Wann entfällt nachehelicher Unterhalt?

EliteXPERT Porträt: Sabine Westhues Wedig

Dienstag, 03.05.2022 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Nachehelicher Unterhalt ist kein Anspruch, der zeitlebens nach der Scheidung fortbesteht. Der Anspruch hängt zunächst davon ab, ob der weniger verdienende Ex-Partner aufgrund seiner Lebensumstände unterhaltsbedürftig ist. Außerdem beschreibt das Eherecht eine Reihe von Sachverhalten, in denen der an sich begründete Unterhaltsanspruch trotzdem ausgeschlossen ist, herabgesetzt oder zeitlich befristet werden kann. Was ist dabei zu beachten?

Ist einer der Ex-Partner auf das Geld angewiesen?

Sind Sie nach der Scheidung wirtschaftlich bedürftig und sind Ihre Lebensverhältnisse, die Ihre Ehe geprägt haben, der Grund dafür, haben Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der fortwirkenden nachehelichen Verantwortung des besserverdienenden Partners. Die Bedürftigkeit allein aber genügt noch nicht. Vielmehr muss ein Grund, der mit der Ehe im Zusammenhang steht, vorliegen:

 

  • Betreuen Sie beispielsweise Ihr kleines Kind, haben Sie bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Unterhalt. Wird das Kind älter und kann angemessen betreut werden, entfällt der nacheheliche Unterhalt.
  • Gleiches gilt, wenn Sie nach der Scheidung eine Ausbildung nachholen oder sich umschulen oder in Ihrem früheren Beruf fortbilden.
  • Für diesen Zeitraum haben Sie Anspruch auf Unterhalt. Können Sie dann eigenes Geld verdienen, entfällt Ihr nachehelicher Unterhalt.

 

Ansonsten erlischt der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung auch, wenn der weniger verdienende Ex-Partner aus sonstigen Gründen imstande ist, sich aus seinen Einkünften oder seinem Vermögen selbst zu unterhalten. Gewinnen Sie also im Lotto oder machen Sie eine Erbschaft oder Karriere im Beruf, entfällt Ihr nachehelicher Unterhalt.

Wann entfällt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Schaubild

Wer Unterhalt bekommt, möchte sich gut abgesichert wissen. Wer unterhaltspflichtig ist, möchte wiederum wissen, wann man keinen Unterhalt mehr für den Partner zahlen muss. Dabei sind folgende Fälle zu beachten:

Todesfall

Im Todesfall des Unterhaltsempfängers erlischt der Unterhaltsanspruch. Ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt aber nicht, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner selbst wieder heiratet oder verstirbt (§ 1586b BGB). Verstirbt der zahlende Ehepartner, haften die Erben für den Unterhalt als Nachlassverbindlichkeiten und können sich nicht auf die eigene mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Allerdings dürfen die Erben die Haftung auf den Nachlass beschränken. Sie haften im Übrigen nicht über den Betrag hinaus, der Ihnen bei nicht geschiedener Ehe als kleiner, d. h. nicht um den pauschalierten Zugewinnausgleich erhöhten Pflichtteil zugestanden hätte.

Wiederheirat

Der Anspruch erlischt auch, wenn der Unterhaltsempfänger nach der Scheidung erneut heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Wird dann auch diese zweite Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft wieder geschieden, lebt die Unterhaltspflicht des Ehepartners der ersten Ehe wieder auf, soweit er vom Ehepartner der letzten Ehe keinen Unterhalt erlangen kann und andererseits ein gemeinsames Kind aus der ersten Ehe pflegen oder erziehen muss.

Kein Unterhalt bei kurzer Ehedauer

War Ihre geschiedene Ehe nur von kurzer Dauer, haben Sie wahrscheinlich keinen Anspruch auf Unterhalt. Nach einer Faustregel des Bundesgerichtshofes gilt eine Ehe von nicht mehr als zwei Jahren Dauer als kurz, während eine Ehe von mehr als drei Jahren als nicht mehr kurz zu betrachten ist. Der Zeitraum bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Eheschließung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag dem anderen zugestellt und damit rechtshängig wird.

 

Dabei sind jedoch die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder besonders zu berücksichtigen sowie sonstige Umstände, die eine andere Beurteilung der kurzen Ehedauer als geboten erscheinen lassen (BGH MDR 1999, 613).

Kein Unterhalt bei verfestigter Lebensgemeinschaft

Unterhalten Sie ein dauerhaftes Verhältnis zu einem neuen Partner, kann es dem im Grundsatz unterhaltspflichtigen Ex-Partner nicht mehr zuzumuten sein, Sie nach der Scheidung unterhalten zu müssen.

 

Voraussetzung ist, dass sich Ihre Beziehung in einem solchen Maß verfestigt hat, dass diese einem eheähnlichen Zusammenleben gleichkommt und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist:

 

  • Sie brauchen dazu nicht zwingend räumlich zusammenzuleben und einen gemeinsamen Haushalt zu führen.
  • Für eine Verfestigung spricht, wenn Sie seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen.
  • In der Regel braucht es einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren, um eine Verfestigung anzunehmen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, etwa die Geburt eines gemeinsamen Kindes, die eine frühere Verfestigung zum Ausdruck bringen (BGH FamRZ 2012, 1201).

Kein Unterhalt bei Straftat

Macht der Unterhaltsberechtigte sich eines Verbrechens, z.B. versuchter Totschlag oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens, z.B. Betrug gegen den unterhaltspflichtigen Ex-Partner oder einen nahen Angehörigen schuldig, entfällt der Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung.

Kein Unterhalt bei mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit

Trägt der Unterhaltsempfangende selbst Verantwortung dafür, dass er nach der Scheidung bedürftig ist, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Dazu reicht bereits eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit aus, wenn er beispielsweise in die Alkoholabhängigkeit abdriftet (BGH NJW 1987, 1555) oder zumutbare Arbeit (BGH FamRZ 1983, 803) unterlässt.

Kein Unterhalt, wenn Vermögensinteressen des Ex verletzt werden

Auch nach der Scheidung sind Ex-Ehepartner zu einer „nachehelichen“ Solidarität verpflichtet und dürfen den Ex nicht grundlos schädigen. Schwärzt einer den Ex beispielsweise bei dessen Arbeitgeber an und behauptet, die Krankmeldung sei nur vorgeschoben oder er arbeite auch noch bei der Konkurrenz, dürfte der Unterhaltsanspruch entfallen.

Wer seine Pflichten nicht erfüllt, kann keinen Unterhalt einfordern

Schaubild

Hat ein Ehepartner während Ihrer Ehe vorsätzlich nichts zum Familienunterhalt beigetragen, so dass sein Fehlverhalten die Unterhaltspflicht des anderen Partners nach der Scheidung als unerträglich erscheinen lässt, entfällt der eigene Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung.

Kein Unterhalt bei treuwidrigem Verhalten

Fällt einem der Ex-Partner nach der Scheidung ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig in seiner Person liegendes Fehlverhalten gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ex-Partner zur Last, entfällt der eigene Unterhaltsanspruch.

Praxisbeispiel

Affäre während Ehe

Ein Anspruch auf Unterhalt ist als grob unbillig (= unfair, unzumutbar) anzusehen, wenn ein Partner eine frühere ehebrecherische Beziehung zu einem Dritten nach der Scheidung wieder aufgenommen hat („Konkubinatsfälle“, u.a. OLG Hamm FamRZ 1997, 1484).

 

Gleiches gilt, wenn der unterhaltsberechtigte Partner während der Ehe ein über Jahre andauerndes intimes Verhältnis zu einem Freund der Familie unterhalten hat, das Verhältnis vor der Trennung beendet wurde und erst danach wieder auflebte (OLG Koblenz MDR 2000, 36).

Alles in allem

Abgesehen von den aufgeführten Fällen, können Sie jederzeit für die Zeit nach der Scheidung über den Unterhalt eine Vereinbarung treffen. Wenn die Vereinbarung nach Rechtskraft der Scheidung getroffen, ist diese formfrei möglich. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, muss notariell beurkundet werden. Wird dabei der gegenseitige völlige Verzicht auf jegliche nachehelichen Unterhaltsansprüche vereinbart, prüft das Familiengericht bei der Scheidung, ob derjenige Partner, der verzichtet, durch die Vereinbarung möglicherweise unangemessen benachteiligt wird. Ein völliger Unterhaltsverzicht ist im Regelfall nur möglich, wenn der betreffende Partner aufgrund seiner Einkünfte oder seines Vermögens imstande ist, sich selbst angemessen zu unterhalten oder an anderer Stelle wirtschaftliche Zugeständnisse erhält. Lassen Sie sich also am besten vorab umfassend anwaltlich beraten.

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