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Interview mit Kinderrechtsexperte Jörg Maywald

 
 

Ob Verbot von Kinderarbeit, Einführung der Schulpflicht oder das Züchtigungsverbot – in der Entwicklung der Rechte von Kindern und Jugendlichen hat sich im Laufe der Zeit einiges getan. Vor 100 Jahren etwa verabschiedete der Deutsche Reichstag das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz. Dieses lebt bis heute im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGBVIII) fort. Das ist längst nicht alles, doch haben wir diesen Jahrestag zum Anlass genommen die Thematik näher zu beleuchten: Welche Kinderrechte gehören ins Grundgesetz und wohin genau? Wie können Kinder ihre Rechte durchsetzen? Was ist im Umgang mit Digitalisierung zu empfehlen? Diese und weitere Fragen klärt Prof. Dr. Jörg Maywald im folgenden Interview. Er ist Honorarprofessor an der Fachhochschule Potsdam, Mitbegründer des Berliner Kinderschutzzentrums und Sprecher der National Coalition Deutschland. Dieses Netzwerk setzt sich für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ein. 

Meilensteine in der Geschichte der Kinderrechte

Sehr geehrter Prof. Dr. Maywald, welche Meilensteine in der Geschichte der Kinderrechte sind Ihrer Meinung nach besonders wichtig?

Man muss unterscheiden zwischen Meilensteinen auf internationaler und nationaler Ebene, obwohl es viele Verbindungen dazwischen gibt. Zunächst international: 1924 hat der Völkerbund eine Erklärung zu den besonderen Bedürfnissen von Kindern beschlossen. Das war ein erster Versuch, formalisierte aber nur die Fürsorgepflichten für Erwachsene. Es gab also noch keine eigenen Rechte für Kinder.1959 gab es die erweiterte Erklärung zu Kinderrechten und zu den "Best Interests", also dem Kindeswohl. Das war lediglich eine unverbindliche Deklaration und hat immer noch keine verbindlichen Rechte für Kinder geschaffen.1979 war das internationale Jahr des Kindes – ab da tagte eine Arbeitsgruppe für 10 Jahre, um eine Konvention auszuarbeiten. Die UN-Kinderrechtskonvention von 1989 war das erste Mal eine rechtsverbindliche Regelung. Sie ist die weltweit meistratifizierte Menschenrechtskonvention. Seit 2010 gilt sie in Deutschland uneingeschränkt, auch für Kinder ohne deutschen Pass. Das war der wichtigste Schritt auf internationaler Ebene. Danach gab es noch drei zusätzliche Protokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, die Bekämpfung von Kinderpornografie und Kinderprostitution und die Einführung eines Individualbeschwerdeverfahrens bei Rechtsverletzungen. Letzteres ermöglicht Beschwerden, die von Kindern bzw. deren Vertretungen eingeleitet werden können. Greta Thunberg hat zum Beispiel versucht, Klage wegen Verletzung der Kinderrechte in Bezug auf die Klimakrise einzureichen. Das ging durch die Medien.

Und wie sieht es auf nationaler Ebene aus?

Im 19. Jahrhundert gab es in Deutschland schon Arbeitsschutzgesetze, also zum Beispiel, dass Kinder nicht 12 Stunden am Stück arbeiten dürfen, oder ein Misshandlungsschutzgesetz. Mit dem Reichjugendwohlfahrtsgesetz kam dann das Recht des Kindes auf Erziehung hinzu. Nach dem Wortlaut des Gesetzes war das aber nur für „deutsche“ Kinder. Da merkt man, wie eingeschränkt die Wahrnehmung damals noch war.1968 erfolgte ein weiterer wichtiger Schritt: Kinder galten als Grundrechtsträger ab Geburt. Danach gab es immer wieder Verstärkungen der Rechte. Zum Beispiel im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform, die nach einer Scheidung das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Eltern einführte. Im Jahr 2000 kam das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung. Erst letztes Jahr sind verschiedene Präventions- und Schutzkonzepte in Kraft getreten. Weitere Kinderrechte betreffen das Recht auf einen Kitaplatz, nicht für die Eltern, sondern für die Kinder. Oder die Option, sich beim Jugendamt beraten zu lassen, auch ohne das Mitwissen der Eltern. Zusammenfassend gibt es zunehmend Gesetze, die subjektive Rechte der Kinder festschreiben.

Spezielle Kinderrechte ins Grundgesetz?

Auch die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz wird seit einiger Zeit erneut intensiv diskutiert - Sie setzen sich aktiv dafür ein. Wie müssten die Kinderrechte gestaltet sein, um wirklich Verbesserungen für Kinder zu sichern und welche wären das konkret?

Wenn wir über Kinderrechte im Grundgesetz sprechen, muss zunächst klar sein, dass Kinder bereits Grundrechtträger sind. Die Grundrechte, die es gibt, gelten ja auch für sie. Aber Kinder sind eben keine kleinen Erwachsenen. Sie haben spezielle Bedürfnisse und eine besondere Verletzlichkeit. Deswegen brauchen sie auch spezielle Rechte. Die Forderung, Kinderechte in die Verfassung mit aufzunehmen, gibt es schon seit 30 Jahren.

Ein wichtiges Kriterium für die Aufnahme wäre, dass es sich um subjektive Rechte der Kinder handelt [Anmerkung der Redaktion: ein subjektives Recht ist ein eigenes Recht des Kindes, das es durchsetzen kann].

Besondern wichtig wäre es, den Vorrang des Kindeswohl mit Verfassungsrang auszustatten, weil dies dann auf alle Gesetze ausstrahlen würde. Um ein aktuelles Beispiel zu nennen: Geflüchtete Kinder aus der Ukraine würden profitieren, da sie nach aktuellem Stand kein Recht auf eine langdauernde Traumatherapie haben, weil das Ausländer- und Asylrecht nur eine Not- und Krisenversorgung vorsieht.

Etwa vor einem Jahr gab es Streit, wie das Kinderrecht ins Grundgesetz kommen soll. Worum ging es da genau?

Es ging um die Frage, mit welchem Wortlaut die Kinderrechte aufgenommen werden sollten. Das Kindeswohl sollte lediglich „angemessen“ aber eben nicht „als vorrangiger Gesichtspunkt“ berücksichtigt werden müssen. Jetzt steht das Vorhaben wieder im Koalitionsvertrag. Dort heißt es, dass sich die Formulierung nach den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention richten soll. Wichtig wäre, neben dem Vorrang des Kindeswohls Beteiligungsrechte der Kinder in der Verfassung zu verankern.

Es gibt auch Streit darüber, wo Kinderrechte im Grundgesetz stehen sollten. Im Bereich der Elternrechte im Artikel 6 Grundgesetz wären sie nicht zielführend und missverständlich, weil Kinderrechte sich nicht gegen die Eltern richten sollen. Kinderrechte sind vor allem gegenüber dem Staat wichtig. Eltern als natürliche Verbündete der Kinder sollten die Rechte ihrer Kinder gegenüber dem Staat stärker positionieren können. Im Grundgesetz wäre also ein eigener Artikel gut, zum Beispiel ein Artikel 2a. Oder wenigstens ein eigener Absatz in Artikel 6, um für Klarheit zu sorgen.

Kindeswohl bei der Scheidung der Eltern

Wenn Eltern sich trennen und ggf. scheiden lassen, stellt das die Welt der Kinder auf den Kopf. In der Theorie soll das Kindeswohl beim Sorge- und Umgangsrecht im Fokus stehen, im wahren Leben können die Kinder jahrelang mit den Auswirkungen zu kämpfen haben. Sind Scheidungskinder rechtlich ausreichend geschützt?

Wir haben da weniger rechtliche Defizite, hier gibt es eher Defizite bei der Umsetzung bestehender Rechte. Laut § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern und die Eltern haben die Pflicht und das Recht auf Umgang mit dem Kind. Die Rechtslage ist damit auf dem Stand der Zeit. Seit einem Jahr gibt es eine Änderung im Familienverfahrensrecht, wonach Kinder grundsätzlich angehört werden müssen. Auch sehr junge Kinder sind anzuhören. Richterinnen und Richter müssen also lernen, auch mit jungen Kindern in Kontakt zu kommen.

Es gibt also Umsetzungsdefizite.

Die Richterschaft muss hier besser qualifiziert werden: Wie spreche ich mit einem Kind? Wie kann ich ein junges Kind verstehen, auch seine nonverbalen Äußerungen? Grundkenntnisse über Bindungs- und Trennungsforschung und kindliche Loyalität sind wichtig. Zumindest Grundwissen muss erworben werden.

Sprechen wir auch kurz über das Wechselmodell [Anmerkung der Redaktion: Das Wechselmodell ist eines der möglichen Betreuungsmodelle bei getrennten Eltern, bei dem die Eltern sich die Betreuung der gemeinsamen Kinder in etwa 50:50 aufteilen].

In manchen Fällen ist das Wechselmodell im besten Interesse eines Kindes, aber es kann sich auch negativ auswirken, wenn die Eltern zum Beispiel stark zerstritten sind und das Kind unter dem fortgesetzten Streit der Eltern leidet. Dann funktioniert das einfach nicht und kann den Kindern eher schaden. Deshalb sollte ein bestimmtes Betreuungsmodell nicht pauschal vorgegeben werden, es kommt immer auf den Einzelfall an. Allgemein muss man feststellen, dass Hilfsangebote viel mehr ausgebaut werden sollten, damit strittige Trennungen nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Es gibt zum Beispiel Gruppen zum Austausch für Trennungskinder und das "Kinder im Blick" Projekt. Die leisten gute Arbeit.

Kinderrechte kennen und durchsetzen

Die Umsetzung steht auch immer eng im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechte. Wie kann sichergestellt werden, dass Kinder tatsächlich zu ihrem Recht kommen, wenn sie keine Erwachsenen an ihrer Seite haben, die sie für sie durchsetzen?

Es gibt so genannte Ombudsstellen, die in Konfliktfällen informieren und beraten. Die sind aber nur ein Faktor und sehr hochschwellig. Deswegen ist es wichtig, niedrigschwelliger anzusetzen. Nämlich beim Wissen über Kinderrechte. Die mit Kindern tätigen Fachkräfte müssen sich mit Kinderrechten auseinandersetzen, da ist noch viel Nachholbedarf. Damit meine ich nicht nur Wissen über einzelne Rechte, sondern auch das Bewusstsein, dass wir rechtebasiert agieren. Kinder- und Menschenrechtsbildung sollte auch auf die Kinder bezogen sein, denn jedes Kind hat das Recht, seine Rechte zu kennen. Es ist viel Unwissen vorhanden bei Eltern, Kindern und Fachkräften und das muss sich ändern. Es muss ein kinderrechtsbasierter Ansatz in der Praxis gelebt werden und die Menschen, mit denen Kinder täglich zu tun haben, müssen als Anlaufstelle für Beschwerden fungieren. Es müsste viel mehr vor Ort geschehen, was Anlaufstellen angeht. Am wichtigsten ist, dass die mit Kindern tätigen Fachkräfte die Kinderrechte verstehen und das Kind sich an sie wenden kann.

Das stimmt. Wer seine Rechte nicht kennt, kann sie auch nicht durchsetzen. Recht zu haben ist das eine…

Genau, um ein Recht nicht nur zu haben, sondern auch Recht zu bekommen, ist es wichtig, seine Rechte zu kennen.

Kinder bei Medienkonsum schützen und Medienkompetenz vermitteln

Themen wie Digitalisierung sowie die damit verbundene Mediennutzung stellen in vielen Bereichen rechtliche sowie praktische Herausforderungen. Auch Kinder und Jugendliche sind davon betroffen. Welche besonderen Schutzmechanismen - sei es rechtlicher oder gesellschaftlicher Art - sind hier nötig?

Artikel 17 in der UN-Kinderrechtskonvention besagt, dass das Recht auf Zugang zu Medien, aber auch der Schutz vor schädigenden Einflüssen von Medien gewährt sein müssen. Der UN-Kinderrechtsausschuss hat mit Bezug auf Artikel 17 den Kommentar "Childrens rights in the digital environment" veröffentlicht, in dem er die drei Aspekte Schutz, Befähigung und Teilhabe erläutert. Und dazu das Prinzip der evolving capacities, der sich entwickelnden Fähigkeiten. Es gibt große Unterschiede, je nachdem, ob es zum Beispiel um ein 3- oder um ein 17-jähriges Kind geht.

Welche Altersgruppen sind da zu unterscheiden?

Bei Kindern unter 6 Jahren geht es um Risikoausschluss: Wir müssen Kinder vor Gewalt, Pornografie, irritierenden oder angstschürenden Inhalten schützen. Solche Inhalte können langfristig schädlich für die Kinder sein. Bei Kindern von 6-12 Jahren geht es mehr um die Risikovermeidung als um Ausschluss. Bei 12- bis 18-Jährigen geht es um die Risikoreduzierung, da sie bereits weitgehend medial selbstständig unterwegs sind.

Geflüchtete Kinder bedürfnisorientiert unterrichten

Für unser letztes Thema greifen wir einen Aspekt auf, den Sie zu Beginn bereits angerissen haben. Aktuell sind bereits mehrere tausend Kinder aus der Ukraine an deutschen Schulen, in den meisten Bundesländern in so genannten Willkommensklassen zur Vorbereitung auf den regulären Unterricht. Einige fordern den speziellen Zugang zu ukrainischer Bildung. Wie kann man die Bildung von geflüchteten Kindern aus der Ukraine und anderen Ländern sinnvoll gestalten? Auf welche besonderen Bedürfnisse der Geflüchteten ist dabei zu achten?

Vorweg ein genereller Rat: Nicht über Geflüchtete hinweg zu entscheiden, sondern mit ihnen zusammen Entscheidungen zu treffen. Viel hängt davon ab, ob die Kinder langfristig in Deutschland bleiben werden. Manche warten nur darauf, schnellstmöglich wieder zurück in die Ukraine zu gehen. Das ist natürlich etwas völlig anderes als zu sagen „Es gibt kein Zurück“ und die Zukunft in Deutschland zu sehen. Auf Kinder bezogen, macht das einen riesigen Unterschied, ob ich mich dauerhaft einrichte oder wieder zurück möchte, sobald es geht. Angebote müssten dementsprechend unterschiedlich sein.

Ein wichtiger Punkt ist die Sprache.

 Kinder sollten in ihrer Herkunftssprache unterstützt werden, damit sie diese nicht verlernen, aber im Sinne einer guten Integration zusätzlich die Landessprache lernen. Eltern sollten zu Hause ihre jeweilige Familiensprache sprechen, auch wenn sie etwas Deutsch gelernt haben. So bleibt die Verbindung zur Heimat bestehen. Wenn das Kind sich in einem deutschen Umfeld bewegt - in der Kita oder Schule - sollte man es dabei unterstützen Deutsch zu lernen. In den Schulen gibt es große Unterschiede, je nach Situation. Willkommensklassen funktionieren nicht, wenn man nur zwei Schulkinder hat. Sind es mehr Kinder, lohnt sich das schon eher. Aber z.B. mit Distanzlernen aus der Ukraine kann man den Bedarf auch teilweise abdecken. Da haben wir heute ja viele digitale Möglichkeiten. Es ist wichtig, mit den Eltern Kontakt aufzunehmen. Ich rate davon ab, über die Wünsche und Vorstellungen der Kinder und Eltern einfach hinweg zu entscheiden.

Wenn wir über Geflüchtete sprechen, geht es auch nicht nur um Bildung.

Auch bei der Gesundheitsversorgung und der Bekämpfung materieller Armut gibt es große Probleme.

Über Kinderrechte informieren

Zu guter Letzt: Haben Sie zum Abschluss Tipps für Eltern, die ihren Kindern, z.B. mit einem Buch, mehr über Kinderrechte beibringen möchten?

Leider gibt es nicht viele gute Bücher über Kinderrechte. Empfehlen kann ich die von der Kindernachrichtensendung logo herausgegebene Broschüre „Die Rechte der Kinder von logo! einfach erklärt“. Aber hier gibt noch viel Luft nach oben.

Lieber Prof. Dr. Maywald, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

Linktipps zum Interview mit Jörg Maywald

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