an der Miete beteiligt, kann der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Lebenspartner reduziert werden. Normalerweise hat die Rechtsprechung einen Betrag festgelegt, der dem zum Unterhalt verpflichteten Lebenspartner für seine eigenen Lebenshaltungskosten verbleiben muss. Dieser Betrag kann verringert werden, wenn der unterhaltspflichtige Lebenspartner mit einem neuen Partner zusammenlebt und sich so Lebenshaltungskosten einspart.

Für die Unterhaltspflicht beim Geschiedenenunterhalt kommt es nur darauf an, wie viel der geschiedene Ehegatte verdient. Wenn der zahlungspflichtige Ehegatte mit einem neuen Partner zusammenlebt, hat dieses auf die Unterhaltszahlung grundsätzlich keinen Einfluss.

Grundsätzlich beeinflusst nur das den nachehelichen Unterhalt, was auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat als die Eheleute noch zusammen gelebt haben.

Selbst wenn der neue Partner des geschiedenen Ehegatten sehr viel Geld verdient, hat dieses keinen Einfluss auf die Unterhaltszahlung an den anderen Ehegatten.

Es gibt wenige Ausnahmen, wo das Gehalt des anderen Lebenspartners für die Unterhaltszahlung doch eine Rolle spielen kann. Bei diesen Ausnahmen ist stets Voraussetzung, dass der zahlungspflichtige Ehegatte sich die Zahlung des kompletten Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten nicht leisten kann.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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