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Lässt sich prüfen, ob jemand wirklich geschieden ist?

 
 

Vertrauen ist gut und für eine Beziehung unerlässlich. Haben Sie jedoch Zweifel, dass Ihr neuer Partner nicht nur nach eigenen Angaben, sondern wirklich geschieden ist, sollten Sie frühzeitig klären, was Sache ist. Je weiter sich Ihre Beziehung verfestigt, desto größer könnte die Enttäuschung ausfallen, wenn sich herausstellt, dass der Partner tatsächlich noch immer verheiratet ist. Möglicherweise führt er sogar ein Doppelleben. Lassen Sie uns in diesem Zusammenhang rechtliche und sachliche Aspekte betrachten.

Verlangen Sie Einsicht in die Scheidungsurkunde

Ist der neue Partner wirklich geschieden, ist er im Besitz einer Scheidungsurkunde. Wird eine Ehe geschieden, dokumentiert das Familiengericht die Auflösung der Ehe in einem Scheidungsbeschluss, der den geschiedenen Ehepartnern in einer Ausfertigung zugestellt wird. Es wäre also ein Einfaches, wenn der Partner Ihnen Einblick in diese Scheidungsurkunde gewährt.

Natürlich kann es sein, dass das Scheidungsverfahren noch läuft und der Partner guten Gewissens behauptet, dass er „so gut wie“ geschieden sei. Daran ist richtig, dass ein Ehepartner einen rechtlichen Anspruch darauf hat, seine Ehe scheiden zu lassen und der andere Partner spätestens nach Ablauf von drei Jahren die Scheidung nicht mehr verhindern kann. Insoweit sollte es keine Schwierigkeit darstellen, den Status quo offenzulegen.

Wer schnüffelt, riskiert die Beziehung

Wenn Sie der Aussage nicht glauben wollen, dass der neue Partner geschieden sei, riskieren Sie Ihre Beziehung, wenn Sie anfangen zu recherchieren. Wer schnüffelt, bekundet zugleich, dass er kein Vertrauen hat. Eine gute Beziehung baut aber gerade auf Vertrauen auf. Sie sollten also sehr vorsichtig sein, wenn Sie hinter dem Rücken des Partners recherchieren.

Es ist also nicht unbedingt die beste Idee, im Geldbeutel des Partners nach Informationen zu suchen oder das Handy als Informationsquelle zu betrachten. Sie riskieren, dass Ihre Rechercheversuche auffliegen und das Vertrauen in Ihre Beziehung leidet. Eine besonders schlechte Idee dürfte sein, wenn Sie gleich einen Privatdetektiv beauftragen, der den Partner observiert. Ein Privatdetektiv dürfte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn Sie kurz vor der Eheschließung stehen, begründete Zweifel an der Scheidung haben und sich nicht scheuen, den mit der Beauftragung des Detektivs einhergehenden Kostenaufwand zu tragen.

Spätestens beim Standesamt offenbart sich die Wahrheit

Sollten Sie einander heiraten wollen, muss der Standesbeamte prüfen, ob Ihrer Eheschließung ein Hindernis entgegensteht (§ 13 PStG). Bei der Anmeldung Ihrer Eheschließung haben Sie Ihren Personenstand durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. War der Partner bereits verheiratet, ist die Eheschließung sowie die Auflösung der Ehe nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie selber haben aber keinen Anspruch darauf, beim Standesamt vorstellig zu werden und den Familienstand eines neuen Partners in Erfahrung zu bringen.

Ihre neue Eheschließung ist sodann im Eheregister zu vermerken. Soweit die Standesämter untereinander vernetzt sind, kann auch der Standesbeamte selbst feststellen, wie es um den Personenstand eines Partners steht. Ist der Partner also noch immer verheiratet, sollte sich spätestens am Tag der Eheschließung die Wahrheit offenbaren. Tritt dieser Fall ein, steht Ihre Eheschließung wohl kaum unter einem guten Stern.

Gut zu wissen: Soweit Sie sich auch kirchlich trauen lassen möchten, besteht das früher bestehende Verbot der kirchlichen Voraustrauung nicht mehr. Theoretisch könnten Sie sich kirchlich trauen lassen und die standesamtliche Trauung nachholen. Allerdings bestehen die Kirchen im Regelfall darauf, dass zuerst die Trauung im Standesamt und damit die zivilrechtlich wirksame Eheschließung nachgewiesen wird.

Besitzt ein Partner die ausländische Staatsangehörigkeit, muss er ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates vorlegen, soweit er hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt (§ 1309 BGB). Diese Vorschrift ist komplex und bedarf stets der Prüfung im Einzelfall. Außerdem kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt die Eheschließung vollziehen soll, den ausländischen Staatsangehörigen im Ausnahmefall von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses befreien.

Ihre Eheschließung ist aufhebbar, wenn der Partner verheiratet ist

Der Standesbeamte darf Ihre Ehe nicht schließen, wenn der Partner noch immer verheiratet ist (§ 1306 BGB). Sollte sich herausstellen, dass die Ehe noch immer besteht, ist Ihre neu geschlossene Ehe aufhebbar (§ 1314 BGB). Bis zur Aufhebung ist die Ehe allerdings wirksam. Antragsberechtigt ist jeder Ehepartner, aber auch die zuständige Verwaltungsbehörde.

Gut zu wissen: Wer heiratet, obwohl er wissentlich noch verheiratet ist, macht sich der Doppelehe schuldig (Bigamie § 171 StGB). Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Wie finden Sie den Familienstand heraus?

Sie werden auch dann ein Interesse haben, den Familienstand des Partners herauszufinden, wenn Sie nicht die Absicht haben, einander heiraten zu wollen. Rechtlich betrachtet, werden Sie kaum einen Weg finden, den Familienstand des Partners zu recherchieren.

Auskunft aus dem Melderegister

Die Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt registriert zwar den Familienstand eines in der Gemeinde gemeldeten Bürgers. Sofern Sie Auskunft aus dem Melderegister wünschen, müssen Sie allerdings ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ein solches Interesse kommt nur in Betracht, wenn es von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt ist. Ihr rein privates Interesse steht unter dem Vorbehalt des Geheimhaltungsinteresses dessen, dessen Daten im Register erfasst sind. Sie werden also im Regelfall keine Auskunft aus dem Melderegister bekommen können.

Gut zu wissen: Sie haben auch keine Möglichkeit, die Steuerklasse festzustellen. Ist der Partner noch in einer der Steuerklassen III, IV oder V eingetragen, ist er sicherlich noch verheiratet. Wäre er geschieden, wäre die Steuerklasse I oder II maßgebend. Da die Steuerklasse aber dem Datenschutz unterliegt, haben Sie keine Möglichkeit, etwa beim Finanzamt vorstellig zu werden.

Auskunft aus dem Güterrechtsregister

Eine Option kann darin bestehen, dass Sie beim Amtsgericht das Güterrechtsregister einsehen. Die Einsicht des Registers ist jedem erlaubt, ohne dass Sie dafür ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nachweisen müssen (§ 1563 BGB). Im Güterrechtsregister finden Sie Hinweise, ob der Partner einen Ehevertrag abgeschlossen hat und beispielsweise Gütertrennung vereinbart ist. Ob die Ehe geschieden ist, ist daraus aber nicht zuverlässig zu entnehmen.

Stellen Sie die Vertrauensfrage

Am einfachsten wäre es natürlich, wenn Sie den Partner vertrauensvoll und ernsthaft fragen, ob er oder sie tatsächlich geschieden ist. Aus der Reaktion können sich durchaus Rückschlüsse ergeben, ob Sie der Aussage vertrauen dürfen oder ob sich daraus Zweifel entnehmen lassen. Sofern Sie allerdings einem professionellen Heiratsschwindler über den Weg gelaufen sind, werden Sie es schwer haben. Dann müssen Sie tatsächlich mit jedem Übel rechnen.

Spielen Sie selbst Detektiv

Ein Indiz, ob eine Person verheiratet oder geschieden ist, ist der Ringfinger. Ist der Ringfinger noch beringt, deutet dies darauf hin, dass die Ehe noch besteht. Ist am Ringfinger eine andere Hautfärbung festzustellen, ist zu vermuten, dass der Ehering kurzfristig entfernt wurde. Ist Ihr Date beendet, wird der Ehering vielleicht wieder aufgesteckt.

Als weitere Indizien sollten Sie das Fahrzeug begutachten, das der neue Partner fährt. Eine Mini-Van mit sieben Sitzen deutet auf die Nutzung durch eine Familie hin, während ein zweisitziger Smart das Gegenteil vermuten lässt. Wer keinen Festnetzanschluss hat oder sich am Festnetz nur die Mailbox meldet oder wer nur zu bestimmten Zeiten über das Handy erreichbar ist, schafft nicht unbedingt Vertrauen. Auch aus sozialen Netzwerken könnten Sie Informationen ziehen, wenn sich der Partner über den Beziehungsstatus auslässt und anhand von Fotos, Beschreibungen oder Kontakten sich Hinweise auf eine noch bestehende Ehe ergeben.

Achten Sie insgesamt darauf, ob sich aus dem Verhalten des neuen Partners ein ungewöhnliches Verhaltensmuster ergibt. Wer nur am Wochenende ausgeht, abends bedingungslos um 23:00 Uhr zu Hause sein will, den Kontakt zu Familienangehörigen verweigert, eingehende Anrufe nicht entgegennimmt oder sich wegen des Telefonats zurückzieht, schafft Misstrauen.

Alles in allem

Beziehungen beruhen auf Vertrauen. Es muss jedem Partner bewusst sein, dass er Misstrauen sät, wenn er durch das eigene Verhalten Zweifel begründet. Wer nichts zu verbergen hat, sollte kein Problem damit haben, seinen wahren Familienstand zu offenbaren. Wer hier etwas verheimlicht, riskiert, dass die Beziehung auf wackligen Beinen steht und schnell zerbricht, wenn sich die Wahrheit herausstellt.

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