Zunächst einmal ist es gesetzlich ganz und gar nicht zulässig, wenn man im Falle des Jobverlustes die Unterhaltszahlungen plötzlich aussetzt oder auch eigenmächtig kürzt. Auch ein Arbeitsloser bleibt grundsätzlich unterhaltspflichtig. Zwar kann der zu zahlende Unterhalt durchaus geringer ausfallen, aber eine solche Verringerung ist an Bedingungen geknüpft. Wer möchte, dass sein Unterhalt sich an seinem Arbeitslosengeld bemisst, muss vor allem unschuldig an seinem Jobverlust sein. Das ist zum Beispiel bei einer betriebsbedingten Kündigung der Fall. Wer dagegen selbst das Handtuch geworfen hat, muss damit rechnen, dass für die Unterhaltszahlung weiterhin sein letztes Gehalt als Basis genommen wird. Dasselbe Schicksal trifft jene, bei denen man davon ausgeht, dass sie schon bald einen neuen gleichwertigen Job haben werden.
Durch Arbeitslosigkeit verschärft sich eine ohnehin schon angespannte Situation noch mehr. Denn wer als Unterhaltspflichtiger auch noch seinen Job verliert, sollte nicht darauf hoffen, dass sein Los nun leichter wird. Vielmehr stellt der Gesetzgeber hier extrem hohe Anforderungen, besonders wenn es um den Unterhalt eines minderjährigen Kindes geht.