Durch Arbeitslosigkeit verschärft sich eine ohnehin schon angespannte Situation noch mehr. Denn wer als Unterhaltspflichtiger auch noch seinen Job verliert, sollte nicht darauf hoffen, dass sein Los nun leichter wird. Vielmehr stellt der Gesetzgeber hier extrem hohe Anforderungen, besonders wenn es um den Unterhalt eines minderjährigen Kindes geht.
Tägliche Bemühungen erforderlich
Wenig besser sieht es aus, sobald der Arbeitslosengeldanspruch ausläuft und man auf Arbeitslosengeld II zurückgreifen muss. In diesem Fall gilt man zwar zunächst einmal nicht mehr als unterhaltspflichtig, hat aber strenge Auflagen zu erfüllen, damit es dabei bleibt. Der Gesetzgeber verlangt in diesem Fall, dass man sich intensiv um eine neue Arbeit bemüht. Dazu reicht es nicht, sich einfach beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden und auf Jobangebote zu warten.
Es wird auch erwartet, dass man täglich die Stellenangebote in den Zeitungen überprüft, alle Bewerbungen und Bewerbungsgespräche genauestens dokumentiert und mindestens 20-30 Bewerbungen im Monat vorlegen kann. Besser noch ist es, wenn man sich jeden Tag ca. 8 Stunden um die Jobsuche bemüht, darin also genauso aktiv ist wie man es in einem Arbeitsverhältnis sein müsste. Dabei müssen die Bewerbungen auch ernsthaft sein und durch selbst erstelle Stellengesuche ergänzt werden. Telefonische Bewerbungen und auch die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme werden zwar gerne gesehen, reichen aber als Bemühungen nicht aus. Bei der Verpflichtung zur Jobsuche spielt auch das Lebensalter keine Rolle. Gegebenenfalls muss auch ein Teilzeitjob ergriffen werden um dadurch den Unterhalt zu finanzieren. Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss entweder in einem Gerichtsprozess seine Nichtvermittelbarkeit beweisen oder einen höheren Unterhalt auf Basis eines fiktiven Arbeitseinkommens leisten.
Bei zu unterhaltenden Kindern unter 18...
Eine besondere Situation gilt bei Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder. Hier gilt eine verschärfte Unterhaltspflicht. Dem Arbeitslosen werden lediglich zwei bis drei Monate der Arbeitslosigkeit zugestanden, bevor für ihn dieselben strengen Jobsuche-Kriterien wie für einen Hartz IV-Anfänger anfallen. Als minderjährig gelten in diesem Sinne auch ältere Kinder unter 21, die noch in der Schulausbildung stecken und bei einem Elternteil wohnhaft sind.