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Familienstand: Kann man nach Scheidung wieder ledig werden?

 
 

Verliebt, verlobt, verheiratet…geschieden? Müssen Sie nach der Scheidung im Rechtsverkehr Ihren Familienstand angeben, wäre „geschieden“ die richtige Angabe. Ob Sie sich auch als „ledig“ bezeichnen dürfen, ist eine besondere Frage. Letztlich kommt es darauf an, wem gegenüber Sie Angaben zum Familienstand machen und welche Zwecke Sie mit Ihren Angaben verfolgen. Lesen Sie dazu auch ein Kurzinterview mit Karrierebibel-Gründer Jochen Mai am Ende des Artikels.

Welche Familienstände gibt es überhaupt?

Es gibt folgende Familienstände:

  1. Ledig: Sie sind nicht verheiratet.
  2. Verheiratet: Sie haben standesamtlich die Ehe geschlossen.
  3. „Eingetragene Lebenspartnerschaft“: Sie haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und diese nicht in eine Ehe umwandeln lassen.
  4. Geschieden: Ihre Scheidung ist bereits rechtskräftig und Sie haben (noch) nicht erneut geheiratet. Ist Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben, lautet der Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben“.
  5. Verwitwet: Ihr Ehepartner oder Lebenspartner ist verstorben.  

Andere Familienstände gibt es nicht. Leben Sie nach Ihrer Scheidung allein, sind Sie dem Wortsinn nach zwar ledig. Da Sie aber bereits einmal geschieden sind, sind Sie allenfalls „wieder ledig“, nicht aber ledig im eigentlichen, unverheirateten Sinn.

Solange Sie nach Ihrer Eheschließung getrennt leben, sind Sie immer noch verheiratet. Ihr Familienstand „verheiratet“ ändert sich, wenn Ihre Scheidung unanfechtbar und damit rechtskräftig wird. Auch der Umstand, dass Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, ändert nichts an Ihrem Familienstand „ledig“.

Ihre Verlobung ändert nicht Ihren Familienstand. Sie gelten nach wie vor als ledig.

Soweit im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung die Angabe vorgesehen ist „dauernd getrennt lebend“, handelt es sich um einen steuerrechtlich relevanten Aspekt, nicht aber um den Familienstand an sich.

Praxistipp: Sind Sie seit vielen Jahren geschieden, sind Sie nach Ihrem Familienstand geschieden, also nicht mehr ledig. Empfinden Sie den Hinweis auf Ihre Scheidung als unangebracht, könnten Sie sich dort, wo es nicht darauf ankommt, auch als Single bezeichnet. Die Angabe „Single“ ist neutral. Sie kann bedeuten, dass Sie ledig, geschieden oder getrennt lebend sind.

Wie lange muss man den Familienstand geschieden angeben?

Sie gelten so lange als „geschieden“, bis Sie erneut geheiratet haben. Das Personenstandsgesetz bestimmt nämlich, dass die Angaben über einen Ehepartner, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, nicht fortgeführt werden (§ 16 Abs. II PStG). Dies erscheint auch logisch. Heiraten Sie nach Ihrer Scheidung erneut, sind Sie zwar wegen Ihrer ersten Ehe geschieden. Ihr neuer Familienstand ist dann aber wieder „verheiratet“. Im Rechtsverkehr bezeichnen Sie sich zwangsläufig als „verheiratet“. Sie brauchen nicht anzugeben, dass Sie bereits wegen einer früheren Ehe geschieden wurden.

Praxistipp: Heiraten Sie nach Ihrer Scheidung erneut, sind Sie verpflichtet, das Standesamt zu informieren, dass Sie bereits einmal verheiratet waren und nunmehr geschieden sind. Den Nachweis führen Sie durch Ihre frühere Eheurkunde und Ihren Scheidungsbeschluss.

Wen müssen Sie über Ihren Familienstand informieren?

Ihr Familienstand ist an sich Ihre Privatangelegenheit. Allerdings sind Sie dazu verpflichtet,

  • Finanzamt,
  • Arbeitgeber
  • und Krankenversicherung zu informieren.

Nachdem Sie sich getrennt haben, müssen Sie im Folgejahr Ihre Steuerklassen anpassen. Sie müssen also das Finanzamt informieren und zwar bereits in dem Kalenderjahr, nach dem Sie sich getrennt haben. Ihre Scheidung ändert dann nichts mehr an der Einstufung in die jeweilige Steuerklasse (I bzw. II, wenn Sie Ihr Kind betreuen).

Werden Sie geschieden, müssen Sie normalerweise auch Ihren Arbeitgeber informieren. Möglicherweise wurden Ihnen Vergünstigungen gewährt, die nur verheirateten Arbeitnehmern zustehen. Ansonsten wird der Arbeitgeber elektronisch durch das Finanzamt informiert, dass Sie nun geschieden sind. Sind Sie geschieden, werden Sie anders besteuert und erhalten im Ergebnis wahrscheinlich weniger Nettolohn.

Sind Sie krankenversichert, müssen Sie die Krankenversicherung informieren, da spätestens mit Ihrer Scheidung die Familienversicherung Ihres nichterwerbstätigen oder nur geringfügig beschäftigten Ehepartners endet. Da der Ehepartner auch in Ihrer Rechtsschutzversicherung und Haftpflichtversicherung familienmitversichert ist, sollten Sie auch diese Institutionen in Kenntnis setzen.

Praxistipp: Möchten Sie herausfinden, ob eine andere Person ledig, verheiratet oder geschieden ist, könnten Sie das Melderegister der Wohnortgemeinde einsehen. Dafür allerdings benötigen Sie ein berechtigtes Interesse. Ansonsten bleibt meist nur, einen Detektiv zu beauftragen oder der Person die Vertrauensfrage zu stellen, was denn nun Sache ist.

Angabe des Familienstandes bei Kreditverträgen

Beantragen Sie einen Kredit, will die Bank regelmäßig wissen, ob Sie ledig, verheiratet oder geschieden sind. Nur so ist die Bank in der Lage, Ihr wirtschaftliches Potential einzuschätzen. Sind Sie geschieden, geht es darum, ob Sie Unterhaltspflichten zu erfüllen oder vielleicht noch Zugewinnausgleich zu leisten haben. Dazu werden Sie Ihren Scheidungsbeschluss sowie eine eventuelle Scheidungsfolgenvereinbarung vorlegen müssen.

Sind falsche Personenstandsangaben strafbar?

Nach § 169 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer den Personenstand einer anderen Person gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern zuständigen Behörde falsch angibt (Beispiel: anonyme Geburt). Die Äußerung des Täters muss sich jedoch auf den Familienstand einer anderen Person beziehen. Angaben über den eigenen Personenstand werden von der Strafvorschrift nicht erfasst (OLG Hamm, Az. 5 Ss 778/87).

Familienstand in der Bewerbung - Interview mit Jochen Mai von karrierefragen.de

Ein weiterer spannender Bereich, in dem der Familienstand eine Rolle spielt, ist die Arbeitswelt. Wer auf Jobsuche geht, muss meist einen Lebenslauf verfassen. Doch wie geht man darin mit dem Familienstand um?  Jochen Mai ist erfahrener Bewerbungscoach und Gründer des Job- und Karriereportals Karrierebibel – dort und auch auf dem Schwesterportal karrierefragen.de gibt es hilfreiche Informationen rund um den beruflichen Werdegang, Bewerbungen und Vorstellungsgespräche. In einem Kurzinterview gibt er Tipps, wie Sie im Bewerbungsprozess am besten mit Ihrem Familienstand umgehen können:

Kann es von Vorteil sein, wenn ich meinen Familienstand im Lebenslauf angebe?
Das kommt auf den Familienstand an. Ältere, verheiratete Bewerber gelten als gefestigt und loyal. Junge Singles dagegen probieren sich noch gerne aus, sind dafür aber auch mobiler einsetzbar. Leider kommt es immer noch vor, dass junge, (verheiratete) Frauen zwischen Mitte 20 und Mitte 30 diskriminiert werden, weil Arbeitgeber hier eine baldige Schwangerschaft fürchten - und damit einen bis zu 3-jährigen Ausfall der neue Mitarbeiterin.

Gibt es einen Familienstand, den Arbeitgeber „am liebsten“ sehen?
Siehe oben: verheiratet - mit erwachsenen Kindern ab 16 Jahren. 

Muss ich meinen Arbeitgeber generell bei einer Bewerbung über meinen Familienstand   informieren?
Nein, die Angabe zum Familienstand ist nach AGG (Anm. der Red.: AGG = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) freiwillig. 

Würden Sie persönlich als Bewerbungscoach empfehlen, den Familienstand zu nennen? Welche Argumente sprechen dafür oder dagegen?
In der schriftlichen Bewerbung nur, wenn es Vorteile hat, weil der Familienstand mich als gesetzten, zuverlässigen Mitarbeiter ausweist, der eine langfristige Karriere bei diesem Unternehmen plant. Ansonsten nicht. Die Frage danach kann sich so aber ins Vorstellungsgespräch verschieben. Immerhin haben Sie da schon die erste Hürde genommen und können auch auf die Reaktionen besser eingehen. Eine gute Antwort sollte man aber trotzdem parat haben. 

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