Welche Kontaktbeschränkungen gibt es?
Bundesweit sollen soziale Kontakte auf ein Minimum reduziert werden. In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch bis zu zehn Personen aus maximal zwei Haushalten gemeinsam aufhalten. Feiern sind sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum untersagt.
Es wird dringend angeraten, auf private Reisen sowie Besuche zu verzichten. Zudem sind Übernachtungsangebote für touristische Zwecke nicht gestattet, Firmen sollen ihren Mitarbeitern, wo immer es geht, das Home-Office ermöglichen. Schulen und Kindergärten bleiben übrigens weiterhin geöffnet, die Bundesländer erlassen jedoch weitere Schutzmaßnahmen. Die Vorschriften gelten zunächst bis Ende November.
Gibt es Gerichtsurteile zum Umgangsrecht bei Corona?
Das Umgangsrecht besteht auch zu Zeiten von Corona, sodass sich die Kontaktbeschränkungen nicht auf Ihr Umgangsrecht auswirken. Darauf hat das Bundesministerium für Justiz mehrfach hingewiesen. Darüber hinaus wurde das Umgangsrecht auch gerichtlich ausdrücklich trotz Kontaktbeschränkungen zugesprochen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stellte in seinem Beschluss vom 8. Juli 2020 (Az. 1 WF 102/20) klar, dass der Umgang auch zu Zeiten von Corona zu gewähren ist. Zuwiderhandlungen können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
In dem zugrunde liegenden Fall verweigerte die Mutter dem gemeinsam sorgeberechtigten Vater den Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Sie führte als Begründung an, dass die Großeltern des Kindes im gleichen Gebäude leben würden und der Vater das Kind vom Balkon aus, sowie über Video-Telefonate sehen könne.
Laut Beschluss des OLG Frankfurt kann dies jedoch den persönlichen Kontakt nicht ersetzen. Die Mutter war nicht dazu befugt, alleine über das Umgangsrecht zu entscheiden und dem Vater den Umgang entgegen der familiengerichtlichen Regelung des Umgangs zu verweigern. Der Umgang innerhalb der Kernfamilie ist somit weiterhin möglich, auch wenn der Elternteil in einem anderen Haushalt lebt. Das OLG Frankfurt bezeichnete den Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind als „notwendiges Minimum zwischenmenschlicher Kontakte“. Dieser Kontakt soll auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern weiter aufrecht erhalten werden. Die geltenden Kontaktbeschränkungen können somit kein Vorwand sein, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterbinden.
Hinweis: Können Sie die Umgangsregelung krisenbedingt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht einhalten, weil die Umstände die Umsetzung des Besuchs nicht zulassen, z.B. bei einer Quarantäne, so droht Ihnen natürlich kein Ordnungsgeld. Sollte es zu einem ordnungsrechtlichen Verfahren kommen, müssen Sie darlegen, dass Sie die Nichteinhaltung nicht zu vertreten haben.
Gefährdung des Kindeswohls beim Umgang
Da das Wohl des Kindes in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts stets an erster Stelle steht, kann die Verweigerung des Umgangs unter Umständen jedoch zulässig sein. Dazu müsste ein Fall vorliegen, in dem das Kind durch die Gewährung des Umgangs gefährdet würde, etwa wenn konkret Kontakt zu positiv getesteten Personen zu erwarten ist oder der umgangsberechtige Elternteil das Kind durch sein Verhalten gefährdet.
Kann die Umgangsregelung angepasst werden?
Bestehende Umgangsregelungen können bei Bedarf angepasst werden. Im Idealfall können Sie einvernehmlich eine Lösung finden, die für alle Beteiligten fair ist. Können Sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht nach dem Kindeswohl.