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Bestattungskosten nach Trennung und Scheidung

 
 

Ihr getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner ist verstorben? In einem solchen Fall muss jemand die Bestattung veranlassen und für die Kosten der Bestattung aufkommen. Die Frage ist nur: Sind Sie als Ehepartner immer für die Übernahme dieser Kosten verantwortlich, auch wenn die Scheidung bereits beantragt war? Höchstwahrscheinlich ja – zumindest, solange Sie formal noch verheiratet und nicht bereits rechtskräftig geschieden sind. Über diese Situation und weitere Fragen aus der Praxis berichtet uns Helmut Ramsaier, Geschäftsführer des Stuttgarter Bestattungshauses Ramsaier Bestattungen.  

Der Unterschied zwischen Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht

Nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer besteht eine Bestattungspflicht. Diese bestimmt auch, dass die nächsten Angehörigen des Verstorbenen für eine ordnungsgemäße Bestattung zu sorgen haben. Als noch nicht geschiedener Ehepartner müssen Sie sich also um die Formalitäten im Todesfall und die Bestattung kümmern – und damit auch erst einmal vorläufig die Kosten übernehmen. „Schließlich waren die Eheleute rechtlich noch verheiratet. Dadurch besteht eine Bestattungspflicht.“, bestätigt auch Helmut Ramsaier.

Die Kostentragungspflicht hingegen verpflichtet die Erben des Verstorbenen, die Bestattungskosten letztendlich zu bezahlen. Sind Sie noch mit dem verstorbenen Ehepartner formal noch verheiratet und damit gesetzlicher Erbe, fallen Ihre Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht zusammen. Gibt es eine Erbengemeinschaft, sind aber alle Miterben verantwortlich.

Wer zahlt die Bestattung im Trennungsjahr?

Leben Sie getrennt, sind Sie noch immer formal auf dem Papier verheiratet. Als Ehepartner gelten Sie als Angehöriger. Danach sind Sie in aller Regel vorrangig für die Bestattung Ihres verstorbenen Ehepartners verantwortlich. Sie müssen auch die Kosten für die Bestattung tragen. Grund ist, dass die Bestattungsgesetze der Bundesländer die nächsten Angehörigen verpflichten, die Beerdigung zu organisieren. Ob Sie getrennt leben und sich für den verstorbenen Ehepartner vielleicht nicht mehr verantwortlich fühlen, spielt dabei keine Rolle. Angehörige sind in der Regel

  • zuerst Ehepartner und eingetragene Lebenspartner,
  • dann die Kinder,
  • die Eltern,
  • die Geschwister
  • oder sonstige sorgeberechtigte Verwandte.

Gibt es in dieser Reihenfolge keinen verantwortlichen Angehörigen, müssen die Großeltern, die Enkelkinder oder sonstige Verwandte einspringen. Teils sehen die Landesgesetze vor, dass auch die Partner oder Partnerinnen einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft an zweiter oder dritter Stelle der Aufzählung der bestattungspflichtigen Angehörigen stehen. Auch wenn der verstorbene Ehepartner eigene Kinder hinterlässt, bleiben Sie als noch verheirateter Ehepartner vorrangig in der Verantwortung.

Selbst wenn Sie zum verstorbenen Ehepartner schon lange keine Beziehung mehr unterhielten oder gar im Streit lebten, gibt es keine Ausnahmen von der Regel. Sie müssen sich  angesichts Ihrer bestehenden Ehe um die Bestattung kümmern und auch die Bestattungskosten zunächst aus eigener Tasche bezahlen. „Es besteht ganz klar weiterhin eine Bestattungspflicht, wenn die Scheidung nur beantragt wurde und das Verfahren noch lief.“, betont Helmut Ramsaier. Was können Sie in einer solchen Situation tun? Bestenfalls arrangieren Sie sich mit eventuell vorhandenen Kindern oder Elternteilen, wie Sie die Bestattung organisieren und wie Sie die Kosten möglichst aufteilen.

Die Frage, wer die Bestattungskosten nach der Scheidung trägt, stellt sich in der Praxis vor allem dann, wenn es sonst keine Angehörigen mehr gibt. Soweit das Amt für öffentliche Ordnung, als Polizeibehörde die Kosten der Bestattung vorläufig übernommen hat, wird sehr genau recherchiert, ob sich nicht doch noch ein verpflichteter Angehöriger finden lässt. Sind Sie also noch verheiratet, werden Sie mit Ihrer Inanspruchnahme rechnen müssen.

In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az. III ZR 53/11) klargestellt, dass eine zum Zeitpunkt des Todesfalls getrennt lebende Ehefrau des Erblassers die Bestattungskosten des Bestattungsunternehmers zahlen musste. Der Umstand, dass die Ehefrau keinen Auftrag zur Bestattung erteilt hatte, spielte dabei keine Rolle. Der BGH stellte darauf ab, dass die dem Bestatter entstandenen Kosten für die Bestattung durch diejenige Person zu tragen sind, die nach den öffentlich-rechtlichen Bestattungsgesetzen der Bundesländer eigentlich verpflichtet wäre, die Kosten zu tragen. Diese Person war die Ehefrau. Die Frau wurde auch damit nicht gehört, dass die Ehe völlig zerrüttet und das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet war. Die Verpflichtung des Ehepartners, die Bestattungskosten zu tragen, ende nämlich erst mit der rechtskräftigen Scheidung. Immerhin wurde die Verpflichtung zur Kostenübernahme dahingehend eingeschränkt, dass die Kosten der Höhe nach auf die Kosten einer einfachen Beerdigung beschränkt wurden.

Gut zu wissen: Ausnahmen in extremen Fällen

Deutsche Gerichte haben bisher kaum Ausnahmen von dieser Regel zugelassen. Ein vollständiger Kostenerlass kommt allenfalls in Extremfällen in Betracht - wenn beispielsweise ein Mann seine Frau fast totgeschlagen hat und danach Selbstmord begeht und die Frau die Bestattungskosten übernehmen soll.

Wer bezahlt die Bestattung nach der Scheidung?

Sind Sie rechtskräftig geschieden, gelten Sie nicht mehr als Angehöriger. Sie stehen sich dann rechtlich wie fremde Personen gegenüber. Verstirbt der Ex-Ehepartner nach Ihrer rechtskräftigen Scheidung, sind Sie für dessen Beerdigung nicht mehr verantwortlich und können auch für die Bestattungskosten nicht mehr herangezogen werden.

Ihre Scheidung ist rechtskräftig, wenn das Familiengericht in einem mündlichen Scheidungstermin Ihre Scheidung beschlossen hat und Sie und Ihr zu diesem Zeitpunkt noch lebender Ehepartner auf Rechtsmittel verzichtet oder die Rechtsmittelfrist von einem Monat abgelaufen ist. Nur, wie können Sie zum Beispiel vor den Ämtern nachweisen, dass Sie wirklich geschieden sind? Bestatter Helmut Ramsaier erklärt, dass geschiedene Ehepartner dafür eine Scheidungsurkunde brauchen: „ Es ist sehr wichtig, dass die Scheidungsurkunde auch den Rechtskraftvermerk enthält. Diese erhält man ca. 4 Wochen nach dem Scheidungsurteil. Der Familienstand ist übrigens auch für Dinge wie die Hinterbliebenenrente wichtig, wenn der verstorbene Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet wurde.“

Stirbt der Ehepartner, bevor die Scheidung rechtskräftig ist, gelten Sie jedoch noch immer als verheiratet und wären verpflichtet, die Bestattungskosten zu bezahlen.

Eheähnliche Gemeinschaft - Wer zahlt Bestattung?

Leben Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft und sind nicht verheiratet, gelten Sie rechtlich nicht als Angehöriger. Rechtlich betrachtet sind Sie Fremde. In einigen Bundesländern sind Sie jedoch trotzdem für die Bestattung Ihres verstorbenen Partners oder Ihrer verstorbenen Partnerin verantwortlich, wenn Sie zumindest in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.

Warum trägt der Erbe die Bestattungskosten?

Letztlich ist aber der Erbe verpflichtet, die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen (§ 1968 BGB). Grund ist, dass der Erbe zugleich Nutznießer des Nachlasses ist. Dem oder den Erben obliegt die Kostentragungspflicht. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer trennen Kostentragungs- und Bestattungspflicht. Für die Art und Weise und die Notwendigkeit der Bestattung gilt kein Erbrecht.

In der Praxis bedeutet das:

  1. Soweit Sie als getrennt lebender Ehepartner danach die Bestattung geregelt und die Kosten bezahlt haben, ist der Erbe verpflichtet, Ihnen den Kostenaufwand zu erstatten (BGH NJW 1962, 791). Die angefallenen Kosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten. Für diese haftet der Erbe (§ 1967 BGB).
  2. Sind Sie als getrennt lebender Ehepartner zugleich gesetzlicher Erbe des verstorbenen Ehepartners, haften Sie aber aus doppeltem Grund für die Bestattungskosten. Als getrennt lebender Ehepartner sind Sie Angehöriger und damit nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer für die Beerdigung verantwortlich. Zugleich stehen Sie wegen der Kosten als Erbe in der Verantwortung.
  3. Das gilt auch umgekehrt: Werden Sie rechtskräftig geschieden, endet Ihre Verantwortung als bestattungspflichtiger Angehöriger und als nunmehr nicht mehr erbberechtigter Ex-Partner.

Gut zu wissen: Keine Zahlungspflicht für Grabpflege

Das Erbrecht verpflichtet den Erben nicht, für die laufende Grabpflege zu zahlen. Der Bundesgerichtshof vertritt nämlich die Auffassung, dass die laufenden Grabpflegekosten nicht zu den Bestattungskosten gehören (BGH, Az. III ZR 1487/71). Die Kosten trägt allein die Person, die den Nutzungsvertrag mit dem Friedhof abgeschlossen hat. Dies können Sie sein, wenn Sie als Ehepartner Angehöriger oder Erbe sind.

Was ist, wenn Sie als Angehöriger die Bestattungskosten nicht bezahlen können?

Nach dem Bundessozialhilfegesetz werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu verpflichteten Angehörigen nicht zuzumuten ist, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Haben Sie also kein Geld, sollten Sie eine Sozialbestattung beantragen. Wenden Sie sich dazu an das zuständige Sozialamt. Ihren Antrag müssen Sie durch Vorlage Ihrer Gehalts- und Vermögensnachweise begründen. Außerdem darf der Verstorbene keine Nachlasswerte hinterlassen, aus denen die Bestattung bezahlt werden könnte.

Angesichts leerer öffentlicher Kassen zahlen die Kommunen die Bestattungskosten oft erst dann, wenn alle in Betracht kommenden Zahlungspflichtigen nachgewiesen haben, dass sie dazu nicht in der Lage sind. Da der Verstorbene beerdigt werden muss, kommt meist nur die Urnenbestattung in Betracht. Leider hört man immer wieder Klagen, dass die Urne wochenlang beim Bestatter steht, bevor das Sozialamt dann doch endlich zahlt.

Gut zu wissen: Können Menschen bestattet werden, wenn wichtige Dokumente fehlen?

Es gibt aber auch noch andere Gründe, warum Urnen länger beim Bestatter stehen und Verstorbene nicht so schnell ihre letzte Ruhe finden können. Nämlich dann, wenn wichtige Dokumente fehlen, die für die Bestattung eigentlich benötigt werden:

  • Personalausweis,
  • Geburtsurkunde,
  • Heiratsurkunde,
  • Scheidungsurkunde
  • und Sterbeurkunde.

Gerade in Corona-Zeiten gebe es erhebliche Unsicherheiten und Schwierigkeiten, weil viele Behörden geschlossen sind, erklärt Bestatter Helmut Ramsaier. Es gebe zwar Möglichkeiten, andere Dokumente zu beantragen, welche vorübergehend fehlende ersetzen. Dies sei jedoch nur vorläufig, die richtigen Dokumente müssten nachgereicht werden. Und wenn zum Beispiel die notwendigen, beurkundungsfähigen Unterlagen wie die Beurkundung oder die Sterbeurkunde bis zur letzten Woche vor Jahresende nicht nachgereicht wurde, dann werde der Mensch zwar bestattet, der Familienstand oftmals aber als „unbekannt“ oder nicht nachgelesen angegeben. Dadurch könnten jedoch Probleme bei der Gewährung der Hinterbliebenenrente entstehen, so Helmut Ramsaier.

Wer ist zuständig für die Bestattung, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder wenn Angehörige sich nicht um die Bestattung kümmern?

Sind keine Angehörigen vorhanden oder kümmern sich diese nicht um die Bestattung, veranlassen die Polizeibehörden in diesen Fällen die Bestattung und übernehmen die ortsüblichen Kosten für eine Bestattung. Kommunen treffen gerne Vereinbarungen mit den örtlichen Bestattern, um den Rahmen der Bestattung abzuklären und Höchstsätze für die Bestattung festzulegen. Um würdelose Bestattungen zu vermeiden, arbeiten viele Kommunen darauf hin, dass Verstorbene nicht einfach „kremiert“ und in anonymen Gräbern bestattet werden. So werden Termine für Bestattungen zum Teil öffentlich angekündigt, damit Freunde oder Bekannte eine Trauerfeier organisieren können. Statt der anonymen Bestattung wird dann auch die nächst günstigere Bestattungsart finanziert. Für andere Kommunen zählt dann wiederum nur der Preis. Je nachdem, welche Bestattungsart in der jeweiligen Örtlichkeit überwiegt, kommt auch die Feuerbestattung in Frage.

Ausklang

Im Unterhaltsrecht besteht auch nach der Scheidung Ihre eheliche Solidarität fort, soweit der Ex- Ehepartner wirtschaftlich bedürftig ist. Geht es jedoch um die Bestattung des oder der Ex-Ehepartners, endet Ihre Verantwortung mit Ihrer rechtskräftigen Scheidung. Solange Sie jedoch noch nicht rechtskräftig von Ihrem Ehepartner geschieden sind, tragen Sie die Verantwortung für die Bestattung, müssen wahrscheinlich die Kosten vorstrecken und als Erbe auch letztendlich zahlen. Abschließend erinnert Helmut Ramsaier daran, dass die Partner nach erfolgter Scheidung bei einer bestehenden Lebensversicherung in jedem Fall das Bezugsrecht überprüfen sollten.

Sehen Sie es so: Egal, wie zerstritten Sie als Ehepaar zuletzt waren und wie sehr Sie sich über die Bestattungskosten ärgern mögen: Hier geht es um mehr als das. Es geht darum, einem Menschen, den  Sie einmal geliebt haben, auf diese Weise den letzten Dienst zu erweisen.

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