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Kindergeld an Ausländer bzw. Kinder im Ausland?

 
 

Sie erhalten für Ihr Kind dem Grundsatz nach Kindergeld, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland unterhalten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Soweit das Gesetz allein darauf abstellt, ob Sie in Deutschland leben, kommt es auf Ihre Staatsangehörigkeit nicht unbedingt an. Auch als Ausländer oder Staatenlose und vor allem als sogenannte freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige haben Sie daher vielfach Anspruch auf Kindergeld. Daran ändert auch eine Scheidung nichts, wenn der andere Elternteil auswandert oder in sein Heimatland zurückkehrt.

Wo ist das Kindergeld rechtlich geregelt?

Der Anspruch auf Kindergeld ist gesetzlich sehr detailliert geregelt. Im Grundsatz nach besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 62 EstG). Diese Regelung beruht auf dem Territorialitätsprinzip. Auf die Staatsangehörigkeit, Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit der Eltern kommt es insoweit nicht an.

Als Ausländer und Staatenloser begründen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, also im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind. Dieser Personenkreis unterliegt der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, kann trotzdem ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bestehen. Betrachten wir eine Reihe von Fragen im Detail.

Kindergeld für im Ausland lebende Kinder von deutschen Staatsangehörigen

Gehen Sie mit Ihrer Familie aus beruflichen Gründen ins Ausland und behalten Ihre Wohnung in Deutschland bei, besteht Ihr Wohnsitz in Deutschland fort. Da Sie in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, steht Ihnen das Kindergeld uneingeschränkt zu.

Dies gilt auch für eine kurzfristige Vermietung oder Untervermietung der Wohnung während Ihres Außenaufenthalts für bis zu sechs Monate, wenn die Wohnung alsbald nach der Rückkehr nach Deutschland wieder benutzt werden kann. Ein zusammenhängender Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten führt jedoch regelmäßig zum Verlust des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland. Ausgenommen davon sind

  • Besuche,
  • Erholungen,
  • Kuren
  • oder Ähnliches,
  • wenn die Dauer eines Jahres nicht überschritten wird.

Werden Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass Sie an Ihrem bisherigen Wohnort Ihren Wohnsitz beibehalten, solange Ihre Familie dort verbleibt. Gleiches gilt, wenn Sie im Inland eine Wohnung unterhalten, die Sie jederzeit wieder benutzen können.

Lebt allein Ihr Kind im Ausland, kommt es darauf an, dass das Kind seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehält oder zumindest in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat wohnt, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Diese Fälle werden oft bei einem Auslandsstudium relevant.

Praxisbeispiel: Kind studiert im Ausland

Der Bundesfinanzhof (Az. III R 38/14) bestätigte den Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das sich während seines mehrjährigen Studiums in China aufgehalten hatte. Da das Kind mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland bei den Eltern verbrachte und in China keinerlei persönliche Bindungen bestanden, war davon auszugehen, dass es seinen Wohnsitz im Haushalt der Eltern in Deutschland beibehalten hatte und der Anspruch auf Kindergeld begründet war.

Kindergeld für in Deutschland lebende Ausländer

Hier ist zwischen folgenden Konstellationen zu unterscheiden:

Ausländer aus Mitgliedstaaten der EU, EWR-Staaten und Vertragsstaaten

Leben Sie als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland, erhalten Sie für Ihr Kind Kindergeld, wenn Sie einer der folgenden Personengruppen angehören und in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Die nachfolgend benannten Personengruppen benötigen keine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis.

  • Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union
  • Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Island, Liechtenstein und Norwegen),
  • Staatsangehörige der Schweiz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz,
  • Grenzpendler mit Wohnsitz in Frankreich, Belgien, Österreich und der Schweiz, die in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dieser Personenkreis wird nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dieser Staaten regelmäßig in ihren Heimatländern besteuert. Dann besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutschen Einkommensteuergesetz, wohl aber nach dem Bundeskindergeldgesetz in Verbindung mit den Vorschriften der Europäischen Union.
  • Staatsangehörige aus Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien und Montenegro, Marokko, Tunesien und der Türkei (sogenannte Vertrags- oder Abkommenstaaten), unter der Voraussetzung, dass Sie wegen Ihrer Beschäftigung in Deutschland zur Bundesagentur für Arbeit versicherungspflichtig sind oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Gleiches gilt wenn Sie Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Verletztengeld o. ä. in Anspruch nehmen. Geringfügig Beschäftigte gelten jedoch nicht als Arbeitnehmer. Arbeitnehmer aus Mazedonien haben mangels entsprechender Abkommen jedoch keinen Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Gehören Sie nicht zu diesem Personenkreis, müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Sie erhalten für Ihr Kind Kindergeld, wenn Sie zusätzlich

  • eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz und einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen, der Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Wichtig ist, dass der Aufenthaltstitel erkennen lässt, ob Sie eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausüben dürfen oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (wegen eines Krieges in Ihrem Heimatland oder aus humanitären Gründen) und Sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten und berechtigt sind, in Deutschland erwerbstätig zu sein. Außerdem müssen Sie laufende Geldleistungen nach dem SGB II beziehen oder Elternzeit beanspruchen.
  • Asylberechtigte und anerkannte Geflüchtete nach dem Genfer Flüchtlingskonvention sind anspruchsberechtigt auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt, ab dem sie als politisch Verfolgte anerkannt sind oder die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde.

Kindergeld für im Ausland lebende Kinder von Ausländern

Leben Sie als Ausländer nach der Trennung weiterhin in Deutschland und lebt Ihr Kind im Ausland bei dem anderen Elternteil, erhalten Sie für Ihr Kind Kindergeld, wenn Sie die zuvor genannten Voraussetzungen in der einen oder anderen Form erfüllen. Insbesondere kommt es darauf an, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ihr persönlicher  Status bestimmt also, ob Ihr Kind anspruchsberechtigt ist.

Alles in allem

Die Frage, ob Sie Kindergeld bekommen, bestimmt sich nach einer Vielzahl detaillierter Einzelfallregelungen. Um Kindergeld zu beantragen, hält die Familienkasse Vordrucke bereit. Die Zuständigkeit der Familienkasse bestimmt sich nach Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Im Zweifel empfiehlt sich, vorab mit der Familienkasse Kontakt aufzunehmen oder sich an kompetenter Stelle zu informieren. Sollte die Familienkasse Ihren Antrag auf Kindergeld ablehnen, werden Sie sich zwangsläufig anwaltlich beraten und vertreten lassen müssen.

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