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Tag der Trennung als Stichtag für Zugewinnausgleich?

 
 

Lassen Sie sich scheiden, haben Sie Anspruch auf Zugewinnausgleich. Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Tag, an dem Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner förmlich durch das Familiengericht zugestellt wird. Soweit Ihr ausgleichspflichtiger Ehepartner bereits vorher Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, Sie zu benachteiligen, kann es bereits auf den Zeitpunkt der Trennung ankommen. Nachteilige finanzielle Handlungen erhöhen dann das Endvermögen. In einem Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stritten die Ehepartner über den genauen Zeitpunkt der Trennung. Es ging darum, den Vermögensbestand am Stichtag der Trennung festzustellen.

Was war der Sachverhalt?

Ein Ehepaar trennte sich innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung. Die Frau behauptete, man habe sich am 14.9.2014 getrennt. Abends habe ihr Mann nämlich mitgeteilt, dass er sich trenne. Er sei noch am gleichen Abend aus dem Schlafzimmer ins Gästezimmer umgezogen. Der Mann behauptete aber, die Trennung habe erst am 22.9.2014 stattgefunden. Der Tag der Trennung war insoweit wichtig, als es um die Berechnung des Zugewinnausgleichs ging. Die Frau behauptete, ihr Mann habe den Zeitraum zwischen den beiden streitigen Trennungsstichtagen dazu missbraucht, etwa 5000 EUR zu verschieben. Dadurch sei ihr Zugewinnausgleich um 2500 EUR geringer ausgefallen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 10.8.2020, Az. 13 UF 122/17) stand vor der Aufgabe, festzustellen, wann genau die Trennung erfolgt war.

Was war der Stichtag für den Zugewinnausgleich?

An sich berechnet sich der Zugewinnausgleich und die Höhe der Ausgleichsforderung nach dem Tag, an dem Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zugestellt und damit bei Gericht rechtshängig wird (§ 1384 BGB). Soweit ein Ehepartner aber bereits vorher bestrebt war, sein Vermögen und damit den Zugewinnausgleich zu vermindern, werden die dem Zugewinnausgleich insoweit entzogenen Vermögenswerte seinem Endvermögen hinzugerechnet. Endvermögen ist das Vermögen, das ein Ehepartner bei der Beendigung des Güterstandes (Zustellung des Scheidungsantrags an den Partner) besitzt.

Dem Endvermögen eines Ehepartners wird aber der Betrag hinzugerechnet, um den dieser sein Vermögen dadurch vermindert, dass er Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (§ 1375 Abs. II Nr. 3 BGB). Gleiches gilt für den Fall, dass er Vermögenswerte verschwendet (Spielcasino) oder unentgeltlich Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder ein auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat (Schenkungen an den neuen Lebensgefährten).

Insoweit sind Vermögensminderungen zwischen dem Trennungszeitpunkt (hier 14. oder 22. September 2014) und der Zustellung des Scheidungsantrags als Endstichtag zu berücksichtigen. Handlungen, die der Ehepartner vor dem Trennungszeitpunkt vornimmt, bleiben hingegen außer Betracht. Konkret: Vermögensminderungen, die der Ehepartner nach dem 14.9.2014 vorgenommen hat, sind zu berücksichtigen, während Vermögenshandlungen, die der Ehepartner nach seinem Vortrag vor dem 22.9.2014 vorgenommen hätte, nicht zu berücksichtigen gewesen wären.

Im Fall des brandenburgischen OLG kam es also auf den genauen Zeitpunkt der Trennung an. Insoweit hatte das Gericht die Gelegenheit, Kriterien der Trennung innerhalb der auch nach der Trennung gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung herauszuarbeiten.

Wann ist die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen?

Das Gericht sah die Behauptung der Frau, die Trennung sei am 14.9.2014 erfolgt, als erwiesen an. Die Frau hatte vorgetragen, dass der Mann aus dem Schlafzimmer ausgezogen und in das Gästezimmer umgezogen sei. Die als Zeugin vernommene Tochter des Ehepartners hatte bestätigt, dass sich die Frau auf den Trennungswunsch ihres Mannes an diesem Abend eingelassen hatte.

Das Ehepaar habe keine häusliche Gemeinschaft mehr unterhalten und diese, als auch die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht wiederherstellen wollen. Dazu genüge es ohnehin, dass bei mindestens einem Ehepartner der Trennungswille erkennbar sei und der Trennungswille konsequent und zielgerichtet umgesetzt wurde. Dazu genügt es auch, dass die häusliche Gemeinschaft innerhalb der ehelichen Wohnung aufgehoben ist (§ 1576 Abs.II BGB). Eine „vollkommene“ Trennung sei nicht erforderlich. Es reiche vielmehr ein der „konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß räumlicher Trennung“.

Die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, die der Versorgung und Hygiene dienen schließe den Trennungswillen nicht aus. Auch Haushaltsgeräte, die üblicherweise in einer Wohnung nur einmal vorhanden sind (z.B. Waschmaschine) können ebenfalls gemeinsam genutzt werden.

Gelegentliche, vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern hindern die Annahme eines Höchstmaßes an räumlicher Trennung nicht. Es entspreche der Vernunft und auch den Erfordernissen einer sozial adäquaten Kommunikation, dass die Ehepartner bei Anwesenheit der Kinder in der Wohnung gerade während der Trennungszeit sozial angemessen miteinander kommunizieren und sich in Gegenwart der Kinder besonnen und respektvoll begegnen. Vereinzelte Begegnungen oder sonstige vernünftige verbal oder nonverbal getroffene Vereinbarungen (z.B. Weiterverbrauch bereits gemeinsam in Gebrauch genommener Lebensmittel oder Verbrauchsgüter) schaden nicht.

Entscheidend komme es darauf an, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen festgestellt werden könne, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Ehepartnern nur noch vereinzelt Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über eine bloße Zweckgemeinschaft hinausgehen.

Ehepartner ist auskunftspflichtig

Der Ehepartner wurde zudem verurteilt, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen. Dazu habe er ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und zwar jeweils zu den Stichtagen:

  • 14.5.2010 = Anfangsvermögen bei der Eheschließung
  • 14.9.2014 = Vermögensbestand am Tag der Trennung
  • 16.11.2015 = Endvermögen bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Was ist der vorzeitige Zugewinnausgleich?

Sie brauchen wegen des Zugewinnausgleichs nicht unbedingt abzuwarten, bis das Familiengericht Ihre Scheidung geschlossen hat. Unter Umständen haben Sie Anspruch auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1386 BGB). Der vorzeitige Zugewinnausgleich kommt in Betracht:

  • Wenn Sie mindestens drei Jahre getrennt leben. 

Praxistipp: Der Antrag kann hier sowohl für den ausgleichsberechtigten Ehepartner vorteilhaft sein, wenn er den Verbrauch des Zugewinns durch den Partner befürchtet. Er kann auch vorteilhaft für den ausgleichspflichtigen Partner sein, der einen steigenden Zugewinn erzielt, obwohl der andere zur ehelichen Lebensgemeinschaft nichts mehr beiträgt.

  • Sie befürchten, dass Ihr Ehepartner für Sie nachteilige Vermögensverschiebungen beabsichtigt. In Betracht kommen Verschwendungen, ungerechtfertigte unentgeltliche Zuwendungen an Dritte sowie Handlungen, in der Absicht, den Partner zu benachteiligen.
  • Sie befürchten, dass ihr Ehepartner über sein Vermögen im Ganzes verfügen könnte oder
  • Ihr Ehepartner sich ohne Grund beharrlich weigert, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen.

Verlangen Sie den vorzeitigen Zugewinnausgleich, müssen Sie Klage einreichen. Die Einreichung ihre Klage legt automatisch den Stichtag für die Berechnung des Endvermögens Ihres Ehepartners fest. Allerdings profitieren Sie dann nicht mehr von eventuellen deutlichen Vermögenszuwächsen, die der Ehepartner nach diesem Stichtag erzielt. Insoweit müssen Sie vor Klageerhebung gut überlegen, ob Ihr Ehepartner in näherer Zukunft noch einen deutlichen Vermögenszuwachs erwartet. Die Chance, dass Ihr Partner einen hohen Lottogewinn einstreicht, der dem Zugewinnausgleich unterliegt, sollte jedoch kein Grund sein, auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich zu verzichten.

Ausblick

Die Frage, wann Sie getrennt voneinander leben, löst weitgehende Rechtsfolgen aus. So haben Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt und für Ihr gemeinsames Kind Anspruch auf Kindesunterhalt. Ab dem Zeitpunkt der Trennung können Sie die Ihnen gehörenden Haushaltsgegenstände vom Ehepartner herausverlangen. Außerdem haben Sie Anspruch, dass Ihnen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände vorrangig auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind. Sie sollten also ein gewisses Augenmerk darauf verwenden, den Tag Ihrer Trennung im Detail zu dokumentieren.

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